Bundespatentgericht, Beschluss vom 27.10.2022, Az. 30 W (pat) 571/20

30. Senat | REWIS RS 2022, 7501

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Gegenstand

Markenbeschwerdeverfahren – „DPT (Wortzeichen)“ – Buchstabenfolge – Merkmalsbezeichnung - Freihaltebedürfnis


Tenor

In der Beschwerdesache

betreffend die Markenanmeldung 30 2020 011 457.8

hat der 30. Senat (Marken- und [X.]) des [X.] in der Sitzung vom 27. Oktober 2022 unter Mitwirkung des Vorsitzenden [X.] Prof. Dr. Hacker sowie der Richterin [X.] und des [X.] Merzbach

beschlossen:

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Gründe

I.

1

[X.]as Wortzeichen

2

[X.]

3

ist am 27. Mai 2020 für die Waren der

4

„Klasse 01: chemische Erzeugnisse für gewerbliche Zwecke, nämlich [X.][[X.]“

5

zur Eintragung in das beim [X.] geführte Register angemeldet worden.

6

Mit Beschluss vom 22. Juli 2020 hat die Markenstelle für Klasse 01 des [X.]s die Anmeldung wegen eines bestehenden Freihaltebedürfnisses nach § 8 Abs. 2 Nr. 2 [X.] zurückgewiesen.

7

Zur Begründung ist ausgeführt, bei dem angemeldeten Zeichen [X.] handele es sich hinsichtlich der beanspruchten Waren „Chemische Erzeugnisse für gewerbliche Zwecke, nämlich [X.]([X.]“ um eine Merkmalsbezeichnung i.S.d. § 8 Abs. 2 Nr. 2 [X.] – nämlich den Hinweis auf die Art der Waren bzw. deren chemische Zusammensetzung.

8

[X.]e maßgeblichen Verkehrskreise bestünden aus einem spezialisierten [X.]ublikum der chemischen Industrie, das im Bereich der Herstellung und Verarbeitung von Kunststoffen tätig und in diesem Bereich erfahren sei. Von einem solchen [X.]ublikum könne die Kenntnis der in seinem [X.]ätigkeitsbereich üblichen wissenschaftlichen Begriffe und Abkürzungen unabhängig von deren sprachlicher Herkunft erwartet werden.

9

„[X.]([X.]“ sei ein Weichmacher, der in der Kunststoffindustrie eingesetzt werde. Weichmacher würden üblicherweise mit Großbuchstaben abgekürzt und zwar in der Art, dass die Anfangsbuchstaben der chemischen Bestandteile aneinandergereiht würden. Beispielsweise ließen sich als Kurzzeichen typischer in der Industrie verwendeter Weichmacher recherchieren:

- [X.]-[X.]decylphthalat ([X.]I[X.][X.]),

- [X.]-[X.]nonylphthalat ([X.][X.]),

- [X.]butylphthalat ([X.]B[X.]).

In diese Art der Bildung reihe sich auch die vorliegend beanspruchte Buchstabenfolge [X.] ein, die für den angesprochenen chemisch versierten [X.] als Kurzbezeichnung für die konkret beanspruchten [X.][[X.]e verstanden werde. [X.]abei stehe „[X.]“ für „di[[X.]]“, „[X.]“ für „pentyl“ und „[X.]“ für „terephthalat“.

[X.]as widerspreche nicht den Benennungsgepflogenheiten nach der [X.] [X.] 7723 (bzw. der dort benannten 1986 veröffentlichten Norm [X.]/[X.]IS 1043-3 der [X.] ([X.])) betreffend die für Kunststoffe und Weichmacher verwendeten Kurzzeichen und Kennbuchstaben. [X.]e Nomenklatur spiegele standardisierte Konventionen wider, die von Fachleuten auf dem Gebiet der Chemie verwendet würden, um Abkürzungen für Chemikalien entsprechend ihren Bestandteilen festzulegen.

Unerheblich sei dabei, wie viele Anbieter die konkrete Abkürzung bzw. Kurzbezeichnung bereits verwenden und ob der Anmelder der „Erfinder“ oder erstmalige Nutzer der Bezeichnung sei. [X.]a beschreibende Angaben von vornherein zur freien Benutzung verbleiben müssten, seien Aspekte einer aktuellen Verwendung nicht relevant.

Hiergegen richtet sich die Beschwerde der Anmelderin, mit der sie geltend macht,

dass potentielle Wettbewerber auf andere Namen ausweichen könnten und deshalb kein Freihaltungsbedürfnis bestehe. Außerdem handele es sich bei dem angemeldeten Zeichen [X.] um einen [X.]hantasienamen, dem die erforderliche Unterscheidungskraft nicht abgesprochen werden könne.

