Bundessozialgericht, Urteil vom 23.08.2012, Az. B 4 AS 34/12 R

4. Senat | REWIS RS 2012, 3696

© Bundessozialgericht, Dirk Felmeden

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Gegenstand

Grundsicherung für Arbeitsuchende - Bedarfsgemeinschaft - Voraussetzungen einer Verantwortungs- und Einstehensgemeinschaft - Partnerschaft - Zusammenleben in einem gemeinsamen Haushalt - Wohn- und Wirtschaftsgemeinschaft


Leitsatz

1. Eine Verantwortungs- und Einstehensgemeinschaft iS des SGB 2 liegt nur vor, wenn kumulativ die folgenden Voraussetzungen gegeben sind: Es muss sich 1. um Partner handeln, die 2. in einer Wohn- und Wirtschaftsgemeinschaft leben (objektive Voraussetzungen) und zwar 3. so, dass nach verständiger Würdigung der wechselseitige Wille anzunehmen ist, Verantwortung füreinander zu tragen und füreinander einzustehen (subjektive Voraussetzung).

2. Eine Wirtschaftsgemeinschaft ist gegeben, wenn Haushaltsführung und Bestreiten der Kosten des Haushalts gemeinschaftlich durch beide Partner erfolgen, wobei es nicht zwingend auf gleichwertige Beiträge ankommt; ausreichend ist eine Absprache zwischen den Partnern, wie sie diese zum Wohle des partnerschaftlichen Zusammenlebens untereinander aufteilen.

Tenor

Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des [X.] vom 8. September 2011 aufgehoben und der Rechtsstreit zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das [X.] zurückverwiesen.

Tatbestand

1

Streitig ist die Bewilligung von [X.]eistungen zur Sicherung des [X.]ebensunterhalts nach dem [X.] für die [X.] vom [X.] bis 31.12.2010.

2

Die 1947 geborene Klägerin wohnt seit 1975 mit dem 1941 geborenen [X.] zusammen. 1986 zogen sie in ein gemeinsam finanziertes und im jeweils hälftigen Eigentum stehendes Eigenheim. Die laufenden Ausgaben für die Finanzierung des Hauses, die Versorgung mit Energie und den Telefonanschluss finanzieren die Klägerin und [X.] seither über ein gemeinsames Konto. Darüber hinaus verfügen beide über eigene Konten, für die dem jeweils anderen eine Verfügungsvollmacht erteilt wurde. Für die das Hauseigentum und den Hausrat betreffenden Versicherungen (Wohngebäude-, Hausrat- und Haftpflichtversicherung) sind beide Versicherungsnehmer.

3

Der Beklagte bewilligte der Klägerin ab 20.5.2005 [X.]eistungen zur Sicherung des [X.]ebensunterhalts nach dem [X.]. Durch Bescheid vom [X.] in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 13.11.2007 lehnte er die Fortzahlung für die [X.] ab [X.] ab. Er ging vom Bestehen einer Bedarfsgemeinschaft mit [X.] aus. Hilfebedürftigkeit sei nicht gegeben. [X.] bezog seinerzeit eine Altersrente aus der [X.] (1705,75 Euro netto monatlich) sowie eine monatliche Firmenpension (230,24 Euro netto monatlich). Die Klägerin erfülle sowohl die Voraussetzungen des § 7 Abs 3a Nr 1 [X.], wonach ein wechselseitiger Wille, Verantwortung füreinander zu tragen und füreinander einzustehen, vermutet werde, wenn Partner länger als ein Jahr zusammenlebten, als auch des § 7 Abs 3a Nr 4 [X.], wonach die Vermutungsregel zum Tragen komme, wenn Partner befugt seien, über Einkommen oder Vermögen des anderen zu verfügen. Die Klägerin habe die gesetzliche Vermutung auch nicht widerlegt.

