Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 14.09.2016, Az. 4 AZR 996/13

4. Senat | REWIS RS 2016, 5550

Tags hinzufügen

Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.

Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"

QR-Code

Gegenstand

Stichtagsregelung für Leistungen an Gewerkschaftsmitglieder


Tenor

1. Die Revision des [X.] gegen das Urteil des [X.] vom 8. Oktober 2013 - 6 [X.]/13 - wird zurückgewiesen.

2. Der Kläger hat die Kosten der Revision zu tragen.

Tatbestand

1

Die Parteien streiten über Ansprüche des [X.] auf ein höheres [X.]ruttoentgelt und eine weitere Abfindungszahlung.

2

Der Kläger war seit dem 1. Oktober 1982 bei der [X.] zu 1. und deren Rechtsvorgängerin im [X.]etrieb [X.] in [X.] gegen ein [X.]ruttomonatsentgelt von zuletzt 9.800,42 [X.] als außertariflicher Mitarbeiter beschäftigt. Er hatte im Dezember 2009 auf den von ihm bis dahin genutzten Firmenwagen verzichtet. Im Gegenzug erhielt er einen jährlichen [X.]etrag von 9.000,00 [X.] als „[X.]ar-Allowance“, welche in der Abrechnung jedoch nicht als solche ausgewiesen, sondern dem [X.]ruttogehalt als variable Vergütung iHv. 1.800,00 [X.] und iHv. 7.200,00 [X.] dem jährlichen Fixgehalt aufgeschlagen worden war.

3

Eine durch die [X.]eklagte zu 1. geplante [X.]etriebsschließung konnte durch Verhandlungen mit dem bei ihr bestehenden [X.]etriebsrat und der zuständigen [X.] ([X.]), deren Mitglied der Kläger nicht war, teilweise abgewendet werden.

4

Hierzu schlossen die [X.]eklagte zu 1. und die [X.] am 4. April 2012 einen Transfer- und Sozialtarifvertrag (nachfolgend [X.]), der [X.]. regelte:

        

„§ 1   

        

GELTUNGS[X.]EREI[X.]H

        

Dieser Tarifvertrag gilt

                 

(1)     

räumlich für den [X.]etrieb der Firma Nokia Siemens Networks GmbH & [X.]o. KG in München.

                 

(2)     

Persönlich: Für alle [X.]eschäftigten des [X.]. in München, sofern sie die individuellen Voraussetzungen für den Anspruch auf [X.] gemäß den §§ 169 ff SG[X.] III erfüllen.

                 

…       

        
        

§ 2     

        

[X.] EINER [X.]EE

        

Die Nokia Siemens Networks GmbH & [X.]o. KG in München beauftragt die Abteilung [X.] der [X.] mit der Einrichtung einer [X.] für die vom persönlichen Geltungsbereich dieses Tarifvertrages erfassten [X.]eschäftigten.

        

...     

        

§ 5     

        

[X.] DER TRANSFERAR[X.]EITSVERHÄLTNISSE

        

Der Übertritt in die Transfergesellschaft erfolgt auf [X.]asis eines [X.] (= drei Vertragsparteien), der die [X.]eendigung des mit der Nokia Siemens Networks GmbH & [X.]o. KG bestehenden Arbeitsvertrages und die [X.]egründung eines befristeten Transferarbeitsverhältnisses bei der [X.] beinhaltet.

        

Wesentliche [X.]estandteile dieses [X.] sind:

        

(1)     

Mindestlaufzeit des Transferarbeitsverhältnisses von vierundzwanzig Monaten

        

(2)     

ein Jahresurlaubsanspruch von 20 Tagen auf [X.]asis einer 5-Tagearbeitswoche

        

(3)     

Die [X.]eschäftigten erhalten innerhalb der [X.] - unter Anrechnung der Zahlungen der Agentur für Arbeit - ein [X.]-Monatsentgelt von monatlich 70 Prozent ihres [X.]. Das [X.]ruttomonatseinkommen ist das 13,5-fache des bisherigen [X.]ruttomonatsgehaltes dividiert durch zwölf.

        

…       

        
        

(11)   

Das auf [X.]asis des bisherigen Arbeitsvolumens berechnete Transferentgelt ist zum letzten eines Monats auszuzahlen.

        

(12)   

[X.]eschäftigte, die nach dem dritten Monate vor dem vereinbarten Ende des Transferarbeitsverhältnisses aus der Transfergesellschaft ausscheiden, erhalten eine Prämie in Höhe von 50 Prozent des individuell ersparten Entgelts, das durch vorzeitiges Ausscheiden aus der Maßnahme freigeworden ist als (weiteren [X.]estandteil der) Abfindung (Sprinterprämie). Das ersparte Entgelt ist das Entgelt, das der Arbeitgeber zu leisten hat, also das Entgelt ohne das [X.].

        

…       

        
        

In dem [X.] wird der Anspruch auf Abfindung und deren Fälligkeit festgehalten (§ 7).

        

...     

        

§ 7     

        

A[X.]FINDUNG

        

(1)     

Alle vom Geltungsbereich dieses Tarifvertrages erfassten [X.]eschäftigten haben mit Unterzeichnung des [X.] (Zustimmung zum Eintritt in die [X.]) einen Anspruch auf eine aus dem individuellen [X.]ruttomonatsentgelt errechnete Abfindung:

                          

a.    

[X.]eschäftigte, die vor 01.04.2007 in die Nokia Siemens Networks GmbH & [X.]o. KG oder deren Rechtsvorgängerin eingetreten sind, erhalten ein Jahresgehalt als Abfindung ([X.]asis 12 Monatsgehälter).

                          

…       

        
                          

e.    

[X.]eschäftigte, die zwischen dem 01.04.2010 und vor 01.04.2011 … eingetreten sind, erhalten zwei Monatsgehälter als Abfindung.

        

(2)     

Der Höchstbetrag für eine Abfindung nach Abs. 1 beträgt [X.] 110.000,00, …

        

(4)     

Die Abfindung ist mit dem Ausscheiden aus der [X.] zur Zahlung fällig.

        

…       

        
        

(7)     

Der Anspruch auf Abfindung und deren Fälligkeit ist in den [X.] aufzunehmen.

