Bundespatentgericht, Beschluss vom 27.10.2022, Az. 30 W (pat) 572/20

30. Senat | REWIS RS 2022, 7502

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Gegenstand

Markenbeschwerdeverfahren – „DINCD (Wortzeichen)“ – Buchstabenfolge – Merkmalsbezeichnung - Freihaltebedürfnis


Tenor

In der Beschwerdesache

betreffend die Markenanmeldung 30 2020 011 458.6

hat der 30. Senat (Marken- und [X.]) des [X.] in der Sitzung vom 27. Oktober 2022 unter Mitwirkung des Vorsitzenden [X.] Prof. Dr. Hacker sowie der Richterin [X.] und des [X.] Merzbach

beschlossen:

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Gründe

I.

1

[X.]as Wortzeichen

2

[X.][X.][X.]

3

ist am 27. Mai 2020 für die Waren der

4

„Klasse 01: chemische Erzeugnisse für gewerbliche Zwecke, nämlich [X.][iso]-nonyl[X.]hexandicarboxylat“

5

zur Eintragung in das beim [X.] geführte Register angemeldet worden.

6

Mit Beschluss vom 22. Juli 2020 hat die Markenstelle für Klasse 01 des [X.]s die Anmeldung wegen eines bestehenden Freihaltebedürfnisses nach § 8 Abs. 2 Nr. 2 [X.] zurückgewiesen.

7

Zur Begründung ist ausgeführt, bei dem angemeldeten Zeichen [X.][X.][X.] handele es sich hinsichtlich der beanspruchten Waren „[X.]hemische Erzeugnisse für gewerbliche Zwecke, nämlich [X.][iso]-nonyl[X.]hexandicarboxylat“ um eine Merkmalsbezeichnung i.S.d. § 8 Abs. 2 Nr. 2 [X.] – nämlich den [X.]inweis auf die Art der Waren bzw. deren chemische Zusammensetzung.

8

[X.]e beanspruchten Waren richteten sich an in der chemischen Industrie tätige Fachleute und damit an ein spezialisiertes Fachpublikum, das im Bereich der [X.]erstellung und Verarbeitung von Kunststoffen tätig und erfahren sei. Von einem solchen Publikum könne die Kenntnis der in seinem Tätigkeitsbereich üblichen wissenschaftlichen Begriffe und Abkürzungen unabhängig von deren sprachlicher [X.]erkunft erwartet werden.

9

Bei „[X.][iso]-nonyl[X.]hexandicarboxylat“ handele es sich um einen Weichmacher, der in der Kunststoffindustrie eingesetzt werde. Weichmacher würden üblicherweise mit Großbuchstaben abgekürzt und zwar in der Art, dass die Anfangsbuchstaben der chemischen Bestandteile aneinandergereiht würden. Beispielsweise ließen sich als Kurzzeichen typischer in der Industrie verwendeter Weichmacher recherchieren:

- [X.]-isobutylphthalat ([X.]IBP),

- Benzylbutylphthalat (BBP),

- [X.]isononyl 1,2-[X.]hexanedicarboxylic acid ([X.][X.][X.]).

In diese Art der Bildung reihe sich auch die hier beanspruchte Buchstabenfolge [X.][X.][X.] ein, die für den angesprochenen chemisch versierten [X.] als Kurzbezeichnung für die konkret beanspruchten [X.]i[iso]-nonylcyclohexandicarboxylate verstanden werde. [X.]ier stehe „[X.]“ für „di“, der Großbuchstabe „I“ für „iso“-verzweigte Gruppen und der Großbuchstabe „N“ für „[X.]“, was der [X.] [X.] 7723 (bzw. der dort benannten 1986 veröffentlichten Norm [X.]/[X.]IS 1043-3 der Internationalen Organisation für Normung ([X.])) betreffend die für Kunststoffe und Weichmacher verwendeten Kurzzeichen und Kennbuchstaben entspreche. Auch mute es nicht ungewöhnlich an, das angehängte „[X.]hexandicarboxylat“ mit der [X.] „[X.][X.]“ und damit „[X.]hexan“ als „[X.]“ und „dicarboxylat“ mit „[X.]“ abzukürzen.

Unerheblich sei dabei, wie viele Anbieter die konkrete Abkürzung bzw. Kurzbezeichnung bereits verwenden und ob der Anmelder der „Erfinder“ oder erstmalige Nutzer der Bezeichnung sei. [X.]a beschreibende Angaben von vornherein zur freien Benutzung verbleiben müssten, seien Aspekte einer aktuellen Verwendung nicht relevant.

