Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 15.05.2013, Az. 4 BN 1/13

4. Senat | REWIS RS 2013, 5859

© Bundesverwaltungsgericht, Foto: Michael Moser

Tags hinzufügen

Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.

Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"

QR-Code

Gegenstand

Gemeindliche Planungshoheit bei Bahnanlagen; ordnungsgemäßer Planaufstellungsbeschluss und späterer Bebauungsplan; Bebauungsplan als Inhalts- und Schrankenbestimmung des Eigentums


Gründe

1

Die [X.]eschwerde hat keinen Erfolg. Die geltend gemachten Zulassungsgründe nach § 132 Abs. 2 Nr. 1 und 3 [X.] sind nicht in einer den Anforderungen des § 133 Abs. 3 Satz 3 [X.] genügenden Weise dargelegt oder liegen jedenfalls nicht vor.

2

1. Die Revision ist nicht nach § 132 Abs. 2 Nr. 1 [X.] zuzulassen. Die Rechtssache hat nicht die grundsätzliche [X.]edeutung, die ihr die Antragstellerin beimisst.

3

Grundsätzlich bedeutsam im Sinne von § 132 Abs. 2 Nr. 1 [X.] ist eine Rechtssache dann, wenn in dem angestrebten Revisionsverfahren die Klärung einer bisher höchstrichterlich ungeklärten, in ihrer [X.]edeutung über den der [X.]eschwerde zugrunde liegenden Einzelfall hinausgehenden, klärungsbedürftigen und entscheidungserheblichen Rechtsfrage des revisiblen Rechts (§ 137 Abs. 1 [X.]) zu erwarten ist. In der [X.]eschwerdebegründung muss dargelegt (§ 133 Abs. 3 Satz 3 [X.]), d.h. näher ausgeführt werden, dass und inwieweit eine bestimmte Rechtsfrage des [X.]undesrechts im allgemeinen Interesse klärungsbedürftig und warum ihre Klärung in dem beabsichtigten Revisionsverfahren zu erwarten ist (stRspr; so bereits [X.]eschluss vom 2. Oktober 1961 - [X.]VerwG 8 [X.] 78.61 - [X.]VerwGE 13, 90 <91>; siehe auch [X.]eschluss vom 1. Februar 2011 - [X.]VerwG 7 [X.] - juris Rn. 15). Daran fehlt es hier.

4

a) Die [X.]eschwerde hält zunächst für klärungsbedürftig,

ob ein [X.]ebauungsplan, der nach dem Planungswillen der [X.] gemäß § 13 Abs. 1 Alt. 3 "lediglich Festsetzungen nach § 9 Abs. 2a [X.]auG[X.]" enthalten soll, unwirksam ist, wenn er Geltung auch für Flächen beansprucht, die als [X.]ahnkörper der Planungshoheit der planenden [X.] entzogen sind und die im Außenbereich liegen ([X.]/1).

5

Diese Frage würde sich in einem Revisionsverfahren nicht stellen bzw. ist in der Rechtsprechung des [X.]s geklärt. Das Oberverwaltungsgericht hat - mit bindender Wirkung für den [X.] (§ 137 Abs. 2 [X.]) - festgestellt, dass das Plangebiet in einer Weise bebaut ist, die die Voraussetzungen des § 34 [X.]auG[X.] erfüllt, nicht jedoch einen Sachverhalt, der für einen Teil des Plangebiets zur Anwendbarkeit des § 35 [X.]auG[X.] führt. Mit Urteil vom 16. Dezember 1988 - [X.]VerwG 4 [X.] 48.86 - ([X.]VerwGE 81, 111 <115 f.> = [X.] 406.11 § 38 [X.][X.]auG/[X.]auG[X.] Nr. 4 = juris Rn. 27, 28) hat der [X.] entschieden, dass eine Fläche, die den rechtlichen [X.]harakter einer Anlage der [X.]ahn hat, der gemeindlichen Planungshoheit nicht völlig entzogen ist. Planerische Aussagen, insbesondere auch Festsetzungen eines - wie hier - [X.]ebauungsplans, die inhaltlich der bestehenden Zweckbestimmung einer Fläche als [X.]ahnanlage nicht zuwiderlaufen, sind danach zulässig. Darüber hinaus ist eine Planung der [X.] in [X.]ezug auf bestehende Anlagen und Flächen der [X.]ahn zulässig, die inhaltlich keinen Konflikt mit dem besonderen [X.]harakter der [X.]ahnanlage auslöst, d.h. deren Zweckbestimmung, uneingeschränkt dem [X.]ahnbetrieb zur Verfügung zu stehen, unangetastet lässt. Hierfür kommt etwa in [X.]etracht, dass die [X.] in einem [X.]ebauungsplan die Zulässigkeit bestimmter Arten von Nutzungen oder Arten baulicher Anlagen modifiziert, ausschließt oder einschränkt (Urteil vom 16. Dezember 1988 a.a.[X.] = juris Rn. 28 a.E.). Einen über diese Rechtsprechung hinausgehenden Klärungsbedarf zeigt die [X.]eschwerde nicht auf.