        

§ 8     

        

TARIFS[X.]HIEDSSTELLE

        

[X.]ei [X.] über die Auslegung der [X.]estimmungen dieses Tarifvertrages entscheidet eine aus jeweils 2 [X.]eisitzern/-innen (Arbeitgeberin / Gewerkschaft [X.]) und einem neutralen Vorsitzenden bestehende [X.]. …“

5

Ebenfalls am 4. April 2012 vereinbarten die [X.]eklagte zu 1. und der [X.]etriebsrat für den [X.]etrieb [X.] einen „Interessenausgleich“, der [X.]. die Gründung von vier neuen Unternehmen als Rechtsnachfolgerinnen einzelner betroffener Unternehmensbereiche, die Überleitung von Arbeitnehmern und eine Namensliste iSd. § 1 Abs. 5 [X.] zum Gegenstand hatte. Weiterhin ist unter der Überschrift „5. Sozialplan“ geregelt:

        

„Der [X.]etriebsrat und das Unternehmen stimmen dahingehend überein, dass ein gesonderter Sozialplan nicht aufgestellt wird, weil in dem als

        

- Anlage 7

        

bezeichneten Transfer- und Sozialtarifvertrag vom 04.04.2012 Regelungen zur Milderung der wirtschaftlichen und [X.] Folgen enthalten sind, die beide [X.]etriebsparteien als Ausgleichsmaßnahmen i.S.d. § 112 [X.] anerkennen und die sie für alle betroffenen [X.]eschäftigten abschließend übernehmen. …“

6

Unter dem Datum des 12. April 2012 schloss der [X.] der [X.] zu 1. für den Standort [X.] [X.] mit der [X.] zu 1. eine Vereinbarung gemäß § 28 SprAuG. Darin ist [X.]. vereinbart:

        

„3.    

Die in Anlage 1 genannten leitenden Angestellten erhalten das Angebot zum Eintritt in eine Transfergesellschaft entsprechend den Vereinbarungen mit der IG Metall und mit dem [X.]etriebsrat München Martinstraße mit folgenden Modifikationen:

        

3.1     

Zusätzlich wird ihnen die Nutzung ihres Dienstwagens - sofern der leitende Angestellte zum Zeitpunkt des Angebots einen Dienstwagen nutzt - auch in der Transfergesellschaft zu den vereinbarten Konditionen gestattet. Die Tankkarte ist unverzüglich an [X.] zurückzugeben.

                 

[X.]ei leitenden Angestellten, die bisher die Regelungen der [X.] nutzen, werden diese im bisherigen Umfang fortgeführt.

                 

…       

        

Diese Vereinbarung gilt für alle Angestellten am Standort München, die namentlich in der Anlage 3 (Liste der leitenden Angestellten vom Febr[X.]r 2012) genannt sind, unmittelbar und zwingend. …“

7

Schließlich schlossen die Tarifvertragsparteien des [X.] am 4. April 2012 einen [X.] und Sozialtarifvertrag (E[X.]), der wie folgt lautet:

        

„§ 1   

        

GELTUNGS[X.]EREI[X.]H

        

Dieser Tarifvertrag gilt

                 

(1)     

räumlich für den [X.]etrieb [X.]. der Firma Nokia Siemens Networks GmbH & [X.]o. KG in München.

                 

(2)     

Persönlich: Für alle [X.]eschäftigten, die bis einschließlich 23.03.2012, 12.00 Uhr Mitglied der [X.] geworden sind, sofern sie die individuellen Voraussetzungen für den Anspruch auf [X.] gemäß den §§ 169 ff SG[X.] III erfüllen.

                 

(3)     

Sachlich: Für die Rechte, Regelungen und Maßnahmen im Zusammenhang mit der betriebsorganisatorisch eigenständigen Einheit ([X.]).

        

§ 2     

        

ERGÄNZUNG ZU DEN [X.] DER TRANSFERAR[X.]EITSVERHÄLTNISSE

        

Vom Geltungsbereich dieses Tarifvertrages erfasste [X.]eschäftigte erhalten unter Anrechnung ihrer Ansprüche aus § 5 Abs. 3 des Transfer- und Sozialtarifvertrages innerhalb der [X.] - unter Anrechnung der Zahlungen der Agentur für Arbeit - ein [X.]-Monatsentgelt von monatlich 80 Prozent ihres [X.]. Das [X.]ruttomonatseinkommen ist das 13,5-fache des bisherigen [X.]ruttomonatsgehaltes dividiert durch zwölf. Die weiteren Leistungen nach § 5 des Transfer- und Sozialtarifvertrages werden von dieser Regelung nicht berührt.

        

§ 3     

        

ERGÄNZUNG ZU DER HÖHE DER A[X.]FINDUNG

        

Vom Geltungsbereich dieses Tarifvertrages erfasste [X.]eschäftigte erhalten als weiteren [X.]estandteil der Abfindung nach § 7 des Transfer- und Sozialtarifvertrages [X.] 10.000,00 unabhängig vom Zeitpunkt ihres Unternehmenseintritts. Für diese [X.]eschäftigten gilt ein Höchstbetrag von [X.] 120.000,00.

        

…“    

8

Mit Schreiben vom 4. April 2012 erhielt der Kläger von den [X.] einen „[X.]“ (nachfolgend [X.]), der [X.]. folgenden Inhalt hat:

        

Dreiseitiger Vertrag

        

zwischen

        

       

        

([X.])

        

und     

        

Nokia Siemens Networks GmbH & [X.]o. KG ([X.])

        

       

        

sowie 

        

[X.] mbH

        

([X.])

        

       

        

Präambel

        

1.    

Am 04.04.2012 wurden ein Transfer- und Sozialtarifvertrag und ein Interessenausgleich abgeschlossen. Die [X.]estimmungen dieser Vereinbarungen sind dem/der [X.] bekannt. Dem/der [X.] ist auch bekannt, dass sein/ihr Arbeitsplatz bei [X.] entfällt und insoweit das Arbeitsverhältnis bei [X.] mit Ablauf vom 30.04.2012 aus betriebsbedingten Gründen beendet werden muss. Aus diesem Grund wird dem/der [X.] ein befristetes Vermittlungs- und Q[X.]lifizierungsverhältnis mit der [X.] angeboten, um eine betriebsbedingte Kündigung zu vermeiden.