[X.]iergegen richtet sich die Beschwerde der Anmelderin, mit der sie geltend macht,

dass potentielle Wettbewerber auf andere Namen ausweichen könnten und deshalb kein Freihaltungsbedürfnis bestehe. Außerdem handele es sich bei dem angemeldeten Zeichen [X.][X.][X.] um einen Phantasienamen, dem die erforderliche Unterscheidungskraft nicht abgesprochen werden könne.

[X.]e Anmelderin und Beschwerdeführerin hat keinen Antrag gestellt.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Akteninhalt Bezug genommen.

II.

A. [X.]e Beschwerde ist gemäß § 64 Abs. 6 Satz 1, § 66 [X.] statthaft und auch im Übrigen zulässig, insbesondere ist für ihre Zulässigkeit kein konkreter Antrag erforderlich. Fehlt, wie vorliegend, ein Antrag, ist von einer Anfechtung des Beschlusses in vollem Umfang auszugehen ([X.] in [X.]/[X.]/Thiering, [X.], 13. Aufl., § 66 Rn. 40).

B. [X.]e Beschwerde der Anmelderin ist in der Sache jedoch nicht begründet. [X.]e angemeldete Bezeichnung [X.][X.][X.] unterliegt in Bezug auf die beanspruchten Waren der Klasse 01 einem Freihaltebedürfnis nach § 8 Abs. 2 Nr. 2 [X.]. [X.]e Markenstelle hat die Anmeldung daher zu Recht zurückgewiesen (§ 37 Abs. 1 [X.]).

1. Nach § 8 Abs. 2 Nr. 2 [X.] sind Marken von der Eintragung ausgeschlossen, die ausschließlich aus Zeichen oder Angaben bestehen, die im Verkehr u. a. zur Bezeichnung der Art, der Beschaffenheit, der Menge und der Bestimmung oder zur Bezeichnung sonstiger Merkmale der Waren oder [X.]enstleistungen dienen können. [X.]er Zweck dieser Vorschrift besteht vor allem darin, beschreibende Angaben oder Zeichen vom markenrechtlichen Schutz auszuschließen, weil ihre Monopolisierung einem berechtigten Bedürfnis der Allgemeinheit an ihrer ungehinderten Verwendbarkeit widerspricht, wobei bereits die potentielle Beeinträchtigung der wettbewerbsrechtlichen Grundfreiheiten ausreichen kann (vgl. [X.] in [X.]/[X.]/Thiering, [X.], 13. Aufl., § 8 Rn. 408). Es genügt also, wenn das angemeldete Zeichen in Bezug auf die konkret beanspruchten Waren oder [X.]enstleistungen als beschreibende Angabe geeignet ist (vgl. [X.] GRUR 1999, 723 Rn. 30, 31 – [X.]hiemsee; [X.] Rn. 56 – Postkantoor). Für die Eignung als beschreibende Angabe ist auf das Verständnis des [X.]andels und/oder des normal informierten und angemessen aufmerksamen und verständigen [X.]urchschnittsverbrauchers der Waren als maßgebliche Verkehrskreise abzustellen (vgl. [X.] GRUR 2006, 411 Rn. 24 – Matratzen [X.]oncord/[X.]). [X.]ierbei muss der Formulierung „und/oder“ entnommen werden, dass auch das Verständnis der (am [X.]andel) beteiligten Fachkreise allein von ausschlaggebender Bedeutung sein kann ([X.] in [X.]/[X.]/Thiering, a.a.[X.], § 8 Rn. 443).

Ist die Eignung der angemeldeten Marke für die Beschreibung von Merkmalen der beanspruchten Waren oder [X.]enstleistungen festgestellt, setzt das Eintragungsverbot des § 8 Abs. 2 Nr. 2 [X.] keinen weiteren lexikalischen oder sonstigen Nachweis voraus, dass und in welchem Umfang sie als beschreibende Angabe bereits im Verkehr bekannt ist oder verwendet wird; vielmehr reicht aus, dass sie zu diesem Zweck verwendet werden kann (st. Rspr., vgl. z. B. [X.] [X.], 674 Rn. 97 – Postkantoor; [X.] 2008, 160  Rn.  35 – [X.]; [X.]. 2010, 503 Rn. 37 – [X.]; GRUR 2010, 534 Rn. 52 – [X.]; [X.], 272 Rn. 12, 17 – Rheinpark-[X.]enter Neuss; [X.], 276 Rn. 8 – [X.]; siehe auch [X.] in [X.]/ [X.]/Thiering, a.a.[X.], § 8 Rn. 431ff.). [X.]es ist bei einem Wortzeichen dann der Fall, wenn es – in üblicher Sprachform und für die beteiligten Verkehrskreise verständlich – ein oder mehrere Merkmale der in Rede stehenden Waren oder [X.]enstleistungen bezeichnet ([X.] [X.], 146 Rn. 32 - [X.]OUBLEMINT).

