Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 16.02.2000, Az. 1 StR 189/99

1. Strafsenat | REWIS RS 2000, 3102

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[X.]/99vom16. Februar 2000in der [X.] u.a.- 2 -Der 1. Strafsenat des [X.] hat am 16. Februar 2000 gemäß den§§ 154 Abs. 2, 154 a Abs. 2, 349 Abs. 2 und 4 StPO [X.] Die Revisionen der Angeklagten [X.]und [X.]. gegendas Urteil des [X.] vom 14. September1998 werden verworfen. Die Angeklagten haben die Kostenihrer Rechtsmittel zu tragen.2. Die Revision des Angeklagten [X.]gegen das vorbezeich-nete Urteil wird mit der Maßgabe verworfen, daß der Ange-klagte des Betruges in 1671 Fällen und der [X.] ist. Er hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tra-gen.3. a) Das Verfahren gegen den Angeklagten [X.]wird inden Fällen II. [X.] 4. 56. sowie [X.] 5. der Urteilsgründe ge-mäß § 154 Abs. 2 StPO vorläufig eingestellt. Insoweit [X.] die Kosten des Verfahrens und die notwendigen [X.] des Angeklagten der Staatskasse zur Last.b) Die Revision dieses Angeklagten gegen das vorbezeich-nete Urteil wird mit der Maßgabe verworfen, daß der An-geklagte der Beihilfe zum Betrug in 72 Fällen, des Betru-ges und des Bankrotts schuldig ist. Der Angeklagte [X.] verbleibenden Kosten seiner Revision zu tragen.4. a) Das Verfahren gegen den Angeklagten [X.]wird [X.] II. D. 4. der Urteilsgründe gemäß § 154 Abs. 2 StPOvorläufig eingestellt und im Fall [X.] der Urteilsgründegemäß § 154 a Abs. 2 StPO auf den Vorwurf der Untreue- 3 -beschränkt. Soweit das Verfahren eingestellt wurde, fallendessen Kosten und die notwendigen Auslagen des [X.] zur Last.b) Auf die Revision des Angeklagten [X.] wird dasvorbezeichnete Urteil- im Schuldspruch dahin geändert, daß der Angeklagteder Beihilfe zum Betrug in fünf Fällen, der falschen Ver-sicherung an Eides Statt sowie der Untreue schuldig [X.] im Ausspruch über die in den Fällen [X.] und 5. [X.] verhängten [X.]n, über die Ge-samtstrafe und über die Anordnung des [X.]) Die weitergehende Revision dieses Angeklagten [X.]) Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer [X.] und Entscheidung, auch über die verbleibendenKosten des Rechtsmittels, an eine andere als [X.] zuständige [X.] des Landge-richts zurückverwiesen. Gründe:Das [X.] hat die Angeklagten zu Freiheitsstrafen verurteilt.Hiergegen wenden sich die Angeklagten mit ihren Revisionen. Die Angeklagten[X.]. und [X.] haben Verfahrensrügen erhoben; diese sind teils unzuläs-- 4 -sig (§ 344 Abs. 2 Satz 2 StPO), teils unbegründet. Im übrigen stützen alle Ange-klagten ihre Revision jeweils auf die Sachrüge. I.Soweit der [X.] das Verfahren gemäß den §§ 154 Abs. 2, 154 a Abs. 2StPO beschränkt hat, tragen die bisherigen Feststellungen des [X.] dieentsprechenden Schuld- oder Strafaussprüche nicht. Ergänzende Feststellungenerscheinen insofern zwar als möglich, wären aber nicht prozeßökonomisch.Für die Verurteilung des Angeklagten [X.]wegen Beihilfe zum Betrug [X.] II. [X.] 4. 56. der Urteilsgründe hat der [X.] in seiner Antrags-schrift zutreffend dargelegt, daß es sich möglicherweise um eine Doppelzählung desFalls II. [X.] 4. 9. handelt. Im Fall [X.] 5. der Urteilsgründe (Verurteilung wegen [X.] an Eides Statt in Tateinheit mit Bankrott) ist nicht überprüfbar, ob [X.] von einem zutreffenden Schuldumfang ausgegangen ist. Nach [X.] erscheint es insbesondere als möglich, daß sich lediglich auf einemder drei im Vermögensverzeichnis verschwiegenen Anderkonten [X.] des [X.] [X.] in Höhe von 1.211 DM befand und sich demzufolge das beiseitegeschaffte Vermögen auf diese Summe beschränkte. Daß das [X.] diesemUmstand bei der Strafzumessung entsprochen hätte, ist den dortigen Erwägungennicht zu entnehmen.Soweit der Angeklagte [X.]wegen Hehlerei an einem von den Ange-klagten [X.] und [X.] zunächst