        

…       

        
        

Auf dieser Grundlage werden folgende Regelungen getroffen:

                 
        

Abschnitt A: [X.]eendigung des Arbeitsverhältnisses mit [X.]

        

1.    

[X.]eendigung des Arbeitsverhältnisses

                 

Das zwischen dem/der [X.] und [X.] bestehende Arbeitsverhältnis wird aus betriebsbedingten Gründen mit Ablauf des 30.04.2012 enden, ohne dass es einer Kündigung bedarf. Der/die [X.] tritt zum 01.05.2012 in die [X.] [X.] über.

        

2.    

Abfindungszahlung

                 

2.1.   

Die Höhe der Abfindung ist gem. § 7 Abs. 1 des

                          

Transfer- und Sozialtarifvertrags abhängig von der Dauer der [X.]etriebszugehörigkeit. Der Höchstbetrag für die Abfindung beträgt gem. § 7 Abs. 2 Transfer- und Sozialtarifvertrag [X.] 110.000,00. Im Übrigen findet § 7 Abs. 3 Anwendung.

                          

Arbeitnehmer, die unter den Geltungsbereich des Ergänzungstransfer- und Sozialtarifvertrags fallen, erhalten gem. § 3 des Ergänzungstransfer- und Sozialtarifvertrags als weiteren [X.]estandteil der Abfindung zusätzlich [X.] 10.000,00, der Höchstbetrag für die Abfindung beträgt [X.] 120.000,00.

                          

Die Abfindungszahlung ist nach Abschluss des [X.]s und vor Fälligkeit vererbbar, jedoch nicht abtretbar. Die Abfindung ist mit dem Ausscheiden aus der [X.] fällig.

                          

…       

                 

2.2.   

Arbeitnehmer, die nach dem dritten Monat vor

                          

dem vereinbarten Ende des Transferarbeitsverhältnisses aus der [X.] ausscheiden, erhalten gem. § 5 Abs. 12 des Transfer- und Sozialtarifvertrags eine Prämie in Höhe von 50 Prozent des individuell ersparten Entgelts, das durch vorzeitiges Ausscheiden aus der Transfergesellschaft freigeworden ist als weiteren [X.]estandteil der Abfindung (Sprinterprämie).

                          

…       

        

Abschnitt [X.]: [X.]egründung eines Vermittlungs- und Q[X.]lifizierungsverhältnisses mit [X.]

        

1.    

Vertragsdauer

                 

Der/die [X.] und [X.] vereinbaren den Abschluss eines befristeten Vermittlungs- und Q[X.]lifizierungsvertrages ab dem [X.] Das Vermittlungs- und Q[X.]lifizierungsverhältnis endet mit Austritt aus der [X.], spätestens am 30.04.2014, ohne dass es einer Kündigung bedarf.

                 

Es wird Kurzarbeit Null angeordnet und der [X.]eschäftigungsanspruch entfällt.

        

…       

        
        

4.    

Monatliche Vergütung

                 

Der/die [X.] erhält gemäß § 5 Abs. 3 des Transfer- und Sozialtarifvertrags auf der [X.]asis der von [X.] an die [X.] zur Verfügung gestellten Gehaltsdaten, ab Eintritt in die [X.] - unter Anrechnung von Zahlungen der Agentur für Arbeit - bis zu ihrem/seinem Ausscheiden monatlich 70 % ihres/seines [X.]ruttoMonatsEinkommens. Das [X.]ruttoMonatsEinkommen ist das 13,5-fache des bisherigen [X.]ruttoMonatsEinkommens dividiert durch zwölf.

                 

Der/die [X.], die unter den Geltungsbereich des Ergänzungstransfer- und Sozialtarifvertrag fallen, erhalten gem. § 2 des Ergänzungstransfer- und Sozialtarifvertrags ab Eintritt in die [X.] - unter Anrechnung von Zahlungen der Agentur für Arbeit - monatlich 80 % ihres/seines [X.]ruttoMonatsEinkommens.

                 

...     

        

Abschnitt [X.]: Allgemeine Regelungen

        

…       

        
        

5.    

[X.]edingung

                 

Dieser [X.] steht unter dem Vorbehalt, dass die schriftliche Annahme des Vertragsangebots entsprechend § 3 Abs. 4 des Interessenausgleichs vom 04.04.2012 durch den/die [X.] spätestens am 13.04.2012 bis 12.00 Uhr vorliegt.“

9

Der Kläger nahm den Antrag fristgemäß an. Er erhielt ausweislich des [X.] für den Monat Mai 2012 eine Abfindung iHv. 110.000,00 [X.] brutto. Sein [X.]-Monatsentgelt berechnete die [X.]eklagte zu 2. im Wesentlichen, indem sie auf der [X.]asis von 70 % des letzten [X.] (errechnet aus dem 13,5-fachen Monatsbetrag) unter Heranziehung der persönlichen Sozialversicherungs- und Steuermerkmale ein [X.] errechnete. Von diesem [X.] wurde das [X.] des [X.] abgezogen, die restliche Differenz zahlte die [X.]eklagte zu 2. als Aufstockungsleistung. Diese Aufstockungsleistung wurde zu einem [X.]ruttobetrag hochgerechnet.

Die [X.] rief bezüglich der [X.]erechnung des [X.]-Monatsentgelt die [X.] nach § 8 [X.] an, um feststellen zu lassen, sowohl der [X.] als auch der E[X.] enthielten „eine Regelung, die [X.]eschäftigten auch für die Zeit des [X.]ezuges von KuG eine [X.]ruttomonatsvergütung“ iHv. 70 % ([X.]) und von 80 % (E[X.]) „des 13,5-fachen des bisherigen [X.]ruttomonatsgehaltes dividiert durch zwölf“ zusage. Mit Schiedsspruch vom 14. Dezember 2012 wurden die Anträge zurückgewiesen.