2. Nach diesen Maßstäben ist die Schutzfähigkeit des angemeldeten Zeichens zu verneinen, da es sich hinsichtlich der beanspruchten Waren um eine Merkmalsbezeichnung i.S.d. § 8 Abs. 2 Nr. 2 [X.] - nämlich den [X.]inweis auf die Art der Waren bzw. deren chemische Zusammensetzung - handelt.

a. [X.]e Buchstabenfolge [X.][X.]P ist angemeldet für „chemische Erzeugnisse für gewerbliche Zwecke, nämlich [X.][iso]-nonyl[X.]hexandicarboxylat“. Zutreffend hat die Markenstelle ausgeführt und belegt, dass es sich bei der vorgenannten [X.]hemikalie um einen Weichmacher handelt, der in der Kunststoffindustrie eingesetzt wird.

b. [X.]e verfahrensgegenständlichen Waren richten sich an Fachleute im Bereich der chemischen Industrie, die im Bereich der [X.]erstellung und Verarbeitung von Kunststoffen tätig und in diesem Bereich erfahren sind. Von einem solchen Publikum kann die Kenntnis der in seinem Tätigkeitsbereich üblichen wissenschaftlichen Begriffe und Abkürzungen unabhängig von deren sprachlicher [X.]erkunft erwartet werden (vgl. EuG, [X.]/15 – [X.][X.][X.]).

c. Weichmacher, zu denen das beanspruchte „[X.][iso]-nonyl[X.]hexandicarboxylat“ zählt, werden üblicherweise mit Großbuchstaben abgekürzt und zwar in der Art, dass die Anfangsbuchstaben der [X.] aneinandergereiht werden. [X.]e [X.] wiederum bilden [X.] Einheiten ab, die Aufschluss über die enthaltenen [X.]hemikalien, aber auch räumliche (z.B. „[X.]“, s.u.) oder numerische (z.B. „[X.]“, s.u.) Informationen geben. Mit dem Ziel chemische Abkürzungen zu standardisieren, sind z.B. in der Norm [X.] 1043-3 für Kunststoffe und Weichmacher häufig verwendete Kurzzeichen und Kennbuchstaben zusammengestellt. [X.]ese Nomenklatur konnten Fachleute auf dem Gebiet der [X.]hemie bereits zum Anmeldezeitpunkt verwenden, um Abkürzungen für [X.]hemikalien u.a. entsprechend ihren Bestandteilen festzulegen.

In diese Art der Bildung reiht sich die angemeldete Buchstabenfolge [X.][X.][X.] ein, die für den angesprochenen chemisch versierten [X.] als Kurzbezeichnung für das beanspruchte „[X.]i[iso]-nonylcyclohexandicarboxylat“ verstanden wird. Mit der Markenstelle ist davon auszugehen, dass „[X.]“ für „di“ (= zwei, numerische Funktion), der Großbuchstabe „I“ für „iso“-verzweigte Gruppen (räumliche Funktion) und der Großbuchstabe „N“ für „[X.]“ (= neun, numerische Funktion) steht, was der Norm [X.] 1043-3 entspricht. [X.]insichtlich des angehängten „cyclohexandicarboxylat“ sind die Versalien „[X.][X.]“ naheliegend, um damit „[X.]hexan“ als „[X.]“ und „dicarboxylat“ mit „[X.]“ abzukürzen. [X.]er Bestandteil „[X.]“ bedeutet „ringförmig“. [X.]e Gesamtbezeichnung „[X.]hexan“ gibt Aufschluss darüber, dass die sechs [X.][X.]2-Verbindungen des „[X.]exan“ nicht linear, sondern ringförmig aufgebaut sind. [X.]as letzte Element „dicarboxylat“ bildet ebenfalls eine [X.] Einheit und informiert darüber, dass zwei [X.]arboxylate (Salzformen von [X.]arbonsäuren) vorliegen. Vor diesem [X.]intergrund besteht das beanspruchte „[X.]i[iso]-nonylcyclohexandicarboxylat“ aus vier chemisch-funktionell zusammengehörenden Einheiten, deren Anfangsbuchstaben [X.] in der angemeldeten Buchstabenkombination [X.][X.][X.] kombiniert sind.

