Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.
Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"
Dieses Urteil liegt noch nicht ordentlich formatiert vor. Bitte nutzen Sie das PDF für eine ordentliche Formatierung.
PDF anzeigenBUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS V ZR 98/10 vom 3. Februar 2011 in dem Rechtsstreit Der [X.]hat am 3. Februar 2011 durch [X.]Dr. Krüger, [X.]Lemke und Dr. Schmidt-Räntsch, die Richterin [X.]und [X.]Czub beschlossen: Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 20. Zivilsenats des [X.]vom 28. April 2010 wird zurückgewiesen. Die Rechtssache wirft keine entscheidungserheblichen Fragen von grundsätzlicher Bedeutung auf. Eine Entscheidung ist auch nicht zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich (§ 543 Abs. 2 ZPO). Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO). Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens beträgt 27.000 •. [X.]Schmidt-Räntsch Stresemann Czub Vorinstanzen: LG Landshut, Entscheidung vom 20.10.2009 - 71 O 1498/09 - OLG München, Entscheidung vom 28.04.2010 - 20 U 5185/09 -
Meta
03.02.2011
Bundesgerichtshof V. Zivilsenat
Sachgebiet: ZR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 03.02.2011, Az. V ZR 98/10 (REWIS RS 2011, 9847)
Papierfundstellen: REWIS RS 2011, 9847
Auf Mobilgerät öffnen.
Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.
Keine Referenz gefunden.
Keine Referenz gefunden.