Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 03.04.2007, Az. 4 StR 601/06

4. Strafsenat | REWIS RS 2007, 4389

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[X.] vom 3. April 2007 in der Strafsache gegen wegen Unterschlagung u.a. - 2 - Der 4. Strafsenat des [X.] hat nach Anhörung bzw. auf Antrag des [X.] und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 3. April 2007 gemäß §§ 154 Abs. 2, 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen: 1. Auf die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des [X.] vom 17. August 2006 wird a) das Verfahren eingestellt, soweit der Angeklagte im Fall III. 5. der Urteilsgründe verurteilt worden ist; insoweit trägt die Staatskasse die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen des Angeklagten; b) das vorgenannte Urteil im Schuldspruch dahin geändert, dass der Angeklagte der Unterschlagung in fünf Fällen und der falschen Verdächtigung schuldig ist. 2. Die weiter gehende Revision wird verworfen. 3. Der Beschwerdeführer hat die verbleibenden Kosten seines Rechtsmittels zu tragen. Gründe: Das [X.] hat den Angeklagten wegen Unterschlagung in fünf Fäl-len, wegen Betruges und wegen falscher Verdächtigung zu einer Gesamtfrei-heitsstrafe von vier Jahren und sechs Monaten verurteilt. Gegen dieses Urteil wendet sich der Angeklagte mit seiner Revision, mit der er die Verletzung mate-riellen Rechts rügt. 1 - 3 - 1. Der Senat stellt das Verfahren auf Antrag des [X.] gemäß § 154 Abs. 2 StPO ein, soweit der Angeklagte im Fall III. 5. der [X.] (Fall T. ) verurteilt worden ist. 2 2. Im Übrigen ist die Revision des Angeklagten unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO. 3 Die teilweise Einstellung des Verfahrens führt zu der im [X.] ausgesprochenen Schuldspruchänderung. Im Hinblick darauf, dass der Ange-klagte nach den Feststellungen des [X.]s keinen Spielraum für selb-ständige, eigenverantwortliche Entscheidungen bei der Wahrung der Vermö-gensinteressen der Geschädigten hatte, kommt entgegen der Auffassung des [X.] in den [X.] 1. bis 4. und 6. der Urteilsgründe ein - den Tatbestand der Unterschlagung jeweils verdrängender - Schuldspruch wegen Untreue nicht in Betracht (vgl. BGHR StGB § 266 Abs. 1 Vermögens-betreuungspflicht 4, 13, 20, 21). 4 Von der teilweisen Einstellung, die zum Wegfall der wegen Betruges ver-hängten [X.] von einem Jahr und sechs Monaten Freiheitsstrafe führt, bleibt der Ausspruch über die Gesamtstrafe unberührt. In Anbetracht der verbleibenden [X.] (zweimal drei Jahre drei Monate, ein Jahr sechs Monate, ein Jahr drei Monate, ein Jahr und drei Monate) schließt der [X.] aus, dass sich der Wegfall der wegen Betruges verhängten [X.] auf den Ausspruch über die sehr maßvolle Gesamtfreiheitsstrafe ausgewirkt hat. 5 - 4 - Der Schriftsatz des Verteidigers vom 8. März 2007, eingegangen am 30. März 2007, hat dem Senat vorgelegen. 6 Tepperwien Kuckein [X.] Ernemann Sost-Scheible

Meta

4 StR 601/06

03.04.2007

Bundesgerichtshof 4. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 03.04.2007, Az. 4 StR 601/06 (REWIS RS 2007, 4389)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2007, 4389

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