Bundespatentgericht, Beschluss vom 15.04.2021, Az. 30 W (pat) 513/20

30. Senat | REWIS RS 2021, 6922

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Gegenstand

Markenbeschwerdeverfahren – "eBikeKey" – Freihaltungsbedürfnis


Tenor

In der Beschwerdesache

betreffend die Markenanmeldung 30 2018 017 828.2

hat der 30. Senat (Marken- und Design-Beschwerdesenat) des [X.] in der Sitzung vom 15. April 2021 unter Mitwirkung des Vorsitzenden [X.]s Prof. Dr. Hacker sowie der [X.] [X.] und Dr. Meiser

beschlossen:

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Gründe

I.

1

Das Wortzeichen

2

[X.]Key

3

ist am 19. Juli 2018 u.a. für die Waren

4

„Klasse 06: [X.]; Fahrradschlösser aus Metall;

5

Klasse 09: [X.]; elektrische Diebstahlalarmanlagen; Elektrische Fahrradschlösser;

6

Klasse 12: [X.]; [X.]; elektrische Diebstahlschutzanlagen für e-Bikes; elektrische Warnanlagen zur Verhinderung von Diebstahl von e-Bikes“

7

zur Eintragung in das beim [X.] geführte Register angemeldet worden.

8

Die mit einem Beamten des gehobenen Dienstes besetzte Markenstelle für Klasse 9 des [X.]s hat die Anmeldung mit Beschluss vom 16. Dezember 2019 teilweise, nämlich hinsichtlich der o.g. Waren zurückgewiesen, weil es der angemeldeten Bezeichnung insoweit an der erforderlichen Unterscheidungskraft fehle (§ 8 Abs. 2 Nr. 1 [X.]).

9

Die aus allgemein gebräuchlichen [X.] Wörtern gebildete Wortfolge [X.]Key werde auf Grundlage ihrer sich ohne weiteres erschließenden Bedeutung „e Bike-Schlüssel“ in Zusammenhang mit den zurückgewiesenen Waren, welche ausnahmslos Schutz vor Diebstahl bieten könnten, lediglich als Hinweis auf deren Beschaffenheit und Bestimmung verstanden, nämlich dass es sich bei diesen um „Schlüssel für ein [X.]“ handele bzw. – wie der Beanstandungsbescheid vom 24. September 2018 ausführt – die Waren „dem (Diebstahl-)Schutz von [X.]s … in Form eines Schlüssels, eines Codes dienten und dafür bestimmt“ seien und somit in Zusammenhang mit den Waren als Hinweis auf einen für ein [X.] geeigneten (Sicherungs-)Schlüssel verstanden werde.

Hiergegen richtet sich die Beschwerde der Anmelderin, die sie nicht begründet hat. Sie hat auch keinen Antrag gestellt.

Vor der Markenstelle hat sie mit Schriftsatz vom 16. Oktober 2018 im Wesentlichen geltend macht, dass es sich bei dem angemeldeten Zeichen [X.]Key um ein aus zwei einzelnen Wörtern atypisch zusammengesetztes Kunstwort handele, wodurch bereits ein unterscheidungskräftiger Charakter des Zeichens entstehe.

Um der angemeldeten Marke die Bedeutung „(Diebstahl-)Schutz von [X.] in Form eines Schlüssels, eines Codes“ beizumessen und diese in Zusammenhang mit den zurückgewiesenen Waren als beschreibenden Hinweis darauf zu verstehen, dass die Waren „dem (Diebstahl-)Schutz von [X.] in Form eines Schlüssels, eines Codes dienten und dafür bestimmt seien“, bedürfe es nicht nur einer analysierenden Betrachtungsweise des einheitlichen Zeichens, sondern vor allem auch einer Reihe von gedanklichen Zwischenschritten, Schlussfolgerungen und kreativen Interpretationen. Eine solches Verständnis sei letztlich auch fernliegend, da [X.]Key begrifflich keinen Bezug zu Diebstählen oder vorbeugenden Schutzmaßnahmen aufweise.

