Bundesgerichtshof, Beschluss vom 20.04.2023, Az. I ZA 6/22

1. Zivilsenat | REWIS RS 2023, 2502

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Tenor

Der Antrag der Antragstellerin auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe zur Durchführung des Rechtsbeschwerdeverfahrens unter Beiordnung eines beim [X.] zugelassenen Rechtsanwalts wird abgelehnt.

Gründe

1

Die von der Antragstellerin beabsichtigte Rechtsverfolgung bietet keine Aussicht auf Erfolg (§ 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO). Die angestrebte Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des [X.] vom 9. Mai 2022 ist nicht statthaft und daher unzulässig.

2

I. Die Entscheidung des [X.], die Anhörungsrüge der Antragstellerin vom 26. Oktober 2021 zurückzuweisen, ist gemäß § 321a Abs. 4 Satz 4 ZPO unanfechtbar. Gegen sie ist daher ein Rechtsmittel nicht gegeben (vgl. [X.], Beschluss vom 15. Februar 2022 - [X.]/21, juris Rn. 5).

3

II. Die Entscheidung des [X.], die Ablehnungsgesuche der Antragstellerin vom 26. Oktober 2021, 3. Dezember 2021 und 30. Dezember 2021 als unzulässig zu verwerfen, ist ebenfalls nicht angreifbar. Gegen einen Beschluss in einem Verfahren auf Ablehnung eines Richters ist die Rechtsbeschwerde - mangels Zulässigkeit kraft gesetzlicher Bestimmung (§ 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO) - nur zulässig, wenn das Beschwerdegericht sie zugelassen hat (§ 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO). Das gilt auch, wenn das Beschwerdegericht erstmals über ein Ablehnungsgesuch zu entscheiden hat ([X.], Beschluss vom 4. Januar 2023 - [X.], juris Rn. 2 mwN). Eine solche Zulassung ist hier nicht erfolgt. Die Entscheidung des [X.], die Rechtsbeschwerde nicht zuzulassen, ist nicht anfechtbar ([X.], Beschluss vom 4. Januar 2023 - [X.], juris Rn. 2 mwN). Der Weg zu einer außerordentlichen (Rechts-)Beschwerde ist nicht eröffnet und verfassungsrechtlich auch nicht geboten ([X.], Beschluss vom 4. Januar 2023 - [X.], juris Rn. 2 mwN).

Koch     

  

Löffler     

  

Schwonke

  

Odörfer     

  

Wille     

  

Meta

I ZA 6/22

20.04.2023

Bundesgerichtshof 1. Zivilsenat

Beschluss

Sachgebiet: ZA

vorgehend LG Detmold, 9. Mai 2022, Az: 3 T 155/20

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Beschluss vom 20.04.2023, Az. I ZA 6/22 (REWIS RS 2023, 2502)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2023, 2502


Verfahrensgang

Der Verfahrensgang wurde anhand in unserer Datenbank vorhandener Rechtsprechung automatisch erkannt. Möglicherweise ist er unvollständig.

Az. I ZA 6/22

Bundesgerichtshof, I ZA 6/22, 20.04.2023.


Az. 03 T 155/20

Landgericht Detmold, 03 T 155/20, 04.01.2023.

Landgericht Detmold, 03 T 155/20, 11.05.2022.

Landgericht Detmold, 03 T 155/20, 09.05.2022.


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Wird zitiert von

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Zitiert

I ZB 89/22

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