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PDF anzeigen[X.]BESCHLUSS V ZR 140/09 vom 28. Januar 2010 in dem Rechtsstreit - 2 - Der V. Zivilsenat des [X.] hat am 28. Januar 2010 durch [X.] [X.], [X.] Lemke und [X.], die Richterin [X.] und [X.] Czub beschlossen: Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revi-sion in dem Urteil des 4. Zivilsenats des [X.] vom 24. Juni 2009 und der Antrag der Klägerin auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Verfahren der Nichtzulassungsbe-schwerde werden zurückgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens nach ei-nem Gegenstandswert von 12.000 •. Gründe: [X.] Soweit die Klägerin den Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeu-tung der Rechtssache (§ 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZPO) geltend macht, sind die Voraussetzungen dafür in der Beschwerdebegründung nicht dargelegt (vgl. [X.], [X.], 288, 291). Auch im Übrigen ist die Beschwerde unbegründet; eine Entscheidung des Revisionsgerichts zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung (§ 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 ZPO) ist nicht erforderlich. Das Berufungsgericht hat den Anspruch der Klägerin auf Gewährung rechtlichen Gehörs nicht verletzt, indem es ihrer Behauptung, das Grundstück habe einen Verkehrswert von 400.000 • gehabt, nicht durch [X.] des angebotenen Sachverständigengutachtens nachgegangen ist. Der 1 - 3 - jetzt von der Klägerin in Bezug genommene Vortrag in den Tatsacheninstanzen bietet keinen Anhaltspunkt für einen über den vereinbarten Kaufpreis hinausge-henden Verkehrswert. Die von der Klägerin gesehene Divergenz zwischen der angefochtenen Entscheidung, soweit es um die Bewertung des [X.] geht, und der in [X.], 330, 334 abgedruckten Entscheidung des I[X.] Zivilsenats des [X.] besteht nicht; die Vergleichsentschei-dung besagt nichts zu dem Wert eines Anwartschaftsrechts. I[X.] Aus Vorstehendem ergibt sich, dass der [X.] wegen fehlenden Erfolgs des Rechtsmittels zurückzuweisen ist. 2 II[X.] [X.] beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO. Der Gegenstands-wert ist nach § 41 Abs. 1 GKG berechnet. 3 [X.]Stresemann Czub Vorinstanzen: [X.], Entscheidung vom 08.01.2009 - 4 O 397/08 - [X.], Entscheidung vom 24.06.2009 - 4 U 23/09 -
Meta
28.01.2010
Bundesgerichtshof V. Zivilsenat
Sachgebiet: ZR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 28.01.2010, Az. V ZR 140/09 (REWIS RS 2010, 9935)
Papierfundstellen: REWIS RS 2010, 9935
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