6

b) Die Frage,

ob sich das durch § 233 Abs. 1 Satz 2 [X.]auG[X.] geregelte Wahlrecht, bei der Aufstellung eines [X.]ebauungsplanes nach altem oder neuem Recht zu verfahren, auf die gesetzlich vorgeschriebenen einzelnen Schritte beschränkt, mit denen die planende [X.] noch nicht begonnen hat, oder ob es über den Wortlaut des § 233 Abs. 1 Satz 2 [X.]auG[X.] hinaus auf bereits begonnene und abgeschlossene Verfahrensschritte zu erstrecken ist ([X.]/2.1),

rechtfertigt ebenfalls nicht die Zulassung der Revision, da sich die Antwort hierauf unmittelbar aus dem Gesetz ergibt. Nach § 233 Abs. 1 Satz 1 [X.]auG[X.] werden Verfahren nach dem [X.]augesetzbuch, die vor dem Inkrafttreten einer Gesetzesänderung förmlich eingeleitet worden sind, grundsätzlich nach den bisherigen Rechtsvorschriften abgeschlossen. Soweit mit gesetzlich vorgeschriebenen einzelnen Schritten eines Verfahrens noch nicht begonnen worden ist, können diese aber auch nach den geänderten Vorschriften durchgeführt werden (§ 233 Abs. 1 Satz 2 [X.]auG[X.]). Hieraus folgt, dass nach früherem Recht durchgeführte (abgeschlossene) Verfahrensschritte nicht wiederholt werden müssen. Es steht einer [X.] unabhängig davon aber frei, ein nach altem Recht eingeleitetes Verfahren einzustellen und es nach Maßgabe des neuen Rechts erneut einzuleiten und abzuschließen.

7

c) Die weitere Frage,

ob in Fällen, in denen die planende [X.] den [X.] nach altem Recht gefasst und ihn mit einer Zusammenfassung der Planungsziele gemäß § 2 Abs. 1 Satz 2 [X.]auG[X.] öffentlich bekannt gemacht und zum Gegenstand eines [X.]eteiligungsverfahrens nach § 4 Abs. 1 [X.]auG[X.] gemacht hat, eine Änderung des beschlossenen Verfahrens und Planungsgegenstandes mit Umstellung auf neues Recht auch eine ausdrückliche Änderung des [X.]es mit Umstellung auf neues Recht und die veränderten Ziele und Zwecke mit öffentlicher [X.]ekanntmachung nach § 2 Abs. 1 Satz 2 [X.]auG[X.] erfordert ([X.]/2.2),

ist nicht entscheidungserheblich, weil sie von einem Sachverhalt ausgeht, den das Oberverwaltungsgericht so nicht festgestellt hat. Aus den im Tatbestand des angefochtenen Urteils in [X.]ezug genommenen Aufstellungsakten des inmitten stehenden [X.]ebauungsplans ergibt sich eindeutig, dass sich die Ziele und Zwecke des [X.]ebauungsplans während des gesamten Verfahrens nicht geändert haben (vgl. [X.]egründung zum Aufstellungsbeschluss vom 21. Juni 2005, [X.] 1 und 2, [X.] zum [X.]ebauungsplan Nr. 106). Im Übrigen ist in der Rechtsprechung des [X.]s geklärt, dass das Vorliegen eines ordnungsgemäßen [X.]es nach [X.]undesrecht keine Wirksamkeitsvoraussetzung für den späteren [X.]ebauungsplan darstellt ([X.]eschluss vom 15. April 1988 - [X.]VerwG 4 N 4.87 - [X.]VerwGE 79, 200 <204>).

8

d) Zur [X.] wirft die Antragstellerin folgende Fragen auf:

Erfordert es die von § 3 Abs. 2 [X.]auG[X.] verlangte [X.], dass auf beschlossene Änderungen gegenüber dem [X.] ausdrücklich hingewiesen wird ([X.]/2.3)?

Genügt eine planende [X.] den [X.] und der [X.] des § 3 Abs. 2 [X.]auG[X.], wenn sie in der [X.]ekanntmachung nach § 3 Abs. 2 [X.]auG[X.] die Lage des Plangebietes lediglich durch einen Hinweis auf eine mehrere Kilometer lange Ortsdurchfahrt einer Straße mit überörtlicher [X.]edeutung bezeichnet, ohne anzugeben, an welcher Stelle und Seite dieser Straße das Plangebiet liegt ([X.]/3)?

9

Welche Anforderungen an die nach § 3 Abs. 2 Satz 2 [X.]auG[X.] erforderliche ortsübliche [X.]ekanntmachung der Auslegung zu stellen sind, damit dieser "[X.]" zukommt, ist in der Rechtsstellung des [X.]s hinreichend geklärt (siehe z.[X.]. Urteil vom 6. Juli 1984 - [X.]VerwG 4 [X.] 22.80 - [X.]VerwGE 69, 344 <345, 346>, [X.]eschluss vom 17. September 2008 - [X.]VerwG 4 [X.] 22.08 - [X.] Rn. 4, 5). Einen hierüber hinausgehenden Klärungsbedarf zeigt die [X.]eschwerde nicht auf. Unabhängig davon ergibt sich aus den Planaufstellungsakten, dass der amtlichen [X.]ekanntmachung vom 10. Juni 2009 zur Auslegung des [X.]ebauungsplans Nr. 106 ein Lageplan mit Darstellung des Geltungsbereichs des intendierten [X.]ebauungsplans beigefügt war, vorstehende zweite Frage der Antragstellerin daher wiederum auf einen Sachverhalt abstellt, den das Oberverwaltungsgericht so nicht festgestellt hat.

e) Im Zusammenhang mit den Ausführungen des [X.] zur städtebaulichen Rechtfertigung (§ 1 Abs. 3 Satz 1 [X.]auG[X.]) des inmitten stehenden [X.]ebauungsplans hält die [X.]eschwerde folgende Frage für klärungsbedürftig:

Reicht es zur Rechtfertigung eines [X.]ebauungsplanes mit den steuernden Festsetzungen des § 9 Abs. 2a [X.]auG[X.] für den Einzelhandel im Plangebiet aus, dass die [X.] über ein Einzelhandelsentwicklungskonzept nach § 1 Abs. 6 Nr. 11 [X.]auG[X.] verfügt, oder ist es zur Planrechtfertigung notwendig, dass von dem Einzelhandel im Plangebiet schädigende Auswirkungen für vorhandene oder zu entwickelnde zentrale Versorgungsbereiche ausgehen können ([X.]/4.1)?