Mit seiner Klage hat der Kläger die Auffassung vertreten, die Differenzierung im E[X.] sei unwirksam, so dass ihm Leistungen auf Grundlage des E[X.] zustünden. Er müsse aus [X.] so behandelt werden, wie ein bereits zum tariflich vorgesehenen Stichtag eingetretenes Mitglied der [X.]. Der [X.] verstoße gegen die negative Koalitionsfreiheit. Der „Interessenausgleich“ vom 4. April 2012, bei dem es sich um einen wirksam zustande gekommenen Sozialplan handele, missachte § 75 [X.]. Rechtsfolge sei eine „Anpassung nach oben“. Im Übrigen sei das Monatsentgelt von der [X.] zu 2. unrichtig berechnet worden. Ihm stehe ein monatlicher Zahlungsanspruch iHv. 8.880,38 [X.] brutto zu (8.280,38 [X.] Vergütung + 600,00 [X.] [X.]ar-Allowance). Die [X.]eklagte zu 2. sei verpflichtet gewesen, die „[X.]ar-Allowance“ zusätzlich zum [X.]-Monatsentgelt unverändert weiterzuzahlen. Ausweislich des [X.] ergebe sich, dass diese nicht dem Inflationsausgleich unterworfen war. Aus Nr. 3.1 der Vereinbarung mit dem [X.] vom 12. April 2012 folge, dass die bisherigen Regelungen im bisherigen Umfang fortgeführt werden sollten. Durch deren unzutreffende Anwendung sei die „[X.]ar-Allowance“ monatlich verringert worden.

Der Kläger hat sinngemäß beantragt,

        

1.    

die [X.] zu verurteilen, gesamtschuldnerisch an ihn 10.000,00 [X.] brutto nebst Zinsen hieraus in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem [X.]asiszinssatz seit dem 1. Mai 2012 zu zahlen;

        

2.    

die [X.] zu verurteilen, gesamtschuldnerisch an ihn für den Monat Mai 2012 Gehalt in Höhe von 8.880,38 [X.] brutto abzüglich bereits erhaltener 5.015,24 [X.] netto nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem [X.]asiszinssatz seit dem 1. Juni 2012 zu zahlen;

        

3.    

die [X.] zu verurteilen, gesamtschuldnerisch an ihn für den Monat Juni 2012 Gehalt in Höhe von 8.880,38 [X.] brutto abzüglich bereits erhaltener 5.015,24 [X.] netto nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem [X.]asiszinssatz seit dem 1. Juli 2012 zu zahlen;

        

4.    

die [X.] zu verurteilen, gesamtschuldnerisch an ihn für den Monat Juli 2012 Gehalt in Höhe von 8.880,38 [X.] brutto abzüglich bereits erhaltener 6.366,94 [X.] netto nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem [X.]asiszinssatz seit dem 1. August 2012 zu zahlen;

        

5.    

die [X.] zu verurteilen, gesamtschuldnerisch an ihn für den Monat August 2012 Gehalt in Höhe von 8.880,38 [X.] brutto abzüglich bereits erhaltener 5.054,42 [X.] netto nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem [X.]asiszinssatz seit dem 1. September 2012 zu zahlen;

        

6.    

die [X.] zu verurteilen, gesamtschuldnerisch an ihn für den Monat September 2012 Gehalt in Höhe von 8.880,38 [X.] brutto abzüglich bereits erhaltener 5.054,42 [X.] netto nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem [X.]asiszinssatz seit dem 1. Oktober 2012 zu zahlen;

        

7.    

die [X.] zu verurteilen, gesamtschuldnerisch an ihn für den Monat Oktober 2012 Gehalt in Höhe von 8.880,38 [X.] brutto abzüglich bereits erhaltener 6.464,27 [X.] netto nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem [X.]asiszinssatz seit dem 1. November 2012 zu zahlen;

        

8.    

die [X.] zu verurteilen, gesamtschuldnerisch an ihn für den Monat November 2012 Gehalt in Höhe von 8.880,38 [X.] brutto abzüglich bereits erhaltener 5.054,42 [X.] netto nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem [X.]asiszinssatz seit dem 1. Dezember 2012 zu zahlen;

        

9.    

die [X.] zu verurteilen, gesamtschuldnerisch an ihn für den Monat Dezember 2012 Gehalt in Höhe von 8.880,38 [X.] brutto abzüglich bereits erhaltener 5.054,42 [X.] netto nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem [X.]asiszinssatz seit dem 1. Jan[X.]r 2013 zu zahlen;

        

10.     

die [X.] zu verurteilen, gesamtschuldnerisch an ihn für den Monat Jan[X.]r 2013 Gehalt in Höhe von 8.880,38 [X.] brutto abzüglich bereits erhaltener 5.066,83 [X.] netto nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem [X.]asiszinssatz seit dem 1. Febr[X.]r 2013 zu zahlen.

Die [X.] haben zur [X.]egründung ihrer Klageabweisungsanträge ausgeführt, aus dem dreiseitigen Vertrag der Parteien ergebe sich kein Anspruch des [X.] auf höhere Leistungen. Er unterfalle nicht dem persönlichen Geltungsbereich des E[X.]. Die vorgenommene Differenzierung anhand des Stichtags sei zulässig. Auch sei der geleistete Zuschuss zum [X.] zutreffend berechnet. Geschuldet sei eine Vergütung gemäß § 5 Abs. 3 [X.], der von einem „[X.]-Monatsentgelt“ handele. Die „[X.]ar-Allowance“ sei [X.] und bei diesem auch berücksichtigt.

Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen. Das [X.] hat die [X.]erufung des [X.] zurückgewiesen. Mit der vom [X.] zugelassenen Revision verfolgt der Kläger sein [X.]egehren weiter.

