Bundespatentgericht, Beschluss vom 06.09.2019, Az. 27 W (pat) 26/17

27. Senat | REWIS RS 2019, 3827

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Tenor

In der Beschwerdesache

betreffend die Marke 30 2013 060 677

hat der 27. Senat ([X.]) des [X.] durch die Richterin [X.] als Vorsitzende und die Richter [X.] und [X.] auf die mündliche Verhandlung vom 9. April 2019

beschlossen:

Gründe

I.

1

Gegen die am 22. November 2013 angemeldete, am 9. Oktober 2014 eingetragene und am 14. November 2014 für die Waren der

2

Klasse 1: chemische Erzeugnisse für gewerbliche und fotografische Zwecke, insbesondere lichtaushärtende Gele; Klebstoffe für gewerbliche Zwecke;

3

Klasse 3: Klebstoffe zum Befestigen künstlicher Nägel; Nagellack; [X.]; Nägel [künstliche]; künstliche Fingernägel; Nagellackstifte; Spitzen, [X.] und Lack, alle für die Nagelpflege; künstliche Fingernägel mit [X.] dafür als komplette Sätze; Sandblattfeilen, Schmirgelpapier, Schmirgelleinen und Schmirgel, alle für die Nagelpflege; [X.], [X.], -reparatur- und -konditionierungsmittel, Gele und Harze für Nägel zum Aufstreichen, härtende Nagelgele; Nagelpolitur, Nagellack, [X.], [X.], schnelltrocknende Nagellacke; Nagellackentferner; künstliche Nägel; Nagelkleber, [X.]; Nagellackentferner für künstliche Nägel; Feuchtigkeitslotion für die Pediküre; Nagelbürstenreiniger; [X.]; Nagelhautcreme, -entferner und -öle; alle vorgenannten Waren nur zur Benutzung in Verbindung mit professioneller Nagelpflege; Wasch- und Bleichmittel, Putz-, Polier-, Fettentfernungs- und Schleifmittel, Seifen, Parfümeriewaren, ätherische Öle; kosmetische Präparate und Substanzen für das Haar; Mittel zum Haare färben; Conditioner; nicht medizinische Toilettenartikel; Haarwaschmittel; Parfüms; Mittel zur Körper- und Schönheitspflege; sämtliche vorgenannten Waren nur zur professionellen Benutzung in Verbindung mit der Berufsausübung; und

4

Klasse 11: [X.], insbesondere UV-Lampen [nicht für medizinische Zwecke],

5

veröffentlichte Wort- / Bildmarke 30 2013 060 677

Abbildung

6

hat die Widersprechende und Beschwerdeführerin, ein Tochterunternehmen der „[X.]“ mit Sitz in [X.], am 13. Februar 2015 Widerspruch erhoben aus ihrem am 27. Januar 2009 mit dem Geschäftsbereich „Herstellung und den Handel von/mit chemischen Erzeugnissen und Kosmetikprodukten und dazu erforderliche Geräte, auch als Schulung in deren Anwendung“ im Handelsregister des Amtsgerichts W… ([X.]) eigetragenen

7

Unternehmenskennzeichen

8

„[X.]“.

9

Das [X.], [X.]stelle für Klasse 3, hat den Widerspruch mit Beschluss vom 12. Dezember 2016 zurückgewiesen.

Zur Begründung ist ausgeführt, zwischen der angegriffenen Marke und der prioritätsälteren geschäftlichen Bezeichnungen bestehe keine [X.] im Sinne von §§ 42 Abs. 2 Nr. 4 i. V. m. § 5 Abs. 2 Satz 1, § 15 Abs. 4, Abs. 2 [X.].

Das Unternehmenskennzeichen „[X.]“ sei namensmäßig originär nicht unterscheidungskräftig. Es bestehe aus rein beschreibenden Angaben, die in der Gesamtheit nicht über die bloße Summe ihrer beschreibenden Elemente hinaus reichten.

„[X.]“ bedeute „trendig, modisch, beliebt, auf dem neuesten Stand, im Kommen“. Das angesprochene Publikum sei auch in der Lage, die Bedeutung von „[X.]“ zu erfassen, insbesondere weil in dem hier maßgeblichen Warenbereich der Klasse 3, auf den auch die Dienstleistungen des [X.] bezogen seien, der Begriff gern als beschreibende Angabe verwendet werde (so auch [X.], 24 W (pat) 163/98 – [X.]; [X.], 25 W (pat) 532/11, [X.] 2012, 555, Nr. 2 b) [X.]) – [X.]/[X.]). Soweit die Widersprechende „[X.]“ in der Übersetzung „modellierte [X.]“ verstehe, habe die Gesamtkombination des [X.] daher die Bedeutung „im Trend liegende, modellierte [X.]“. In Bezug auf den Geschäftsgegenstand der Widersprechenden („Herstellung und den Handel von/mit chemischen Erzeugnissen und Kosmetikprodukten und dazu erforderliche Geräte, auch als Schulung in deren Anwendung“) eigne sich die Wortfolge damit zur Beschreibung des Schwerpunkts oder Fokus’ der Waren und Dienstleistungen. Als rein beschreibende Angabe fehle dem Unternehmenskennzeichen die namensmäßige Unterscheidungskraft.

Gegen den ihr am 16. Dezember 2016 zugestellten Beschluss des [X.], [X.]stelle für Klasse 3, vom 12. Dezember 2016 wendet sich die Widersprechende mit ihrer Beschwerde vom 16. Januar 2017.

Sie ist der Ansicht, dass zwischen den gegenüberstehenden Zeichen bei den identisch beanspruchten Waren [X.] bestehe.