4

Nach Anhörung der Klägerin und Vernehmung des [X.] als Zeugen hat das [X.] die Klage abgewiesen (Urteil vom [X.]) und das [X.][X.] hat die Berufung der Klägerin hiergegen zurückgewiesen ([X.]). Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt: Die Klägerin habe für die [X.] ab Juni 2007 keinen [X.]eistungsanspruch gegen den Beklagten, weil sie nicht hilfebedürftig iS des [X.] sei. Sie sei nicht außerstande, ihren [X.]ebensunterhalt aus eigenen Kräften und Mitteln, insbesondere aus ihrem Einkommen und Vermögen sowie aus dem Einkommen und Vermögen ihres Partners [X.], zu sichern. Voraussetzung für die Annahme einer Partnerschaft iS des § 7 Abs 3 [X.] [X.] sei unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des [X.] und der höchstrichterlichen Rechtsprechung zum Sozialhilfe- als auch Arbeitsförderungsrecht nur eine derart dichte und auf Dauer angelegte Verbindung, dass angenommen werden könne, die Partner fühlten sich so füreinander verantwortlich, dass sie zunächst ihren gemeinsamen [X.]ebensunterhalt sicherstellten, bevor sie ihr persönliches Einkommen zur Befriedigung eigener Bedürfnisse verwendeten. Seiner Darlegungs- und Beweislast für das Bestehen einer Einstehensgemeinschaft zwischen der Klägerin und [X.] habe der Beklagte bereits in Anwendung der Vermutungsregel des § 7 Abs 3a Nr 4 [X.] genügt. Selbst nach dem unstreitigen tatsächlichen Vorbringen der Klägerin seien die Voraussetzungen für die Annahme einer Bedarfsgemeinschaft gegeben. Denn abgesehen davon, dass die Klägerin und [X.] ein gemeinsames Girokonto unterhielten, über das die gemeinsamen Ausgaben für das Hausgrundstück getätigt würden, bestünden auch für die von beiden allein geführten Girokonten wechselseitige Vollmachten. Darauf, dass die Klägerin nach ihrem eigenen Vorbringen von der erteilten Vollmacht bislang niemals Gebrauch gemacht habe, komme es nicht an, denn bereits die diesbezügliche Verfügungsbefugnis genüge, um eine Partnerschaft zu indizieren. An der Verfassungsmäßigkeit dieser Anknüpfung habe der [X.] keine Zweifel. Das [X.] (Urteil vom 17.11.1992 - 1 Bv[X.] 8/87) habe die Befugnis, über das Partnervermögen zu verfügen, als tragendes äußeres Anzeichen für das Bestehen eines gegenseitigen Einstandswillens bereits hervorgehoben. Ob daneben zusätzlich auch die Voraussetzungen der Vermutungsregel des § 7 Abs 3a Nr 1 [X.] vorlägen, lasse der [X.] dahinstehen. Die Klägerin habe die bestehende Vermutung einer Verantwortungs- und Einstandsgemeinschaft nicht widerlegen können. Insoweit werde auf die Entscheidungsgründe des erstinstanzlichen Urteils Bezug genommen. Aus dem eigenen Vortrag der Klägerin sowie den Angaben des [X.] lasse sich unstreitig entnehmen, dass beide etwa 1988/89 vereinbart hätten, ein weiteres Zusammenleben auf einer als "freundschaftlich" gekennzeichneten Basis zu versuchen. Sie [X.] in der gemeinsamen Erhaltung des Wohnhauses eine die Zukunftsvorstellung prägende [X.]ebensgrundlage. Zudem hätten beide anderweitige Beziehungen auch seit 1988/89 kaum jemals, allenfalls kurzzeitig und stets nur außerhalb der häuslichen Sphäre unterhalten, nicht zuletzt um eine Störung ihres internen Verhältnisses zu vermeiden. Das langjährige Zusammenleben der Klägerin mit [X.] habe daher auch nach 1988/89 auf einer Beziehung beruht, die trotz einer in wesentlichen Teilen selbstständigen alltäglichen [X.]ebensführung für beide eine existenziell wichtige und anderweitige partnerschaftliche Beziehungen ausschließende Bedeutung habe. Maßgeblich sei insoweit das Bestehen einer auf Dauer angelegten [X.]ebensgemeinschaft, die daneben keine [X.]ebensgemeinschaft gleicher Art zulasse und sich durch eine enge innere Bindung auszeichne, die ein gegenseitiges Einstehen der Partner füreinander begründe. Da hier von der nicht widerlegten Vermutung einer Verantwortungs- und Einstehensgemeinschaft auszugehen sei, komme es nicht mehr darauf an, ob daneben eine den Alltag prägenden Gemeinschaftlichkeit der Haushaltsführung oder sexuelle Beziehungen bestünden. Der [X.] lasse die Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung zu, weil der Klärung bedürfe, ob in Übereinstimmung mit der von ihm vertretenen Rechtsauffassung auch eine solche Beziehung als Partnerschaft iS von § 7 Abs 3 [X.] [X.] anzusehen sei, in der es an einer indiziellen Wohn- und Wirtschaftsgemeinschaft ebenso wie an einer sexuellen Beziehung fehle, bei der jedoch der insoweit selbstständigen [X.]ebensführung in einer langjährigen gemeinsamen Wohnung eine über Jahrzehnte aufrechterhaltene persönliche Beziehung zugrunde liege, neben der anderweitige Beziehungen lediglich sporadisch und außerhalb des häuslichen Bereichs eingegangen würden, und die mit einer existenziellen Verflechtung der wirtschaftlichen Sphären der Partner durch die gemeinsame Finanzierung des Wohneigentums einhergehe.

