Bundessozialgericht, Urteil vom 18.07.2019, Az. B 8 SO 6/18 R

8. Senat | REWIS RS 2019, 5291

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Gegenstand

Sozialhilfe - Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung - Vermögenseinsatz - Vermögen des Partners in lebenspartnerschaftsähnlicher Gemeinschaft


Leitsatz

Einkommen und Vermögen des Partners einer lebenspartnerschaftsähnlichen Gemeinschaft, die dessen notwendigen Lebensunterhalt übersteigen, sind bei Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung auch schon vor dem Jahr 2011 zu berücksichtigen gewesen.

Tenor

Die Revision des [X.] gegen das Urteil des [X.] vom 20. Juni 2017 wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten des Revisionsverfahrens sind nicht zu erstatten.

Tatbestand

1

[X.] sind - nachdem die Beteiligten im Revisionsverfahren vor dem [X.] (B[X.]G) den streitgegenständlichen Zeitraum im Wege eines [X.] begrenzt haben - noch Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung (Grundsicherungsleistungen) nach dem [X.] - ([X.]) für November 2009 und in diesem Zusammenhang das Vorliegen einer lebenspartnerschaftsähnlichen Lebensgemeinschaft des [X.] mit [X.] ([X.]).

2

Der 1938 geborene Kläger lebt seit über 40 Jahren mit [X.] zusammen. Er bezog im streitigen Zeitraum eine Altersrente der [X.] ([X.]) in Höhe von monatlich 226,29 [X.] und verfügte über kein nennenswertes Vermögen. Er beantragte bei der Beklagten Anfang November 2009 Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung. Die Beklagte lehnte den Antrag ab, da Hilfebedürftigkeit aufgrund vorhandenen Einkommens und Vermögens des [X.] und des [X.], zwischen denen eine lebenspartnerschaftsähnliche [X.] bestehe, nicht vorliege (Bescheid vom 5.3.2010; Widerspruchsbescheid der Regierung von [X.] vom 6.10.2011). Das [X.]ozialgericht ([X.]G) [X.] hat der hiergegen erhobenen Klage stattgegeben, die angegriffenen Bescheide aufgehoben und die Beklagte verurteilt, dem Kläger ab dem 1.11.2009 Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung ohne die Berücksichtigung des Einkommens und Vermögens des [X.] zu gewähren, da eine lebenspartnerschaftsähnliche [X.] nicht vorliege (Urteil vom 11.12.2012). Das [X.] (L[X.]G) hat festgestellt, dass seit November 2009 eine lebenspartnerschaftsähnliche [X.] zwischen dem Kläger und [X.] bestehe (Zwischenurteil vom 22.9.2015), das Urteil des [X.]G abgeändert und die Klage weitgehend abgewiesen (Urteil vom [X.]). Dem Kläger seien Einkommen und Vermögen des [X.] zuzurechnen. Die für die eheähnliche [X.] entwickelten Grundsätze seien auf die lebenspartnerschaftsähnliche [X.] übertragbar. Das lange Zusammenleben, gemeinsame Umzüge, gemeinsame Versicherungen mit wechselseitigen Einsetzungen als Begünstigte im Versicherungsfall, Angaben des [X.] und des [X.] hätten für den [X.]enat die Überzeugung erbracht, der Kläger und [X.] seien Partner einer auf unbestimmte Dauer angelegten Haushalts- und Wirtschaftsgemeinschaft, die Verantwortung füreinander übernähmen und in den Not- und Wechselfällen des Lebens füreinander einstünden. Im November 2009 sei allein das Vermögen des [X.] (ua ein Tagesgeldkonto mit Kontostand 31 126,44 [X.] zum 30.10.2009) ausreichend gewesen, um den Bedarf zu decken.

3

Mit seiner Revision rügt der Kläger eine Verletzung von § 19 Abs 2 [X.]atz 2, § 43 Abs 1 [X.] in der bis 31.12.2010 geltenden Fassung, da die lebenspartnerschaftsähnliche [X.] vor dem 1.1.2011 - anders als die eingetragene Lebenspartnerschaft - nicht in den genannten Normen erwähnt sei, weshalb er im November 2009 ohne Berücksichtigung von Einkommen und Vermögen des [X.] leistungsberechtigt gewesen sei. Im Übrigen habe zwischen ihm und [X.] zu keinem Zeitpunkt eine lebenspartnerschaftsähnliche [X.] bestanden. Die Rechtsprechung zur eheähnlichen [X.] könne nicht auf die lebenspartnerschaftsähnliche [X.] übertragen werden. Das L[X.]G habe seine Angaben und die Aussagen des [X.] zudem unzutreffend gewürdigt.

