Bundesgerichtshof, Beschluss vom 09.05.2023, Az. I ZB 20/23

1. Zivilsenat | REWIS RS 2023, 3169

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Tenor

Der Antrag des Schuldners auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe zur Durchführung eines Rechtsbeschwerdeverfahrens wird abgelehnt.

Gründe

1

Der Senat legt die Eingaben des Antragstellers als Prozesskostenhilfeantrag für eine Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des [X.] vom 28. Februar 2023 aus. Der Prozesskostenhilfeantrag des Antragstellers ist abzulehnen, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine Aussicht auf Erfolg bietet (§ 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO).

2

Gegen einen Beschluss des [X.] in einem Zwangsvollstreckungsverfahren ist die Rechtsbeschwerde - mangels Zulässigkeit kraft gesetzlicher Bestimmung (§ 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO) - nur zulässig, wenn das Beschwerdegericht sie zugelassen hat (§ 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO; vgl. [X.], Beschluss vom 31. August 2022 - [X.], juris Rn. 1). Eine solche Zulassung ist hier nicht erfolgt. Die Entscheidung des [X.], die Rechtsbeschwerde nicht zuzulassen, ist nicht anfechtbar ([X.], Beschluss vom 4. Januar 2023 - [X.]/22, juris Rn. 2 mwN). Der Weg zu einer außerordentlichen (Rechts-)Beschwerde ist nicht eröffnet und verfassungsrechtlich auch nicht geboten ([X.], Beschluss vom 22. Juni 2021 - [X.], juris Rn. 2 mwN).

Koch     

  

Löffler     

  

Schwonke

  

Feddersen     

  

Schmaltz     

  

Meta

I ZB 20/23

09.05.2023

Bundesgerichtshof 1. Zivilsenat

Beschluss

Sachgebiet: ZB

vorgehend LG Hannover, 28. Februar 2023, Az: 18 T 15/23

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Beschluss vom 09.05.2023, Az. I ZB 20/23 (REWIS RS 2023, 3169)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2023, 3169

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I ZB 96/22

I ZB 39/22

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