Zur [X.]eantwortung dieser Frage bedarf es nicht der Zulassung der Revision, denn sie ist in der Rechtsprechung bereits geklärt. Im [X.]eschluss vom 21. Februar 2011 - [X.]VerwG 4 [X.] 7.11 - ([X.]auR 2011, 1127 Rn. 4 = [X.] 2011, 569) hat der [X.] ausgeführt, dass die auf der Grundlage von § 9 Abs. 2a [X.]auG[X.] planende [X.] nicht an den Maßstab der zu erwartenden schädlichen Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche gebunden ist, wie dies von § 34 Abs. 3 [X.]auG[X.] vorausgesetzt wird. § 9 Abs. 2a [X.]auG[X.] gibt den [X.]n das Planungsinstrument nicht nur an die Hand, um zentrale Versorgungsbereiche davor zu schützen, dass sie ihren Versorgungsauftrag generell oder hinsichtlich einzelner [X.]ranchen nicht mehr in substantieller Weise wahrnehmen können, sondern - wie namentlich in der [X.]etonung der Innenentwicklung in Satz 1 zum Ausdruck kommt - auch als Mittel, um im Rahmen ihres planerischen Gestaltungsspielraums die Attraktivität der Zentren zu steigern oder im Status quo zu erhalten (vgl. auch Urteil vom 26. März 2009 - [X.]VerwG 4 [X.] 21.07 - [X.]VerwGE 133, 310 Rn. 19 zu § 1 Abs. 5 [X.]). Die Ermächtigung in § 9 Abs. 2a [X.]auG[X.] zu bestimmten Festsetzungen im [X.]ebauungsplan knüpft nach ihrem Wortlaut mithin nicht daran an, dass schädliche Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche zu besorgen sind ([X.]eschluss vom 14. Februar 2013 - [X.]VerwG 4 [X.] - juris Rn. 4). Einen darüber hinausgehenden Klärungsbedarf zeigt die [X.]eschwerde nicht auf.

Das gilt in gleicher Weise für die Frage,

ob auf der Grundlage von § 9 Abs. 2a [X.]auG[X.] Einschränkungen der bisher zulässigen und ausgeübten Nutzungen immer schon dann zulässig sind, wenn sie zur Erhaltung oder Entwicklung zentraler Versorgungsbereiche sinnvoll sind, oder ob sie zu diesem Zweck notwendig sein müssen ([X.]I/1.1),

die von der Antragstellerin zwar im Zusammenhang mit Fragen zum [X.] formuliert wird, ersichtlich aber auf die städtebauliche Erforderlichkeit (§ 1 Abs. 3 Satz 1 [X.]auG[X.]) eines [X.]ebauungsplans gemäß § 9 Abs. 2a [X.]auG[X.] abhebt.

f) In [X.]ezug auf das [X.] (§ 1 Abs. 7 [X.]auG[X.]) hält die Antragstellerin zunächst folgende Fragen für grundsätzlich klärungsbedürftig:

Muss die planende [X.] im Rahmen des Verhältnismäßigkeits- und Gleichheitsgrundsatzes beim Vorliegen eines Einzelhandelsentwicklungskonzeptes auch andere Planbereiche und Einzelhandelsbetriebe in einen [X.]ebauungsplan nach § 9 Abs. 2a [X.]auG[X.] einbeziehen oder jedenfalls für andere [X.]etriebe gleichzeitig einen solchen [X.]ebauungsplan aufstellen oder kann sie sich auch bei gleichliegenden Fällen darauf beschränken, nur einen einzigen [X.]ebauungsplan aufzustellen, mit dem sie nur die Grundstücke in seinem Geltungsbereich mit den [X.]eschränkungen des § 9 Abs. 2a [X.]auG[X.] belastet, während gleichgelagerte [X.]eeinträchtigungsmöglichkeiten zentraler Versorgungsbereiche keiner steuernden Planung unterworfen werden ([X.]/4.3)?

Hat die planende [X.] vor Aufstellung eines [X.]ebauungsplanes mit den einschränkenden Festsetzungen des § 9 Abs. 2a [X.]auG[X.] jedenfalls zu prüfen, ob sie mit dem Eigentümer eines Grundstücks, auf dem bestandsgeschützter Einzelhandel betrieben wird, über ein von ihm gemachtes Angebot zum Abschluss eines städtebaulichen Vertrages nach § 11 [X.]auG[X.] verhandelt, der das Ziel der planenden [X.] zum Schutz eines zentralen Versorgungsbereichs Rechnung trägt ([X.]/4.4)?

Unterliegt es der freien Wahl der planenden [X.], ob sie innerhalb eines [X.]gebietes nur einen [X.]ebauungsplan für ein eingeschränktes Gebiet auf der Grundlage von § 9 Abs. 2a [X.]auG[X.] aufstellt, oder muss sie im Interesse der Gleichbehandlung [X.]ebauungspläne für alle Gebiete aufstellen, in denen das Einzelhandelsentwicklungskonzept Handlungsbedarf zum Schutze zentraler Versorgungsbereiche sieht ([X.]I/1.2)?

