Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 10.06.2002, Az. II ZR 68/00

II. Zivilsenat | REWIS RS 2002, 2901

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[X.] DES VOLKESURTEIL[X.]/00Verkündet am:10. Juni 2002BoppelJustizamtsinspektorals Urkundsbeamterder Geschäftsstellein dem [X.]:ja[X.]Z:nein[X.]R: jaBGB § 158 Abs. 1Ist streitig, ob ein Vertrag unbedingt oder unter einer aufschiebenden Bedin-gung geschlossen worden ist, trägt die [X.], die aus dem [X.] will, die Beweislast für einen unbedingten Vertragsschluß.[X.], Urteil vom 10. Juni 2002 - [X.]/00 -OLG Köln [X.] 2 -Der I[X.] Zivilsenat des [X.] hat auf die [X.] vom 10. Juni 2002 durch [X.] h.c. [X.] [X.], Prof. [X.], [X.] und die Richte-rin [X.] Recht erkannt:Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des [X.] vom 4. Februar 2000 im [X.] die Kosten des Berufungsverfahrens sowie insoweit aufge-hoben, als die Beklagte zur Zahlung von 33.267,63 DM nebst Zin-sen an die Klgerin verurteilt und ihre Widerklage abgewiesenworden ist.Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur anderweiten [X.] und Entscheidung, aucber die Kosten des [X.], an das Berufungsgericht zurckverwiesen.Von Rechts [X.]:Die [X.] verlangt von der Beklagten die hlftige Beteiligung am [X.] einer Versteigerung.- 3 -Die Beklagte, die sich u.a. mit der Versteigerung von kompletten [X.] befaßt, hatte auf einen Hinweis der Klgerin am 25. Februar 1997die Betriebsausstattung einer in Konkurs gefallenen Herstellerin [X.]. Die [X.]en vereinbarten die hlftige Teilung des von der [X.] sowie des [X.]. Die Beklagtestellte der Klgerin unter dem 3. Mrz 1997 die [X.] in Rechnung. Die [X.] beglich diese Rechnung nicht.Einen ihr von der [X.] angebotenen Wechsel lehnte die Beklagte ab.Nach der Versteigerung vom 15. April 1997, auf der sie selbst [X.] Preise von [X.] erworben, aber noch nicht [X.], verlangte die [X.] von der Beklagten Abrechnung und [X.]. Das lehnte die Beklagte ab unter Hinweis darauf, daß die[X.] sich an den Erwerbskosten [X.] das [X.] nicht beteiligthabe.Die [X.] hat die Beklagte (unter Bercksichtigung der von ihr der [X.] geschuldeten [X.]) auf Zahlung von 78.851,97 DM nebst Zin-sen in Anspruch genommen und im Wege der Stufenklage Auskunft darr,welche [X.] die Beklagte aus dem nachtrlichen Verkauf im einzelnen [X.] nicht versteigerter [X.] erzielt habe, sowie Auskehrung [X.] dieses [X.]s verlangt. Nachdem die Beklagte Auskunft erteilt hatte, [X.] Klgerin den Auskunftsantrag [X.] erledigt erklrt und beantragt, die [X.] Versicherung der Richtigkeit und Vollstdigkeit ihrer Auskunft an [X.] zu verurteilen. Die Beklagte ist der Klageforderung entgegengetreten [X.] die ihr unstreitig zustehenden [X.] geltend gemacht.Das [X.] hat durch Teilurteil dem Zahlungsbegehren der [X.] inHvon 43.729,25 DM nebst 5 % Zinsen stattgegeben, die Erledigung des- 4 -Auskunftsbegehrens festgestellt und den auf Verurteilung zur Versicherung [X.] Statt gerichteten Antrag der [X.] ebenso abgewiesen wie die [X.] der Beklagten. Auf die Berufung der Beklagten hat das [X.] von ihr zu zahlenden Betrag auf 33.267,63 DM herabgesetzt, der [X.]auf ihre Anschluûberufung jedoch eine hre Verzinsung zuerkannt als das[X.] und ihre weitergehende Zahlungsklage abgewiesen. Mit ihrer Revi-sion erstrebt die Beklagte die volle Abweisung der Klage sowie die Verurteilungder [X.] auf die Widerklage.