5

Mit ihrer Revision rügt die Klägerin die Verletzung von § 7 Abs 3 [X.], Abs 3a [X.]. Selbst bei Vorliegen der [X.] müsse berücksichtigt werden, dass eine Partnerschaft dann nicht bestehe, wenn jemand sein Einkommen oder Vermögen ausschließlich zur Befriedigung persönlicher Bedürfnisse oder zur Erfüllung eigener Verpflichtungen verwende. Dies sei in der Person des Zeugen [X.] der Fall. Ein Wille, für die Klägerin einzustehen, habe nicht bestanden. Die Bedienung der [X.] sei [X.] strikt getrennt hälftig durch die Klägerin und [X.] erfolgt. Ferner habe sie seit Einstellung der [X.]eistungen nach dem [X.] ihren [X.]ebensunterhalt in Form von monatlichen Abhebungen von dem Sparbuch ihrer Schwester bestritten. Durch Vorlage der Kontoauszüge und der Auszahlung des [X.]ebensversicherungsvertrages habe sie die Vermutung des § 7 Abs 3a Nr 4 [X.] widerlegt. Aus dem Vorhandensein einer wechselseitigen Kontovollmacht, die auf Verlangen der Bank bei Abschluss der Darlehnsverträge für den Hauskauf ausgestellt worden sei und von der über einen [X.]raum von mehr als 20 Jahren noch niemals Gebrauch gemacht worden sei, könne nicht der wechselseitige Wille, Verantwortung füreinander zu tragen und füreinander einzustehen, entnommen werden. Das bloße Bestehen einer wechselseitigen Kontovollmacht erfülle nicht den Tatbestand des gemeinsamen Wirtschaftens aus einem Topf, welches für die Haushalts- und Wirtschaftsgemeinschaft einer Einstehensgemeinschaft als Voraussetzung vorzuliegen habe.

6

Die Klägerin beantragt,
das Urteil des [X.] vom 28. April 2009 und das Urteil des [X.]andessozialgerichts Niedersachsen-Bremen vom 8. September 2011 sowie den Bescheid des Beklagten vom 14. Juni 2007 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 13. November 2007 aufzuheben und den Beklagten zu verurteilen, der Klägerin ab 1. Juni 2007 bis 31. Dezember 2010 [X.]eistungen zur Sicherung des [X.]ebensunterhalts ohne Berücksichtigung des Einkommens und Vermögens des Herrn [X.] zu gewähren.

7

Der Beklagte beantragt,
die Revision zurückzuweisen.

8

Er hält die Ausführungen des [X.][X.] für zutreffend.

Entscheidungsgründe

9

Die Revision der Klägerin ist im Sinne der Zurückverweisung zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das [X.] begründet.

Der Senat vermag nicht abschließend zu beurteilen, ob der Klägerin [X.]eistungen zur Sicherung des [X.]ebensunterhalts nach dem [X.] zustehen. Es kann nach den Feststellungen des [X.] nicht erkannt werden, ob die Klägerin und [X.] eine Bedarfsgemeinschaft bilden, in der das Einkommen und Vermögen des [X.] bei der Berechnung des [X.] der Klägerin zu berücksichtigen ist und ihre Hilfebedürftigkeit damit entfällt. Insoweit mangelt es insbesondere an Feststellungen, die die Bewertung zulassen, dass die Klägerin und [X.] in einer Partnerschaft sowie einer Wohn- und [X.] leben. Sollte das [X.] im wiedereröffneten Berufungsverfahren das Vorliegen dieser beiden objektiven Tatbestandsmerkmale bejahen, wird es gleichwohl, insbesondere unter Beachtung der Revisionsbegründung, zu prüfen haben, ob die Vermutung einer Einstehens- und Verantwortungsgemeinschaft zwischen den beiden widerlegt ist.

1. Gegenstand des Revisionsverfahrens ist der Bescheid vom [X.] in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 13.11.2007, mit dem der Beklagte die Weitergewährung von [X.]eistungen zur Sicherung des [X.]ebensunterhalts nach dem [X.] für die [X.] ab [X.] mangels Hilfebedürftigkeit der Klägerin aufgrund der Berücksichtigung des Einkommens und Vermögens des [X.] abgelehnt hat. Die Klägerin hat den streitigen [X.]raum, für den sie [X.]eistungen begehrt, in der mündlichen Verhandlung vor dem erkennenden Senat bis zum 31.12.2010 beschränkt. Sie bezieht seit dem 1.1.2011 eine Altersrente und ist damit ab diesem [X.]punkt gemäß § 7 Abs 4 [X.] von [X.]eistungen nach dem [X.] ausgeschlossen.