Ist die planende [X.] durch das Verhältnismäßigkeitsgebot gehalten, Angebote eines betroffenen Grundeigentümers auf Abschluss städtebaulicher Verträge nach § 11 [X.]auG[X.] zu überprüfen, die der Erreichung der von der planenden [X.] aufgrund ihres Entwicklungskonzepts angestrebten Ziele dienen ([X.]I/1.3)?

Hat die planende [X.] vor Aufstellung eines [X.]ebauungsplanes nach § 9 Abs. 2a [X.]auG[X.] konkret zu prüfen, welche Rechtspositionen eines Grundstückseigentümers, Investors oder Einzelhändlers durch die Festsetzung betroffen und entzogen werden ([X.]I/1.4)?

Muss die planende [X.] bei Aufstellung eines [X.]ebauungsplanes nach § 9 Abs. 2a [X.]auG[X.] berücksichtigen, dass ein Grundstückseigentümer eine [X.]auvoranfrage mit dem Ziel der Zulassung zentren- und nahversorgungsrelevanter Sortimente und der Änderung vorhandener Nutzungen gestellt hat? Ist es ein Abwägungsfehler, wenn die planende [X.] in der [X.] für den Abwägungsbeschluss dem Rat die Information erteilt, dass für die Änderung der genehmigten und ausgeübten Sortimentsstruktur und für die Erweiterung zentren- und nahversorgungsrelevanter Sortimente "weder eine Genehmigung noch ein [X.]auantrag" vorliegt ([X.]I/2.1)?

Erfordert es das [X.] bei der Aufstellung eines [X.]ebauungsplanes nach § 9 Abs. 2a [X.]auG[X.], dass die planende [X.] berücksichtigt, dass ein Grundstückseigentümer, der eine [X.]auvoranfrage gestellt hat, gegen die [X.]augenehmigungsbehörde nach § 34 Abs. 1 [X.]auG[X.] einen Anspruch auf positive [X.]escheidung der [X.]auvoranfrage hat? Stellt es einen Abwägungsfehler dar, wenn die planende [X.] dem Rat die Auskunft erteilt, dass ein solcher Rechtsanspruch nicht besteht ([X.]I/2.2)?

Diese Fragen führen nicht zur Zulassung der Revision. Sofern sie sich überhaupt in verallgemeinerungsfähiger Weise beantworten lassen, gehen sie von einem Sachverhalt aus, den das Oberverwaltungsgericht so nicht festgestellt hat. Dem angefochtenen Urteil sind zunächst keine Feststellungen darüber zu entnehmen, dass die Antragsgegnerin andere [X.]ereiche ihres [X.]gebiets, die mit dem verfahrensgegenständlichen [X.]ebauungsplan überplanten Gebiet im Hinblick auf das Einzelhandelskonzept der Antragsgegnerin vergleichbar sind, keiner [X.]ebauungsplanung unterworfen hätte (Frage [X.]/4.3 und [X.]I/1.2). Gegenteiliges zeigt die [X.]eschwerde auch nicht auf. In [X.]ezug auf die Fragen [X.]/4.4 und [X.]I/1.3 hat das Oberverwaltungsgericht festgestellt, dass der von der Antragstellerin im Verlauf der Planaufstellung angebotene "städtebauliche Vertrag" ungeeignet gewesen sei, das Gesamtkonzept der Einzelhandelssteuerung auf der Grundlage des Einzelhandelskonzepts unabhängig von den jeweiligen [X.]etreibern und [X.]etriebsinhabern zu unterstützen, weil dieser Vertrag andere als die Antragstellerin nicht binden würde ([X.]). Damit steht für den [X.] bindend fest (§ 137 Abs. 2 [X.]), dass der Abschluss eines städtebaulichen Vertrages weder dem Ziel der Antragsgegnerin zum Schutz eines zentralen Versorgungsbereichs Rechnung trägt noch diesem Ziel dient. Hierauf geht die Antragstellerin nicht ein. Die von der [X.]eschwerde insoweit formulierten Fragen würden sich daher in einem Revisionsverfahren nicht stellen.

Auch die Frage [X.]I/1.4 würde in einem Revisionsverfahren nicht aufgeworfen, weil das Oberverwaltungsgericht festgestellt hat, dass die Antragsgegnerin eine [X.]estandsaufnahme der vorhandenen Nutzungen vorgenommen hat, auf die betroffenen [X.] eingegangen ist ([X.]) und auch berücksichtigt hat, welche Nutzung auf dem Grundstück der Antragstellerin stattfindet ([X.]). Das gilt in gleicher Weise für den ersten Teil der Frage [X.]I/1.5. Das Oberverwaltungsgericht hat ferner für den [X.] mit bindender Wirkung festgestellt, die Tatsache, dass die Antragstellerin nunmehr in den Jahren 2009 und 2010 durch ihre [X.]auvoranfragen die Absicht bekundet habe, einen [X.] jedenfalls in Teilen vorzunehmen, sei im Rahmen der Planaufstellung von der Antragsgegnerin berücksichtigt worden. Wenn sich dies auch nicht in der Planbegründung entsprechend niedergeschlagen habe, so sei in den Sitzungen des Verwaltungsausschusses dieser Punkt Thema der Diskussionen gewesen ([X.]). Die Fragen [X.]I/2.1 Satz 1 und [X.]I/2.2 Satz 1 würden sich daher in einem Revisionsverfahren ebenfalls nicht stellen.