Entscheidungsgründe

Die zulässige Revision ist nicht begründet. Das [X.] hat zu Recht angenommen, die Klage sei unbegründet. Dem Kläger stehen die geltend gemachten [X.]nsprüche dem Grunde nach nicht zu. De[X.]alb kann es dahinstehen, ob der Kläger für die von ihm erhobenen [X.]nsprüche grundsätzlich die [X.]eklagten zu 1. und 2. als Gesamtschuldner in [X.]nspruch nehmen könnte, wofür [X.] wenig spricht. Der Senat hat die im vorliegenden Verfahren aufgeworfenen Rechtsfragen bereits überwiegend in seinem Urteil vom 15. [X.]pril 2015 (- 4 [X.] - [X.] 151, 235) beantwortet, auf das zur Vermeidung von Wiederholungen [X.]ezug genommen wird. Dem Kläger steht gegen die [X.]eklagten weder auf Grundlage der Regelung in [X.] 2.1. [X.]bs. 2 [X.] eine weitere [X.]bfindung zu noch besteht ein [X.]nspruch auf weitere Leistungen nach [X.] 4. [X.]bs. 2 [X.] iVm. § 2 [X.]. [X.]uch die von der [X.]eklagten zu 1. gezahlte [X.]ar-[X.]llowance wurde bei der [X.]erechnung des [X.]eE-Monatsentgelts richtig berücksichtigt.

I. Der Kläger kann auf Grundlage der Regelung in [X.] 2.1. [X.]bs. 2 [X.] iVm. § 3 [X.] keine weitere [X.]bfindung iHv. 10.000,00 Euro verlangen ([X.]ntrag zu 1.). Er wird nicht vom „Geltungsbereich des [X.] und Sozialtarifvertrags“ gemäß [X.] 2.1. [X.]bs. 2 [X.] erfasst. Die Voraussetzungen nach § 1 Nr. 2 [X.] sind nicht erfüllt. Er war zum Zeitpunkt des tariflich wirksam geregelten Stichtags nicht Mitglied der tarifschließenden [X.].

1. Mit der Regelung über den persönlichen Geltungsbereich in § 1 Nr. 2 [X.] (zu den Kriterien der [X.]uslegung des normativen Teils eines Tarifvertrags etwa [X.][X.]G 23. Februar 2011 - 4 [X.]/09 - Rn. 21 [X.]) werden nicht nur „deklaratorisch“ die Voraussetzungen für eine normative Wirkung des Tarifvertrags nach § 4 [X.]bs. 1 [X.] wiederholt, sondern es wird vielmehr eine zusätzliche [X.]nspruchsvoraussetzung festgelegt ([X.]. zu dieser [X.]uslegung bereits [X.][X.]G 15. [X.]pril 2015 - 4 [X.] - Rn. 26 ff., [X.] 151, 235; 21. [X.]ugust 2013 - 4 [X.] - Rn. 19; 5. September 2012 - 4 [X.] - Rn. 28 ff.). [X.]nders als § 7 [X.]bs. 1 [X.] setzt ein [X.]nspruch nach § 3 Satz 1 [X.] nicht nur eine Mitgliedschaft in der [X.] im Sinne einer [X.] nach § 3 [X.]bs. 1, § 4 [X.]bs. 1 [X.] voraus, sondern verlangt für den ergänzenden [X.]bfindungsanspruch nach § 3 [X.] eine zum vorgesehenen Stichtag bestehende [X.] (ausf. [X.][X.]G 15. [X.]pril 2015 - 4 [X.] - Rn. 26, aaO).

a) Durch § 1 Nr. 2 [X.] und § 1 Nr. 2 [X.] differenzieren die beiden Tarifverträge nicht zwischen Mitgliedern einer [X.] einerseits und „Unorganisierten“ oder „[X.]ußenseitern“ andererseits, sondern unterscheiden zwischen verschiedenen Gruppen von Mitgliedern der [X.] [X.] und damit allein zwischen tarifgebundenen [X.]rbeitnehmern, also denjenigen, für die ein Tarifvertrag ohnehin nur Rechtsnormen über [X.]bschluss, Inhalt und [X.]eendigung von [X.]rbeitsverhältnissen nach § 1 [X.]bs. 1 [X.] setzen kann ([X.][X.]G 27. Januar 2016 - 4 [X.] - Rn. 16 unter Hinweis auf 15. [X.]pril 2015 - 4 [X.] - Rn. 26 [X.], [X.] 151, 235 zur Rspr. des Senats).

b) Entgegen der [X.]uffassung der Revision handelt es sich nicht um eine sog. einfache Differenzierungsklausel (zum [X.]egriff [X.][X.]G 18. März 2009 - 4 [X.] - Rn. 31 ff., [X.] 130, 43). Wie der Senat bereits ausgeführt hat ([X.][X.]G 15. [X.]pril 2015 - 4 [X.] - Rn. 42, [X.] 151, 235), entsteht ein [X.]nspruch auf eine [X.]bfindungszahlung nach § 5 [X.] iVm. § 7 [X.]bs. 1 und [X.]bs. 2 [X.] erst „mit Unterzeichnung des [X.] (Zustimmung zum Eintritt in die [X.])“, der nach [X.] 5. [X.] bis zum 13. [X.]pril 2012, 12:00 Uhr angenommen werden konnte. De[X.]alb sind von der Stichtagsregelung auch neben den nach [X.]bschluss der Tarifverträge beitretenden [X.]rbeitnehmern bereits alle diejenigen [X.]smitglieder betroffen, die zwischen dem Stichtag bis zur Unterzeichnung der beiden Tarifverträge in die [X.] eingetreten sind. Der Kläger verkennt, dass sich ohne eine solche Stichtagsregelung der Regelungszweck, allein einem bestimmten „berechenbaren“ Kreis von Mitgliedern einen [X.]nspruch auf die Ergänzungsleistungen mit ihrer [X.]usgleichs- und Überbrückungsfunktion zu vermitteln, nicht erreichen lässt, wenn er meint, hier werde [X.]ußenseitern die Möglichkeit genommen, an den tariflich geregelten [X.]nsprüchen zu partizipieren. Es wäre sonst nicht verlässlich zu bestimmen und planbar gewesen, wie viele Mitglieder einen [X.]nspruch auf ergänzende Leistungen in den nachfolgenden beiden Jahren - erhöhte [X.]bfindungszahlung zum einen sowie ein höheres [X.]eE-Monatsentgelt zum anderen - tatsächlich haben könnten und nach welchen abstrakten Kriterien das ausgehandelte Tarifvertragsvolumen des [X.] bei den ergänzenden Leistungen zu ermitteln gewesen wäre bzw. in welchem Umfang das Volumen („der Topf“) hätte erweitert werden müssen. Insofern wären die [X.]eklagte zu 1. und die [X.]eklagte zu 2. als abhängiges Unternehmen sehr wohl von nachfolgenden [X.]eitritten zur [X.] bzw. von einer umfassenden [X.]usdehnung des [X.] der [X.]ezugsberechtigten betroffen gewesen.