Das [X.] habe bei der hier angefochtenen Entscheidung die Anforderungen an die Unterscheidungskraft eines [X.] deutlich überspannt und nicht beachtet, dass an die Schutzfähigkeit bzw. Unterscheidungskraft von Unternehmenskenneichen geringere Anforderungen zu stellen sei als bei [X.], da angesichts der unterschiedlichen Funktionen von Unternehmenskennzeichen und [X.] die namensmäßige Unterscheidungskraft nach § 5 Abs. 2, Satz 1 [X.] nicht mit der Unterscheidungskraft im Sinne von § 8 Abs. 2 Nr. 1 [X.] gleichgesetzt werden könne. Insoweit genüge es, wenn eine bestimmte beschreibende Verwendung nicht festzustellen sei. Überdies bestehe auch eine [X.] zwischen den sich gegenüberstehenden Zeichen, weil das Unternehmensschlagwort „[X.]" das [X.] „[X.]" präge.

sind [X.]" oder eben wenn das Adverb „en vouge“ ersetzt würde durch ein Adjektiv wie z. B. "trendige [X.]". Auch dem in Rede stehende [X.] „[X.]“ fehle nicht jegliche Unterscheidungskraft. Der Begriff „[X.]“ in Kombination mit den weiteren Firmenbestandteilen wirke sehr wohl als Name des Unternehmens. Eine falsche Syntax sei bei aus mehreren Worten bestehenden Zeichen nicht zwangsläufig zur Begründung originärer Unterscheidungskraft geeignet. Eine von den Regeln der Rechtschreibung abweichende Schreibweise könne aber dann Unterscheidungskraft begründen, wenn die Abweichung – wie hier – weitgehend vorbildlos sei und den angesprochenen [X.]n nicht begegne. Der Begriff „[X.]“ sei im Zusammenhang mit den weiteren Bestandteilen "[X.]" einprägsam und umreiße das Tätigkeitsgebiet des Unternehmens nur schlagwortartig, ohne es konkret zu beschreiben.

Im Übrigen sei die angegriffene Marke eingetragen und ihr somit die notwendige Unterscheidungskraft zugesprochen worden, obwohl die grafischen Bestandteile, ausschließlich in einer bestimmten Schreibweise, nur marginal seien.

Eindeutig präge auch das Schlagwort „[X.]“ die gesamte Herkunftsbezeichnung „[X.]“. Das Publikum neige auch dazu, längere Firmenbezeichnungen auf den (allein) unterscheidungskräftigen Bestandteil zu verkürzen. Daher könne auch der angegriffenen Marke der Firmenbestandteil „[X.]“ der Beschwerdeführerin gegenübergestellt werden. Da dieser Teil der geschäftlichen Bezeichnung gesonderten kennzeichenrechtlichen Schutz als Firmenschlagwort genieße, könne er als gesondert geschützter Teil auch dem [X.] zugrunde gelegt werden. In diesem Fall seien die sich gegenüberstehenden Kennzeichen klanglich identisch. Die weiteren Bestandteile des [X.] der Beschwerdeführerin („S… GmbH“) seien rein beschreibend und träten hinter den allein kennzeichnenden Bestandteil „[X.]“ zurück. Dabei könne einem Firmenbestandteil nicht bereits deshalb der Schutz als Firmenschlagwort versagt werden, weil er [X.] sei. Entscheidend sei, dass das Firmenschlagwort „[X.]“ im Vergleich zu den übrigen Firmenbestandteilen geeignet sei, sich als Teil des [X.] „e… GmbH“ als schlagwortartiger Hinweis auf das Unternehmen durchzusetzen.

Es handle sich hier also nicht um den Austausch der Widerspruchsgrundlage, sondern lediglich um die Gegenüberstellung der relevanten Zeichenbestandteile.

Auch die Hervorhebung eines Buchstabens „V“ in der angegriffenen Marke führe nicht dazu, dass einem an sich beschreibenden Sachhinweis die notwendige Unterscheidungskraft zukomme. Zwar sei in diesem Fall „[X.]“ für sich gesehen unterscheidungskräftig, die vorgenannten Rechtsgrundsätze zeigten aber, dass lediglich die „Verzierungen“ im Schriftbild der angegriffenen Marke, also lediglich die Hervorhebung des Buchstabens „V“, nicht dazu geeignet seien, einen genügenden Abstand zwischen den Zeichen zu schaffen.

Die Widersprechende und Beschwerdeführerin beantragt sinngemäß,

Der Inhaber der angegriffenen Marke und Beschwerdegegner beantragt,

die Beschwerde zurückzuweisen.

Er verteidigt den angegriffenen Beschluss. Das Unternehmenskennzeichen der Beschwerdeführerin setze sich aus einzelnen, rein beschreibenden Begriffen zusammen, die in ihrer Gesamtheit keine Unterscheidungskraft besäßen. Die Schreibweise des [X.] weiche nicht von den Regeln der Rechtschreibung ab. Das Unternehmenskennzeichen der Beschwerdeführerin unterliege nicht den [X.] Regeln der Rechtschreibung, da es ausschließlich aus [X.] und [X.] Begriffen bestehe. In dieser Schreibweise sei das Unternehmenskennzeichen jedoch korrekt gebildet, da das Adverb „[X.]“ vor dem Verb „sculptured“ stehe. Im [X.] dürfe das Adverb nie zwischen Verb und Objekt stehen.

Darüber hinaus sei der Bestandteil „[X.]“ jedenfalls nicht prägend und für sich allein genommen auch nicht unterscheidungskräftig, so dass, selbst wenn man dem Unternehmenskennzeichen insgesamt Unterscheidungskraft zubilligen würde, eine [X.] dennoch ausscheide.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den angefochtenen Beschluss, die Schriftsätze der Beteiligten, das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 9. April 2010, die Hinweise des Senats und auf den übrigen Akteninhalt verwiesen.

II.

Die statthafte und auch im Übrigen zulässige (§ 66 [X.]) Beschwerde der Widersprechenden führt in der Sache nicht zum Erfolg.

Da es sich vorliegend um ein Verfahren über einen Widerspruch handelt, der nach dem 1. Oktober 2009, aber vor dem 14. Januar 2019 erhoben worden ist, ist für den Widerspruch die Vorschrift des § 42 Absatz 1 und 2 [X.] in der bis zum 14. Januar 2019 geltenden Fassung weiterhin sowie § 43 Abs. 3 und 4 [X.] in der ab 14. Januar 2019 geltenden Fassung nicht anzuwenden (§ 158 Abs. 3 bis 5 [X.]).