2. Die Vorinstanz hat festgestellt, dass die Voraussetzungen der [X.], 2 und 4 des § 7 Abs 1 S 1 [X.] für einen Anspruch auf [X.] vorliegend gegeben sind. Ob bei der Klägerin auch Hilfebedürftigkeit iS des § 7 Abs 1 S 1 [X.] [X.] besteht, vermag der Senat nicht abschließend zu beurteilen. So mangelt es an Feststellungen des [X.], ob der Hilfebedarf der Klägerin durch Zuwendungen ihrer Schwester und/oder eigenes Einkommen sowie ggf ab wann gemindert oder gedeckt war. Ausgehend von seiner Rechtsauffassung brauchte das [X.] dies zwar keiner näheren Prüfung zu unterziehen, denn es hat das Vorliegen einer Bedarfsgemeinschaft der Klägerin und [X.] iS des § 7 Abs 3 [X.]c [X.] bejaht, in der das Einkommen und Vermögen des [X.] nach § 9 Abs 2 [X.] zur Bedarfsdeckung der Klägerin zu verwenden wäre, sodass ihre Hilfebedürftigkeit iS des § 7 Abs 1 S 1 [X.] [X.] entfallen sein könnte. Nach § 9 Abs 2 S 1 [X.] sind bei Personen, die in einer Bedarfsgemeinschaft leben, auch das Einkommen und Vermögen des Partners zu berücksichtigen. Ist in einer Bedarfsgemeinschaft nicht der gesamte Bedarf aus eigenen Kräften und Mitteln gedeckt, gilt nach § 9 Abs 2 S 3 [X.] jede Person der Bedarfsgemeinschaft im Verhältnis des eigenen Bedarfs zum Gesamtbedarf als hilfebedürftig (vgl hierzu nur [X.] Urteil vom 7.11.2006 - B 7b [X.] - [X.], 217 = [X.]-4200 § 22 [X.], Rd[X.]5). Das Vorliegen einer derartigen Bedarfsgemeinschaft vermag der Senat allerdings nach den Feststellungen des [X.] im konkreten Fall nicht abschließend nachzuvollziehen.

Nach § 7 Abs 3 [X.]c [X.] (in der ab dem 1.8.2006 geltenden Fassung des Gesetzes zur Fortentwicklung der Grundsicherung für Arbeitsuchende vom [X.], [X.] 1706) gehört als Partner des erwerbsfähigen Hilfebedürftigen die Person zur Bedarfsgemeinschaft, die mit ihm in einem gemeinsamen Haushalt so zusammenlebt, dass nach verständiger Würdigung der wechselseitige Wille anzunehmen ist, Verantwortung füreinander zu tragen und füreinander einzustehen. Dieser Wille wird nach § 7 Abs 3a [X.] vermutet, wenn Partner länger als ein Jahr zusammenleben ([X.]), mit einem gemeinsamen Kind zusammenleben ([X.]), Kinder oder Angehörige im Haushalt versorgen ([X.]) oder befugt sind, über Einkommen oder Vermögen des anderen zu verfügen ([X.]). Ob eine Verantwortungs- und Einstehensgemeinschaft in diesem Sinne vorliegt, ist anhand von Indizien und im Wege einer Gesamtwürdigung festzustellen.

Es mangelt hier bereits an Feststellungen des [X.] zum Vorliegen einer Partnerschaft zwischen der Klägerin und [X.] sowie des Zusammenlebens in einem gemeinsamen Haushalt. Das [X.] hat bei seiner rechtlichen Prüfung unbeachtet gelassen, dass § 7 Abs 3 [X.]c [X.] für das Vorliegen einer Verantwortungs- und Einstehensgemeinschaft drei Voraussetzungen normiert, die kumulativ vorliegen müssen: Es muss sich 1. um Partner handeln, die 2. in einem gemeinsamen Haushalt zusammenleben, und zwar 3. so, dass nach verständiger Würdigung der wechselseitige Wille anzunehmen ist, Verantwortung füreinander zu tragen und füreinander einzustehen (siehe [X.] in [X.], [X.], Stand 1/2009, § 7 Rd[X.]6 ff; [X.] in [X.], 2. Aufl 2011, § 7 Rd[X.]7; Spellbrink in [X.], 2. Aufl 2008, § 7 Rd[X.]4 ff; Sächsisches [X.] Urteil vom 7.1.2011 - [X.] 7 [X.]/09 - juris Rd[X.]1; Sächsisches [X.] Beschluss vom 10.9.2009 - [X.] 7 AS 414/09 B ER - juris Rd[X.] 58; Bayerisches [X.] Beschluss vom [X.] - [X.] 16 AS 779/09 B ER - juris Rd[X.]4). Bei den Kriterien zu 1. und 2. (Partnerschaft und Zusammenleben in einem gemeinsamen Haushalt) handelt es sich um objektive Tatbestandsvoraussetzungen, die nach der Systematik des § 7 Abs 3 [X.] [X.] kumulativ zu der subjektiven Voraussetzung des [X.] gegeben sein müssen. Partnerschaft und Zusammenleben im gemeinsamen Haushalt sind zugleich Anknüpfungspunkte der Vermutung des § 7 Abs 3a [X.] (siehe auch [X.] in [X.]öns/[X.], [X.], 3. Aufl 2011, § 7 Rd[X.]1b). Die subjektive Seite, dass die in einem Haushalt zusammenlebendenden Partner auch den gemeinsamen Willen, füreinander Verantwortung zu tragen und füreinander einzustehen, haben müssen, wird nach § 7 Abs 3a [X.] bei positiver Feststellung einer der dort aufgezählten vier Fälle - die ebenso wie die beiden objektiven Kriterien von Amts wegen ermittelt werden müssen (§ 20 [X.] bzw § 103 S[X.]) - allerdings vermutet. Es obliegt dann dem erwerbsfähigen [X.]eistungsberechtigten, diese Vermutung zu widerlegen. § 7 Abs 3a [X.] regelt mithin (nur) die subjektive Voraussetzung einer Verantwortungs- und Einstehensgemeinschaft und gibt mit den dort aufgezählten, nicht abschließenden (BT-Drucks 16/1410, 19) Fallgestaltungen Indizien für eine gesetzliche Vermutung von Tatsachen vor, mit deren Hilfe auf den inneren Willen, Verantwortung füreinander zu tragen und füreinander einzustehen, geschlossen werden kann.

