Bundesgerichtshof, Beschluss vom 14.03.2023, Az. I ZB 2/23

1. Zivilsenat | REWIS RS 2023, 1172

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Tenor

Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 5. Zivilkammer des [X.] vom 10. August 2022 wird auf Kosten der Schuldnerin als unzulässig verworfen.

Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe zur Durchführung des Rechtsbeschwerdeverfahrens wird abgelehnt.

Gründe

1

1. Die als Rechtsbeschwerde auszulegende "Beschwerde" der Schuldnerin vom 29. Dezember 2022 gegen den Beschluss des [X.] vom 10. August 2022 ist nicht statthaft und daher als unzulässig zu verwerfen (§ 577 Abs. 1 ZPO).

2

Gegen einen Beschluss des [X.] in einem Zwangsvollstreckungsverfahren ist die Rechtsbeschwerde - mangels Zulässigkeit kraft gesetzlicher Bestimmung (§ 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO) - nur zulässig, wenn das Beschwerdegericht sie zugelassen hat (§ 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO; vgl. [X.], Beschluss vom 31. August 2022 - [X.], juris Rn. 1). Eine solche Zulassung ist hier nicht erfolgt. Die Entscheidung des [X.], die Rechtsbeschwerde nicht zuzulassen, ist nicht anfechtbar ([X.], Beschluss vom 4. Januar 2023 - [X.]/22, juris Rn. 2 mwN). Der Weg zu einer außerordentlichen (Rechts-)Beschwerde ist nicht eröffnet und verfassungsrechtlich auch nicht geboten ([X.], Beschluss vom 22. Juni 2021 - [X.], juris Rn. 2 mwN).

3

2. Der Prozesskostenhilfeantrag der Schuldnerin vom 10. Februar 2023 ist abzulehnen, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung aus den unter Ziffer 1 ausgeführten Gründen keine Aussicht auf Erfolg bietet (§ 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO).

4

3. [X.] beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.

Koch     

  

Löffler     

  

Schwonke

  

Odörfer     

  

Wille     

  

Meta

I ZB 2/23

14.03.2023

Bundesgerichtshof 1. Zivilsenat

Beschluss

Sachgebiet: ZB

vorgehend LG Kaiserslautern, 10. August 2022, Az: 5 T 118/22

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Beschluss vom 14.03.2023, Az. I ZB 2/23 (REWIS RS 2023, 1172)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2023, 1172

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

Referenzen
Wird zitiert von

I ZB 6/24

Zitiert

I ZB 96/22

I ZB 39/22

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