Bundesgerichtshof, Beschluss vom 05.03.2024, Az. XIII ZB 65/22

13. Zivilsenat | REWIS RS 2024, 1768

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Gegenstand

Anordnung der Haft bis zur Abschiebung: Zulässigkeit der Übernahme von Teilen eines Haftantrags durch Haftrichter


Leitsatz

Die wörtliche Übernahme von Teilen eines Haftantrags durch den Haftrichter rechtfertigt nicht die Annahme, dass eine eigenverantwortliche Prüfung durch den Richter nicht stattgefunden habe. Dies kann nur bei Vorliegen hinreichender und konkreter Anhaltspunkte dafür begründet sein, dass eine eigenständige richterliche Prüfung nicht stattgefunden hat.

Tenor

Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 39. Zivilkammer des [X.] vom 31. August 2022 wird auf Kosten des Betroffenen zurückgewiesen.

Der Gegenstandswert des [X.] beträgt 5.000 €.

Gründe

1

I.    Der Betroffene, ein [X.] Staatsangehöriger, stellte erstmals am 28. Januar 2019 ein Asylbegehren in [X.]. Bis zum November 2021 stellte er insgesamt sieben weitere [X.] in [X.], [X.], [X.], [X.], [X.] und der [X.]. Nachdem der in [X.] am 29. März 2021 gestellte Asylantrag bestandskräftig als unzulässig abgelehnt, die Abschiebung in die [X.] angeordnet sowie ein Einreise- und Aufenthaltsverbot ausgesprochen worden war, wurde der Betroffene am 28. September 2021 in die [X.] abgeschoben. Am 21. November 2021 wurde er aus [X.] kommend dorthin zurückgeschoben; gegen ihn wurde erneut ein nunmehr bis zum 21. November 2023 gültiges Einreise- und Aufenthaltsverbot erlassen. Am 27. Dezember 2021 wurde er am [X.] festgenommen.

2

    Das Amtsgericht hat am gleichen Tag gegen den Betroffenen Überstellungshaft bis zum 21. Februar 2022 angeordnet. Dagegen hat er am 5. Januar 2022 Beschwerde eingelegt. Am 6. Januar 2022, dem Betroffenen zugestellt am 7. Januar 2022, ist gemäß § 34a [X.] die Abschiebung in die [X.] angeordnet und ein erneutes Einreise- und Aufenthaltsverbot ausgesprochen worden. Nachdem der Betroffene am 24. Januar 2022 in die [X.] abgeschoben worden war, hat das [X.] die nunmehr noch auf Feststellung der Rechtswidrigkeit der Haft gerichtete Beschwerde zurückgewiesen. Mit der Rechtsbeschwerde verfolgt der Betroffene sein Feststellungsbegehren weiter.

3

II.    Die zulässige Rechtsbeschwerde hat keinen Erfolg.

4

1.    Das Beschwerdegericht hat angenommen, die Überstellungshaft sei zu Recht angeordnet worden. Es liege ein zulässiger Haftantrag vor. Die beteiligte Behörde habe die erforderlichen Verfahrensschritte mit konkretem Bezug zum Zielstaat nachvollziehbar dargelegt und sich dabei damit auseinandergesetzt, dass der Betroffene kurz zuvor als gewaltbereit aufgefallen sei und daher besondere Schutzmaßnahmen erforderlich gewesen seien. Die Berücksichtigung möglicher Verzögerungen sei zulässig. Dem stehe nicht entgegen, dass der Betroffene bereits am 24. Januar 2022 habe abgeschoben werden können. Ein Verstoß gegen § 26 FamFG dadurch, dass das Amtsgericht die Ausführungen im Haftantrag übernommen habe, sei nicht ersichtlich. Aus der Übernahme des Wortlauts könne ein solcher Verstoß nicht geschlossen werden. Ein Mehrwert sei mit der vom Betroffenen geforderten Umformulierung nicht verbunden, wenn - wie hier - die Behörde den Sachverhalt zutreffend darstelle.

5

2.    Das hält rechtlicher Nachprüfung stand. Entgegen der Ansicht der Rechtsbeschwerde ist der Haftantrag der beteiligten Behörde zulässig. Die Haftanordnung war auch bis zum 24. Januar 2022, dem [X.], rechtmäßig.

6

a)    Der Haftantrag ist zulässig.