Das [X.] knüpft insoweit an die bisherige Rechtslage und Rechtsprechung zu § 193 [X.]I bzw § 137 [X.] und § 122 [X.] an. Insbesondere die Notwendigkeit, dass für die Annahme einer Bedarfsgemeinschaft zwingend eine objektiv festzustellende Partnerschaft sowie Wohn- und [X.] - neben dem subjektiven [X.] - gegeben sein muss, folgt dem bisherigen Konzept der Einkommens- und Vermögensberücksichtigung bei existenzsichernden Transferleistungen.

§ 137 Abs 2a [X.] (eingefügt zum [X.] durch das Siebte Gesetz zur Änderung des [X.] vom [X.], [X.] 2484) regelte für den Bereich der [X.] vor Inkrafttreten des § 193 [X.]I, dass Einkommen und Vermögen einer Person, die mit dem Arbeitslosen in eheähnlicher Gemeinschaft lebt, wie das Einkommen und Vermögen eines nicht dauernd getrennt lebenden Ehegatten zu berücksichtigen sind. Nach der Rechtsprechung des [X.] war eine eheähnliche Gemeinschaft iS des § 137 Abs 2a [X.] gegeben, wenn zwei miteinander nicht verheiratete Personen, zwischen denen die Ehe jedoch rechtlich grundsätzlich möglich ist, so wie ein nicht getrennt lebendes Ehepaar in gemeinsamer Wohn- und [X.] leben, sie also in Übereinstimmung einen gemeinsamen Haushalt so führen, wie es für zusammenlebende Ehegatten typisch ist ([X.] Urteil vom 24.3.1988 - 7 [X.] - [X.]E 63, 120, 123 = [X.]100 § 138 [X.]7; [X.] Urteil vom [X.] - 7 [X.]). Das [X.] bezog sich hierbei (auch) auf die Vorschrift des früheren § 149 Abs 5 des Gesetzes über Arbeitsvermittlung und Arbeitslosenversicherung ([X.], idF vom 23.12.1956, [X.] 1018 - Bekanntmachung der Neufassung vom [X.], [X.] 321 - § 141e Abs 5 desselben Gesetzes idF vom 16.4.1956, [X.] 243), wonach im Rahmen der dortigen Bedürftigkeitsprüfung bei der [X.] ebenfalls das Einkommen und Vermögen einer Person, die mit dem Arbeitslosen in eheähnlicher Gemeinschaft lebt, in gleicher Weise zu berücksichtigen war wie das Einkommen und Vermögen des Ehegatten. Diese Vorschrift hatte das [X.] (Beschluss vom 16.12.1958 - 1 Bv[X.] 3/57, 4/57 und 8/58 - [X.]E 9, 20 = [X.] [X.]2 zu Art 3 [X.]) als mit dem [X.] vereinbar erklärt und als wesentliches Vergleichselement darauf abgestellt, dass in der eheähnlichen Gemeinschaft wie in einer Ehe "aus einem Topf" gewirtschaftet werde.

Ebenfalls auf das objektive Kriterium des "Wirtschaftens aus einem Topf" in einer Wohn- und [X.] stellte die Rechtsprechung im Bereich der Sozialhilfe ab (siehe nur [X.] Urteil vom [X.] - [X.]E 15, 306; [X.] Urteil vom [X.] - [X.]E 52, 11; [X.] Urteil vom 20.11.1984 - [X.]E 70, 278), wonach gemäß § 122 [X.] Personen, die in eheähnlicher Gemeinschaft leben, hinsichtlich der Voraussetzungen sowie des Umfanges der Sozialhilfe nicht besser gestellt werden durften als Ehegatten.