Im Übrigen hat jede Stichtagsregelung für eine tarifliche Leistung zur Folge, dass bei einem erst zeitlich danach erfolgenden [X.]sbeitritt ein [X.]nspruch des betreffenden [X.]rbeitnehmers kraft beiderseitiger [X.] grundsätzlich nicht mehr entstehen kann. Weiterhin ist in [X.]nbetracht der Höhe der im [X.] geregelten Leistungen auch nicht ersichtlich, dass vorliegend der [X.]rbeitgeber „als Sachwalter der [X.]ußenseiterinteressen“ ausfällt und die sog. [X.]ußenseiter „billig abgespeist“ wurden ([X.][X.]G 27. Januar 2016 - 4 [X.] - Rn. 18; vgl. auch bereits 15. [X.]pril 2015 - 4 [X.] - Rn. 40, 67, [X.] 151, 235).

2. Diese von den Tarifvertragsparteien vorgenommene Gruppenbildung zwischen [X.]smitgliedern orientiert sich an einem Stichtag, der im Rahmen der vorliegenden Tarifverträge mit sozialplanähnlichen Inhalten wirksam ist. Die Regelung des [X.] verletzt weder die positive oder die negative Koalitionsfreiheit noch verstößt sie gegen den Gleichheitssatz des [X.]rt. 3 [X.]bs. 1 GG ([X.][X.]G 27. Januar 2016 - 4 [X.] - Rn. 19).

a) Die Stichtagsregelung verletzt nicht [X.]rt. 3 [X.]bs. 1 GG (ausf. bereits [X.][X.]G 15. [X.]pril 2015 - 4 [X.] - Rn. 29 ff., 37 ff., [X.] 151, 235).

Es ist dabei entgegen der [X.]nsicht der Revision rechtlich ohne [X.]elang, einerseits zusätzliche Leistungen nur für diejenigen [X.]smitglieder vorzusehen, die zum Stichtag der [X.] bereits beigetreten waren, andererseits aber nicht zu berücksichtigen, dass der Sonderkündigungsschutz auch bei gewerkschaftlich nicht organisierten [X.]rbeitnehmern aufgrund arbeitsvertraglicher [X.]ezugnahmen entfallen ist. Ebenso wie sich die Unzulässigkeit einer Tarifnorm nur aus übergeordnetem Recht, nicht aber aus einer vertraglichen [X.]ezugnahmeregelung der Individualvertragsparteien ergeben kann ([X.][X.]G 15. [X.]pril 2015 - 4 [X.] - Rn. 49 [X.], [X.] 151, 235), sind die Tarifvertragsparteien rechtlich grundsätzlich nicht gehalten, die Ziele des tarifautonomen [X.] und den Inhalt des gefundenen Verhandlungskompromisses an bestehenden individuellen [X.]rbeitsvertragsvereinbarungen zu orientieren ([X.][X.]G 27. Januar 2016 - 4 [X.] - Rn. 24).

b) Die Gewährung der zusätzlichen Leistung nur an solche [X.]smitglieder, die vor dem Stichtag bereits Mitglied waren, verletzt nicht die positive Koalitionsfreiheit des [X.] und steht nicht im Widerspruch zu § 3 [X.]bs. 1, § 4 [X.]bs. 1 [X.]( [X.][X.]G 5. September 2012 - 4 [X.]  - Rn. 32 [X.] unter [X.]ufgabe von 9. Mai 2007 -  4 [X.]  -). Mit der Stichtagsregelung werden nicht - in unzulässiger Weise - die Voraussetzungen für eine unmittelbare [X.] relativiert (vgl. [X.][X.]G 15. [X.]pril 2015 - 4 [X.] - Rn. 38, [X.] 151, 235).

c) Die Stichtagsregelung in § 1 Nr. 2 [X.] verletzt weiterhin nicht die negative Koalitionsfreiheit des [X.] ([X.][X.]G 27. Januar 2016 - 4 [X.] - Rn. 25; ausf. 15. [X.]pril 2015 - 4 [X.] - Rn. 45 ff., [X.] 151, 235). In den hier maßgebenden Regelungen liegen keine nach [X.]rt. 9 [X.]bs. 3 Satz 2 GG nichtigen [X.]breden. Die mit ihnen erfolgte „[X.]innendifferenzierung“ zwischen [X.]smitgliedern schränkt weder die Handlungs- und insbesondere Vertragsfreiheit des [X.]rbeitgebers noch die der sog. [X.]ußenseiter ein. Kann der [X.]rbeitnehmer in [X.]usübung der individuellen Privatautonomie aufgrund der strukturellen Unterlegenheit seine Interessen nicht durchsetzen, ist von [X.] wegen die Tarifautonomie darauf angelegt, diese Unterlegenheit durch kollektives Handeln auszugleichen und ein annähernd gleichgewichtiges [X.]u[X.]andeln von [X.] und [X.]rbeitsbedingungen zu erzielen ([X.]VerfG 26. Juni 1991 - 1 [X.]vR 779/85 - zu [X.] I 3 b aa der Gründe, [X.]VerfGE 84, 212). Mögliche rechtliche [X.]uswirkungen für die „Unorganisierten“ beruhen nicht auf der normativen Wirkung der Tarifverträge, sondern auf der für das [X.]rbeitsverhältnis privatautonom getroffenen Vereinbarung. [X.] ein [X.]rbeitnehmer am Inhalt eines [X.] partizipieren, muss er, wenn er in den individuellen Vertragsverhandlungen seine Interessen nicht durchsetzen kann, in die tarifschließende [X.] eintreten ([X.][X.]G 15. [X.]pril 2015 - 4 [X.] - Rn. 49, aaO mit umfangr. Nachw. aus der Literatur). Dabei hat der Kläger als außertariflicher [X.]eschäftigter bereits gezeigt, dass er in der Lage ist, übertarifliche [X.]rbeitsbedingungen zu verhandeln.