[X.]e Tatsache, dass mit „[X.]hexan“ vergleichbare Begriffsbildungen wie „cyclohexyl“ nach [X.] 1043-3 mit den Versalien „[X.][X.]“ statt mit „[X.]“ abgekürzt werden, nämlich „[X.]“ für „[X.]“ und „[X.]“ für „hexyl“ (z.B. „Butylcyclohexylphthalat“, abgekürzt B[X.][X.]P oder [X.]yclohexandicarbonsäurediisononylester, abgekürzt [X.][X.][X.] [nach der [X.] Bezeichnung [X.]i iso nonyl 1,2-cyclo hexanedicarboxylic acid]), führt zu keinem anderen Ergebnis. Zu bedenken ist nämlich, dass dem [X.] das angemeldete Zeichen [X.][X.][X.] in Zusammenhang mit dem beanspruchten [X.]i[iso]-nonylcyclohexandicarboxylat begegnet, bei dem die Großbuchstaben der [X.] zusammengehörenden Einheiten verwendet werden. Überdies spiegelt die Nomenklatur der [X.]1043-3 lediglich standardisierte Konventionen wider, die von Fachleuten auf dem Gebiet der [X.]hemie verwendet werden können, um Abkürzungen für [X.]hemikalien entsprechend ihren Bestandteilen festzulegen (vgl. EuG, [X.]/15 – [X.][X.][X.]).

Gegen die Eignung der angemeldeten Buchstabenkombination [X.][X.][X.] zur Beschreibung von [X.]n Merkmalen des beanspruchten chemischen Erzeugnisses „[X.][iso]-nonyl[X.]hexandicarboxylat“ spricht auch nicht die Tatsache, dass sich eine Benutzung des angemeldeten Zeichens bisher nicht feststellen lässt. Ebenfalls spielt es keine Rolle, ob und inwieweit der Anmelder die angemeldete Marke „erfunden“ hat (vgl. Ströbele in Ströbele/[X.]/Thiering, [X.], 13. Aufl., § 8 Rn. 440). Es reicht vielmehr aus, dass sie beschreibend verwendet werden kann ([X.], vgl. z.B. [X.] GRUR 1999, 723 Rn. 30 – [X.]hiemsee).  [X.]as ist, wie bereits ausgeführt, der Fall. So ist das angemeldete Zeichen [X.][X.][X.] geeignet, Merkmale des beanspruchten [X.][iso]-nonyl[X.]hexandicarboxylat, nach den [X.]n Einheiten „[X.]i“-„Iso“-“Nonyl“-„[X.]yclohexan“-„[X.]icarbonat“ zu bezeichnen.

d. [X.]e hiergegen vorgebrachten Einwendungen der Anmelderin greifen nicht durch.

aa. [X.]er Vortrag der Anmelderin, es handele sich bei [X.][X.][X.] um einen Fantasiebegriff, überzeugt nicht. [X.]as angemeldete Zeichen besteht im Wesentlichen aus Konsonanten, die sich in der vorliegenden Kombination nicht als ein (Fantasie-)Wort aussprechen lassen. Im [X.]inblick auf die somit als Akronym erkennbare Buchstabenkombination [X.][X.][X.] ist für den [X.] sofort erkennbar, dass es sich um die Kombination der Anfangsbuchstaben von fünf [X.]n Einheiten handelt, die das beanspruchte „[X.]i[iso]-nonylcyclohexandicarboxylat“ bilden.

bb. Soweit die Anmelderin geltend macht, (potentielle) Wettbewerber könnten auf andere Namen ausweichen, vermag dies die Schutzfähigkeit des angemeldeten Zeichens nicht zu begründen. Es kommt nämlich lediglich darauf an, ob mit der Bezeichnung [X.][X.][X.] die [X.]hemikalie „[X.]i[iso]-nonylcyclohexandicarboxylat“ nach der Branchenübung bezeichnet werden kann, was erkennbar der Fall ist. Keine Rolle spielt hingegen, ob mögliche Wettbewerber der Anmelderin derzeit oder künftig auf das angemeldete Zeichen zur Beschreibung ihrer Angebote angewiesen sind oder ob noch andere gleichwertige oder sogar gebräuchlichere Ausdrücke oder Formen zur Verfügung stehen (vgl. Ströbele in Ströbele/[X.]/Thiering, [X.], 13. Aufl., § 8 Rn. 435 m.w.N.).

3. [X.]e angemeldete Marke ist damit nach § 8 Abs. 2 Nr. 2 [X.] hinsichtlich der beanspruchten Waren von der Eintragung ausgeschlossen, so dass die Beschwerde zurückzuweisen war.

Meta

30 W (pat) 572/20

27.10.2022

Bundespatentgericht 30. Senat

Beschluss

Sachgebiet: W (pat)

§ 8 Abs 2 Nr 2 MarkenG

Zitier­vorschlag: Bundespatentgericht, Beschluss vom 27.10.2022, Az. 30 W (pat) 572/20 (REWIS RS 2022, 7502)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2022, 7502

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