7

aa)    Ein zulässiger Haftantrag der beteiligten Behörde ist eine in jeder Lage des Verfahrens von Amts wegen zu prüfende Verfahrensvoraussetzung. Zulässig ist der Haftantrag nur, wenn er den gesetzlichen Anforderungen an die Begründung entspricht. Erforderlich sind Darlegungen zur zweifelsfreien Ausreisepflicht, zu den Abschiebungs- oder Überstellungsvoraussetzungen, zur Erforderlichkeit der Haft, zur Durchführbarkeit der Abschiebung oder Überstellung und zur notwendigen Haftdauer (§ 417 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 bis 5 FamFG). Diese Darlegungen dürfen zwar knapp gehalten sein; sie müssen aber die für die richterliche Prüfung wesentlichen Punkte ansprechen (st. Rspr., vgl. nur [X.], Beschlüsse vom 15. September 2011 - [X.] 123/11, [X.] 2012, 25 Rn. 8; vom 12. November 2019 - [X.], [X.] 2020, 165 Rn. 8; vom 14. Juli 2020 - [X.]/19, juris Rn. 7; vom 25. Oktober 2022 - [X.] ZB 116/19, juris Rn. 7). Dazu müssen die Darlegungen auf den konkreten Fall bezogen sein und dürfen sich nicht in [X.] erschöpfen (st. Rspr. vgl. nur [X.], Beschlüsse vom 27. Oktober 2011 - [X.] 311/10, [X.] 2012, 82 Rn. 13; vom 25. Oktober 2022 - [X.] ZB 116/19, juris Rn. 7 mwN; vom 20. Dezember 2022 - [X.] ZB 40/20, juris Rn. 7).

8

bb)    Diesen Anforderungen wird der Haftantrag gerecht.

9

(1)    Die beteiligte Behörde führt zur beantragten Haftdauer aus, gemäß Art. 28 Abs. 3 Unterabsatz 2 Dublin-III-VO habe der ersuchte Staat binnen zwei Wochen nach Eingang des Gesuchs die Wiederaufnahme zu erklären. Spätestens sechs Wochen nach der Annahme des Gesuchs habe die Überstellung zu erfolgen. Sobald feststehe, dass die Überstellung erfolgen könne, ordne das [X.] die Abschiebung gemäß § 34a [X.] an. Dafür werde eine Woche benötigt. Daran schließe sich eine Wartefrist von zwei Wochen an, in der der Betroffene wegen der Möglichkeit eines Rechtsschutzantrags gemäß § 80 Abs. 5 VwGO und einer mit den Verwaltungsgerichten vereinbarten Schutzfrist nicht abgeschoben werden könne. Sobald danach die Überstellung durchgeführt werden könne, erfolge die Planung der Maßnahme. Vorliegend sei eine Landabschiebung am Grenzübergang [X.] geplant, die grundsätzlich täglich von Montag bis Freitag stattfinden könne. Voraussetzung dafür sei, dass das [X.] das Formblatt zu den Überstellungsmodalitäten der [X.] an die beteiligte Behörde übersende und darüber nach sofortiger Rückmeldung der beteiligten Behörde die konkreten Modalitäten an die [X.] kommuniziert würden. Gleichzeitig werde ein Dublin-Laissez-Passer als Reisedokument ausgestellt. Die Vorlaufzeit dafür belaufe sich auf fünf Werktage und im Krankheitsfall auf 12 Werktage. Das gelte auch dann, wenn die Planung schon während der Schutzfrist beginne. Zu berücksichtigen sei vorliegend, dass der Betroffene am 11. September 2021 in der [X.] versucht habe, einen Mitbewohner mit einem Messer anzugreifen. Überstellungen in die [X.] seien aktuell möglich, wobei ein [X.] vor der Maßnahme durchgeführt werden müsse.

