Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 28.01.2010, Az. V ZR 140/09

V. Zivilsenat | REWIS RS 2010, 9935

© REWIS UG (haftungsbeschränkt)

Tags hinzufügen

Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.

Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"

QR-Code

Entscheidungstext


Formatierung

Dieses Urteil liegt noch nicht ordentlich formatiert vor. Bitte nutzen Sie das PDF für eine ordentliche Formatierung.

PDF anzeigen

[X.]BESCHLUSS V ZR 140/09 vom 28. Januar 2010 in dem Rechtsstreit - 2 - Der V. Zivilsenat des [X.] hat am 28. Januar 2010 durch [X.] [X.], [X.] Lemke und [X.], die Richterin [X.] und [X.] Czub beschlossen: Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revi-sion in dem Urteil des 4. Zivilsenats des [X.] vom 24. Juni 2009 und der Antrag der Klägerin auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Verfahren der Nichtzulassungsbe-schwerde werden zurückgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens nach ei-nem Gegenstandswert von 12.000 •. Gründe: [X.] Soweit die Klägerin den Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeu-tung der Rechtssache (§ 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZPO) geltend macht, sind die Voraussetzungen dafür in der Beschwerdebegründung nicht dargelegt (vgl. [X.], [X.], 288, 291). Auch im Übrigen ist die Beschwerde unbegründet; eine Entscheidung des Revisionsgerichts zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung (§ 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 ZPO) ist nicht erforderlich. Das Berufungsgericht hat den Anspruch der Klägerin auf Gewährung rechtlichen Gehörs nicht verletzt, indem es ihrer Behauptung, das Grundstück habe einen Verkehrswert von 400.000 • gehabt, nicht durch [X.] des angebotenen Sachverständigengutachtens nachgegangen ist. Der 1 - 3 - jetzt von der Klägerin in Bezug genommene Vortrag in den Tatsacheninstanzen bietet keinen Anhaltspunkt für einen über den vereinbarten Kaufpreis hinausge-henden Verkehrswert. Die von der Klägerin gesehene Divergenz zwischen der angefochtenen Entscheidung, soweit es um die Bewertung des [X.] geht, und der in [X.], 330, 334 abgedruckten Entscheidung des I[X.] Zivilsenats des [X.] besteht nicht; die Vergleichsentschei-dung besagt nichts zu dem Wert eines Anwartschaftsrechts. I[X.] Aus Vorstehendem ergibt sich, dass der [X.] wegen fehlenden Erfolgs des Rechtsmittels zurückzuweisen ist. 2 II[X.] [X.] beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO. Der Gegenstands-wert ist nach § 41 Abs. 1 GKG berechnet. 3 [X.]Stresemann Czub Vorinstanzen: [X.], Entscheidung vom 08.01.2009 - 4 O 397/08 - [X.], Entscheidung vom 24.06.2009 - 4 U 23/09 -

Meta

V ZR 140/09

28.01.2010

Bundesgerichtshof V. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 28.01.2010, Az. V ZR 140/09 (REWIS RS 2010, 9935)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2010, 9935

Auf dem Handy öffnen Auf Mobilgerät öffnen.


Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

Referenzen
Wird zitiert von

Keine Referenz gefunden.

Zitiert

4 U 23/09

Zitieren mit Quelle:
x

Schnellsuche

Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen.
Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.