[X.]:Die Revision ist zulssig und fhrt zur Aufhebung des angefochtenenUrteils und Zurckverweisung der Sache an das Berufungsgericht.[X.] Das Berufungsgericht hat angenommen, die [X.]en htten die [X.] eines [X.] vereinbart, bei dem der Metist, hier die Beklagte,nach [X.] allein handelt und der Gewinn im [X.] hlftig geteiltwerde. Sitten zu diesem Zweck eine Innengesellschaft rgerlichen Rechtsbegrndet, deren Zustandekommen nicht von einer Bedingung agig gewe-sen sei. Von der Vereinbarung einer aufschiebenden Bedingung der vorherigenEntrichtung des Kaufpreisanteils durch die Klgerin knne der [X.] nicht aus-gehen. Soweit die Beklagte sich mit Blick auf eine angeblich konkludente [X.] erstmals im Berufungsverfahren auf die Existenz eines Handelsbrauchs be-rufe, demzufolge eine [X.] erst verbindlich werde, wenn die [X.] ihre Beitragspflichten zur Aufbringung des Kaufpreises erfllt tten,sei dieses neue Vorbringen nicht [X.], weil es nicht hinreichend mit [X.] unterlegt sei. Auch eine einvernehmliche Bedingung der vorherigenanteiligen Kaufpreiszahlung an die Beklagte sei nicht erwiesen. Die Behauptung- 5 -der Beklagten, ihr Gescfts[X.]er habe den Abschluû eines gemeinsamenGescfts von der sofortigen Zahlung der auf die [X.] entfallenden Kauf-preishlftngig gemacht, sei ebenfalls un[X.], weil sie in [X.] zu [X.]erem Sachvortrag stehe. Die Beklagte habe erstinstanzlich zuge-standen, der [X.] das Beteiligungsangebot ohne diese Einschrnkung [X.] zu haben.Das [X.] nicht stand.I[X.] 1. Erfolglos rt die Revision allerdings, der Erlaû eines Teilurteils be-greinen wesentlichen Mangel des erstinstanzlichen Verfahrens, der dieAufhebung des landgerichtlichen Urteils und die Zurckverweisung der [X.] das [X.] erfordert htte. Das [X.] hat einen Anspruch der[X.] auf hlftige Beteiligung am Verkaufserls der [X.], auf diesich ihr Auskunftsbegehren bezog, dem Grunde nach [X.] gegeben erachtet.Das ergibt sich aus seiner Feststellung, [X.] der auf die Klgerin entfallendeErlsanteil sich durch Einbeziehung der Positionen, die Gegenstand der [X.] seien, nur erh, nicht aber vermindern knne.2. Die Revision hat jedoch Erfolg, soweit sie beanstandet, das Beru-fungsurteil beruhe auf einer Verkennung der Beweislast. Angesichts der [X.]en des Berufungsgerichts, der [X.] knne von einer [X.] der vorherigen Entrichtung des Kaufpreisanteils durch die Klgerinnicht ausgehen, eine einvernehmliche Bedingung dieses Inhalts sei nicht erwie-sen, ist jedenfalls nicht [X.], [X.] das [X.] nicht bedacht hat, [X.] die Beweislast [X.] einen unbedingten Ver-tragsschluû bei der [X.] - hier der [X.] - liegt, die aus ihm Rechte herlei-ten will. Denn der Gegner, der sich auf eine aufschiebende Bedingung beruft,- 6 -macht keine Einwendung geltend, sondern leugnet bereits die Wirksamkeit [X.] (vgl. [X.], Urteil v. 17. Oktober 1984 - [X.], NJW1985, 497; Baumrtel/Laumen, Handbuch der Beweislast im Privatrecht2. Aufl. 1999 § 158 Rdn. 5, 7; Zller/[X.], ZPO 23. Aufl. vor § 284 Rdn. 19).3. Darer hinaus ergeht das Berufungsgericht, wie die [X.] zu Recht rgt, wesentliche von der Beklagten gegenbeweislich ange-botene Beweise. Die Ansicht des Berufungsgerichts, diese Beweise seien nichtzu erheben gewesen, weil