Des Weiteren möchte die [X.]eschwerde folgende Fragen grundsätzlich geklärt wissen:

Hat die planende [X.] bei der Aufstellung eines [X.]ebauungsplanes mit den Festsetzungen des § 9 Abs. 2a [X.]auG[X.] die Grundsätze der Verhältnismäßigkeit und Gleichbehandlung zu beachten? Muss sie für deren Anwendung eine individuelle Überprüfung des Plangebietes oder der in ihm vorhandenen Einzelhandelsbetriebe zugrunde legen oder kann sie sich mit einem Hinweis auf das Einzelhandelsentwicklungskonzept begnügen ([X.]/4.2)?

Hat die planende [X.] bei der Aufstellung eines [X.]ebauungsplanes nach § 9 Abs. 2a [X.]auG[X.] Änderungs- und Erweiterungsabsichten eines betroffenen Grundstückseigentümers, Investors oder Händlers und angekündigte Entschädigungsansprüche nach § 42 [X.]auG[X.] in die Abwägung einzustellen ([X.]I/1.5)?

Erfordert es das [X.] des § 1 Abs. 7 [X.]auG[X.] bei der Aufstellung eines [X.]ebauungsplanes nach § 9 Abs. 2a [X.]auG[X.], dass die planende [X.] berücksichtigt, dass mit einem eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb großflächiger Einzelhandel bestandsgeschützte Ansprüche auf Änderungen und Erweiterungen zur Anpassung an die Marktlage bestehen? Ist es abwägungsfehlerhaft, wenn die planende [X.] trotzt entgegenstehender Hinweise der Fachbehörde [X.] die [X.]erücksichtigung bestehender Genehmigungsansprüche verneint mit der [X.]egründung, dass bestandsgeschützt nur erteilte [X.]augenehmigungen und ein durch sie gedeckter Gewerbebetrieb ist ([X.]I/2.3)?

Ist es für die [X.]eachtung des [X.]es nach § 1 Abs. 7 [X.]auG[X.] für einen [X.]ebauungsplan nach § 9 Abs. 2a [X.]auG[X.] erforderlich, dass die planende [X.] konkret feststellt, welche ausgeübten und bestandsgeschützten Nutzungen und welche Anspruchspositionen durch die Festsetzungen des [X.]ebauungsplanes entfallen und welche Entschädigungsansprüche damit verbunden sein können? Stellt es einen Verstoß gegen das [X.] dar, wenn die planende [X.] derartige Entschädigungsansprüche verneint, obwohl der Grundstückseigentümer eine Geltendmachung angekündigt hat und die Fachbehörde [X.] seine Rechtsauffassung bestätigt hat ([X.]I/2.4)?

Auch diese Fragen, soweit sie sich überhaupt in verallgemeinerungsfähiger Weise klären lassen, rechtfertigen die Zulassung der Revision nicht, denn sie sind in der Rechtsprechung zum [X.] im [X.]auplanungsrecht (§ 1 Abs. 7 [X.]auG[X.]) bereits hinreichend geklärt. [X.]ebauungspläne, auch solche, die nur Festsetzungen nach § 9 Abs. 2a [X.]auG[X.] enthalten, dienen der städtebaulichen Ordnung (vgl. § 1 Abs. 1 [X.]auG[X.]). Durch sie wird zugleich die eigentumsrechtliche Situation im Plangebiet gestaltet. Ein (wirksamer) [X.]ebauungsplan bestimmt Inhalt und Schranken des Eigentums im Sinne von Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG. Ihm gegenüber ist deshalb eine [X.]erufung auf die Eigentumsgewährleistung nach Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG versagt (Urteil vom 1. November 1974 - [X.]VerwG 4 [X.] 38.71 - [X.]VerwGE 47, 144 <153>). Die [X.] darf durch ihre [X.]auleitplanung die (bauliche) Nutzbarkeit von Grundstücken verändern und dabei auch die privaten Nutzungsmöglichkeiten einschränken oder gar aufheben. Einen Planungsgrundsatz, nach dem die vorhandene [X.]ebauung eines Gebiets nach Art und Maß auch bei einer Überplanung weiterhin zugelassen werden muss, gibt es nicht (Urteil vom 31. August 2000 - [X.]VerwG 4 [X.]N 6.99 - [X.]VerwGE 112, 41 <48>. Allerdings setzt eine wirksame städtebauliche Planung voraus, dass hinreichend gewichtige städtebaulich beachtliche Allgemeinbelange für sie bestehen (Urteil vom 12. Dezember 1969 - [X.]VerwG 4 [X.] 105.66 - [X.]VerwGE 34, 301 <305>). Diese städtebaulich beachtlichen Allgemeinbelange müssen umso gewichtiger sein, je stärker die Festsetzungen eines [X.]ebauungsplans die [X.]efugnisse des Eigentümers einschränken oder Grundstücke von einer [X.]ebauung ganz ausschließen, denn das durch Art. 14 GG gewährleistete Eigentumsrecht gehört in hervorgehobener Weise zu den von der [X.]auleitplanung zu berücksichtigenden [X.]elangen ([X.], [X.]eschluss vom 19. Dezember 2002 - 1 [X.]vR 1402/01 - NVwZ 2003, 727 = juris Rn. 15; [X.]VerwG, Urteil vom 16. April 1971 - [X.]VerwG 4 [X.] 66.67 - [X.] 406.11 § 35 [X.]/[X.]auG[X.] Nr. 90 = DV[X.]l 1971, 746 <750>). Es umfasst neben der Substanz des Eigentums auch die [X.]eachtung des verfassungsrechtlichen Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit und des allgemeinen Gleichheitssatzes ([X.], [X.]eschluss vom 19. Dezember 2002 a.a.[X.]; [X.]VerwG, Urteil vom 27. August 2009 - [X.]VerwG 4 [X.]N 5.08 - [X.]VerwGE 134, 355 Rn. 16 = [X.] 406.11 § 9 [X.]auG[X.] Nr. 104 Rn. 16, [X.]eschluss vom 24. November 2010 - [X.]VerwG 4 [X.] 40.10 - [X.] = juris Rn. 4). Die [X.]eschränkung der Nutzungsmöglichkeiten eines Grundstücks muss daher von der [X.] als ein wichtiger [X.]elang privater Eigentümerinteressen in der nach § 1 Abs. 7 [X.]auG[X.] gebotenen Abwägung der öffentlichen und der privaten [X.]elange beachtet werden ([X.]eschluss vom 16. Januar 1996 - [X.]VerwG 4 N[X.] 1.96 - [X.] 406.11 § 1 [X.]auG[X.] Nr. 88 = [X.] 1996, 223 = juris Rn. 4). Im Rahmen der [X.] nach § 1 Abs. 7 [X.]auG[X.] hat die [X.] folglich die Nachteile einer Planung für Planunterworfene zu berücksichtigen. Schränkt sie bestehende [X.]aurechte ein, hat sie darüber hinaus auch die Tatsache und den möglichen Umfang hierfür zu leistender Entschädigungen nach §§ 39 ff. [X.]auG[X.] in die Abwägung einzustellen ([X.]eschluss vom 21. Februar 1991 - [X.]VerwG 4 N[X.] 16.90 - [X.] 406.11 § 1 [X.]auG[X.] Nr. 51).