1.

Gemäß § 42 Abs. 2 Nr. 4, § 5 [X.] i. V. m. § 12 [X.] kann die Eintragung einer Marke gelöscht werden, wenn ein anderer vor dem für den Zeitrang der eingetragenen Marke maßgeblichen Tag Rechte an einer geschäftlichen Bezeichnung im Sinne von § 5 [X.] erworben hat und ihn diese berechtigen, die Benutzung der eingetragenen Marke im gesamten [X.] zu untersagen. Nach § 5 Abs. 1 [X.] werden Unternehmenskennzeichen als geschäftliche Bezeichnungen geschützt. Zu den Unternehmenskennzeichen zählen nach § 5 Abs. 2 Satz 1 [X.] Zeichen, die im geschäftlichen Handel als Name, als Firma oder als besondere Bezeichnung eines Unternehmens benutzt werden.

2.

Die Beschwerdeführerin hat entgegen ihrer Annahme aufgrund ihrer prioritätsälteren Firmenbezeichnung „[X.]“ bzw. ihres [X.]s „[X.]“ keinen bundesweiten Unterlassungsanspruch gegen den Inhaber der angegriffenen Marke, weshalb das [X.] den Antrag auf Löschung der angegriffenen Marke zu Recht zurückgewiesen hat (§ 42 Abs. 2 Nr. 4 i. V. m. §§ 12, 5, 15 Abs. 4 i. V. m. Abs. 2 [X.]).

Auch eine für den Unterlassungsanspruch nach § 15 Abs. 4 [X.] erforderliche [X.] nach § 15 Abs. 2 [X.] lässt sich insoweit nicht feststellen.

a)

Die Beschwerdeführerin kann für ihr Unternehmenskennzeichen „[X.]“ trotz Gebrauch der Bezeichnung im Handel keinen Schutz nach § 5 [X.] gegenüber der angegriffenen Marke in Anspruch nehmen.

Nach § 5 Abs. 1 [X.] werden als geschäftliche Bezeichnungen neben Werktiteln auch Unternehmenskennzeichen geschützt: Das sind Zeichen, die im geschäftlichen Verkehr als Name, als Firma oder als besondere Bezeichnung eines Geschäftsbetriebs oder eines Unternehmens benutzt werden (§ 5 Abs. 2 [X.]). Der Schutz des [X.] entsteht, sofern es die erforderliche Unterscheidungskraft aufweist, durch namensmäßigen Gebrauch im geschäftlichen Verkehr unabhängig vom Umfang der Benutzung (s. a. [X.], Urteil vom 27. März 2013 – [X.] –, [X.], 1150, Rn. [X.] [X.]; Urteil vom 19. Februar 2009 – [X.]/06 –, [X.], 685 (686), Rn. 17 – ahd.de).

aa)

Die Beschwerdeführerin ist nachweislich seit 2009 und mithin vor dem 22. November 2013, dem Anmeldetag der angegriffenen Marke, Inhaberin des [X.] „[X.]“, das sie seither auch weiter benutzt.

Das Entstehen des Schutzes des [X.] setzt jedenfalls zunächst dessen Ingebrauchnahme und Benutzung im geschäftlichen Verkehr voraus (s. a. [X.], Urteil vom 24. April 2008 – [X.] –, [X.], 1099 – afilias.de Rn. 16).

Die Ingebrauchnahme einer Firmenbezeichnung erfordert unabhängig davon, ob es sich um eine in- oder ausländische Kennzeichnung handelt, [X.] im Inland, die auf den Beginn einer dauerhaften wirtschaftlichen Betätigung schließen lassen; dabei kommt es nicht darauf an, dass die Kennzeichnung bereits beim Publikum eine gewissen Anerkennung gefunden hat ([X.], afilias.de, a. a. [X.] Rn. 16 m. w. N.; Hacker in: [X.]/Hacker/Thiering, [X.], 12. Auflage 2018, § 5 Rn. 52). Der Schutz des § 5 Abs. 2 [X.] besteht auch nur bei prioritätbewahrender Erhaltung des Kennzeichenschutzes fort ([X.], Urteil vom 28. Februar 2002 – [X.] –, [X.], 967 – [X.]; [X.], Urteil vom 2. Mai 2002 – [X.] –, [X.], 972 – FROMMIA).

In einer Gesamtbetrachtung ist den vorgelegten Unterlagen entgegen der Annahme des Beschwerdegegners durchaus zu entnehmen, dass die Beschwerdeführerin mit ihrem Firmennamen „[X.]“ erstmals im Jahre 2009 und bis heute auch für den gesamten [X.] Markt chemische Erzeugnisse und Kosmetikprodukte und dazu erforderliche Geräte herstellt und auf diesem Markt mit ihnen handelt. Sie ist insbesondere mit besonderen Kosmetikprodukten für ([X.] präsent. Dies wird durch die vorgelegten Jahresabschlüsse 2009 bis 2013, die betriebswirtschaftliche Auswertung 2014, die Abbildungen der in [X.] marktgängigen Produkte (insbesondere aus den beim [X.] eingereichten Unterlagen [X.] und [X.] – [X.]: Produktblatt für kosmetische Nagelprodukte („overlays"), Broschüre für [X.], [X.] der Internetseite www.envoguenails-shop.de, [X.] der Internetseite [X.], Berichte aus dem Magazin [X.]) in Verbindung mit den vorgelegten Rechnungen aus den Jahren 2011, 2012 und 2015 ([X.] [X.], [X.] und [X.]) hinreichend belegt.

Die Beschwerdeführerin hat zur Überzeugung des Senats nachgewiesen, dass das Unternehmenskennzeichen „[X.]“ auch weiter im gesamten [X.] verwendet wird und dass ihre Produkte in [X.] bezogen werden können. Dies hat der Senat, wie auch in der mündlichen Verhandlung erörtert, zudem durch eigene Recherche feststellen können.

