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PDF anzeigenBUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS V ZA 9/06 [X.]/06 [X.] vom 15. Mai 2006 in der [X.] Beteiligte: 1. Der V. Zivilsenat des [X.] hat am 15. Mai 2006 durch [X.] am [X.] Prof. Dr. Krüger und [X.] [X.], [X.], [X.] und [X.] beschlossen: Der Antrag des Schuldners auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt, weil die jeweils beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet. Die beabsichtigten Rechtsbeschwerden gegen die Beschlüsse des [X.] vom 5. und 7. Oktober 2005 (81 [X.], 81 [X.], 81 T 857/05) sind nicht statthaft, weil sie das Beschwerdegericht nicht zugelassen hat (§ 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO). Eine Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Rechtsbeschwerde durch das Beschwerdegericht ist nicht vorgesehen (BGHZ 150, 133, 135). [X.] [X.] Vorinstanzen: [X.], Entscheidung vom 16.06.2005 - 70 K 118/04 - [X.], Entscheidung vom 05.10.2005 - 81 [X.] -
Meta
15.05.2006
Bundesgerichtshof V. Zivilsenat
Sachgebiet: ZA
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 15.05.2006, Az. V ZA 9/06 (REWIS RS 2006, 3529)
Papierfundstellen: REWIS RS 2006, 3529
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