Seit der [X.]sentscheidung vom 12. Dezember 1969 - [X.]VerwG 4 [X.] 105.66 - (a.a.[X.] [X.]8 f.) ist es zudem gefestigte Rechtsprechung, dass das [X.] gerichtlich nur darauf zu überprüfen ist, ob eine Abwägung überhaupt stattgefunden hat, ob in die Abwägung an [X.]elangen eingestellt worden ist, was nach Lage der Dinge in sie eingestellt werden musste, ob die [X.]edeutung der betroffenen öffentlichen und privaten [X.]elange verkannt und ob der Ausgleich zwischen den von der Planung berührten [X.]elangen in einer Weise vorgenommen worden ist, der zur objektiven Gewichtung einzelner [X.]elange außer Verhältnis steht. Innerhalb des so gezogenen Rahmens wird das [X.] jedoch nicht verletzt, wenn sich die [X.] in der Kollision zwischen verschiedenen [X.]elangen für die [X.]evorzugung des einen und damit notwendig für die Zurückstellung des anderen entscheidet (Urteil vom 12. Dezember 1969 a.a.[X.] [X.]9, [X.]eschluss vom 10. November 1998 - [X.]VerwG 4 [X.] 44.98 - NVwZ-RR 1999, 423 = juris Rn. 4). Einen über diese Rechtsprechung hinausgehenden Klärungsbedarf zeigt die [X.]eschwerde nicht auf.

Das Oberverwaltungsgericht hat sich mit den Fragen zum [X.] ausführlich befasst ([X.] - 15) und keinen Abwägungsfehler festgestellt. Ob diese Würdigung den Anforderungen gerecht wird, die an die gerichtliche Abwägungskontrolle zu stellen sind, ist einer rechtsgrundsätzlichen Prüfung nicht zugänglich ([X.]eschluss vom 24. November 2010 a.a.[X.] Rn. 5). Lediglich ergänzend sei daher angemerkt, dass sich die Antragsgegnerin nach den Feststellungen des [X.] im Rahmen der Abwägung nicht mit dem Hinweis auf ihr Einzelhandelskonzept begnügt, sondern die von der Planung betroffenen [X.]elange ermittelt und entsprechend abgewogen hat (Frage [X.]/4.2). Dass dabei das Einzelhandelskonzept der Antragsgegnerin Eingang in die [X.] gefunden hat (vgl. z.[X.]. [X.] Abs. 2), entspricht § 1 Abs. 6 Nr. 11 [X.]auG[X.] (Urteil vom 29. Januar 2009 - [X.]VerwG 4 [X.] 16.07 - [X.]VerwGE 133, 98 Rn. 25, 26 = [X.] 406.11 § 1 [X.]auG[X.] Nr. 129 Rn. 25, 26). Auch ergeben sich allein aus einem möglichen [X.]estandsschutz keine Ansprüche auf Änderung oder Erweiterung eines großflächigen Einzelhandelsbetriebes, um diesen an die Marktlage anzupassen (Urteil vom 27. August 1998 - [X.]VerwG 4 [X.] 5.98 - [X.] 406.11 § 34 [X.]auG[X.] Nr. 190 = NVwZ 1999, 523 = juris Rn. 20); solche Ansprüche bestehen nur nach Maßgabe des einfachen Rechts (Frage [X.]I/2.3).