Jedenfalls erwecke [X.]Key selbst bei Unterstellung eines beschreibenden Aussagegehalts seiner Bestandteile auf Grund der Ungewöhnlichkeit der Kombination in Bezug auf die genannten Waren einen Eindruck, der hinreichend weit von dem abweiche, der bei bloßer Zusammenfügung der seinen Bestandteilen zu entnehmenden Angaben entstehe, und gehe somit über die Summe dieser Bestandteile hinaus.

Daher stünde einer Eintragung des angemeldeten Zeichens auch in Bezug auf die beschwerdegegenständlichen Waren weder das Eintragungshindernis des § 8 Abs. 2 Nr.1 [X.] (fehlende Unterscheidungskraft) noch des § 8 Abs. 2 Nr. 2 [X.] (beschreibende Angaben) entgegen.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Akteninhalt Bezug genommen.

II.

A. Die Beschwerde ist gemäß § 64 Abs. 6 Satz 1, § 66 [X.] zulässig. Für die Zulässigkeit der Beschwerde ist weder ein konkreter Antrag noch eine Begründung erforderlich. Fehlt ein Antrag, ist von einer Anfechtung des Beschlusses in vollem Umfang auszugehen (vgl. [X.]/Hacker/Thiering, [X.], 13. Aufl., § 66 Rdnr. 40).

B. In der Sache hat sie jedoch keinen Erfolg. Denn die angemeldete Bezeichnung [X.]Key ist hinsichtlich der zurückgewiesenen Waren bereits deshalb von der Eintragung ausgeschlossen, weil sie insoweit ausschließlich aus einer Angabe besteht, die im Verkehr zur Bezeichnung der Art, Beschaffenheit und Bestimmung der beanspruchten Waren dienen kann (§ 8 Abs. 2 Nr. 2 [X.]). Die Markenstelle hat die Anmeldung daher insoweit zu Recht zurückgewiesen (§ 37 Abs. 1 und 5 [X.]).

1. Gemäß § 8 Abs. 2 Nr. 2 [X.] sind Marken von der Eintragung ausgeschlossen, die ausschließlich aus Zeichen oder Angaben bestehen, die im Verkehr zur Bezeichnung der Art, der Beschaffenheit, der Menge und der Bestimmung oder zur Bezeichnung sonstiger Merkmale der Waren oder Dienstleistungen dienen können. Der Zweck dieser Vorschrift besteht vor allem darin, beschreibende Angaben oder Zeichen vom markenrechtlichen Schutz auszuschließen, weil ihre Monopolisierung einem berechtigten Bedürfnis der Allgemeinheit an ihrer ungehinderten Verwendbarkeit widerspricht, wobei bereits die potentielle Beeinträchtigung der wettbewerbsrechtlichen Grundfreiheiten ausreichen kann (vgl. [X.]/Hacker/Thiering, aaO, § 8 Rn. 408). Es genügt also, wenn das angemeldete Zeichen in Bezug auf die konkret beanspruchten Waren oder Dienstleistungen als beschreibende Angabe geeignet ist (vgl. [X.] [X.] 1999, 723 Nr. 30, 31 – [X.]; [X.], 674 Nr. 56 – Postkantoor; [X.]/Hacker/Thiering, a. a. [X.], § 8 Rn. 424 m. w. N.). Für die Eignung als beschreibende Angabe ist auf das Verständnis des Handels und/oder des normal informierten und angemessen aufmerksamen und verständigen Durchschnittsverbrauchers der Waren als maßgebliche Verkehrskreise abzustellen (vgl. [X.] [X.] 1999, 723 Nr. 29 – [X.]; [X.], 411 Nr. 24 – Matratzen Concord/[X.]; [X.]/Hacker/Thiering, a. a. [X.], § 8 Rn. 442, 443).

