Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 06.04.2006, Az. V ZB 158/05

V. Zivilsenat | REWIS RS 2006, 4063

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[X.]BESCHLUSS [X.] vom 6. April 2006 in dem Zwangsverwaltungsverfahren Nachschlagewerk: ja [X.]: nein [X.]R: ja BGB §§ 709, 714; ZPO § 170 Abs. 1 und 3 Der Vollstreckungstitel, aufgrund dessen die Zwangsvollstreckung in das Vermögen einer [X.] erfolgen soll, muss an ihren Geschäftsführer oder, [X.]n ein solcher nicht bestellt ist, an einen ihrer [X.]er zugestellt wer-den. [X.], [X.]. v. 6. April 2006 - [X.] - [X.]AG [X.]
- 2 - Der V. Zivilsenat des [X.] hat am 6. April 2006 durch den [X.] [X.] und [X.] Lemke und [X.], die Richterin [X.] und [X.] Czub beschlossen: Die Rechtsbeschwerde gegen den [X.]uss der 8. Zivilkammer des [X.] vom 14. September 2005 wird auf Kosten der Schuldnerin zurückgewiesen. Der Gegenstandswert für das Rechtsbeschwerdeverfahren beträgt 1.175.971,20 •. Gründe: [X.] Gläubigerin beantragte am 20. September 2004 die Anordnung der Zwangsverwaltung des in dem Eingang dieses [X.]usses bezeichneten Grundstücks. In Abteilung I des Grundbuchs sind 42 Eigentümer in [X.] eingetragen. Als Vollstreckungstitel legte die Gläubigerin die gegen die in dem Grundbuch eingetragenen Eigentümer erteilte vollstreck-bare Ausfertigung einer auf die Gläubigerin [X.] notariell beur-kundeten Grundschuldbestellung vor, in welcher die Unterwerfungserklärung nach § 800 ZPO enthalten ist. Diese Ausfertigung war am 3. September 2004 an [X.]
, einen der [X.]er der Schuldnerin, laut [X.] "als GF der BGB" zugestellt worden. 1 - 3 - Mit Verfügung vom 24. September 2004 hat das Amtsgericht der Gläubi-gerin mitgeteilt, dass dem Antrag noch nicht entsprochen werden könne. Die Zustellung an [X.]

reiche nicht aus, weil die Gläubigerin nicht bewiesen habe, dass er von allen [X.]ern zum geschäftsführenden [X.]er bestellt worden sei; deshalb müsse der Vollstreckungstitel nebst -klausel an alle Miteigentümer bzw. [X.]er zugestellt werden. Die dage-gen gerichtete Beschwerde der Gläubigerin ist erfolgreich gewesen. Das Land-gericht hat das Amtsgericht unter Aufhebung der angefochtenen Verfügung an-gewiesen, von den darin geäußerten Bedenken Abstand zu nehmen. 2 Mit der von dem Beschwerdegericht zugelassenen Rechtsbeschwerde will die Schuldnerin unter Aufhebung des angefochtenen [X.]usses und unter Zurückweisung der Beschwerde die Wiederherstellung der Verfügung des Amtsgerichts erreichen. Die Gläubigerin beantragt die Zurückweisung des Rechtsmittels. 3 II. Nach Auffassung des [X.] richtet sich der Vollstre-ckungstitel auch gegen die [X.]; einer vollstreck-baren Ausfertigung gegen diese [X.] bedürfe es nicht. Der Titel sei ordnungsgemäß zugestellt worden. [X.] sei geschäftsfüh-render [X.]er der Schuldnerin. Ihm habe die Vertretungsbefugnis für die Entgegennahme von Zustellungen nicht entzogen werden können. Für die Anordnung der Zwangsverwaltung gegen die [X.] sei es unerheblich, ob einige [X.]er, gegen die die vollstreckbare Ausfertigung der Grund-schuldbestellungsurkunde erteilt worden sei, aus der [X.] oder niemals [X.]er gewesen seien; denn entscheidend sei der 4 - 4 - Inhalt des Grundbuchs. Dieser stimme im Hinblick auf die Eigentümereintra-gung mit den in dem Vollstreckungstitel genannten [X.]ern überein. Das hält im Ergebnis einer rechtlichen Nachprüfung stand. 5 II[X.] Rechtsbeschwerde ist statthaft (§ 574 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 3 ZPO) und auch im Übrigen zulässig (§ 575 ZPO). Sie ist jedoch unbegründet. Das Be-schwerdegericht hat das Amtsgericht zu Recht angewiesen, von seinen in der angefochtenen Verfügung geäußerten Bedenken Abstand zu nehmen. Denn die Zustellung an [X.]