4

Der Kläger beantragt sinngemäß,
das Urteil des [X.] vom 20. Juni 2017 abzuändern und die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des [X.]ozialgerichts [X.] vom 11. Dezember 2012 insgesamt zurückzuweisen.

5

Die Beklagte beantragt sinngemäß,
die Revision zurückzuweisen.

6

[X.]ie hält die Entscheidung des L[X.]G für zutreffend.

7

Die Beteiligten haben sich mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt.

Entscheidungsgründe

8

Die zulässige Revision des [X.], über die der [X.]enat mit Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung entscheidet (§ 165 [X.]atz 1, § 153 Abs 1, § 124 Abs 2 [X.]ozialgerichtsgesetz <[X.][X.]>), ist unbegründet (§ 170 Abs 1 [X.]atz 2 [X.][X.]). Die Entscheidung des [X.] ist rechtmäßig. Der [X.]läger hat im Monat November 2009 keinen Anspruch auf die begehrten Leistungen, weil das Vermögen des mit ihm in lebenspartnerschaftsähnlicher [X.] lebenden [X.] zu berücksichtigen ist.

9

Gegenstand des mit der kombinierten Anfechtungs- und Leistungsklage (§ 54 Abs 1 und 4, § 56 [X.][X.]) geführten Verfahrens ist der Bescheid vom [X.] in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 6.10.2011 (§ 95 [X.][X.]), soweit die Beklagte Leistungen für den Monat November 2009 abgelehnt hat.

Ob der Bescheid der Beklagten wegen Verstoßes gegen den [X.] zustande gekommen ist und ein etwaiger Verfahrensmangel im Widerspruchsverfahren ggf geheilt wurde, kann offenbleiben. Hält ein Gericht eine weitere [X.]achaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der [X.]ache selbst zu entscheiden, auch bei einer kombinierten Anfechtungs- und Leistungsklage den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist 131 Abs 5 [X.]atz 1 und 2 [X.][X.]). Eine Entscheidung nach [X.]atz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen. Ein Anspruch eines Beteiligten auf Zurückverweisung besteht nicht. Bei Vorliegen der Voraussetzungen "kann" das Gericht zurückverweisen, muss dies aber nicht. Waren die Tatbestandsvoraussetzungen der Zurückverweisung - ausgehend vom Vortrag des [X.] - erfüllt, kann das Ermessen des Gerichts nicht überprüft werden (ganz [X.]: [X.] in jurisP[X.]-[X.][X.], 1. Aufl 2017, § 131 Rd[X.]9; Aussprung in [X.]/[X.], [X.][X.], 1. Aufl 2014, § 131 Rd[X.] 113; [X.] in [X.]/[X.]/[X.]/[X.], [X.][X.], 12. Aufl 2017, § 131 Rd[X.]0a mwN). Im Übrigen kann eine Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes im Verwaltungsverfahren ohnehin nur dann erheblich sein, wenn in der [X.]ache eine andere Entscheidung hätte getroffen werden können (vgl § 42 Zehntes Buch [X.]ozialgesetzbuch - [X.]ozialverwaltungsverfahren und [X.]ozialdatenschutz - <[X.]GB X>; B[X.]G vom [X.] [X.]O 17/09 R - B[X.]GE 106, 62 = [X.]ozR 4-3500 § 82 [X.], Rd[X.] 12). Dies ist hier nicht der Fall, bei der Entscheidung der Beklagten handelt es sich um eine gebundene Entscheidung.

Anspruchsgrundlage für die begehrten Grundsicherungsleistungen ist § 19 Abs 2 [X.]GB XII (in der bis 31.12.2010 gültigen Fassung des [X.] an die demografische Entwicklung und zur [X.]tärkung der Finanzierungsgrundlagen der gesetzlichen Rentenversicherung vom 20.4.2007, [X.] 554 bzw in der ab 1.1.2011 gültigen Fassung des [X.] [X.] und zur Änderung des [X.] und Zwölften Buches [X.]ozialgesetzbuch vom 24.3.2011, [X.] 453) iVm §§ 41 ff [X.]GB XII. Danach sind die begehrten Grundsicherungsleistungen auf Antrag ua Personen zu leisten, die - wie der [X.]läger - die maßgebliche Altersgrenze erreicht haben und ihren notwendigen Lebensunterhalt nicht aus Einkommen und Vermögen (§§ 82 bis 84 und 90 [X.]GB XII) bestreiten können.