Die in [X.] gehaltenen und in [X.] abrufbaren Internetangebote der beworbenen Produkte, die das Unternehmensschlagwort tragen, richten sich bestimmungsgemäß auch an das allgemeine [X.] Publikum im Inland.

bb)

Das Unternehmenskennzeichen verfügt allerdings nicht über die erforderliche Unterscheidungskraft. Das [X.] hat die für die Schutzentstehung nach § 5 Abs. 2 [X.] erforderliche Unterscheidungskraft zu Recht verneint.

Die Schutzentstehung ist in § 5 Abs. 2 [X.] nur unvollständig geregelt. Da selbst aus der [X.] nur die Fähigkeit zur Individualisierung, nicht aber zur Unterscheidung von Unternehmen folgt, setzt die Schutzentstehung die Unterscheidungskraft des Zeichens voraus; das Zeichen kann nur dadurch seine Funktion, Unternehmen voneinander zu unterscheiden, erfüllen (vgl. [X.], Urteil vom 15. Februar 2018 – [X.] –, [X.], 935 Rn. 28 – [X.]). Sie kann dem Zeichen bereits seiner Natur nach inne wohnen oder durch Verkehrsgeltung erworben werden. Unterscheidungskraft liegt demnach vor, wenn das Zeichen geeignet ist, bei der Verwendung als Name des Unternehmens zu wirken (vgl. u. a. [X.], Urteil vom 31. Juli 2008 – [X.] –, [X.], 1104 Rn. 17 – [X.]). Maßgeblich für die Beurteilung der Unterscheidungskraft sind insoweit einerseits die beanspruchten Waren bzw. Dienstleistungen und andererseits die Auffassung der beteiligten bzw. angesprochenen inländischen [X.]. Diese orientiert sich einerseits am Charakter des Zeichens etwa als Name oder Sachbezeichnung (so schon [X.], Urteil vom 17. Januar 1985 - [X.] -, GRUR 1985, 461 – Gefa/Gewa), andererseits aber auch an der üblichen Bezeichnungspraxis in der maßgeblichen Branche (s. a. [X.], Urteil vom 27. September 1995 - [X.] -,[X.], 68 (69) – [X.]) sowie am Unternehmensgegenstand (s. a. [X.], Urteil v. 2. Oktober 2012 – [X.] –, [X.], 360 Rn. 21 – XVIII Plus).

Die für § 5 Abs. 2 [X.] erforderliche Unterscheidungskraft weicht von der für die Eintragung von [X.] notwendigen konkreten Unterscheidungskraft nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 [X.] ab (s. a. [X.], Beschluss vom 14. Januar 2016 – 25 W (pat) 27/14 –, [X.] 2016, 147 – Immobilien Lounge). Sie umfasst auch die Prüfung, ob das Zeichen beschreibenden Charakter im Sinn des § 8 Abs. 2 Nr. 2, 3 [X.] hat. Darüber hinaus ergeben sich aus den unterschiedlichen Bezugsobjekten aber auch unterschiedliche Anforderungen an die Unterscheidungskraft: Während [X.] dazu in der Lage sein müssen, eine Ware oder Dienstleistung bundesweit zu unterscheiden, genügt für Unternehmenskennzeichen ggf. bereits die Fähigkeit zur Unterscheidung von Unternehmen bzw. Geschäftsbetrieben und Unternehmenseinheiten auf [X.] (Weiler in: Kur/v. [X.]/[X.], [X.]. [X.], [X.] § 5 Rn. 66).

An die Unterscheidungskraft einer Firmenbezeichnung sind demnach keine besonderen Anforderungen zu stellen. Eine besondere Originalität, z. B. durch eigenartige Wortbildung oder Heraushebung aus der Umgangssprache ist nicht erforderlich; es genügt, wenn eine bestimmte beschreibende Verwendung nicht festzustellen ist (s.a. [X.], Urteil v. 15. Februar 2018 – [X.] –, [X.], 935 Rn. 28 – [X.]; Urteil v. 6. November 2013 – [X.] –, [X.], 506 Rn. 11 – [X.]; Urteil vom 10. Juni 2009 – [X.] –, [X.], 205 Rn. 22 – [X.]; Urteil vom 19. Februar 2009 - [X.]/06-, [X.], 685 Rn. 18 – ahd.de). Erforderlich, aber auch ausreichend ist die auf das konkrete Unternehmen bezogene Unterscheidungskraft; ist das Zeichen für dessen Tätigkeit nicht rein beschreibend, besteht Unterscheidungskraft auch dann, wenn der Begriff als solcher einen beschreibenden, aber eben mit der Tätigkeit des Unternehmens nicht in Beziehung stehenden Inhalt hat (vgl. [X.], Urteil vom 26. Oktober 2000 – [X.] –, [X.] 2001, 210 (211) – [X.] CHIEMSEE; Weiler in: Kur/v. [X.]/[X.], [X.]. [X.], [X.] § 5 Rn. 69).

In der Firmenbezeichnung „[X.]“ beschreiben die [X.] (siehe https://www.linguee.de/englisch-deutsch/uebersetzung), allgemein verständlichen Wörter „[X.]“ mit dem auch über das [X.] Wort „Skulptur“ allgemein verständlichen Begriff für „modelliert/gestaltet“ und „Nail Systems“ mit der Übersetzung „[X.]“ (bekannt im Kosmetikbereich bei Finger- und Fußpflege aus der Verwendung z. B. von „artificial nail systems“ für „künstliche Nagelsystem“ – https://context.reverso.net/übersetzung/englisch-deutsch/sculptured+nail+system) unmittelbar den Geschäftsbereich der Beschwerdeführerin mit der „Herstellung und dem Handel von/mit chemischen Erzeugnissen und Kosmetikprodukten und dazu erforderliche Geräte, auch als Schulung in deren Anwendung“.

Diese Wortfolge ist als allein beschreibende Angaben über den Gegenstand des Geschäftsbetriebs der Beschwerdeführerin nicht unterscheidungskräftig und damit nicht schutzfähig.