ist für die Anordnung der Zwangsverwal-tung ausreichend. Auf seine Bestellung zum Geschäftsführer der Schuldnerin und auf die damit verbundene Vertretungsmacht (§ 714 BGB) kommt es entge-gen der Ansicht der Vorinstanzen allerdings nicht an. 6 1. Mit einer rechtlich nicht zu beanstandenden Begründung geht das Be-schwerdegericht davon aus, dass der von der Gläubigerin vorgelegte Vollstre-ckungstitel nach §§ 736, 794 Abs. 1 Nr. 5, 795, 800 Abs. 1 ZPO zur Zwangs-vollstreckung in das [X.]svermögen der Schuldnerin geeignet ist (vgl. [X.], [X.]. v. 16. Juli 2004, [X.], [X.], 1827, 1828 ff.). [X.] erhebt die Rechtsbeschwerde auch keine Einwände. 7 2. Gleiches gilt für die weitere Annahme des [X.], dass es für die Anordnung der Zwangsverwaltung unerheblich sei, ob einige der in dem Vollstreckungstitel genannten Personen niemals [X.]er gewesen oder aus der [X.] ausgeschieden seien. Denn maßgeblich ist allein, ob 8 - 5 - sie als Eigentümer in dem Grundbuch eingetragen sind (§ 146 Abs. 1 [X.] i.V.m. § 17 Abs. 1 [X.]). Das ist hier der Fall. 3. Im Ergebnis zutreffend nimmt das Beschwerdegericht an, dass die Zu-stellung des [X.] an [X.] -G. S. für die Anordnung der Zwangsverwaltung des Grundstücks ausreicht. 9 a) Nach § 750 Abs. 1 Satz 1 ZPO darf die Zwangsvollstreckung u.a. nur beginnen, [X.]n der Vollstreckungstitel dem Schuldner bereits zugestellt ist oder gleichzeitig zugestellt wird. Eine Zustellung durch den Gläubiger im Partei-betrieb reicht aus (§ 750 Abs. 1 Satz 2 ZPO). Die Zustellung ist wirksam, [X.]n sie fehlerfrei nach § 166 ff. ZPO erfolgt ist. Diese Voraussetzungen liegen hier vor. 10 b) Die Schuldnerin ist die richtige Zustellungsempfängerin, weil die Zwangsvollstreckung in das zu dem [X.]svermögen gehörende [X.] erfolgen soll. Denn die [X.] besitzt Rechts-fähigkeit, soweit sie - wie hier die Schuldnerin - durch Teilnahme am Rechts-verkehr eigene Rechte und Pflichten begründet; in diesem Rahmen ist sie zugleich im Zivilprozess aktiv und passiv parteifähig ([X.] 146, 341). Zur [X.] war nach § 170 Abs. 1 ZPO der gesetzliche Vertre-ter der Schuldnerin berufen (Senat, [X.]. v. 26. Januar 2006, [X.], Umdruck S. 9 [zur [X.] bestimmt]). Gesetzliche Vertreter sind nach §§ 709 Abs. 1, 714 BGB alle [X.]er, [X.]n nicht der [X.]sver-trag etwas anderes vorsieht ([X.], Urt. v. 23. Oktober 2003, [X.], [X.], 1290, 1292). Letzteres ist hier der Fall. Das Beschwerdegericht hat festgestellt, dass [X.] -G. S. geschäftsführender [X.]er der Schuldnerin ist. Somit ist er ihr alleiniger gesetzlicher Vertreter (§ 714 BGB). 11 - 6 - Deshalb ist die Zustellung an ihn als Geschäftsführer not[X.]dig (vgl. Behr, NJW 2000, 1137, 1138; [X.], [X.], 987, 989). [X.]) Der Wirksamkeit der Zustellung steht nicht entgegen, dass sich der Umfang der Prüfungspflicht des Vollstreckungsgerichts (vgl. dazu [X.], [X.]. v. 16. Juli 2004, [X.], [X.], 1827, 1829) nach Ansicht der Schuldnerin nicht darauf erstreckt, wer zur Geschäftsführung einer [X.] berufen ist. Zwar muss das Vollstreckungsgericht u.a. prü-fen, ob die für den Beginn der Zwangsvollstreckung erforderlichen Zustellungen (§ 750 ZPO) wirksam erfolgt sind ([X.] Rpfleger 1973, 323). Das ist bei der Zustellung an den Geschäftsführer einer [X.] in der Regel jedoch nur schwer möglich, weil die Geschäftsführerbestel-lung und eine Änderung in der Geschäftsführung ein Internum der [X.] sind und Außenstehende hiervon nicht durch ein öffentliches Register sichere Kenntnis erlangen können. Insoweit gilt nichts anderes als für die Zustellung an sämtliche [X.]er als gesetzliche Vertreter der [X.]; auch der Wechsel der [X.]ereigenschaft und eine Änderung der [X.] werden nicht durch eine Registereintragung nach außen verlautbart (Senat, [X.]. v. 26. Januar 2006, [X.], [X.]O). Aber hier steht fest, dass [X.]-G. S.

