Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 03.04.2012, Az. 3 StR 10/12

3. Strafsenat | REWIS RS 2012, 7504

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BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
3 StR 10/12
vom
3. April 2012
in der Strafsache
gegen

wegen
Untreue
u.a.

-
2
-
Der 3. Strafsenat des [X.] hat auf Antrag des Generalbundes-anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 3.
April 2012 gemäß §
154 Abs.
1 Nr.
1, Abs.
2, §
349 Abs.
2 und 4 StPO beschlossen:
1.
Auf die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Land-gerichts Lüneburg vom 27.
September 2011 wird
a)
das Verfahren eingestellt, soweit der Angeklagte im Fall II.
2 (Tat
41) der Urteilsgründe wegen falscher Versiche-rung an Eides Statt verurteilt worden ist; im Umfang der Einstellung fallen die Kosten des Verfahrens und die not-wendigen Auslagen des Angeklagten der Staatskasse zur Last;
b)
das vorgenannte Urteil im Schuldspruch dahin geändert, dass der Angeklagte wegen Untreue in 40
Fällen verurteilt ist.
2.
Die weitergehende Revision wird verworfen.
3.
Der Beschwerdeführer hat die verbleibenden Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

-
3
-
Gründe:
Das [X.] hat den Angeklagten wegen Untreue in 40 Fällen sowie wegen falscher Versicherung an Eides Statt zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren und sechs Monaten verurteilt und angeordnet, dass sechs Monate als verbüßt gelten. Hiergegen wendet sich die Revision des Angeklagten mit der allgemeinen Sachrüge.
Der [X.] hat das Verfahren auf Antrag des [X.] ge-mäß §
154 Abs.
2 StPO eingestellt, soweit der Angeklagte im Fall II.
2 (Tat
41) der Urteilsgründe wegen falscher Versicherung an Eides Statt verurteilt worden ist. Dies hat die Änderung des Schuldspruchs sowie den Wegfall der für die Tat festgesetzten Einzelstrafe von 60
Tagessätzen zu jeweils zehn Euro zur Folge.
Die Teileinstellung des Verfahrens lässt den Ausspruch über die Ge-samtstrafe unberührt. Der [X.] kann im Hinblick auf die verbleibenden Einzel-strafen von [X.] einem Jahr, vierzehnmal einem Jahr und drei Mona-ten und achtmal einem Jahr und sechs Monaten Freiheitsstrafe ausschließen, dass das [X.] ohne die im eingestellten Fall verhängte Geldstrafe eine mildere Gesamtstrafe gebildet hätte.
1
2
3
-
4
-
Die Überprüfung des Urteils aufgrund der [X.] hat im verbleibenden Umfang keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten er-geben (§
349 Abs.
2 StPO).
Schäfer

Pfister Hubert

Mayer Menges
4

Meta

3 StR 10/12

03.04.2012

Bundesgerichtshof 3. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 03.04.2012, Az. 3 StR 10/12 (REWIS RS 2012, 7504)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2012, 7504

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