Der diesen Bestandteilen vorangestellte, aus dem [X.] stammende Zusatz „[X.]“ hat Eingang in die [X.] Sprache gefunden. Er wird synonym gebraucht für „top, angesagt, hochmodisch, up to date, (umgangssprachlich) in, trendig, (Jargon) hip; modisch, beliebt, auf dem neuesten Stand, im Kommen (emotional verstärkend) brandaktuell, topaktuell“ und wird mit dieser Bedeutung auch in der [X.] Alltagssprache verwand (https://www.duden.de/suchen/ [X.]/en%20vogue).

Dieses Verständnis bezieht sich nicht nur auf den [X.]. Vielmehr wird „[X.]" auch in Bezug auf die hier beanspruchten Waren der Klasse 3 beschreibend eingesetzt. Denn gerade bei Kosmetikprodukten gibt es – fast schon so ausgeprägt wie bei der [X.] – neue Trends, neue Duftnoten oder speziell bei der dekorativen Kosmetik neue Farben, Stilrichtungen und dergleichen. Dies wird von der Werbung auch jeweils in entsprechender Form herausgestellt. Der Begriff „en vogue“ wird demnach mit „schicker, beliebter und topaktueller“ Mode und gutem Aussehen und daher auch in dem hier maßgeblichen Kosmetikbereich der Klasse 3 als eine dementsprechende beschreibende, werblich anpreisende Angabe verstanden und verwendet (so auch [X.], Beschluss vom 16. März 1999 – 24 W (pat) 163/98 – [X.]; [X.], Beschluss vom 24. Oktober 2012 – 25 W (pat) 532/11, [X.] 2012, 555, Nr. 2 b) [X.]) – [X.]/[X.]).

Das angesprochene allgemeine Publikum und die Kosmetikbranche verstehen daher die Gesamtkombination des [X.] „[X.]“ als Anpreisung und unmittelbar mit der Übersetzung „im Trend liegende, modellierte [X.]“, womit ein hinreichend enger beschreibender [X.] zu dem Geschäftsbetrieb der Beschwerdeführerin zu bejahen ist. Auch die Gesamtkombination ist als allein werblich anpreisende, beschreibende Angaben über den Gegenstand des Geschäftsbetriebs der Beschwerdeführerin nicht unterscheidungskräftig und damit nicht schutzfähig.

Insoweit ist es entgegen der Annahme der Beschwerdeführerin auch nicht erheblich, ob der Gesamtbegriff grammatikalisch oder syntaktisch richtig gebildet ist.

Rein beschreibende Begriffe können in ihrer Verbindung zu einem einheitlichen Begriff ggf. unterscheidungskräftig sein, wenn sich gerade aus der Zusammensetzung eine Kennzeichnung von individueller Eigenart ergibt. So verhält es sich, wenn der gebildete Begriff einprägsam ist und das Tätigkeitsgebiet des Unternehmens schlagwortartig umreißt, ohne es konkret zu beschreiben (s. a. [X.], Urteil vom 31. Juli 2008 – [X.] –, [X.], 1108 Rn. [X.] [X.]I m. w. Nachw.); ferner allgemein, wenn es sich um eigenartige, phantasievolle Zusammensetzungen handelt, sofern sie auch in ihrer Zusammensetzung nicht lediglich einen beschreibenden Inhalt haben ([X.], Urteil vom 27. September 1995 – [X.] –, [X.], 68 (69) – [X.]).

Eine falsche Syntax bei aus mehreren Worten bestehenden Zeichen ist jedenfalls dann, wenn diese Unkorrektheit im allgemeinen Sprachgebrauch üblich ist, für sich genommen nicht zur Begründung originärer Unterscheidungskraft geeignet. Und auch eine von den Regeln der Rechtsschreibung oder der Üblichkeit abweichende Schreibweise kann nur dann Unterscheidungskraft begründen, wenn die Abweichung weitgehend vorbildlos ist und dem angesprochenen Publikum sonst nicht begegnet (Weiler in: Kur/v. [X.]/[X.], [X.]. [X.], [X.] § 5 Rn. 80 m. w. Nachw.).

„[X.]“ ist nicht so ungewöhnlich gebildet – etwa in syntaktischer oder semantischer Art –, dass das Zeichen hinreichend weit von der bloßen Zusammenfügung seiner schutzunfähigen Bestandteile abweichen würde. Die hier zu beurteilenden beschreibenden Angaben erfahren auch durch ihre Kombination keine ungewöhnliche Änderung, die von der Angabe des Geschäftsbetriebs wegführt. Die einzelnen Wörter bleiben nach wie vor unmittelbar erkennbar, gehen keine ungewöhnliche Verbindung miteinander ein und beschreiben vielmehr gerade in ihrer leicht verständlichen Kombination das Geschäftsfeld der Beschwerdeführerin als „im Trend liegende, modellierte [X.]“.

Demzufolge wird das angesprochene Publikum in „[X.]“ keinen Herkunftshinweis auf ein bestimmtes Unternehmen erkennen, sondern den bloß beschreibenden Hinweis auf „schicke modellierte [X.]“. Dies liegt auch deshalb nahe, da dem angesprochenen Publikum, wie die vom Senat einbezogene Internetrecherche belegt, im Kosmetikbereich zusammengesetzte Begriffe mit den Wortbestandteilen „[X.]“ auch bei Nagelpflege geläufig sind (z. B. „En [X.] Beauty Center“, „En [X.] The Leading Hair and Beauty Group“, „Friseursalon En [X.]“, „[X.] Nagelstudio“).

Dass ein nicht unerheblicher Teil der beteiligten [X.] das Zeichen als Bezeichnung eines bestimmten Unternehmens versteht und das Unternehmenskennzeichen der Beschwerdeführerin damit durch Verkehrsgeltung Unterscheidungskraft erlangt haben könnte, hat die Beschwerdeführerin schon nicht behauptet und auch keine insoweit erforderlichen Angaben zu qualitativen Beurteilungskriterien wie einem Marktanteil des Unternehmens oder der Intensität und geographische Verbreitung des [X.] sowie seiner Verwendung in der Werbung einschließlich des [X.] gemacht.

cc)

Auch aus dem Firmenbestandteil „[X.]“ kann die Beschwerdeführerin keinen Schutz nach § 5 Abs. 1 und 2 Satz 1 [X.] als Unternehmensschlagwort in Anspruch nehmen.