im Zeitpunkt der Zustellung alleiniger [X.] der Schuldnerin war. Das führt zu der An[X.]dung von § 170 Abs. 1 ZPO. 12 bb) Der Einwand der Schuldnerin, [X.]-G. S. habe keine Vertretungsmacht für die Entgegennahme der Zustellung des Vollstreckungsti-tels gehabt, bleibt ohne Erfolg. Zwar kann der [X.]svertrag einer [X.] bürgerlichen Rechts nach außen wirkende Regelungen betreffend die Einschränkung der Vertretungsbefugnis ihrer Geschäftsführer enthalten ([X.], Urt. v. 6. Februar 1996, [X.], [X.], 2233). Ob aber danach auch 13 - 7 - die Befugnis zur Entgegennahme von Zustellungen an die [X.] ausge-schlossen werden kann, ist zweifelhaft; den Zweifeln braucht hier jedoch nicht weiter nachgegangen zu werden. Denn [X.]n [X.] -G. S. als Ge-schäftsführer der Schuldnerin keine Zustellungen für sie entgegennehmen [X.], galt für die Zustellung die gesetzliche Vertretungsregelung; danach waren alle [X.]er gesetzliche Vertreter der Schuldnerin. In diesem Fall reichte nach § 170 Abs. 3 ZPO die Zustellung an [X.] als Gesell-schafter aus. In dieser Eigenschaft war er uneingeschränkt vertretungsberech-tigt. [X.]) Ebenfalls erfolglos [X.]det die Schuldnerin ein, dass die Zustellung des [X.] an sämtliche [X.]er habe erfolgen müssen, weil ihnen mit der Anordnung der Zwangsverwaltung die Befugnis zur selbstän-digen Verwaltung des [X.]svermögens genommen und damit in die Grundlagen der [X.] eingegriffen werde. Diese Auffassung trifft nicht zu. Die Entgegennahme eines [X.] durch einen [X.]er berührt nicht die Grundlagen der [X.], sondern ist lediglich eine Vor-aussetzung für die Anordnung der Zwangsverwaltung, ohne dass diese der Zu-stellung not[X.]digerweise nachfolgen müsste (vgl. [X.] 97, 392, 395). 14 [X.]) Der von der Schuldnerin hervorgehobene Grundsatz der Selbst-organschaft einer [X.], der es verbietet, die Ge-schäftsführung und die Vertretung der [X.] unter Ausschluss sämtlicher [X.]er auf Dritte zu übertragen ([X.], Urt. v. 20. September 1993, [X.], [X.], 237, 238), spielt hier keine Rolle. Denn [X.] G. S. ist [X.]er der Schuldnerin. 15 - 8 - ee) Unverständlich ist der Hinweis der Schuldnerin auf die Pflicht des Vollstreckungsgerichts, bei der Zwangsvollstreckung in ein Grundstück nach § 17 [X.] die Identität zwischen dem eingetragenen Eigentümer und dem [X.] festzustellen. Denn hier stimmen die in dem zugestellten Vollstreckungstitel genannten Schuldner mit den in dem Grundbuch als Eigen-tümer eingetragenen [X.]ern überein. Das reicht für den Nachweis der Identität aus und steht auch in Einklang mit der von der Schuldnerin in diesem Zusammenhang hervorgehobenen Vorschrift des § 15 Abs. 3 [X.]. 16 ff) Ob - wie die Schuldnerin meint - in dem Rubrum des [X.]usses über die Anordnung der Zwangsverwaltung eines zu dem [X.]svermö-gen einer [X.] gehörenden Grundstücks sämtliche [X.]er als Eigentümer aufzuführen sind und der [X.]uss ihnen zuzu-stellen ist, braucht der Senat hier nicht zu entscheiden. Denn das Rechtsmittel richtet sich nicht gegen den Anordnungsbeschluss des Amtsgerichts vom 11. Oktober 2005. Deshalb kommt es in diesem Zusammenhang auch nicht auf die Heilung eines etwaigen Mangels der Zustellung des [X.] nach § 189 ZPO an (siehe dazu [X.], 48, 49). 17 gg) Schließlich kann die Schuldnerin nicht mit ihrem Einwand durchdrin-gen, dass der Vollstreckungstitel an [X.] mit dem Zusatz "als GF der BGB" zugestellt worden ist. Denn die Bezeichnung als Geschäftsführer in der [X.] ist nicht erforderlich. Aus dem Inhalt des zugestellten Titels ergibt sich zweifelsfrei, gegen [X.] er sich richtet. Daraus folgt ohne [X.], dass [X.] -G. S.

die Zustellung als Vertreter der Schuldnerin entgegengenommen hat (§ 164 Abs. 1 Satz 2, Abs. 3 BGB). 18 - 9 - [X.]Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO. 19 [X.]Stresemann Czub Vorinstanzen: AG [X.], Entscheidung vom 24.09.2004 - 70 L 254/04 - [X.], Entscheidung vom 14.09.2005 - 81 T 992/04 -

Meta

V ZB 158/05

06.04.2006

Bundesgerichtshof V. Zivilsenat

Sachgebiet: ZB

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 06.04.2006, Az. V ZB 158/05 (REWIS RS 2006, 4063)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2006, 4063

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