Zwar forderte das [X.] in seinem Urteil vom [X.] (1 Bv[X.] 8/87 - [X.]E 87, 234 = [X.] 3-4100 § 137 [X.]) zu § 137 Abs 2a [X.], dass die Beziehungen in einer eheähnlichen Gemeinschaft über eine reine Haushalts- und [X.] hinausgehen müssten. Die Partner müssten in einer Verantwortungs- und Einstehensgemeinschaft dergestalt leben, dass sie zunächst den gemeinsamen [X.]ebensunterhalt sicherstellten, bevor sie ihr persönliches Einkommen zur Befriedigung eigener Bedürfnisse verwendeten. Demnach ist zusätzlich ein subjektives Element iS eines Verantwortungs- und Einstehenswillens erforderlich (wie ihn § 7 Abs 3 [X.]c [X.] iVm § 7 Abs 3a [X.] nunmehr auch ausdrücklich anführt). An dem Erfordernis einer Haushalts- und [X.] als Grundvoraussetzung änderte dies jedoch nichts. Im [X.] an die Entscheidung des [X.] änderte sowohl das [X.] als auch das [X.] seine Rechtsprechung zwar. Sie bezogen die weiteren Voraussetzungen für das Vorliegen einer eheähnlichen Gemeinschaft mit ein. Das [X.] ließ jedoch keinen Zweifel daran, dass daneben weiter das Bestehen einer Haushalts- und [X.] zwischen den Partnern erforderlich sei (siehe nur [X.] Urteil vom 29.4.1998 - B 7 A[X.] 56/97 R - [X.] 3-4100 § 119 [X.]5; [X.] Urteil vom 17.10.2002 - B 7 A[X.] 96/00 R - [X.]E 90, 90, 94 = [X.] 3-4100 § 119 [X.]6; [X.] Urteil vom 17.10.2002 - B 7 A[X.] 72/00 R - [X.] 3-4300 § 144 [X.]0; [X.] Urteil vom 17.10.2007 - [X.]/7a A[X.] 52/06 R - [X.]-4300 § 144 [X.]6 Rd[X.]7; ebenso in der [X.]iteratur [X.] in [X.], [X.]I, Stand 7/1999, § 193 Rd[X.] 54 ff; [X.] in [X.], [X.], Stand 7/1997, § 137 Rd[X.]3).

Dass auch nach § 7 Abs 3 [X.] Buchst c [X.] ein "Wirtschaften aus einem Topf" vorab als Voraussetzung für die Annahme einer Bedarfsgemeinschaft zu prüfen ist, zeigt auch die Entwicklung des § 7 [X.] sowie die Gesetzesbegründung hierzu. In § 7 Abs 3 [X.]b [X.] (idF des [X.] am Arbeitsmarkt vom [X.], [X.] 2954, BT-Drucks 15/1516, 52) hieß es zunächst "Zur Bedarfsgemeinschaft gehören als Partner der erwerbsfähigen Hilfebedürftigen … b) die Person, die mit dem erwerbsfähigen Hilfebedürftigen in eheähnlicher Gemeinschaft lebt". Die mit dem Gesetz zur Fortentwicklung der Grundsicherung für Arbeitsuchende vom [X.] ([X.] 1706) zum 1.8.2006 erfolgte Änderung des § 7 Abs 3 [X.]b [X.] sollte lediglich bewirken, dass auch Partner einer nicht eingetragenen gleichgeschlechtlichen [X.]ebenspartnerschaft eine Bedarfsgemeinschaft bilden können und damit eine Schlechterstellung von Ehepartnern, Partnern einer eheähnlichen Gemeinschaft aber auch Partnern einer gleichgeschlechtlichen eingetragenen [X.]ebenspartnerschaft im Hinblick auf die Einkommens- und Vermögensanrechnung aufheben (vgl BT-Drucks 16/1410, 19). Auswirkungen auf die bis dahin aufgestellten Voraussetzungen einer "eheähnlichen Gemeinschaft" waren damit nicht verbunden. Vielmehr ließen sich nun diese Voraussetzungen auch auf nicht eingetragene gleichgeschlechtliche [X.]ebenspartnerschaften übertragen. Mit der gleichzeitigen Einfügung des § 7 Abs 3a [X.] hat der Gesetzgeber lediglich zu dem vom [X.] geforderten wechselseitigen Willen, Verantwortung füreinander zu tragen und füreinander einzustehen, eine Vermutungsregelung eingefügt, ohne hierdurch die objektiven Voraussetzungen einer Bedarfsgemeinschaft unter nicht verheirateten Partnern zu verändern.