[X.]e Anmelderin und Beschwerdeführerin hat keinen Antrag gestellt.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Akteninhalt Bezug genommen.

II.

A. [X.]e Beschwerde ist gemäß § 64 Abs. 6 Satz 1, § 66 [X.] statthaft und auch im Übrigen zulässig, insbesondere ist für ihre Zulässigkeit kein konkreter Antrag erforderlich. Fehlt, wie vorliegend, ein Antrag, ist von einer Anfechtung des Beschlusses in vollem Umfang auszugehen ([X.] in [X.]/[X.]/[X.]hiering, [X.], 13. Aufl., § 66 Rn. 40).

B. [X.]e Beschwerde der Anmelderin ist in der Sache jedoch nicht begründet. [X.]e angemeldete Bezeichnung [X.] unterliegt in Bezug auf die beanspruchten Waren einem Freihaltebedürfnis nach § 8 Abs. 2 Nr. 2 [X.]. [X.]e Markenstelle hat die Anmeldung daher zu Recht zurückgewiesen (§ 37 Abs. 1 [X.]).

1. Nach § 8 Abs. 2 Nr. 2 [X.] sind Marken von der Eintragung ausgeschlossen, die ausschließlich aus Zeichen oder Angaben bestehen, die im Verkehr u. a. zur Bezeichnung der Art, der Beschaffenheit, der Menge und der Bestimmung oder zur Bezeichnung sonstiger Merkmale der Waren oder [X.]enstleistungen dienen können. [X.]er Zweck dieser Vorschrift besteht vor allem darin, beschreibende Angaben oder Zeichen vom markenrechtlichen Schutz auszuschließen, weil ihre Monopolisierung einem berechtigten Bedürfnis der Allgemeinheit an ihrer ungehinderten Verwendbarkeit widerspricht, wobei bereits die potentielle Beeinträchtigung der wettbewerbsrechtlichen Grundfreiheiten ausreichen kann (vgl. [X.] in [X.]/[X.]/[X.]hiering, [X.], 13. Aufl., § 8 Rn. 408). Es genügt also, wenn das angemeldete Zeichen in Bezug auf die konkret beanspruchten Waren oder [X.]enstleistungen als beschreibende Angabe geeignet ist (vgl. [X.] GRUR 1999, 723 Rn. 30, 31 – [X.]; [X.] Rn. 56 – [X.]ostkantoor). Für die Eignung als beschreibende Angabe ist auf das Verständnis des Handels und/oder des normal informierten und angemessen aufmerksamen und verständigen [X.]urchschnittsverbrauchers der Waren als maßgebliche Verkehrskreise abzustellen (vgl. [X.] GRUR 2006, 411 Rn. 24 – Matratzen [X.]/[X.]). Hierbei muss der Formulierung „und/oder“ entnommen werden, dass auch das Verständnis der (am Handel) beteiligten Fachkreise allein von ausschlaggebender Bedeutung sein kann ([X.] in [X.]/[X.]/[X.]hiering, a.a.[X.], § 8 Rn. 443).

Ist die Eignung der angemeldeten Marke für die Beschreibung von Merkmalen der beanspruchten Waren oder [X.]enstleistungen festgestellt, setzt das Eintragungsverbot des § 8 Abs. 2 Nr. 2 [X.] keinen weiteren lexikalischen oder sonstigen Nachweis voraus, dass und in welchem Umfang sie als beschreibende Angabe bereits im Verkehr bekannt ist oder verwendet wird; vielmehr reicht aus, dass sie zu diesem Zweck verwendet werden kann (st. Rspr., vgl. z. B. [X.] [X.], 674 Rn. 97 – [X.]ostkantoor; [X.] 2008, 160 Rn. 35 – HAIR[X.]RANSFER; [X.]. 2010, 503 Rn. 37 – [X.]atentconsult; GRUR 2010, 534 Rn. 52 – [X.]RANAHAUS; [X.], 272 Rn. 12, 17 – [X.]; [X.], 276 Rn. 8 – [X.]; siehe auch [X.] in [X.]/ [X.]/[X.]hiering, a.a.[X.], § 8 Rn. 431ff.). [X.]es ist bei einem Wortzeichen dann der Fall, wenn es – in üblicher Sprachform und für die beteiligten Verkehrskreise verständlich – ein oder mehrere Merkmale der in Rede stehenden Waren oder [X.]enstleistungen bezeichnet ([X.] [X.], 146 Rn. 32 - [X.]OUBLEMIN[X.]).