Der Schutz des Handelsnamens beschränkt sich nicht auf den Schutz der vollen Firmenbezeichnung, sondern umfasst auch [X.], -bestandteile und – abkürzungen, für die die gleichen [X.] gelten ([X.], Urteil vom 15. Februar 2018 – [X.] –, [X.], 935 Rn. 28 – [X.]; Urteil vom 12. Juli 1995 – 1 [X.], [X.]Z 130, 276, 280, Rn. 18 – [X.]). Ein Firmenschlagwort kann sogar ohne tatsächliche Benutzung in Alleinstellung und ohne Verkehrsgeltung einen selbständigen Schutz genießen (vgl. [X.], Urteil vom 31. Mai 2012 – [X.] –, [X.], 68 Rn. 28 – Castell/VIN [X.]L, z. B. [X.], Urteil vom 14. Februar 2008 – [X.] –, [X.], 803 Rn. 19 – [X.]; vgl. auch [X.], Urteil vom 31. Juli 2008 – [X.] –, [X.], 1102 Rn. 18 – [X.]; Urteil vom 31. Juli 2008 – [X.] –, [X.], 1104 Rn. 27 – [X.]).

Für einen Teil einer Firmenbezeichnung kann der vom Schutz des vollständigen Firmennamens abgeleitete Schutz als Unternehmenskennzeichen im Sinne des § 5 Abs. 2 [X.] allerdings nur dann beansprucht werden, sofern es sich um einen unterscheidungskräftigen Firmenbestandteil handelt, der seiner Art nach im Vergleich zu den übrigen Firmenbestandteilen geeignet erscheint, sich als schlagwortartiger Hinweis auf das Unternehmen durchzusetzen ([X.], Urteil vom 31. Mai 2012 – 1 [X.], [X.], 68 Rn. 28 – Castell/VIN [X.]L; Urteil vom 5. November 2015 – 1 ZR 50/14, [X.], 705 Rn. 19 – ConText).

Der Schutz eines in einer Firmenbezeichnung enthaltenen Bestandteils als Unternehmensschlagwort gemäß § 5 Abs. 2 [X.] setzt neben der Unterscheidungskraft zudem voraus, dass er seiner Natur nach geeignet ist, wie ein Name des Unternehmens zu wirken (vgl. [X.], Urteil vom 27. September 1995 – 1 [X.], [X.], 68 (69) – [X.]; [X.] a. a. [X.] Rn. 33 – Castell/ VIN [X.]L; [X.] a. a. [X.] Rn. 19 – ConText).

Die Anforderungen an die Unterscheidungskraft dürfen auch hier nicht überspannt werden. Eine besondere Originalität, etwa durch eigenartige Wortbildung oder eine Heraushebung aus der Umgangssprache, ist nicht Voraussetzung für die Bejahung der Unterscheidungskraft. Vielmehr reicht es aus, dass eine rein beschreibende Verwendung nicht festzustellen ist ([X.], Urteil vom 15. Februar 2001 – 1 [X.], [X.], 1161, 1162 – [X.]/[X.]; Urteil vom 31. Juli 2008 – 1 ZR 21/06, [X.], 1108 Rn. 32 – [X.]I, m. w. N.).

Nicht schutzfähig sind rein beschreibende oder anpreisende Firmenschlagwörtern; sie können mangels Unterscheidungskraft keinen kennzeichnungsrechtlichen Schutz in Anspruch nehmen. Denn der Schutz als Firmenschlagwort setzt voraus, dass es sich um einen unterscheidungskräftigen Bestandteil handelt, der seiner Art nach im Vergleich zu den übrigen Firmen- oder Namensbestandteilen geeignet erscheint, sich im Verkehr als schlagwortartiger Hinweis auf das Unternehmen durchzusetzen (vgl. [X.], Urteil vom 15. Februar 2018 – [X.] –, [X.], 935 Rn. 28 – [X.]; Urteil vom 18. Dezember 2008 – [X.] –, [X.], 772 Rn. 75 – [X.]; Urteil vom 21. Juli 2005 – [X.] –, [X.], 873, 874 - Star Entertainment).

Dies ist vorliegend nicht der Fall.

Der Firmenbestandteil „[X.]“ hat, wie oben ausgeführt, mit dem anpreisenden Verständnis „angesagt, beliebt, modern, topaktuell“ Eingang in die [X.] Sprache gefunden (https://www.duden.de/suchen/[X.]/en%20vogue). Als werbemäßige Anpreisung hat „en vogue“ im Kosmetikbereich schon keine hinreichende Unterscheidungskraft.

In Anbetracht der oben beschriebenen Kennzeichnungsgewohnheiten im Kosmetikbereich mit der anpreisenden Verwendung von „[X.]“ z. B. bei den Firmenbezeichnungen „En [X.] Beauty Center“, „En [X.] The Leading Hair and Beauty Group“, „Friseursalon En [X.]“ und „[X.] Nagelstudio“, besteht auch keine Veranlassung oder Neigung des angesprochenen Publikums, das Unternehmenskennzeichen der Beschwerdeführerin auf „[X.]“ zu verkürzen.

b)

Auch bei unterstellter Unterscheidungskraft hat die Beschwerdeführerin wegen Verletzung ihrer geschäftlichen Bezeichnung mangels [X.] keinen Anspruch aus § 15 Abs. 2 [X.].

Für die Beurteilung der [X.] kommt es neben der Ähnlichkeit der einander gegenüberstehenden Bezeichnungen auf die Kennzeichnungskraft der älteren Bezeichnung und auf die Tätigkeitsgebiete an, für welche die konkurrierenden Bezeichnungen verwendet werden ([X.]). Die genannten Kriterien stehen in einem Wechselwirkungsverhältnis derart, dass ein Weniger in einem Bereich durch ein Mehr in einem anderen Bereich kompensiert werden kann und umgekehrt (vgl. [X.], Urteil vom 31. März 2010 – [X.] –, [X.], 738 Rn. 22 – [X.]; Urteil vom 19. Februar 2009 – [X.]/06 –, [X.], 685 Rn. 24 – ahd.de; Urteil vom 31. Juli 2008 – [X.] –, [X.], 1102 Rn. 15 – [X.]).

aa)

Zwischen den von den vergleichenden Zeichen beanspruchten Waren und Dienstleistungen besteht [X.].