3. Schließlich ergibt sich der begehrte [X.]nspruch auf eine höhere [X.]bfindung auch nicht bei [X.]erücksichtigung der [X.]rgumentation des [X.], die differenzierende vertragliche Regelung in [X.] 2.1. [X.]bs. 2 [X.] verstoße gegen den arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz. Die vertraglichen Regelungen in [X.] 2.1. [X.]bs. 1 und [X.]bs. 2 [X.] sind nicht am Maßstab des arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatzes zu messen (ausf. zu dessen Inhalt [X.][X.]G 21. Mai 2014 - 4 [X.]ZR 50/13 - Rn. 19 ff., [X.] 148, 139). Sie unterliegen als Teil der vertraglich erforderlichen Umsetzung der [X.]bfindungs- und Mindestbedingungsregelungen des [X.] und des [X.] durch den tariflich vorgegebenen dreiseitigen Vertrag keiner Kontrolle anhand der Kriterien des arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatzes. Sie dienen allein der vertraglichen Umsetzung der im [X.] und im [X.] genannten [X.]estimmungen über die [X.]bfindungszahlung (vgl. [X.][X.]G 15. [X.]pril 2015 - 4 [X.] - Rn. 54 ff., [X.] 151, 235).

II. Weiterhin kann sich der Kläger nicht auf den betriebsverfassungs-rechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz nach § 75 [X.]etrVG stützen (ausf. [X.][X.]G 15. [X.]pril 2015 - 4 [X.] - Rn. 59 bis 68, [X.] 151, 235). Die [X.]etriebsparteien haben gerade davon abgesehen, die [X.]estimmungen des [X.] - mit denen zwischen bestimmten Mitgliedern der [X.] differenziert wird - zu übernehmen. Damit haben sie den betriebsverfassungsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz, der darauf abzielt, eine Gleichbehandlung von Personen in vergleichbaren Sachverhalten sicherzustellen und eine gleichheitswidrige Gruppenbildung auszuschließen, beachtet. Die von [X.] (NZ[X.] 2016, 10, 14) zu der hier streitigen Vereinbarung vertretene [X.]uffassung, die betriebsverfassungsrechtlichen Kontrollmechanismen, insbesondere § 75 [X.]etrVG würden ausgeschaltet, indem das „durch § 112 [X.]etrVG eigentlich den [X.]etriebsparteien anvertraute [X.] auf [X.] verlagert“ werde und dies ein „klassischer Tatbestand des Rechtsmissbrauchs, der Gesetzesumgehung“ sei, trifft nicht zu. Sie verkennt das grundsätzlich mögliche „Nebeneinander“ von Tarifverträgen mit sozialplanähnlichem Inhalt und Sozialplänen nach § 112 [X.]etrVG sowie den Umstand, dass für beide unterschiedliche [X.]kteure verantwortlich sind und unterschiedliche rechtliche Maßstäbe gelten ([X.][X.]G 27. Januar 2016 - 4 [X.] - Rn. 26; vgl. bereits 15. [X.]pril 2015 - 4 [X.] - Rn. 64 ff. [X.], aaO).

In der Sache rügt der Kläger, dass der [X.]etriebsrat eine zu geringe [X.]bfindungszahlung verhandelt habe, indem „nur“ die Regelungen des [X.] und nicht die des [X.] übernommen wurden. Das [X.]etrVG schreibt jedoch lediglich vor, dass durch die Regelungen des Sozialplans die wirtschaftlichen Nachteile, die den [X.]rbeitnehmern infolge der geplanten [X.]etriebsänderung entstehen, ausgeglichen oder gemildert werden (§ 112 [X.]bs. 1 Satz 2 [X.]etrVG). Eine Mindesthöhe der Sozialplanleistungen ist grundsätzlich nicht vorgeschrieben. Die Vorgaben des § 112 [X.]bs. 5 [X.]etrVG gelten nur für die [X.]ufstellung eines Sozialplans durch die Entscheidung der Einigungsstelle. Über die Vereinbarung vom 4. [X.]pril 2012 haben sich die [X.]etriebsparteien ohne die [X.]nrufung der Einigungsstelle geeinigt. Dass die Leistungen nach dem [X.] nicht genügten, um die wirtschaftlichen Nachteile der [X.]etriebsänderung zumindest zu mildern, macht der Kläger - zu Recht - nicht geltend. Vor diesem Hintergrund kann offenbleiben, ob sich bei Verletzung des betriebsverfassungsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatzes - wie der Kläger meint - überhaupt ein [X.]nspruch auf eine erhöhte [X.]bfindungszahlung im Wege einer „[X.]npassung nach oben“ ergeben könnte (vgl. etwa [X.][X.]G 19. Februar 2008 - 1 [X.]ZR 1004/06  - Rn. 23  ff., 42, [X.] 125, 366 ; 21. Oktober 2003 -  1 [X.]ZR 407/02  - zu III 1 der Gründe [X.], [X.] 108, 147 ).

III. [X.] sind ebenfalls ohne Erfolg.

1. Der Kläger hat aufgrund der arbeitsvertraglichen Verweisungsregelung in [X.] 4. [X.]bs. 2 [X.] keinen [X.]nspruch auf eine Ergänzung der monatlichen Zahlungen zu den Mindestbedingungen seines Transferarbeitsverhältnisses nach § 2 Satz 1 [X.] („monatlich 80 Prozent ihres [X.]ruttomonatseinkommens“). Die Tarifvertragsparteien haben in § 1 Nr. 2 [X.] eine wirksame Geltungsbereichsbestimmung vereinbart ([X.][X.]G 15. [X.]pril 2015 - 4 [X.] - Rn. 72 f. iVm. Rn. 25 bis 53, [X.] 151, 235), die den Kläger nicht erfasst. Weiterhin kann sich der Kläger auch insoweit weder auf den arbeitsrechtlichen noch auf den betriebsverfassungsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz nach § 75 [X.]etrVG stützen ([X.][X.]G 15. [X.]pril 2015 - 4 [X.] - Rn. 74 bis 77, aaO).

