Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 07.12.2006, Az. V ZB 166/05

V. Zivilsenat | REWIS RS 2006, 391

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BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS [X.] 166/05 vom 7. Dezember 2006 in dem Zwangsverwaltungsverfahren Nachschlagewerk: ja [X.]: nein [X.]R: ja BGB § 714; ZPO § 170 Abs. 1 Der die Zwangsverwaltung anordnende [X.]uss kann wirksam dem ge-schäftsführenden [X.]er einer [X.] zu-gestellt werden. [X.], [X.]. v. 7. Dezember 2005 - [X.] 166/05 - [X.] Neukölln - 2 - Der [X.] hat am 7. Dezember 2006 durch [X.] und [X.] [X.], [X.], [X.] und [X.] beschlossen: Die Rechtsbeschwerde gegen den [X.]uss der Zivilkammer 81 des [X.] vom 19. September 2005 wird auf Kosten der Schuldnerin zurückgewiesen. Gründe: [X.] Die in [X.] als Eigentümer eines Haus-grundstücks in das Grundbuch eingetragenen [X.]er [X.]und [X.]bestellten mit notarieller [X.]unde des Notars M. vom 19. Februar 1991 ([X.].[X.]) für die Rechtsvorgängerin der Gläubigerin eine Grundschuld, die in das Grundbuch eingetragen wurde und dem jeweiligen [X.] gegenüber vollstreckbar ist (§ 800 ZPO). In der Folgezeit wurden wei-tere Personen in die [X.] (im Folgenden Schuldnerin) aufgenommen und ebenfalls als Eigentümer in das Grundbuch eingetragen. Nicht eingetragen ist der zum Geschäftsführer bestellte [X.]er [X.] . 1 Nach Titelumschreibung auf die Gläubigerin und gegen die im Grund-buch eingetragenen [X.]er hat die Gläubigerin die Anordnung der Zwangsverwaltung beantragt. Die notarielle [X.]unde ist allein dem [X.] der Schuldnerin zugestellt worden. In der [X.] ist als [X.] - 3 - [X.]

, Geschäftsführer der GbR" angegeben sowie das Akten-zeichen "[X.].[X.]". 3 Das Amtsgericht hat die Zwangsverwaltung angeordnet. Die von der Schuldnerin eingelegte Erinnerung ist ebenso erfolglos geblieben wie die sofor-tige Beschwerde. Mit der von dem [X.] zugelassenen [X.] verfolgt die Schuldnerin ihren Antrag auf Aufhebung der Zwangsverwaltung weiter. Die Gläubigerin beantragt die Zurückweisung des Rechtsmittels. I[X.] Das Beschwerdegericht steht auf dem Standpunkt, aus einem dinglichen Titel gegen die aus dem Grundbuch ersichtlichen [X.]er könne auch in das [X.]svermögen vollstreckt werden. Daher sei das [X.] nicht gehindert gewesen, die [X.] in den die Zwangsverwaltung anordnenden [X.]uss als Schuldnerin aufzunehmen. Die Zustellung an den Geschäftsführer sei wirksam. Davon abgesehen seien [X.] jedenfalls nach § 189 ZPO geheilt. 4 II[X.] 1. Die nach § 574 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 3 Satz 2 ZPO statthafte und auch im Übrigen zulässige (§ 575 ZPO) Rechtsbeschwerde ist unbegründet. 5 a) Die allgemeinen Vollstreckungsvoraussetzungen liegen vor. [X.] ist das Beschwerdegericht zu Recht davon ausgegangen, dass ein nach §§ 736, 794 Abs. 1 Nr. 5, 795, 800 Abs. 1 ZPO zur Zwangsvollstreckung in das [X.]svermögen geeigneter Titel vorliegt. In dem [X.] - 4 - nen Titel sind die im Grundbuch als Eigentümer eingetragenen [X.]er aufgeführt (§ 17 Abs. 1 i.V.m. § 146 [X.]). Aus diesem Titel kann nach § 736 ZPO in das Vermögen der [X.] vollstreckt werden. Daran hat sich durch die Anerkennung der [X.] als rechtsfähig (§ 14 Abs. 2 BGB) nichts geändert (vgl. [X.], [X.]. v. 16. Juli 2004, [X.], NJW 2004, 3632, 3634 m.w.N.; vgl. auch Senat, [X.]. v. 6. April 2006, [X.] 158/05, [X.], 2191). b) Das Zustellungserfordernis des § 750 Abs. 1 ZPO ist gewahrt. Die an den geschäftsführenden [X.]er [X.]