Der [X.]läger konnte seinen notwendigen Lebensunterhalt im Monat November 2009 aus zu berücksichtigendem Vermögen des [X.] bestreiten. Einkommen und Vermögen des nicht getrennt lebenden Ehegatten oder Lebenspartners sowie des Partners einer eheähnlichen [X.], die dessen notwendigen Lebensunterhalt nach diesem Buch übersteigen, sind nach den §§ 19 und 20 [X.]atz 1 [X.]GB XII zu berücksichtigen (§ 43 Abs 1 Halbsatz 1 [X.]GB XII in der Normfassung des Gesetzes zur Vereinfachung der Verwaltungsverfahren im [X.]ozialrecht vom 21.3.2005, [X.] 818 iVm § 19 Abs 2 [X.]atz 2 [X.]GB XII). Personen, die in lebenspartnerschaftsähnlicher [X.] leben, dürfen hinsichtlich der Voraussetzungen sowie des Umfangs der [X.]ozialhilfe nicht besser gestellt werden als Ehegatten (§ 20 [X.]atz 1 [X.]GB XII in der bis 31.12.2010 gültigen Fassung des Gesetzes zur Fortentwicklung der Grundsicherung für Arbeitsuchende vom [X.], [X.] 1706). Auch wenn § 43 Abs 1 Halbsatz 1 [X.]GB XII die lebenspartnerschaftsähnliche [X.] nicht kannte, wurde sie durch die Inbezugnahme des § 20 [X.]atz 1 [X.]GB XII mitumfasst. Dieses Normenverständnis ergibt sich aus der Gesetzesentwicklung, die sich parallel zu dem gewandelten Verständnis gleichgeschlechtlicher Partnerschaften vollzogen hat und von Anfang an eheähnliche und lebenspartnerschaftsähnliche [X.]en nach denselben Grundsätzen beurteilt hat.

Bereits seit seinem Inkrafttreten mWv 1.1.2005 durch das Gesetz zur Einordnung des [X.]ozialhilferechts in das [X.]ozialgesetzbuch vom 27.12.2003 ([X.] 3022) bestimmte § 19 Abs 2 [X.]atz 2 [X.]GB XII, dass Einkommen und Vermögen des nicht getrennt lebenden Ehegatten oder Lebenspartners, die dessen notwendigen Lebensunterhalt übersteigen, zu berücksichtigen sind. Die Einbeziehung von (eingetragenen) Lebenspartnern in die Einkommens- und Vermögensprüfung hat der Gesetzgeber mit der wechselseitigen Verpflichtung von Fürsorge und Unterstützung begründet (BT-Drucks 15/1514 [X.] 57; zur Rechtslage vor dem 1.1.2005 [X.] in Renn/[X.] Lehr- und Praxiskomm Grundsicherungsgesetz , 2003, § 2 Rd[X.] 48). § 20 [X.]atz 1 [X.]GB XII, der für alle [X.]apitel des [X.]GB XII gilt, bestimmte in der seit 1.8.2006 geltenden Fassung des Gesetzes zur Fortentwicklung der Grundsicherung für Arbeitsuchende vom [X.] ([X.] 1706), dass auch Personen, die in eheähnlicher oder lebenspartnerschaftsähnlicher [X.] leben, hinsichtlich der Voraussetzungen sowie des Umfangs der [X.]ozialhilfe nicht besser gestellt werden dürfen als Ehegatten. Der Gesetzgeber wollte damit unter Hinweis auf Art 3 Abs 1 Grundgesetz ([X.]) klarstellen, dass eheähnliche und lebenspartnerschaftsähnliche [X.]en gleich zu behandeln sind (BT-Drucks 16/1410 [X.] 34; zum Ganzen [X.] in [X.]nickrehm/[X.]/Waltermann, [X.] zum [X.]ozialrecht, 6. Aufl 2019, § 20 [X.]GB XII Rd[X.]; [X.] in [X.]/[X.], [X.]GB XII, [X.] § 20 Rd[X.]a, [X.]tand [X.]eptember 2015).