Ist die Eignung der angemeldeten Marke für die Beschreibung von Merkmalen der beanspruchten Waren oder Dienstleistungen festgestellt, setzt das Eintragungsverbot des § 8 Abs. 2 Nr. 2 [X.] keinen weiteren lexikalischen oder sonstigen Nachweis voraus, dass und in welchem Umfang sie als beschreibende Angabe bereits im Verkehr bekannt ist oder verwendet wird; vielmehr reicht aus, dass sie zu diesem Zweck verwendet werden kann (st. Rspr., vgl z. B. [X.] [X.] 1999, 723, Nr. 30 – [X.]; [X.], 146, Nr. 32 – [X.]; [X.], 674, [X.] – Postkantoor; [X.], 680, Nr. 38 – [X.]; [X.] [X.] 2008, 160, Nr. 35 – [X.]; [X.] [X.] Int. 2010, 503, Nr. 37 – [X.]; [X.] [X.] 2010, 534, Nr. 52 – [X.]; [X.] 2011, 1035, Nr. 38 – 1000; [X.], 882, 883 – [X.]; [X.] 2008, 900, Nr. 12 – [X.]; [X.] 2012, 272, Nr. 12, 17 – [X.]; [X.] 2012, 276, Nr. 8 – Institut der Norddeutschen Wirtschaft e.V.).

2. Das angemeldete Zeichen [X.]Key besteht nach diesen Maßstäben in Bezug auf die zurückgewiesenen Waren ausschließlich aus einer Angabe, die die Beschaffenheit der beanspruchten Waren beschreibt. Die Mitbewerber der Anmelderin haben deshalb ein berechtigtes Interesse an der freien ungehinderten Verwendung dieser Angabe.

a. In der angemeldeten Bezeichnung [X.]Key werden sowohl die allgemeinen Verkehrskreise wie auch der [X.] entgegen der Auffassung der Anmelderin trotz der Zusammenschreibung nicht eine einheitliche und phantasievolle Begriffsbildung, sondern nicht zuletzt aufgrund der Binnengroßschreibung von „Key“ eine Kombination der [X.]e „[X.]“ und „Key“ erkennen.

aa. Den [X.] „[X.]“ wird der Verkehr ohne weiteres mit dem aus dem [X.] stammenden Begriff „E-Bike“ bzw. „e-bike“ gleichsetzen, welcher mit seiner Bedeutung „Elektrofahrrad“ als Bezeichnung eines mit einem (unterstützenden) elektrischen Hilfsmotor ausgestatteten Fahrrads seit langem Bestandteil der [X.] geworden ist (vgl. DUDEN-online zu „E-Bike“). Die gegenüber „E-Bike“ bzw. „e-bike“ geringfügige Abwandlung der Schreibweise „[X.]“ ohne Bindestrich ändert daran nichts, da unter Verwendung des Buchstabens „e“ als Abkürzung für „elektrisch/elektronisch“ gebildete Begriffe oftmals durch Kleinschreibung, Weglassen des [X.] oder auch durch eine Binnengroßschreibung mit dem vorangestellten Kleinbuchstaben „e“ (z. B. „eMail“, „[X.]“) variiert werden (vgl. [X.] (pat) 199/03 – e.home, 30 W (pat) 523/15 – [X.]/[X.], veröffentlicht auf [X.] PROMA CD ROM).

bb. Ausgehend davon wird der Verkehr die Kombination mit dem zum [X.] Grundwortschatz gehörenden Substantiv „key“ mit der Bedeutung „Taste, Schlüssel" (auch im Sinne von "Code, Zugangsschlüssel, Kennbegriff"; vgl [X.] [X.] Teil I S 627; ferner [X.] (pat) 152/02 vom 19. Januar 2004 – [X.]) entsprechend dem Sinn- und Bedeutungsgehalt beider Bestandteile ohne weiteres mit „[X.]“ übersetzen. Darunter wird er vor dem Hintergrund, dass im [X.] ein „[X.]“ einen „Schlüssel zum Fahrradschloss“ bezeichnet (vgl. DUDEN-online zu „[X.]“), einen Schlüssel zum Fahrradschloss eines Elektrofahrrades verstehen. Unter einem „Fahrradschloss“ versteht man ein „Schloss zur Sicherung eines Fahrrads gegen Diebstahl“ (vgl. DUDEN-online zu „Fahrradschloss“).

