Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 03.02.2011, Az. V ZR 98/10

V. Zivilsenat | REWIS RS 2011, 9847

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BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS V ZR 98/10 vom 3. Februar 2011 in dem Rechtsstreit Der [X.] hat am 3. Februar 2011 durch [X.] [X.], [X.] Lemke und [X.], die Richterin [X.] und [X.] Czub beschlossen: Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 20. Zivilsenats des [X.] vom 28. April 2010 wird zurückgewiesen. Die Rechtssache wirft keine entscheidungserheblichen Fragen von grundsätzlicher Bedeutung auf. Eine Entscheidung ist auch nicht zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich (§ 543 Abs. 2 ZPO). Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO). Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens beträgt 27.000 •. [X.] [X.]Stresemann Czub Vorinstanzen: [X.], Entscheidung vom 20.10.2009 - 71 O 1498/09 - [X.], Entscheidung vom 28.04.2010 - 20 U 5185/09 -

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V ZR 98/10

03.02.2011

Bundesgerichtshof V. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 03.02.2011, Az. V ZR 98/10 (REWIS RS 2011, 9847)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2011, 9847

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