§ 19 Abs 2 [X.]atz 2 [X.]GB XII wurde mWv 1.1.2011 durch das Gesetz zur Ermittlung von [X.] und zur Änderung des [X.] und Zwölften Buches [X.]ozialgesetzbuch vom 24.3.2011 ([X.] 453) gestrichen, da eine entsprechende Regelung für die Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung bereits in § 43 Abs 1 Halbsatz 1 [X.]GB XII (jetzt § 43 Abs 1 [X.]atz 2 [X.]GB XII) enthalten war (vgl [X.] in jurisP[X.]-[X.]GB XII, 2. Aufl 2014, § 19 Rd[X.]) und den [X.] des früheren, bis zum 31.12.2010 geltenden § 19 Abs 2 [X.]atz 2 iVm § 20 [X.]atz 1 [X.]GB XII unverändert aufgenommen hat. Danach sind auch Einkommen und Vermögen des Partners einer lebenspartnerschaftsähnlichen [X.], die dessen notwendigen Lebensunterhalt nach § 27a [X.]GB XII übersteigen, zu berücksichtigen. Aus der Tatsache, dass bis 31.12.2010 § 43 Abs 1 [X.]GB XII (in der Normfassung des Gesetzes zur Vereinfachung der Verwaltungsverfahren im [X.]ozialrecht vom 21.3.2005, [X.] 818) lediglich bestimmt hat, dass Einkommen und Vermögen ua auch des nicht getrennt lebenden (eingetragenen) Lebenspartners, die dessen notwendigen Lebensunterhalt übersteigen, zu berücksichtigen sind, ohne bis zum 31.12.2010 den Partner einer nicht eingetragenen lebenspartnerschaftsähnlichen [X.] gesondert zu erwähnen, folgt nichts anderes, denn die lebenspartnerschaftsähnliche [X.] entspricht nach ihren wesentlichen Merkmalen einer eheähnlichen [X.] (s unten) mit dem (einzig relevanten) Unterschied, dass es sich um gleichgeschlechtliche Partner handelt. § 43 Abs 1 [X.]GB XII hat deshalb auch in dieser früheren Fassung die Funktion gehabt, den Zusammenhang von § 19 Abs 2 [X.]atz 2, § 20 [X.]atz 1 [X.]GB XII auch für lebenspartnerschaftsähnliche [X.]en im Blick zu behalten ([X.] in jurisP[X.]-[X.]GB XII, 2. Aufl 2014, § 43 Rd[X.] 19). Eine Ungleichbehandlung eheähnlicher und lebenspartnerschaftsähnlicher [X.]en wäre vor dem Hintergrund des Art 3 Abs 1 [X.] nicht zu rechtfertigen, zumal der Gesetzgeber die Lebenspartnerschaft bereits von Anfang an, ab dem [X.], bewusst eheähnlich ausgestaltet hat (s unten). Zum 1.1.2011 konnte der Verweis auf § 20 [X.]GB XII in § 43 Abs 1 [X.]GB XII entfallen, da die dortige Regelung durch die Aufnahme der "lebenspartnerschaftsähnlichen" [X.] sodann in § 43 Abs 1 [X.]GB XII enthalten war (BT-Drucks 17/3404 [X.] 128). Die maßgeblichen Merkmale einer Lebenspartnerschaft bzw einer lebenspartnerschaftsähnlichen [X.] waren zu diesem [X.]punkt längst geklärt; sie entsprechen in der [X.]ache der Ehe bzw eheähnlichen [X.].