cc. Der Verkehr wird daher [X.]Key auf Anhieb und ohne jeden gedanklichen Zwischenschritt iS eines mechanischen oder auch elektronischen „(Sicherungs-)Schlüssels für ein Fahrradschloss eines Elektrofahrrads (zur Sicherung gegen Diebstahl)“ verstehen.

b. Mit dieser Bedeutung ist die Bezeichnung [X.]Key in Bezug auf die zurückgewiesenen Waren ohne weiteres geeignet, konkrete Merkmale der betreffenden Waren unmittelbar zu bezeichnen.

aa. Die angemeldete Wortkombination beansprucht zu den Klassen 06 und 09 unmittelbar Schutz für „Fahrradschlösser aus Metall; Elektrische Fahrradschlösser“. Diese können ohne weiteres auch für e-Bikes bestimmt sein. Die weiteren zurückgewiesenen Waren umfassen oberbegrifflich (elektrische und/oder mechanische) Fahrradschlösser. Dies gilt nicht nur für die zu Klasse 06 beanspruchten „[X.]“ sowie die zu Klasse 12 beanspruchten „[X.]“, sondern auch für die weiteren Waren der Klasse 09 „[X.]; elektrische Diebstahlalarmanlagen“ sowie der Klasse 12 „[X.]; elektrische Diebstahlschutzanlagen für e-Bikes; elektrische Warnanlagen zur Verhinderung von Diebstahl von e-Bikes“. Denn (für [X.]s bestimmte) Fahrradschlösser können über eine elektrische Alarmfunktion verfügen; bei solchen (für [X.]s bestimmte) [X.] handelt es sich um elektrische [X.], Diebstahlalarmanlagen oder [X.], welche von den vorgenannten zu den Klassen 09 und 12 beanspruchten weiten Warenoberbegriffen umfasst werden.

bb. Hinsichtlich dieser Waren erschöpft sich [X.]Key mit der Bedeutung „Elektrofahrradschlüssel“ in einem unmittelbar beschreibenden Hinweis auf deren Beschaffenheit/Ausstattung dahingehend, dass es sich bei diesen Waren um mit einem Schlüssel ausgestattete und zu bedienende Schlösser für ein Elektrofahrrad handelt. Damit beschreibt [X.]Key hinsichtlich dieser Waren unmittelbar ein wesentliches Beschaffenheitsmerkmal der betreffenden Waren iS des § 8 Abs. 2 Nr. 2 [X.].

cc. Dieser beschreibende Aussagegehalt drängt sich dem Verkehr in Zusammenhang mit den beanspruchten Waren angesichts des ohne weiteres verständlichen Aussagegehalts von [X.]Key ohne weiteres Nachdenken auf. Die angemeldete Bezeichnung ist insoweit weder vage noch unbestimmt. Die angemeldete Kombination der Bestandteile „[X.]“ und „Key“ zu der angemeldeten Bezeichnung [X.]Key enthält kein Element, das den Eindruck einer ungewöhnlichen und von einem rein beschreibenden Aussagegehalt wegführenden Wortneubildung und damit einer betrieblichen Herkunftskennzeichnung, also einer Marke hervorruft. Vielmehr werden die Einzelbestandteile entsprechend ihrem Sinngehalt verwendet und bilden auch in der Gesamtheit keinen neuen, über die bloße Kombination hinausgehenden Begriff.

3. Die angemeldete Marke ist damit nach § 8 Abs. 2 Nr. 2 [X.] von der Eintragung ausgeschlossen, so dass die Beschwerde zurückzuweisen war.

Meta

30 W (pat) 513/20

15.04.2021

Bundespatentgericht 30. Senat

Beschluss

Sachgebiet: W (pat)

§ 8 Abs 2 Nr 2 MarkenG, § 37 Abs 1 MarkenG

Zitier­vorschlag: Bundespatentgericht, Beschluss vom 15.04.2021, Az. 30 W (pat) 513/20 (REWIS RS 2021, 6922)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2021, 6922

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