erfolgte Zustellung ist gemäß § 170 Abs. 1 ZPO wirksam. Die Schuldnerin verweist auf kein Vorbringen, aus dem sich eine der Zustellung entgegen stehende Beschränkung der [X.] ihres geschäftsführenden [X.]ers ergibt (§ 714 BGB). Auch rechtliche Erwägungen vermögen eine solche Beschränkung nicht zu rechtferti-gen. 7 aa) Der von der Schuldnerin ins Feld geführte Grundsatz der Selbstor-ganschaft einer [X.] steht nicht entgegen. Denn dieser Grundsatz verbietet lediglich eine Übertragung der Geschäftsführung und der Vertretung der [X.] unter Ausschluss sämtlicher Ge-sellschafter (vgl. Senat, [X.]. v. 6. April 2006, [X.] 158/05, [X.], 2191, 2192; [X.], [X.]. v. 16. November 1981, [X.], NJW 1982, 877; [X.]. v. 20. September 1993, [X.], [X.], 237, 238; vgl. auch [X.] 97, 392, 395). Darum geht es hier nicht. 8 [X.]) Entgegen der Auffassung der Schuldnerin ergibt sich eine Ein-schränkung der Außenvollmacht des Geschäftsführers auch nicht mit Blick auf ein sog. Grundlagengeschäft. Ein solches liegt schon deshalb nicht vor, weil die Entgegennahme eines Vollstreckungstitels lediglich eine formelle [X.] - 5 - zung für den Vollstreckungszugriff ist (vgl. Senat, [X.]. v. 6. April 2006, [X.] 158/05, [X.], 2192; [X.] 97, 392, 395). 10 cc) Der Einwand, die Zustellung an sämtliche [X.]er sei deshalb erforderlich, weil eine verlässliche Auskunft über die [X.] nicht aus einem öffentlichen Register zu erlangen sei, greift schon deshalb nicht durch, weil sich dieselben Schwierigkeiten für den Gläubiger bei der Klärung der Frage ergeben, wer aktuell [X.]er ist (vgl. Senat, [X.]. v. 6. April 2006, [X.] 158/05, [X.], 2191, 2192). [X.]) Soweit die Schuldnerin beanstandet, die Zustellung an [X.] als "Geschäftsführer der GbR" lasse sich nicht entnehmen, dass an den [X.] der Schuldnerin habe zugestellt werden sollen, wird nicht bedacht, dass das in der [X.] angegebene Aktenzeichen auf die zugestellte notarielle [X.]unde und damit auch auf die in der Vollstreckungsklausel aufge-führten [X.]er der GbR verweist. Für einen verständigen Erklärungsad-ressaten in der Situation der Geschäftsführers konnte daher kein Zweifel [X.], welche [X.] gemeint war. 11 c) Ohne Erfolg macht die Schuldnerin schließlich geltend, der die Zwangsverwaltung anordnende [X.]uss enthalte nicht die Namen sämtlicher [X.]er; auch sei er nicht sämtlichen [X.]ern zugestellt worden. 12 aa) Aus der Anerkennung der Rechtsfähigkeit der [X.], die u.a. mit einem erleichterten Vollstreckungszugriff begründet worden ist, folgt ohne weiteres die Parteifähigkeit auch im Zwangsvollstre-ckungsverfahren (vgl. [X.] 146, 341, 351). Da hier aus einem gegen die Ge-sellschafter ergangenen Titel zulässigerweise gegen die [X.] vollstreckt wird (oben II[X.]1.a), ist es nicht zu beanstanden, wenn die [X.] selbst als Schuldnerin in das Rubrum aufgenommen wird. 13 - 6 - 14 [X.]) Die Zustellung des [X.]usses nur an den Geschäftsführer begeg-net keinen Bedenken, weil auch die Entgegennahme eines die [X.] [X.]usses eine Maßnahme der Geschäftsführung dar-stellt. Der Geschäftsführung entzogen sind nur solche grundlegenden [X.], die [X.] wie etwa Vereinbarungen über den Gegenstand des Gesell-schaftszwecks oder die Aufnahme neuer [X.]er [X.] der Gestaltung durch die Gesamtheit der [X.]er bedürfen (vgl. nur [X.]/[X.], 4. Aufl., § 709 Rdn. 10 ff.; [X.]/[X.] [2003], § 709 Rdn. 2; [X.] m.w.N.) oder Akte, die den rechtlichen Bestand der [X.] als sol-cher berühren (vgl. [X.] 97, 392, 395). Dass es darum nicht geht, wenn ein Vermögensgegenstand statt von der [X.] von einem Zwangsverwalter verwaltet wird, liegt auf der Hand. 2. [X.] beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO. 15 Krüger [X.] Lemke Schmidt-Räntsch Roth Vorinstanzen: [X.], Entscheidung vom 01.06.2005 - 70 L 498/04 - [X.], Entscheidung vom 19.09.2005 - 81 [X.]

Meta

V ZB 166/05

07.12.2006

Bundesgerichtshof V. Zivilsenat

Sachgebiet: ZB

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 07.12.2006, Az. V ZB 166/05 (REWIS RS 2006, 391)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2006, 391

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