g) Die von der [X.]eschwerde weiter aufgeworfene Frage,

ob es sich bei den Festsetzungen von [X.] um gebietsbezogene vorhabenunabhängige Verkaufsflächen im Sinne des [X.]surteils vom 3. April 2008 (scil.: - [X.]VerwG 4 [X.]N 3.07 - [X.]VerwGE 131, 86) handelt, für die es keine gesetzliche Ermächtigungsgrundlage gibt, wenn sich die Festsetzungen nicht auf bestimmte [X.]etriebe beziehen, oder ob es eine gesetzliche Ermächtigungsgrundlage für die Festsetzung von [X.] gibt, wenn sich die Festsetzungen auf eine unbestimmte Vielzahl von [X.]etrieben im Plangebiet beziehen und die [X.]etriebe nur durch die [X.]enennung bestimmter Eigenschaften der [X.]etriebe konkretisiert werden ([X.]I/3.1),

lässt sich nur anhand der Umstände des konkreten Einzelfalls beantworten und ist nicht verallgemeinerungsfähig (vgl. [X.]eschluss vom 8. November 2004 - [X.]VerwG 4 [X.] 39.04 NVwZ 2005, 324 = juris Rn. 13). Im Übrigen wendet sich die [X.]eschwerde insofern nicht gegen die vom Oberverwaltungsgericht vorgenommene Auslegung des § 9 Abs. 2a [X.]auG[X.], sondern gegen die tatrichterliche Würdigung der konkreten Festsetzungen und erschöpft sich in einer inhaltlichen Kritik an der vorinstanzlichen Entscheidung. Eine Frage von grundsätzlicher [X.]edeutung ist damit nicht aufgezeigt.

h) Die Antragstellerin hält weiter für grundsätzlich klärungsbedürftig,

ob die [X.] von unzulässigen Festsetzungen von [X.] in [X.]etracht kommt, wenn die planende [X.] diese in den [X.] eingeführt hat, um damit die Auswirkungen von Einschränkungen abzumildern ([X.]I/3.2)?

Auch diese Frage führt nicht zur Zulassung der Revision. Sie ist zum einen nicht entscheidungserheblich, weil es sich bei den Ausführungen des Oberverwaltungsgericht zur [X.] ([X.]) um bloße Hilfserwägungen handelt, die nicht entscheidungstragend sind und die hinweggedacht werden können, ohne dass sich etwas am Ergebnis ändern würde ([X.]eschluss vom 9. September 2009 - [X.]VerwG 4 [X.] 4.09 - [X.] 2010, 67 = juris Rn. 5). Zum anderen sind die Voraussetzungen, unter denen bei der Unwirksamkeit einzelner Festsetzungen nur von der [X.] des [X.]ebauungsplans auszugehen ist, in der Rechtsprechung des [X.]s hinreichend geklärt (zusammenfassend: [X.]eschluss vom 24. April 2013 - [X.]VerwG 4 [X.] 22.13) und letztlich eine Frage des konkreten Einzelfalles. Einen darüber hinausgehenden Klärungsbedarf zeigt die [X.]eschwerde nicht auf.

i) Die Fragen,

Ist die planende [X.] eines [X.]ebauungsplanes nach § 9 Abs. 2a [X.]auG[X.] berechtigt, bei der Abwägung für die Aufstellung des [X.]ebauungsplanes eine mehr als 30 Jahre alte [X.]aulast zu berücksichtigen, obwohl ein Rechtsanspruch auf Erteilung von [X.]augenehmigungen besteht ([X.]I/4.1)?

Setzt die [X.]erücksichtigung einer [X.]aulast in der Abwägung für die Aufstellung eines [X.]ebauungsplanes nach § 1 Abs. 7 [X.]auG[X.] deren Wirksamkeit voraus? Ist insbesondere erforderlich, dass die [X.]aulast die Durchsetzung bauplanungsrechtlicher Genehmigungsansprüche verhindern kann ([X.]I/4.2)?

Ist Voraussetzung dafür, dass eine [X.]aulast der Geltendmachung von Anregungen in einem Planaufstellungsverfahren in der Weise entgegengehalten werden kann, dass die Anregungen unberücksichtigt bleiben, dass an der Aufrechterhaltung der [X.]aulast ein öffentlich-rechtliches, baurechtliches Interesse besteht ([X.]I/4.3)?

führen nicht zur Zulassung der Revision, weil die Antragstellerin die grundsätzliche Klärungsbedürftigkeit vorstehender Fragen nicht aufzeigt. Es genügt nicht, darauf hinzuweisen, dass sich das [X.] zu der Frage noch nicht geäußert hat. Vielmehr ist darzulegen, dass die Antwort, die die Vorinstanz gegeben hat, mindestens zu [X.]edenken Anlass gibt und es deshalb im Interesse der Rechtssicherheit oder Weiterentwicklung des Rechts einer revisionsgerichtlichen Klärung der Frage bedarf. Das nötigt zu einer Auseinandersetzung mit der Lösung und der Argumentation im angefochtenen Urteil ([X.]eschlüsse vom 9. März 1993 - [X.]VerwG 3 [X.] 105.92 - NJW 1993, 2825 und vom 31. Januar 2013 - [X.]VerwG 4 [X.] 29.12 - juris Rn. 3; [X.]; in: [X.], [X.], 13. Aufl. 2010, § 133 Rn. 26; [X.], in: [X.]/Funke-Kaiser/[X.]/von [X.], [X.], 5. Aufl. 2010, § 133 Rn. 31; [X.]/[X.], [X.], 18. Aufl. 2012, § 133 Rn. 15). Daran fehlt es vorliegend. Die Fragen wären im übrigen auch nicht entscheidungserheblich, da das Oberverwaltungsgericht nicht festgestellt hat, dass die Antragstellerin vor Inkrafttreten des inmitten stehenden [X.]ebauungsplans einen Rechtsanspruch auf Erteilung von [X.]augenehmigungen (welchen Inhalts?) gehabt hat. Schließlich hat das Oberverwaltungsgericht auch nicht ausgesprochen, dass die [X.]aulast unabhängig von ihrer Wirksamkeit ausschlaggebende [X.]edeutung im [X.] bei Aufstellung des [X.]ebauungsplans hatte (so die [X.]eschwerdebegründung auf [X.]), sondern nur, dass die Antragsgegnerin berechtigt war, die [X.]aulast als einen den Schutzanspruch der Antragstellerin als Eigentümerin eines im Plangebiet gelegenen Grundstücks mindernden Umstand zu berücksichtigen ([X.]). Dass die Auslegung einer [X.]aulast durch ein Tatsachengericht in Anwendung irrevisiblen Landesrechts zu dem Ergebnis führen kann, der Schutzanspruch des Eigentümers des belasteten Grundstücks sei gemindert, hat der [X.] im Übrigen bereits gebilligt ([X.]eschluss vom 26. Mai 2004 - [X.]VerwG 4 [X.] 24.04 - [X.]RS 67 Nr. 29 = juris Rn. 10).