Der Begriff der [X.] tritt bei der Prüfung der [X.] im Rahmen des § 15 Abs. 1 [X.] an die Stelle der markenrechtlichen Waren- und Dienstleistungsähnlichkeit des § 14 Abs. 2 Nr. 2 [X.] (so schon [X.], Urteil vom 15. Dezember 1994 – [X.] –, [X.], 216, 210 – Oxygenol II).

Allgemein formuliert ist das Vorliegen einer [X.] zu bejahen, wenn ausreichend sachliche Berührungspunkte zwischen den beiden Unternehmen bestehen, so dass das angesprochene Publikum mindestens zur Annahme wirtschaftlicher oder organisatorischer Zusammenhänge im Sinne der [X.] im weiteren Sinne gelangen kann (vgl. [X.], Urteil vom 10. Juni 2009 – [X.] –, [X.], 205 Rn. [X.] [X.] m. w. N.; [X.] in: Kur/v. [X.]/[X.], [X.]. [X.], [X.] § 15 Rn. 45).

Die Beschwerdeführerin hat, wie bereits ausgeführt, durch die eingereichten Unterlagen und Internetauftritte eine Benutzung ihres [X.] für die Herstellung und den Handel auch für die von der angegriffenen Marke beanspruchten Waren aus dem Kosmetikbereich nachgewiesen.

Hinsichtlich aller Waren der angegriffenen Marke aus dem Kosmetikbereich der Nagelpflege besteht demnach Branchenidentität zum Unternehmensfeld der Beschwerdeführerin.

bb)

Das Unternehmenskennzeichen verfügt allerdings nicht über die für die Annahme von [X.] nach § 15 Abs. 2 [X.] erforderliche bzw. ausreichende Kennzeichnungskraft.

Die Kennzeichnungskraft einer Firmenbezeichnung wird durch den Grad der Eignung des Zeichens bestimmt, sich auf Grund seiner Eigenart bzw. seines durch Benutzung erlangten Bekanntheitsgrades als Name des Unternehmensträgers einzuprägen und sich damit von anderen Unternehmen zu unterscheiden ([X.], Urteil vom 22. März 2012 – [X.] –, [X.], 635 Rn. 18 – [X.]/ ROLLER’s Metro).

Wie bei [X.] ist auch bei Unternehmenskennzeichen der Grad der Kennzeichnungskraft festzulegen, der den Schutzumfang maßgeblich bestimmt (vgl. [X.], Urteil vom 10. Juni 2009 – [X.] -, [X.], 205 Rn. 45 – [X.]). Für die Bestimmung des Grades der Kennzeichnungskraft kommt es bei einem Unternehmenskennzeichen aber – anders als bei einer Marke – darauf an, ob das fragliche Kennzeichen nicht nur einem bestimmten, sondern gerade dem Unternehmen zugeordnet wird, das für diese Bezeichnung Schutz beansprucht ([X.] a. a. [X.] Rn. 18 – [X.]/ROLLER’s Metro m. w. Nachw.).

Die Eignung als Unternehmenskennzeichen fehlt oder ist zumindest erheblich eingeschränkt, wenn das Zeichen einen das Betätigungsfeld des Unternehmens beschreibenden Sinngehalt aufweist oder sich eine die hergestellten oder vertriebenen Waren oder angebotenen Dienstleistungen beschreibende Angabe deutlich anlehnt (Weiler in: Kur v. [X.]/[X.], BeckOK [X.]R, [X.]. [X.], [X.] § 5 Rn. 69 m. w. Nachw.).

Das angesprochene allgemeine Publikum und die Kosmetikbranche verstehen die Gesamtkombination des [X.] „[X.]“ als Anpreisung und unmittelbar mit der Übersetzung „im Trend liegende, modellierte [X.]“. Der Firmenbezeichnung „[X.]“ ist damit, wie bereits eingehend ausgeführt, für die hier gegenständlichen Kosmetikwaren im Nagelpflegebereich bzw. damit verbundenen Dienstleistungen bei Herstellung und Handel eine werblich anpreisende, beschreibende Wortfolge. Sie verfügt damit nicht über individualisierende Kennzeichnungskraft als Herkunftsangabe.

Für eine durch Benutzung erlangte Kennzeichnungskraft der Firmenbezeichnung fehlen jegliche Anhaltspunkte.

cc)

Selbst bei unterstellter geringer Kennzeichnungskraft der geschäftlichen Bezeichnung der Beschwerdeführerin und Branchenidentität fehlt schließlich das erforderliche Maß an Zeichenähnlichkeit für die Annahme von [X.].

Für die Beurteilung der Zeichenähnlichkeit können die im [X.]recht geltenden Grundsätze angewandt werden. So kann eine für das Vorliegen einer [X.] relevante Zeichenähnlichkeit in klanglicher, schriftbildlicher oder begrifflicher Hinsicht bestehen, wobei es für die Annahme einer [X.] regelmäßig ausreichen kann, wenn zwischen den jeweiligen [X.] nur in einer dieser Kategorien ausreichende Übereinstimmungen festzustellen sind. Dabei sind die sich gegenüberstehenden Kennzeichen jeweils als Ganzes zu betrachten und in ihrem Gesamteindruck miteinander zu vergleichen (vgl. u. a. [X.], Urteil vom 22. März 2012 – [X.] –, [X.], 635 Rn. 22 – [X.]/ROLLER’s Metro).