der zugrundeliegende Vortrag der Beklagten wegenmangelnder Substantiierung un[X.] sei, beruht auf einem Verfahrensfeh-ler.Nach stdiger Rechtsprechung des [X.] ist ein Sach-vortrag [X.], der in Verbindung mit einem Rechtssatz geeignet ist, dasgeltend gemachte Recht als entstanden erscheinen zu lassen ([X.].Urt. v.6. November 2000 - [X.], [X.], 28, 30). Dabei ist unerheblich, wiewahrscheinlich die Darstellung ist; der [X.] ist nur dann nichtt, wenn das Gericht auf Grund des Vorbringens nicht beurteilen kann, obdie gesetzlichen Voraussetzungen der an eine Behauptung gekftenRechtsfolge erfllt sind ([X.].Urt. v. 16. Mrz 1998 - [X.], [X.] 1998,956, 957). Da [X.] die Beurteilung, ob ein Vortrag [X.] ist, auf den Zeitpunktder letzten Tatsachenverhandlung abzustellen ist, kann eine [X.] ihr Vorbrin-gen - sofern es nicht ein Gestnis i.S. von § 288 ZPO ist, das nur unter [X.] des § 290 ZPO widerrufen werden kann - im Laufe [X.] aucdern, ergnzen oder berichtigen, ohne [X.] ihr Vortragallein deshalb un[X.] wre ([X.], Urteil v. 13. August 1997- VIII ZR 246/96, NJW-RR 1998, 712, 713 m.w.N.; Urteil v. 12. Dezember 2001- [X.]/00, NJW 2002, 1276). Nach diesen [X.] ist das zweitin-- 7 -stanzliche Vorbringen der Beklagten [X.]. Etwaige Widersprche im Vor-trag der [X.] sind ebenso wie ein Wechsel ihres Vorbringens im Laufe [X.] allein im Rahmen der Beweiswrdigung zu bercksichtigen.a) Die Beklagte hat unter Beweisantritt vorgetragen, [X.] es blich [X.] einem Handelsbrauch im Versteigerungsgewerbe entspreche, [X.] eineVereinbaruber ein [X.] erst verbindlich zustande gekommen sei,wenn der Vertragspartner des Metisten diesem die Hlfte des verauslagtenKaufpreises und sonstiger Erwerbskosten [X.] das [X.] erstattethabe. Damit hat sie eine nach ihrer Ansicht zwischen den [X.]en geltendekonkrete Regelung ausreichend substantiiert dargelegt. Darauf, [X.] es bei denunterschiedlichsten [X.]en eine Vielzahl von Regelungsmlichkei-ten geben mag, kann deshalb entgegen der Auffassung des Berufungsgerichtsnicht abgestellt werden.b) Auch der weitere, ebenfalls unter Beweis gestellte Vortrag der [X.], ihr Gescfts[X.]er habe der [X.] eine Beteiligung an dem [X.] nur unter der Bedingung sofortiger hlftiger Kaufpreiszahlung angeboten,ist [X.]. Die Beklagte durfte ihren erstinstanzlichen Vortrag, in dem nur [X.] Einigung der [X.]en, den Kaufpreis gemeinsam lftig aufzubringen undden Versteigerungserls entsprechend zu teilen, nicht aber von jener Bedin-gung die Rede war, ohne weiteres ergnzen oder ndern. Dieser Vortrag hattebezglich des Fehlens einer aufschiebenden Bedingung nicht die Qualitt einesGestnisses nach § 288 ZPO. Dies gilt um so mehr, als das Vorbringen [X.] im rigen erkennen [X.], [X.] der Klgerin aus ihrer Sicht ein Zah-lungsanspruch nur zugestanden tte, wenn sie ihrer Pflicht zur hlftigen Kauf-preiszahlung vor der Versteigerung nachgekommen wre.- 8 -II[X.] Die Sache ist deshalb zur erneuten Verhandlung und [X.] das Berufungsgericht zurckzuverweisen.Rricht[X.]GoetteKurzwellyMke

Meta

II ZR 68/00

10.06.2002

Bundesgerichtshof II. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 10.06.2002, Az. II ZR 68/00 (REWIS RS 2002, 2901)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2002, 2901

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