Der Begriff der eheähnlichen [X.] ist bereits zu den Vorläuferregelungen des § 20 [X.]GB XII durch das [X.] ([X.]) und das [X.] ([X.]) näher konturiert worden. Es handelt sich um eine Lebensgemeinschaft, die auf Dauer angelegt ist, daneben keine weitere Lebensgemeinschaft gleicher Art zulässt und sich durch innere Bindungen auszeichnet, die ein gegenseitiges Einstehen der Partner füreinander begründen, also über die Beziehung in einer reinen Haushalts- und [X.] hinausgeht ([X.] vom 17.11.1992 - 1 BvL 8/87 - [X.]E 87, 234 = [X.]ozR 3-4100 § 137 [X.], NJW 1993, 643). Diese vom [X.] seinerzeit zum Arbeitslosenhilferecht ergangene Entscheidung ist vom [X.] zur Auslegung der Vorgängervorschrift des § 20 [X.]atz 1 [X.]GB XII (§ 122 [X.]atz 1 Bundessozialhilfegesetz ) herangezogen worden ([X.] vom 17.5.1995 - 5 C 16.93 - [X.]E 98, 195 - NJW 1995, 2802). Dem schließt sich der [X.]enat für die Auslegung der § 19 Abs 2 aF, § 20 [X.]atz 1, § 43 Abs 1 [X.]GB XII an (ebenso für eine Übertragung auf lebenspartnerschaftsähnliche [X.]en, auch im [X.]GB XII [X.] in LP[X.]-[X.]GB XII, 11. Aufl 2018, § 20 Rd[X.] 5). Auch im Bereich des [X.]ozialgesetzbuches Zweites Buch - Grundsicherung für Arbeitsuchende ([X.]GB II) gelten entsprechende Grundsätze, wie sie der 4. [X.]enat des B[X.]G wie folgt zusammengefasst hat (B[X.]G vom [X.] A[X.] 34/12 R - B[X.]GE 111, 250 = [X.]ozR 4-4200 § 7 [X.]2): Eine Verantwortungs- und Einstehensgemeinschaft im [X.]inne des [X.]GB II liegt vor, wenn Partner in einer Wohn- und [X.] leben (objektive Voraussetzungen) und zwar so, dass nach verständiger Würdigung der wechselseitige Wille anzunehmen ist, Verantwortung füreinander zu tragen und füreinander einzustehen (subjektive Voraussetzung). Von dem Bestehen einer Partnerschaft ist auszugehen, wenn eine gewisse Ausschließlichkeit der Beziehung gegeben ist, die keine vergleichbare Lebensgemeinschaft daneben zulässt. Zudem muss zwischen dem erwerbsfähigen Hilfebedürftigen und dem [X.] die grundsätzliche rechtlich zulässige Möglichkeit der Heirat bzw der Begründung einer Lebenspartnerschaft bestehen. Eine [X.] ist gegeben, wenn Haushaltsführung und Bestreiten der [X.]osten des Haushalts gemeinschaftlich durch beide Partner erfolgen, wobei es nicht zwingend auf gleichwertige Beiträge ankommt; ausreichend ist eine Absprache zwischen den Partnern, wie sie diese zum Wohle des partnerschaftlichen Zusammenlebens untereinander aufteilen.

Der Begriff der lebenspartnerschaftsähnlichen [X.] unterscheidet sich von dem der eheähnlichen [X.] lediglich dadurch, dass es sich um eine gleichgeschlechtliche Partnerschaft handelt (s oben; [X.] in [X.]nickrehm/[X.]/Waltermann, [X.] zum [X.]ozialrecht, 6. Aufl 2019, § 20 [X.]GB XII Rd[X.]). Die wesentlichen typusbildenden Merkmale beider [X.]en sind im Übrigen identisch. Dies wird durch den parallel zur Einführung des [X.]GB XII verlaufenden Gesetzgebungsprozess zur Einführung und Weiterentwicklung der Lebenspartnerschaft deutlich. Bereits im Entwurf eines Gesetzes zur Beendigung der Diskriminierung gleichgeschlechtlicher [X.]en: Lebenspartnerschaften (Lebenspartnerschaftsgesetz ) hat der Gesetzgeber unter Hinweis auf § 1353 Abs 1 [X.] (BGB) ausgeführt, die insoweit tragenden Elemente der wechselseitigen Fürsorge und Unterstützung und das Übernehmen von Verantwortung füreinander seien Grundlage einer jeden familienrechtlichen Verbindung (BT-Drucks 14/3751 vom [X.], [X.] 36 zu § 2 LPartG) und hat im Gesetz zur Überarbeitung des Lebenspartnerschaftsrechts vom 15.12.2004 ([X.] 3396) unter mehrfacher Bezugnahme auf Vorschriften des Buches 4 Abschnitt 1 des BGB ("Bürgerliche Ehe") die "weitgehende Angleichung des Rechts der Lebenspartnerschaft an das Recht der Ehe" (BT-Drucks 15/3445 [X.] 1, 14) vorgenommen, nachdem das [X.] es als mit dem [X.] vereinbar angesehen hatte, dass die Rechte und Pflichten der Lebenspartner denen "der Ehe nahe kommen" ([X.] vom 17.7.2002 - 1 [X.] ua - [X.]E 105, 313 - NJW 2002, 2543, juris Rd[X.]3). Dies zeigt auf, dass die wesentlichen Eigenschaften und Merkmale der eingetragenen Lebenspartnerschaft und der lebenspartnerschaftsähnlichen [X.] geklärt und anerkannt gewesen sind und der Ehe und eheähnlichen [X.] entsprochen haben und entsprechen. Jedenfalls seit dieser [X.] sind die Lebenspartnerschaft und die lebenspartnerschaftsähnliche [X.] auch als typische Erscheinungen des sozialen Lebens anerkannt (vgl zu diesem [X.]riterium [X.] vom 17.11.1992 - 1 BvL 8/87 - [X.]E 87, 234 = [X.]ozR 3-4100 § 137 [X.], juris Rd[X.]2 mwN).