Auch wenn die sich gegenüberstehenden Kennzeichen jeweils als Ganzes zu betrachten und in ihrem Gesamteindruck miteinander zu vergleichen sind, schließt das nicht aus, dass unter Umständen ein oder mehrere Bestandteile eines komplexen Zeichens für den durch das Kennzeichen im Gedächtnis der angesprochenen Verkehrskreise hervorgerufenen Gesamteindruck prägend sein können (z. B. [X.], Urteil vom 31. Juli 2008 – [X.] –, [X.], 1104 Rn. 27 – [X.]; Urteil vom 19. Juli 2007 – [X.], 888 Rn. 22 – Euro Telecom).

Weiter ist möglich, dass ein Zeichen, das als Bestandteil in einem zusammengesetzten Zeichen oder eine komplexe Kennzeichnung aufgenommen wird, eine selbstständig kennzeichnende Stellung behält, ohne dass es das Erscheinungsbild der zusammengesetzten komplexen Kennzeichnung dominiert oder prägt. Bei Identität oder Ähnlichkeit dieses selbstständig kennzeichnenden Bestandteils kann [X.] zu bejahen sein, weil dadurch bei den angesprochenen [X.]n der Eindruck hervorgerufen werden kann, dass die fraglichen Waren oder Dienstleistungen zumindest aus wirtschaftlich miteinander verbundenen Unternehmen stammen (s. a. [X.], Urteil vom 22. März 2012 – [X.] –, [X.], 635 Rn. 22 – [X.] / ROLLER's Metro).

Daher ist bei der Prüfung der Identität oder Ähnlichkeit von Unternehmenskennzeichen grundsätzlich sowohl bei dem geschützten Zeichen als auch dem [X.] auf den Teil des gesamten Zeichens abzustellen, der gesonderten kennzeichenrechtlichen Schutz genießt ([X.], Urteil vom 21. 2. 2002 – [X.] –, [X.], 898, 899 – defacto). Auch wenn die Menschen dazu neigen, längere Firmenbezeichnungen zu verkürzen, kann für Teile einer Firmenbezeichnung der von der vollständigen Firma abgeleitete Schutz als Unternehmenskennzeichen i. S. des § 5 Abs. 2 [X.] nur beansprucht werden, wenn es sich um unterscheidungsfähige Firmenbestandteile handelt, die ihrer Art nach im Vergleich zu den übrigen Firmenbestandteilen geeignet sind, sich als schlagwortartiger Hinweis auf das Unternehmen durchzusetzen (st. Rspr. vgl. [X.], [X.], Urteil v. 31. Mai 2012 – [X.] –, [X.], 68 Rn. 28 – Castell/VIN [X.]; Urteil vom 21. Juli 2005 – [X.] [X.], 873 – Star Entertainment).

Werden Bestandteile einer Firma sowohl für sich betrachtet als auch in ihrer Verbindung als beschreibende Sachbezeichnung verstanden, so kann ihnen auch bei der gebotenen Berücksichtigung des [X.] an der Bezeichnung kennzeichenrechtlicher Schutz aus originärer Kennzeichnungskraft nicht zugebilligt werden (so schon [X.], [X.], Urteil vom 27. September 1995 – [X.] –, [X.], 68 (69) – [X.]).

Daher kann sich die Beschwerdeführerin nicht auf [X.] wegen Prägung ihres [X.] durch den Bestandteil „[X.]“ oder dessen selbständig kennzeichnender Stellung in ihrer Firmenbezeichnung berufen.

Unabhängig davon, dass die Beschwerdeführerin den Bestandteil „[X.]“ in Alleinstellung nicht als Kennzeichen benutzt, eignet er sich aufgrund seiner allgemein beschreibenden Aussage, wie oben bereits festgestellt, auch in Alleinstellung nicht als Firmenschlagwort. Die auch im Kosmetikbereich werbeübliche und hervorhebende Angabe „[X.]“ verfügt für die dort angebotenen Waren und Dienstleistungen über keine hinreichende Unterscheidungskraft. Der Begriff „en vogue“ hat, wie oben ausgeführt, mit dem anpreisenden Verständnis „angesagt, beliebt, modern, topaktuell“ Eingang in die [X.] Alltagssprache gefunden. „[X.]“ wird in allen Bereichen, die die Schönheit herausstellen wollen, wie etwa Mode oder Kosmetik, als werbemäßige Anpreisung und beschreibende Angabe verstanden. Sie ist weder ungewöhnlich noch besonders auffällig noch einprägsam.

In Anbetracht der oben beschriebenen Kennzeichnungsgewohnheiten im Kosmetikbereich mit Bezeichnungen wie etwa „En [X.] Beauty Center“ oder „En [X.] The Leading Hair and Beauty Group“ oder „[X.] Nagestudio“ besteht auch keine Veranlassung oder Neigung des angesprochenen Publikum das Unternehmenskennzeichen der Beschwerdeführerin auf die rein anpreisende Botschaft „en vogue“ zu verkürzen.

Nach alledem konnte die Beschwerde der Widersprechenden keinen Erfolg haben

3.

Hinsichtlich der Kosten des Beschwerdeverfahrens verbleibt es bei der gesetzlichen Regelung des § 71 Abs. 1 Satz 2 [X.], da [X.] für die Auferlegung der Kosten auf einen Beteiligten weder vorgetragen worden noch sonst ersichtlich sind.

4.

Die Zulassung der Rechtsbeschwerde war nicht veranlasst. Weder war über Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung zu entscheiden noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des [X.]. Vielmehr handelt es sich um Fragen aus dem Gebiet der geschäftlichen Bezeichnung nach §§ 5, 12 [X.], die gerade angesichts der neueren Entscheidung des [X.] (Urteil vom 15. Februar 2018, [X.] –, [X.], 935 – [X.]) hinreichend geklärt sind und nun im Rahmen des markenrechtlichen Widerspruchs- und Beschwerdeverfahrens anzuwenden sind.

Meta

27 W (pat) 26/17

06.09.2019

Bundespatentgericht 27. Senat

Beschluss

Sachgebiet: W (pat)

Zitier­vorschlag: Bundespatentgericht, Beschluss vom 06.09.2019, Az. 27 W (pat) 26/17 (REWIS RS 2019, 3827)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2019, 3827

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