(2)    Diese Angaben reichen aus. Die beteiligte Behörde hat dargelegt, welche Schritte für die Überstellung erforderlich sind und welchen Zeitraum sie in Anspruch nehmen. Die Zeitangaben füllen den Zeitraum von acht Wochen vollständig aus, soweit der für einen etwaigen Krankheitsfall angegebene Zeitraum von 12 Werktagen zugrunde gelegt wird; sie erlauben dem Haftgericht konkrete Nachfragen und genügen deshalb den Anforderungen des § 417 Abs. 2 Satz 2 Nr. 4 FamFG. Ob sie inhaltlich tragfähig sind, ist keine Frage der Zulässigkeit, sondern der Begründetheit des [X.] (vgl. [X.], Beschlüsse vom 20. April 2021 - [X.] ZB 47/20, juris Rn. 13; vom 31. August 2021 - [X.] ZB 87/20, juris Rn. 10).

b)    Entgegen der Rechtsbeschwerde war die Anordnung von Haft bis zur Abschiebung des Betroffenen am 24. Januar 2022 rechtmäßig.

aa)    Die Haftgerichte sind nach Art. 20 Abs. 3 und Art. 104 Abs. 1 und Abs. 2 Satz 1 GG verfassungsrechtlich und nach § 26 FamFG einfachrechtlich verpflichtet, das Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen für die Anordnung von [X.] in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht umfassend zu prüfen. Die Freiheitsgewährleistung des Art. 2 Abs. 2 Satz 2 GG setzt auch insoweit Maßstäbe für die Aufklärung des Sachverhalts und damit für die Anforderungen in Bezug auf die tatsächliche Grundlage der richterlichen Entscheidungen. Es ist unverzichtbare Voraussetzung eines rechtsstaatlichen Verfahrens, dass Entscheidungen, die den Entzug der persönlichen Freiheit betreffen, auf zureichender richterlicher Sachaufklärung beruhen und eine in tatsächlicher Hinsicht genügende Grundlage haben, die der Bedeutung der Freiheitsgarantie entspricht. Der [X.] hat nach Art. 104 Abs. 2 Satz 1 GG die Verantwortung für das Vorliegen der Voraussetzungen der von ihm angeordneten oder bestätigten Haft zu übernehmen. Dazu muss er die Tatsachen feststellen, die die Freiheitsentziehung rechtfertigen ([X.], Beschluss vom 14. Mai 2020 - 2 BvR 2345/16, NVwZ-RR 2020, 801 Rn. 48 ff.; [X.], Beschlüsse vom 26. Januar 2021 - [X.] ZB 14/19, juris Rn. 14; vom 25. Oktober 2022 - [X.] ZB 5/20, juris Rn. 12 mwN), wobei eine Bezugnahme auf den Haftantrag genügen kann ([X.], Beschluss vom 12. Oktober 2021 - [X.] ZB 110/19, juris Rn. 10).

bb)    Im Streitfall konnte der Sachverhalt, der sich aus dem Haftantrag ergab und den das Amtsgericht nicht durch eigene Ermittlungen ergänzt hat, lediglich eine Haftanordnung bis zum 16. Februar 2022 rechtfertigen. Der Zeitraum von 5 Wochen - bestehend aus zwei Wochen bis zur Erklärung über das Überstellungsersuchen, einer Woche für die Entscheidung gemäß § 34a [X.] und zwei weiteren Wochen für die Wartefrist -, der voraussichtlich bis zur Bestandskraft einer Entscheidung gemäß § 34a [X.] benötigt wurde, endete am Montag, den 31. Januar 2022. Daran schlossen sich nach den ohne weiteres nachvollziehbaren Angaben der beteiligten Behörde fünf Werktage bis zum 7. Februar 2022 an, in denen die Überstellung organisiert werden musste. Zwei Tage wurden für den [X.] benötigt. Ohne weitere Nachforschungen hätte das Amtsgericht sodann ab dem 10. Februar 2022 allenfalls einen zeitlichen Puffer von höchstens sechs Tagen (vgl. [X.], Beschluss vom 25. Oktober 2022 - [X.] ZB 5/20, juris Rn. 13) vorsehen dürfen. Die im Haftantrag angegebenen, im Krankheitsfall benötigten 12 Werktage für die Vorbereitung der Abschiebung stellten nichts anderes als die Geltendmachung eines zeitlichen Puffers für allfällige Verzögerungen dar, der indes von der Behörde fünf Tage zu lang bemessen war. Ohne weitere Nachforschungen zu den dafür bestehenden Gründen hätte das Haftgericht daher Haft nicht über den 16. Februar 2022 hinaus anordnen dürfen.

cc)    Da der Betroffene aber bereits am 24. Januar 2022 abgeschoben worden ist, kommt es darauf nicht an. Für die Feststellung der Rechtswidrigkeit der Haft im Zeitraum vom 16. bis 21. Februar 2022 besteht kein Feststellungsinteresse, weil diese Haft nicht vollzogen wurde und besondere Umstände, die gleichwohl ein solches begründen könnten, nicht ersichtlich sind (vgl. [X.], Beschluss vom 19. Dezember 2023 - [X.] ZB 47/21, juris Rn. 12 ff.).