2. Nach diesen Maßstäben ist die Schutzfähigkeit des angemeldeten Zeichens zu verneinen, da es sich hinsichtlich der beanspruchten Waren um eine Merkmalsbezeichnung i.S.d. § 8 Abs. 2 Nr. 2 [X.] - nämlich den Hinweis auf die Art der Waren bzw. deren chemische Zusammensetzung - handelt.

a. [X.]e Buchstabenfolge [X.] ist angemeldet für „chemische Erzeugnisse für gewerbliche Zwecke, nämlich [X.][[X.]“. Zutreffend hat die Markenstelle ausgeführt und belegt, dass es sich bei [X.][[X.] um einen Weichmacher handelt, der in der Kunststoffindustrie eingesetzt wird.

b. [X.]e verfahrensgegenständlichen Waren richten sich an Fachleute im Bereich der chemischen Industrie, die im Bereich der Herstellung und Verarbeitung von Kunststoffen tätig und in diesem Bereich erfahren sind. Von einem solchen [X.]ublikum kann die Kenntnis der in seinem [X.]ätigkeitsbereich üblichen wissenschaftlichen Begriffe und Abkürzungen unabhängig von deren sprachlicher Herkunft erwartet werden (vgl. EuG, [X.]-0721/15 – [X.]CH).

c. Weichmacher, zu denen das beanspruchte „[X.][[X.]“ zählt, werden üblicherweise mit Großbuchstaben abgekürzt und zwar in der Art, dass die Anfangsbuchstaben der [X.] aneinandergereiht werden. [X.]e [X.] wiederum bilden [X.] Einheiten ab, die Aufschluss über die enthaltenen Chemikalien (z.B. „[X.]entyl“), aber auch numerische (z.B. „[X.]“ = zwei) Informationen geben. Mit dem Ziel chemische Abkürzungen zu standardisieren, sind in der Norm [X.] 1043-3 für Kunststoffe und Weichmacher häufig verwendete Kurzzeichen und Kennbuchstaben zusammengestellt. [X.]ese Nomenklatur konnten Fachleute auf dem Gebiet der Chemie bereits zum Anmeldezeitpunkt verwenden, um Abkürzungen für Chemikalien u.a. entsprechend ihren Bestandteilen festzulegen. Ein bekanntes Beispiel ist die Buchstabenkombination [X.]VC für [X.]olyvinylchlorid, weitere Beispiele sind: [X.]i-isodecylphthalat ([X.]I[X.][X.]), [X.]ibutylphthalat ([X.]B[X.]) oder Benzylbutylphthalat (BB[X.]).

In diese Art der Bildung reiht sich die angemeldete Buchstabenfolge [X.] ohne weiteres ein. Eine Aussprache der drei Konsonanten im Sinne eines zusammenhängenden Wortes ist mangels verbindender Vokale nicht möglich. Für den [X.] liegt deshalb auf der Hand, dass es sich bei der Buchstabenkombination um ein Akronym handelt. [X.] wird – gemäß der Verkehrsübung - von dem chemisch versierten [X.] ohne weiteres als Kurzbezeichnung für das konkret beanspruchte (mit den die Bestandteile voneinander abgrenzenden Bindestrichen) „[X.]i[[X.]]-pentyl-terephthalat“ verstanden.

In der Buchstabenfolge [X.] steht „[X.]“ für „di([X.])“, „[X.]“ für „pentyl“ und „[X.]“ für „terephthalat“. [X.]a das chemische Erzeugnis im [X.] konkret benannt ist, kann eine eindeutige Zuordnung zu den [X.]n Bestandteilen erfolgen. [X.]aher spielt es auch keine Rolle, dass ein Buchstabe in der chemischen Nomenklatur durchaus unterschiedliche Stoffe bezeichnen kann z.B. der Buchstabe „[X.]“ neben „[X.]entyl“ ([X.][X.][X.] = [X.]pentylphthalat) auch „[X.]hthalat“ ([X.]N[X.] = [X.]nonylphthalat [Kurzzeichen nach [X.] [X.] 1043 und der [X.] [X.] 7723]).

Auch die [X.]atsache, dass der Bestandteil „[X.]“ in chemischen Kurzbezeichnungen nach [X.] [X.] 1043-3 mit der [X.]“ abgekürzt wird, z.B. „[X.]i-octyl-iso-phthalat“ = [X.]OI[X.]), führt zu keinem anderen Ergebnis. Zu bedenken ist nämlich, dass dem [X.] das angemeldete Zeichen [X.] in Zusammenhang mit dem beanspruchten [X.]i[[X.]]-pentyl-terephthalat begegnet, bei dem die Großbuchstaben der [X.] zusammengehörenden Einheiten verwendet werden. Überdies spiegelt die Nomenklatur der [X.]1043-3 lediglich standardisierte Konventionen wider, die von Fachleuten auf dem Gebiet der Chemie verwendet werden können, um Abkürzungen für Chemikalien entsprechend ihren Bestandteilen festzulegen (vgl. EuG, [X.]-0721/15 – [X.]CH).