Zwischen dem [X.]läger und dem über relevantes Vermögen verfügenden [X.] hat nach den nicht mit durchgreifenden Verfahrensrügen angegriffenen Feststellungen des [X.] im November 2009 eine lebenspartnerschaftsähnliche [X.] bestanden. An diese Feststellungen ist der [X.]enat gebunden (§ 163 [X.][X.]). Die gegen die Beweiswürdigung des Berufungsgerichts erhobene [X.]ritik des [X.] vermag nicht durchzudringen. Die Beweiswürdigung steht grundsätzlich im freien Ermessen des [X.]s (§ 128 [X.][X.]). Das Revisionsgericht kann nur prüfen, ob das [X.] bei der Beweiswürdigung gegen Denkgesetze oder allgemeine Erfahrungssätze verstoßen hat und ob es das Gesamtergebnis des Verfahrens berücksichtigt hat (so schon B[X.]G vom 15.8.1960 - 4 RJ 291/59 - [X.]ozR [X.] 56 zu § 128 [X.][X.], juris Rd[X.] 7; [X.] in [X.]/[X.]/[X.]/[X.], [X.][X.], 12. Aufl 2017, § 128 Rd[X.] 10; [X.] in [X.], [X.][X.], § 128 Rd[X.]4 f mwN, [X.]tand Dezember 2018). Es ergibt sich jedoch kein Anhalt, dass das Berufungsgericht gegen diese Grundsätze verstoßen hat.

[X.]oweit der [X.]läger eine unterbliebene Beweiserhebung durch das [X.] geltend macht, vermag dies einen Verfahrensmangel ebenfalls nicht zu begründen. Der [X.]läger hat nicht schlüssig dargelegt, dass sich das [X.] - auf der Grundlage der für die Verletzung des § 103 [X.][X.] geltenden Maßstäbe - ausgehend von seiner eigenen materiell-rechtlichen Auffassung zu weiteren Ermittlungen gedrängt fühlen musste (vgl zu diesem rechtlichen Maßstab allgemein zB [X.] in [X.]/[X.]/[X.]/[X.], [X.][X.], 12. Aufl 2017, § 103 Rd[X.]0 mwN).