2. Die Revision ist auch nicht nach § 132 Abs. 2 Nr. 3 [X.] zuzulassen.

Ein Verfahrensmangel im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 3 [X.] ist nur dann (ausreichend) bezeichnet, wenn er sowohl in den ihn (vermeintlich) begründenden Tatsachen als auch in seiner rechtlichen Würdigung substantiiert dargetan wird (vgl. [X.]eschlüsse vom 10. November 1992 - [X.]VerwG 3 [X.] 52.92 - [X.] 303 § 314 ZPO Nr. 5 und vom 19. August 1997 - [X.]VerwG 7 [X.] 261.97 - [X.] 310 § 133 [X.] Nr. 26). Die Frage, ob das vorinstanzliche Verfahren an einem Verfahrensmangel leidet, ist dabei vom materiellrechtlichen Standpunkt der Tatsacheninstanz aus zu beurteilen, selbst wenn dieser verfehlt sein sollte (stRspr, vgl. etwa Urteil vom 14. Januar 1998 - [X.]VerwG 11 [X.] 11.96 - [X.]VerwGE 106, 115 <119>; [X.]eschlüsse vom 25. Januar 2005 - [X.]VerwG 9 [X.] 38.04 - NVwZ 2005, 447 = juris Rn. 21 und vom 20. Dezember 2010 - [X.]VerwG 5 [X.] 38.10 = juris Rn. 18).

Soweit die Antragstellerin einen Verfahrensfehler darin erblickt, dass das Oberverwaltungsgericht das auf dem südlich angrenzenden Grundstück im Zeitpunkt des [X.] bereits in [X.]etrieb genommene Einzelhandelsgeschäft entsprechend dem schriftsätzlichen Vortrag der Antragstellerin zwar im Tatbestand korrekt als "[X.]", in den Urteilsgründen ([X.]) aber als "Lebensmittelmarkt" bezeichnet hat, was eine unrichtige Wiedergabe und eine daran geknüpfte unrichtige Auswertung ihres Vortrages bedeute, ist nicht dargelegt, inwiefern das angefochtene Urteil hierauf beruhen kann, zumal nach dem Vortrag der [X.]eschwerde (S. 31) dem Oberverwaltungsgericht bekannt war, dass es sich bei dem "[X.]" (vgl. [X.]) um einen Verbrauchermarkt handelt.

Die weitere Rüge, das Oberverwaltungsgericht habe sich im Urteil nicht mit dem Einwand der Antragstellerin befasst, wonach der angegriffene [X.]ebauungsplan die vom [X.] im Urteil vom 24. März 2011 - [X.]-400/08 - ([X.]auR 2011, 1117 = [X.]RS 78 Nr. 50) aufgestellten Regeln nicht einhalte, greift unabhängig davon nicht durch, ob die Antragstellerin einen Verstoß gegen § 108 Abs. 2 [X.], Art. 103 Nr. 1 GG oder gegen § 138 Nr. 6 [X.] geltend machen will. Denn das Oberverwaltungsgericht hat - wenn auch nur beiläufig - den europarechtlichen Aspekt erwähnt ([X.]).

Meta

4 BN 1/13

15.05.2013

Bundesverwaltungsgericht 4. Senat

Beschluss

Sachgebiet: BN

vorgehend OVG Lüneburg, 22. August 2012, Az: 1 KN 126/10, Urteil

§ 1 Abs 7 BauGB, Art 14 Abs 1 S 2 GG, § 34 BauGB, § 35 BauGB

Zitier­vorschlag: Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 15.05.2013, Az. 4 BN 1/13 (REWIS RS 2013, 5859)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2013, 5859

Auf dem Handy öffnen Auf Mobilgerät öffnen.


Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

Ähnliche Entscheidungen

4 BN 7/11 (Bundesverwaltungsgericht)

Zurückweisung einer Nichtzulassungsbeschwerde


4 BN 12/22 (Bundesverwaltungsgericht)

Anforderungen an eine Veränderungssperre zur Sicherung einer Planung nach § 9 Abs. 2a BauGB


9 N 17.2284 (VGH München)

Normenkontrollklage, Entscheidung durch Beschluss, Antragsbefugnis, Konkurrenzschutz


5 S 2405/17 (Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg)


15 N 13 2533 (VGH München)

Zur Zulässigkeit der Festsetzung eines Sondergebiets


Referenzen
Wird zitiert von

6 K 4504/21

Vf. 88-VII-20

9 N 15.2011

15 N 13.972

W 4 K 14.1087

6 K 4600/18

Zitiert

Keine Referenz gefunden.

Zitieren mit Quelle:
x

Schnellsuche

Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen.
Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.