[X.]e Buchstabenkombination [X.] wurde außerdem, wie sich aus dem von der Markenstelle übersandten Artikel „Weichmacher mit [X.]urbo“ im „Kunststoff Magazin“ ergibt, bereits zum Anmeldezeitpunkt als Abkürzung für das beanspruchte „[X.][[X.]“ verwendet: „Mit dem neuen Elatur [X.] ([X.][[X.]) sei eine echte [X.]roduktinnovation (…) gelungen.“ Soweit sich diese und weitere Rechercheauszüge (z.B. die [X.]roduktinformation zu „Elatur® [X.]“) auf die Anmelderin beziehen, ändert dies nichts an der daran, dass die Abkürzung [X.] für [X.][[X.] im chemischen Bereich verwendet und verstanden wurde/wird. [X.]ass es sich dabei um eine Marke der Anmelderin handeln könnte, liegt nach der Art der Nutzung fern. So ist „[X.][[X.]“ als erläuternder Klammerzusatz der somit beschreibenden Abkürzung „[X.]“ hinzugefügt. Überdies bezieht sich das ®, das auf eine registrierte Marke hinweist, eindeutig auf „Elatur“ und nicht auf „[X.]“.

[X.]arüber hinaus ist es für den [X.]atbestand des § 8 Abs. 2 Nr. 2 [X.] ohne Bedeutung, ob und inwieweit der Anmelder das angemeldete Zeichen „erfunden“ hat ([X.] in [X.]/[X.]/[X.]hiering, [X.], 13. Aufl., § 8 Rn. 440). Es spielt letztlich auch keine Rolle, ob das angemeldete Zeichen in seiner beschreibenden Bedeutung im Verkehr bekannt ist oder beschreibend verwendet wird. Es reicht vielmehr aus, dass es zu diesem Zweck verwendet werden kann (stRspr, vgl. z.B. [X.] GRUR 1999, 723 Rn. 30 – [X.]). [X.]as ist, wie bereits ausgeführt, unzweifelhaft der Fall. [X.]as angemeldete Zeichen [X.] ist zur Beschreibung von Merkmalen, konkret der Zusammensetzung der beanspruchten Waren „chemische Erzeugnisse für gewerbliche Zwecke, nämlich [X.][[X.]“, ohne weiteres geeignet.

d. [X.]e hiergegen vorgebrachten Einwendungen der Anmelderin greifen nicht durch.

aa. [X.]er Vortrag der Anmelderin, es handele sich bei [X.] um einen Fantasiebegriff, überzeugt nicht. [X.]as angemeldete Zeichen besteht ausschließlich aus Konsonanten, die sich nicht als ein (Fantasie-)Wort aussprechen lassen. Im Hinblick auf die als Akronym erkennbare Buchstabenkombination [X.] ist für den [X.] sofort erkennbar, dass es sich um die Kombination der Anfangsbuchstaben von drei chemischen Bestandteilen handelt, nämlich dem beanspruchten „[X.]i[[X.]]-pentyl-terephthalat“.

bb. Soweit die Anmelderin geltend macht, (potentielle) Wettbewerber könnten auf andere Namen ausweichen, vermag dies die Schutzfähigkeit des angemeldeten Zeichens nicht zu begründen. Es kommt nämlich lediglich darauf an, ob mit der Bezeichnung [X.] die Chemikalie „[X.]i[[X.]]-pentyl-terephthalat“ nach der Branchenübung bezeichnet werden kann, was der Fall ist. Keine Rolle spielt hingegen, ob mögliche Wettbewerber der Anmelderin derzeit oder künftig auf das angemeldete Zeichen zur Beschreibung ihrer Angebote angewiesen sind oder ob noch andere gleichwertige oder sogar gebräuchlichere Ausdrücke oder Formen zur Verfügung stehen (vgl. Ströbele in Ströbele/[X.]/[X.]hiering, [X.], 13. Aufl., § 8 Rn. 435 m.w.N.).

3. [X.]e angemeldete Marke ist damit nach § 8 Abs. 2 Nr. 2 [X.] hinsichtlich der beanspruchten Waren von der Eintragung ausgeschlossen, so dass die Beschwerde zurückzuweisen war.

Meta

30 W (pat) 571/20

27.10.2022

Bundespatentgericht 30. Senat

Beschluss

Sachgebiet: W (pat)

§ 8 Abs 2 Nr 2 MarkenG

Zitier­vorschlag: Bundespatentgericht, Beschluss vom 27.10.2022, Az. 30 W (pat) 571/20 (REWIS RS 2022, 7501)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2022, 7501

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