dd)    Entgegen der Ansicht der Rechtsbeschwerde ist die Haftanordnung bis zum 24. Januar 2022 auch nicht deshalb rechtswidrig, weil der [X.]vorbehalt gemäß Art. 104 Abs. 2 Satz 1 GG durch den Beschluss des Amtsgerichts in Bezug auf diesen Zeitraum nicht eingehalten worden wäre. Der Inhalt des Beschlusses rechtfertigt nicht die Annahme, dass die nach den obigen Maßgaben erforderliche richterliche Prüfung nicht stattgefunden hätte.

(1)    Die wörtliche Übernahme von Teilen eines [X.] durch den Haftrichter rechtfertigt (allein) nicht die Annahme, eine eigenverantwortliche Prüfung durch den [X.] habe nicht stattgefunden. Durch seine Unterschrift bezeugt der Haftrichter vielmehr, dass er den von der Unterschrift gedeckten Text geprüft und in seinen Willen aufgenommen hat und damit als [X.] verantwortet. Die gegenteilige Annahme kann nur bei Vorliegen hinreichender und konkreter Anhaltspunkte begründet sein ([X.], Beschluss vom 1. August 2014 - 2 BvR 200/14, NJW 2015, 851 Rn. 18 f. zu einer Durchsuchungsanordnung; vgl. auch [X.], [X.] 2021, 366 Rn. 11). Nicht hinnehmbar ist es, wenn sich im Einzelfall aufgrund besonderer Umstände die Notwendigkeit der Erörterung eines offensichtlichen Problems aufdrängen musste und gleichwohl eine Prüfung vollständig fehlt ([X.], Beschluss vom 17. März 2009 - 2 BvR 1940/05, [X.], 2516 Rn. 29 zu einer Durchsuchungsanordnung).

(2)    Solche Anhaltspunkte finden sich im Beschluss nicht und zeigt auch die Rechtsbeschwerde nicht auf. Allein der Umstand, dass das Amtsgericht die Seiten 3 und 4 des [X.] insoweit wörtlich einschließlich eines fehlenden Satzzeichens übernommen hat, reicht dafür nicht aus. Dass das Haftgericht nicht erkannt hat, dass die Angaben im Haftantrag zu den im Krankheitsfall benötigten 12 Werktagen letztlich einen zu langen zeitlichen Puffer für allfällige Verzögerungen darstellten, der eine Haft über den 16. Februar 2022 hinaus nur bei entsprechenden Nachforschungen gegebenenfalls hätte rechtfertigen können, erlaubt nicht den Schluss, das Amtsgericht habe die Angaben im Haftantrag in Bezug auf den bis zum 24. Januar 2022 betroffenen - ohne Zweifel benötigten - Haftzeitraum nicht geprüft und in seinen Willen aufgenommen. Eine solche Annahme unterstellte den teilweise erheblich belasteten Haftrichtern, die zudem die [X.] unter großem Zeitdruck zu bearbeiten haben, und daher auf eine zeitsparende und effiziente Arbeitsweise angewiesen sind, letztlich pauschal eine mit dem richterlichen Arbeitsethos nicht vereinbare Arbeitsweise. Ein solches Misstrauen ist nur dann gerechtfertigt, wenn sich die Verletzung des [X.]vorbehalts bei hinreichenden und konkreten Anhaltspunkten unter den besonderen Umständen des Falles aufdrängen muss.

3.    Die Kostenentscheidung beruht auf § 84 FamFG. Die Festsetzung des [X.] folgt aus § 36 Abs. 2 und 3 GNotKG.

Kirchhoff                              [X.]                              Tolkmitt

                      Holzinger                        Kochendörfer

Meta

XIII ZB 65/22

05.03.2024

Bundesgerichtshof 13. Zivilsenat

Beschluss

Sachgebiet: ZB

vorgehend LG Köln, 31. August 2022, Az: 39 T 9/22

Art 104 Abs 2 S 1 GG, § 26 FamFG

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Beschluss vom 05.03.2024, Az. XIII ZB 65/22 (REWIS RS 2024, 1768)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2024, 1768

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