Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 14.10.2010, Az. V ZR 62/10

V. Zivilsenat | REWIS RS 2010, 2368

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BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS V ZR 62/10 vom 14. Oktober 2010 in dem Rechtsstreit Der V. Zivilsenat des [X.] hat am 14. Oktober 2010 durch [X.] [X.], [X.] Lemke und [X.], die Richterin [X.] und [X.] Czub beschlossen: Die Beschwerde des Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 22. Zivilsenats des [X.] vom 25. Februar 2010 wird zurückgewiesen. Die Rechtssache wirft keine entscheidungserheblichen Fragen von grundsätzlicher Bedeutung auf. Eine Entscheidung ist auch nicht zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich (§ 543 Abs. 2 ZPO). Auf die von der Beschwerde aufgeworfenen Rechtsfragen kommt es nicht an, weil die Verjährung des [X.] entstandenen Schadensersatzanspruchs jedenfalls dadurch erneut begonnen hatte, dass der Beklagte im Januar 2005 weitere 30.000 • gezahlt und dadurch den Anspruch der Kläger im Sinne von § 212 Abs. 1 Nr. 1 BGB anerkannt hat. Dass die [X.] aus dem Kaufvertrag zu diesem Zeitpunkt bereits erloschen waren, ist unerheblich. Der Beklagte hat durch die Zahlung zu erkennen ergeben, dass er bereit ist, das Grundstück zu den vereinbarten Bedingungen - ggf. erneut - zu kaufen und auf diese Weise Schadensersatzansprüche wegen der Nichterfüllung des Kaufvertrages abzuwenden. Das genügt. Der Beklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO). Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens beträgt 205.455,54 •. [X.] [X.]Stresemann Czub Vorinstanzen: [X.], Entscheidung vom 24.04.2009 - 6 O 631/07 - [X.], Entscheidung vom [X.] - 22 U 89/09 - Vorinstanzen: [X.], Entscheidung vom 24.04.2009 - 6 O 631/07 - [X.], Entscheidung vom [X.] - 22 U 89/09 -

Meta

V ZR 62/10

14.10.2010

Bundesgerichtshof V. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 14.10.2010, Az. V ZR 62/10 (REWIS RS 2010, 2368)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2010, 2368

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