a) Von dem Bestehen einer Partnerschaft ist unter Berücksichtigung der Rechtsprechung von [X.] (Urteil vom [X.] - 1 Bv[X.] 8/87 - [X.]E 87, 234 = [X.] 3-4100 § 137 [X.]) und [X.] (s nur [X.] [X.]E 90, 90, 100 = [X.] 3-4100 § 119 [X.]6, Rd[X.]9) auszugehen, wenn eine gewisse Ausschließlichkeit der Beziehung gegeben ist, die keine vergleichbare [X.]ebensgemeinschaft daneben zulässt. Zudem muss zwischen dem erwerbsfähigen Hilfebedürftigen und dem [X.] die grundsätzliche rechtlich zulässige Möglichkeit der Heirat bzw Begründung einer [X.]ebenspartnerschaft nach dem [X.]PartG bestehen (s [X.] in [X.] [X.]/[X.]I, Stand 01/2009, § 7 [X.] Rd[X.]7; Spellbrink in [X.], [X.], 2. Aufl 2008, § 7 Rd[X.]5). Anhand dieser Kriterien wird das [X.] nunmehr - ohne gleichzeitige Einbeziehung des subjektiven Merkmals des [X.] - aufgrund der objektiven Gegebenheiten eine insoweit eigenständige Beweiswürdigung vornehmen müssen. Dabei wird es insbesondere die von ihm selbst dargelegten Aspekte der fehlenden sexuellen Beziehungen zwischen der Klägerin und [X.], der nur seltenen anderweitigen partnerschaftlichen Beziehungen beider Beteiligter und des Pflegens von anderen Beziehungen nur außerhalb des gemeinsamen häuslichen Bereichs in seine Wertung einzubeziehen haben.

b) Das "Zusammenleben in einem gemeinsamen Haushalt" iS des § 7 Abs 3 [X.]c [X.] erfordert - wie bereits dargelegt - das Bestehen einer "Wohn- und [X.]". § 7 Abs 3 [X.]c [X.] stellt damit bereits vom Wortlaut her (im Gegensatz zu § 7 Abs 3 [X.]a und b [X.] für den nicht dauernd getrennt lebenden Ehegatten bzw [X.]ebenspartner des erwerbsfähigen Hilfebedürftigen, siehe auch [X.] Urteil vom [X.] - B 4 AS 49/09 R - [X.]E 105, 291 = [X.]-4200 § 7 [X.]6, Rd[X.]4) auf zwei Elemente ab, nämlich das Zusammenleben und kumulativ das Wirtschaften aus einem Topf ([X.] Urteil vom 27.1.2009 - [X.] [X.]/08 R - [X.]-4200 § 9 [X.] 6 Rd[X.]5; [X.] Urteil vom 19.2.2009 - B 4 [X.]8/07 R - [X.]E 102, 258 = [X.]-4225 § 1 [X.], Rd[X.]; [X.] Urteil vom [X.] - B 4 [X.]/09 R - juris Rd[X.]5; [X.] Urteil vom [X.] - [X.] AS 32/08 R - [X.]-4200 § 9 [X.] 9 Rd[X.]6; s auch [X.] in jurisPK-[X.], Stand 15.8.2011, § 7 Rd[X.] 56; [X.] in [X.], [X.], Stand 1/2009, § 7 Rd[X.]7; [X.] in [X.], 2. Aufl 2011, § 7 Rd[X.]7; A. [X.]oose in GK-[X.], Stand 7/2010, § 7 Rd[X.] 56.1; [X.] in [X.], [X.], § 7 Rd[X.]5; Spellbrink in [X.], 2. Aufl 2008, § 7 Rd[X.]6; [X.] in [X.]/[X.], [X.], Stand 1/2012, § 7 Rd[X.]16).

Unter "Zusammenleben" in einer Wohnung ist mehr als nur ein bloßes "Zusammenwohnen", wie es bei Wohngemeinschaften der Regelfall ist, zu verstehen. Andererseits ist es für die Annahme einer Bedarfsgemeinschaft unter nicht ehelich verbundenen Partnern zwingend, dass sie in "einer Wohnung" zusammenleben. Auch bei einer Ehe ist die häusliche Gemeinschaft zwar ein Grundelement der ehelichen [X.]ebensgemeinschaft; jedoch kann bei Vereinbarung einer abweichenden [X.]ebensgestaltung auch eine Ehe ohne räumlichen [X.]ebensmittelpunkt (Ehewohnung) eine solche iS des § 1353 [X.] sein ([X.]/Brudermüller, [X.], 69. Aufl 2010, § 1353 [X.] Rd[X.] 6 ff; Münchkomm[X.], 5. Aufl 2010, § 1565 Rd[X.]3; [X.], Urteil vom 7.11.2001 - [X.]/00 - NJW 2002, 671; s auch [X.]E 105, 291 = [X.] 3-4200 § 7 [X.]6, Rd[X.]3). Haben die Ehegatten bei oder nach der Eheschließung einvernehmlich ein [X.]ebensmodell gewählt, das eine häusliche Gemeinschaft nicht vorsieht, kann allein der Wille, diese auf absehbare [X.] nicht herzustellen, ein Getrenntleben nach familienrechtlichen Grundsätzen nicht begründen ([X.]/[X.], [X.], 2004, § 1567 Rd[X.] 51). Hier ist vielmehr regelmäßig der nach außen erkennbare Wille eines Ehegatten erforderlich, die häusliche Gemeinschaft nicht herstellen zu wollen, weil er die eheliche Gemeinschaft ablehnt (§ 1567 Abs 1 [X.]). Da es bei einer nichtehelichen Partnerschaft an der einzig durch die Eheschließung bereits nach außen dokumentierte Verbundenheit mangelt und dort diese nur dann verneint werden kann, wenn sie ausdrücklich nach außen hin dokumentiert wird, erfordert die Annahme einer Bedarfsgemeinschaft unter nicht verheirateten bzw nicht nach dem [X.]ebenspartnerschaftsgesetz verbundenen Partnern umgekehrt, dass deren Verbundenheit durch das Zusammenleben in einer Wohnung nach außen erkennbar wird.