2. Der Kläger kann auch nicht die Zahlung der monatlichen Vergütung nach [X.] 4. [X.]bs. 1 [X.] auf der [X.]asis seines (bi[X.]erigen) [X.]ruttomonatseinkommens iHv. 70 % unter Heranziehung des [X.]erechnungsfaktors in § 5 [X.]bs. 3 Satz 2 [X.] („13,5-fache des bi[X.]erigen [X.]ruttomonatsgehaltes dividiert durch zwölf“) beanspruchen, auf das erst dann etwaige Nettoleistungen der [X.]gentur für [X.]rbeit anzurechnen sind (dazu bereits [X.][X.]G 15. [X.]pril 2015 - 4 [X.] - Rn. 78 bis 82, [X.] 151, 235; sowie weiterhin ausf. 16. Dezember 2015 - 5 [X.]ZR 567/14 - Rn. 14 ff. [X.]). Die Parteien haben in [X.] 4. [X.]bs. 1 Satz 1 [X.] nicht lediglich ein [X.]ruttomonatseinkommen iHv. 70 % der nach Satz 2 maßgebenden [X.]ezugsgröße vereinbart. Die ausdrückliche [X.]ezugnahme auf § 5 [X.]bs. 3 [X.] bringt hinreichend klar zum [X.]usdruck, dass die dort von den Tarifvertragsparteien getroffene Regelung maßgebend sein soll. Damit wird zur [X.]erechnung der Höhe des monatlichen Entgelts ein „Referenz“-[X.]ruttoeinkommen benannt, welches sich aus den Entgeltzahlungen der [X.]rbeitgeberin und - sofern eine Zahlung erfolgt - aus den netto gewährten Leistungen der [X.]gentur für [X.]rbeit nach Maßgabe des § 5 [X.]bs. 3 [X.] zusammensetzt.

3. Dem Kläger stehen auch keine weiteren [X.]nsprüche im Hinblick auf die zwischen ihm und der [X.]eklagten zu 1. vereinbarte [X.]ar-[X.]llowance zu.

a) Grundlage des Vertragsverhältnisses zwischen dem Kläger und der [X.]eklagten zu 2. war der [X.]. Dieser sieht die Zahlung einer [X.]ar-[X.]llowance an den Kläger nicht vor.

b) Der Kläger kann einen weiteren Zahlungsanspruch auch nicht auf die Vereinbarung zwischen der [X.]eklagten zu 1. und dem [X.] vom 12. [X.]pril 2012 stützen. Unabhängig von der Frage der Verbindlichkeit dieser Vereinbarung für die [X.]eklagte zu 2. ist nicht erkennbar, dass diese Vereinbarung überhaupt für den Kläger gilt. Nach den mit der Revision nicht angegriffenen Feststellungen des [X.]s war der Kläger außertariflicher Mitarbeiter. Es liegen keine Feststellungen vor, die die [X.]nnahme rechtfertigen könnten, der Kläger sei leitender [X.]ngestellter iSd. § 5 [X.]bs. 3, [X.]bs. 4 [X.]etrVG und sein Name sei in den [X.]nlagen 1 und 3 zur Vereinbarung vom 12. [X.]pril 2012 genannt. In seiner Revisionsbegründung hat der Kläger zwar die Rechtsbehauptung aufgestellt, er sei leitender [X.]ngestellter der [X.]eklagten zu 1. gewesen, jedoch ohne entsprechende Tatsachen vorzutragen. Stattdessen hat er seine [X.]nsprüche unter [X.] der Revisionsbegründung auf einen Verstoß des „Interessenausgleichs“ vom 4. [X.]pril 2012 gegen den betriebsverfassungsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz nach § 75 [X.]etrVG gestützt. Nach § 5 [X.]bs. 3 Satz 1 [X.]etrVG setzt eine [X.]nwendung dieser Regelung jedoch grundsätzlich voraus, dass der Kläger kein leitender [X.]ngestellter war. Im Übrigen fehlt es an jeglicher Darlegung dazu, dass der Kläger in den [X.]nlagen 1 und 3 der Vereinbarung vom 12. [X.]pril 2012 genannt war.

[X.] Es bedarf auch keiner Vorlage an den [X.] des [X.]undesarbeitsgerichts nach § 45 [X.]bs. 3 [X.]rbGG( [X.][X.]G 27. Januar 2016 - 4 [X.] - Rn. 30; 15. [X.]pril 2015 - 4 [X.]  - Rn. 70 , [X.] 151, 235). [X.]ei der vom [X.] in der Entscheidung vom 29. November 1967 behandelten Rechtsfrage (-  [X.] 1/67  - [X.] 20, 175 ) handelt es sich um eine andere als die hier infrage stehende nach der Zulässigkeit einer Differenzierung zwischen verschiedenen Gruppen von [X.]smitgliedern (ausf. zu den behandelten Rechtsfragen [X.][X.]G 18. März 2009 - 4 [X.]  - Rn. 86  ff., [X.] 130, 43 ). Die entschiedenen Rechtsfragen machen auch keine Vorlage nach § 45 [X.]bs. 4 [X.]rbGG erforderlich.

V. Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 [X.]bs. 1 ZPO.

        

    Eylert    

        

    Rinck    

        

    Klose    

        

        

        

    Kiefer    

        

    [X.]    

                 

Meta

4 AZR 996/13

14.09.2016

Bundesarbeitsgericht 4. Senat

Urteil

Sachgebiet: AZR

vorgehend ArbG München, 11. April 2013, Az: 30 Ca 12695/12, Urteil

Art 3 Abs 1 GG, Art 9 Abs 3 GG, § 75 Abs 1 BetrVG, § 1 TVG

Zitier­vorschlag: Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 14.09.2016, Az. 4 AZR 996/13 (REWIS RS 2016, 5550)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2016, 5550

Auf dem Handy öffnen Auf Mobilgerät öffnen.


Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

Referenzen
Wird zitiert von

Keine Referenz gefunden.

Zitiert

Keine Referenz gefunden.

Zitieren mit Quelle:
x

Schnellsuche

Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen.
Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.