Nach den bindenden Feststellungen des [X.] hat [X.] Anfang November 2009 auch über zumutbar verwertbares Vermögen in Form eines Guthabens auf einem Tagesgeldkonto bei einem inländischen Bankinstitut verfügt ([X.]ontostand 30.10.2009: 31 126,44 Euro), was vorliegend zum Anspruchsausschluss führt. [X.] ist nach § 90 Abs 1 [X.]GB XII das gesamte verwertbare Vermögen. Hierzu zählen alle beweglichen und unbeweglichen Güter und Rechte in Geld und Geldeswert (vgl B[X.]G vom 9.12.2016 - [X.] [X.]O 15/15 R - [X.]ozR 4-3500 § 90 [X.] Rd[X.]2 mwN). [X.] ist Vermögen dann, wenn seine Gegenstände übertragen oder belastet werden können (stRspr; vgl B[X.]G aaO; B[X.]G vom 25.8.2011 - [X.] [X.]O 19/10 R - juris Rd[X.] 17; entsprechend zum Recht der Grundsicherung für Arbeitsuchende: B[X.]G vom [X.] A[X.] 10/13 R - B[X.]GE 115, 148 = [X.]ozR 4-4200 § 12 [X.]). Ausnahmetatbestände nach § 90 Abs 2 [X.]GB XII liegen nach den Feststellungen des [X.] nicht vor. Das Vermögen in Höhe von 31 126,44 Euro lag im November 2009 insbesondere weit über dem sog [X.]chonvermögen. Das [X.]chonvermögen für den [X.]läger, der das 60. Lebensjahr bereits vollendet hatte, betrug bis [X.], zuzüglich eines Betrags von 614 Euro für seinen Lebenspartner nach Erreichen der Altersgrenze (§ 90 Abs 2 [X.] [X.]GB XII iVm § 1 Abs 1 [X.]atz 1 [X.] 1 Buchst a und § 1 Abs 1 [X.]atz 1 [X.] der Verordnung zur Durchführung des § 90 Abs 2 [X.] [X.]GB XII - [X.] zu § 90 Abs 2 [X.] [X.]GB XII - in der Fassung vom 27.12.2003; für die [X.], in der noch - wie hier - eine sog gemischte Bedarfsgemeinschaft bestand sogleich). Zwar ist der Betrag von 2600 Euro nach § 2 Abs 1 [X.]atz 1 [X.] zu § 90 Abs 2 [X.] [X.]GB XII angemessen zu erhöhen, wenn im Einzelfall eine besondere Notlage der nachfragenden Person besteht. Eine besondere Notlage im [X.]inne dieser Vorschrift ist vom [X.]läger aber nicht geltend gemacht worden und auch sonst nicht ersichtlich. Diese besteht nicht schon dann, wenn sich die nachfragende Person in einer Lage befindet, die typischerweise zur Hilfebedürftigkeit führt; solche Notlagen, die das [X.]GB XII gerade abdeckt, sind für sich genommen keine "besonderen" i[X.] des § 2 Abs 1 [X.] zu § 90 Abs 2 [X.] [X.]GB XII (vgl dazu B[X.]G vom 28.8.2018 - [X.] [X.]O 1/17 R - B[X.]GE 126, 201 = [X.]ozR 4-3500 § 90 [X.], Rd[X.]2 f).

Das [X.] hat auch beachtet, dass im November 2009 noch eine sog gemischte Bedarfsgemeinschaft bestand, da der im Februar 1945 geborene [X.] aufgrund des Erreichens der Altersgrenze erst ab März 2010 dem Grunde nach anspruchsberechtigt nach dem [X.]GB XII war. Für [X.] ist unter Annahme eines Härtefalles nach § 90 Abs 2 [X.]GB XII das nach § 12 Abs 2 [X.]atz 2 [X.] 1 Alt 1 [X.]GB II zu berechnende [X.]chonvermögen zu Grunde zu legen, somit 9750 Euro, insgesamt für [X.] und den [X.]läger somit 12 350 Euro (B[X.]G vom 20.9.2012 - [X.] [X.]O 13/11 R - B[X.]GE 112, 61 = [X.]ozR 4-3500 § 90 [X.] 5). Das im November 2009 vorhandene Vermögen übersteigt diesen Betrag bei weitem. Eine Härte i[X.] des § 90 Abs 3 [X.]GB XII (zum Begriff vgl B[X.]G vom 11.12.2007 - [X.]/9b [X.]O 20/06 R - [X.]ozR 4-3500 § 90 [X.] 1) beim Einsatz des Vermögens ist nicht dargetan oder ersichtlich.

Die [X.]ostenentscheidung beruht auf § 193 [X.][X.].

Meta

B 8 SO 6/18 R

18.07.2019

Bundessozialgericht 8. Senat

Urteil

Sachgebiet: SO

vorgehend SG München, 11. Dezember 2012, Az: S 48 SO 609/11, Urteil

§ 41 SGB 12, §§ 41ff SGB 12, § 19 Abs 2 S 1 SGB 12 vom 20.04.2007, § 19 Abs 2 S 2 SGB 12 vom 27.12.2003, § 20 S 1 SGB 12, § 43 Abs 1 Halbs 1 SGB 12 vom 21.03.2005, Art 3 Abs 1 GG

Zitier­vorschlag: Bundessozialgericht, Urteil vom 18.07.2019, Az. B 8 SO 6/18 R (REWIS RS 2019, 5291)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2019, 5291

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