Zusätzlich bedarf es zum zweiten des gemeinsamen Wirtschaftens. Die Anforderungen an das gemeinsame Wirtschaften gehen dabei über die gemeinsame Nutzung von Bad, Küche und ggf Gemeinschaftsräumen hinaus. Auch der in Wohngemeinschaften häufig anzutreffende gemeinsame Einkauf von Grundnahrungsmitteln, Reinigungs- und Sanitärartikeln aus einer von allen Mitbewohnern zu gleichen Teilen gespeisten [X.] begründet noch keine [X.]. Entscheidend insoweit ist, dass der Haushalt von beiden Partnern geführt wird, wobei die Beteiligung an der Haushaltsführung von der jeweiligen wirtschaftlichen und körperlichen [X.]eistungsfähigkeit der Partner abhängig ist. Die Haushaltsführung an sich und das Bestreiten der Kosten des Haushalts muss gemeinschaftlich durch beide Partner erfolgen, was allerdings nicht bedeutet, dass der finanzielle Anteil der Beteiligung am Haushalt oder der Wert der Haushaltsführung selbst gleichwertig sein müssen. Ausreichend ist eine Absprache zwischen den Partnern, wie sie die Haushaltsführung zum Wohle des partnerschaftlichen Zusammenlebens untereinander aufteilen.

Hierzu mangelt es an Feststellungen des [X.]. Es hat das Bestehen einer Wohn- und [X.] zwischen der Klägerin und [X.] im Ergebnis offen gelassen. Das [X.] wird im wieder eröffneten Berufungsverfahren die von ihm benannten Aspekte der gemeinsamen Finanzierung des Hauses sowie der Unterhaltungs- und Betriebskosten hierfür, die gegenseitige Erteilung von Kontovollmachten, die getrennten Haushaltskassen und im Wesentlichen getrennte Zubereitung und Einnahme der Mahlzeiten einerseits, aber ua auch die sich aus dem Vorbringen der Klägerin und den Akten ergebenden Erkenntnisse zur Haushaltsführung an sich, sei es die [X.], das Reinigen der Wohnung und der Wäsche sowie der Finanzierungshilfen durch die Schwester der Klägerin in seine Wertung einzubeziehen haben.

c) Sind die unter a) und b) benannten objektiven Voraussetzungen gegeben, gilt es den [X.] der Partner festzustellen. Diesen hat das [X.] zwar für den Senat bindend, weil nicht mit durchgreifenden Verfahrensrügen angegriffen (§ 163 S[X.]), bejaht. Es wird in der erneuten Entscheidung jedoch die Ausführungen der Klägerin in der Revisionsbegründung einer zusätzlichen Betrachtung unter dem Aspekt der Widerlegbarkeit der Vermutung zu unterziehen haben.

Das [X.] wird auch über die Kosten des Revisionsverfahrens zu befinden haben.

Meta

B 4 AS 34/12 R

23.08.2012

Bundessozialgericht 4. Senat

Urteil

Sachgebiet: AS

vorgehend SG Hannover, 28. April 2009, Az: S 45 AS 2588/07, Urteil

§ 9 Abs 1 SGB 2 vom 24.12.2003, § 9 Abs 2 S 1 SGB 2, § 7 Abs 3 Nr 3 Buchst c SGB 2 vom 20.07.2006, § 7 Abs 3a Nr 1 SGB 2 vom 20.07.2006, § 7 Abs 3a Nr 4 SGB 2 vom 20.07.2006

Zitier­vorschlag: Bundessozialgericht, Urteil vom 23.08.2012, Az. B 4 AS 34/12 R (REWIS RS 2012, 3696)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2012, 3696

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