betrügerisch erlangten [X.] verurteilt wurde(Fall II. D. 4.), lassen sich die [X.] allerdings unklaren - Feststellungen des Landge-richts so verstehen, daß die Angeklagte [X.]die verbriefte Forderung unter Über-gabe des [X.]s an diejenige Bank abgetreten hatte, von der der Angeklagte[X.] den [X.] im Anschluß erhielt. Wäre dies so, hätte die Bank gemäß- 5 -§ 952 Abs. 1 Satz 1 BGB Eigentum an dem [X.] (Rektapapier) erworben, sodaß die durch den Betrug ursprünglich herbeigeführte rechtswidrige Vermögenslagenicht mehr bestünde und somit nicht aufrechterhalten werden könnte. Bei [X.] käme eine Hehlerei nicht mehr in Betracht.Hinsichtlich der [X.] in Tateinheit zur Untreue erfolgten - Verurteilung wegen[X.] (Fall [X.] der Urteilsgründe) ergeben die bisherigen Feststellungennicht, in welcher Weise der Angeklagte [X.] der Firma [X.] gerade in [X.] seines Berufs als Rechtsanwalt durch Beistand gedient haben soll. Daß er mitdieser zum Nachteil seiner Mandantin, der Angeklagten [X.] , kollusiv zusammen-wirkte, stellt noch keinen Parteiverrat dar. § 356 StGB ist nicht schon erfüllt, wennein Anwalt nur objektiv im Interesse einer Partei handelt, ohne für diese selbst durchBesorgung von deren Geschäften tätig zu werden (vgl. [X.], 74; [X.]/[X.], StGB 25 Aufl. § 356 Rdn. 16).Der [X.] hat die die Angeklagten [X.] und [X.] betreffendenSchuldsprüche den Verfahrensbeschränkungen entsprechend geändert. II.Auf die Sachrügen hat allein die Revision des Angeklagten [X.] zu Tei-len des Rechtsfolgenausspruchs Erfolg. Der Erörterung bedarf nur das [X.] Revision des Angeklagten [X.]a) Das [X.] hat hinsichtlich der Verurteilung wegen Betruges in 1836Fällen [X.] -aa) Der mittellose Angeklagte wickelte in großem Umfang Kapitalanlagege-schäfte ab. Dabei war es jedoch seit 1987 flzu keinem einzigen erfolgreichen Ge-schäft gekommenfl. Spätestens seit Anfang 1990 war dem Angeklagten klar, [X.] der ... [X.] ... höchst unsicher warfl. Denn seit diesem [X.]-punkt mußte er neu eingehende Gelder verwenden, flum Zinsen und [X.] gekündigten [X.]n zu bedienenfl. Obwohl er wußte, daß er die [X.] nicht tätigen konnte, sagte er neuen [X.] den Vertragsabschlüssen jeweils zu, ihm überlassene Gelder völlig risikolos undmit hohen Renditen anzulegen. Derart wurden seit 5. Januar 1990 bis 18. [X.] insgesamt 1836 Verträge mit 1269 Anlegern über ein Gesamtvolumen [X.] Millionen DM abgeschlossen.Dabei verwandte der Angeklagte im wesentlichen zwei Vertragsgestaltungen.Beim Anlagetyp 1 sollte der angelegte Betrag für jeden Anleger separat durchflBankgarantie oder [X.] Banksparbrieffl mit einer Laufzeit von zehn Jahren(angelehnt an die Laufzeit der Verträge) abgesichert werden. Tatsächlich wurden[X.] sei es mit dem Geld des betroffenen Anlegers selbst, sei es mit von anderen Anle-gern erlangten Beträgen - abgezinste Papiere als Sicherheiten erworben, derenWert nach Ablauf der vereinbarten Vertragszeit dem Anlagebetrag entsprach. Dafürwurde durchschnittlich die Hälfte des in diesen Fällen angelegten Geldes verwendet(insgesamt 36 Millionen DM). Seit Mai 1992 sagte der Angeklagte zudem in109 Fällen die Anlage eingezahlter Gelder bei erstrangigen Banken unter [X.] Spekulations- und Risikogeschäften mit Renditen von bis zu 6 % pro Monat zu,ohne daß eine Absicherung der Beträge in irgendeiner Form vertraglich vorgesehenwar oder tatsächlich erfolgte (Anlagetyp 2).Abgesehen von dem Erwerb der Sicherheiten für Verträge des Anlagetyps [X.] der Angeklagte die erlangten Beträge vor allem für Rück- und Zinszah-lungen auf bereits bestehende [X.] (101 Millionen DM), Provisionen für- 7 -von ihm eingesetzte Vermittler und Agenten (10 Millionen DM), anfallende Kosten inder von ihm gegründeten Firmengruppe sowie für seinen eigenen Lebensunterhalt.Der Angeklagte [X.] erhielt in den Jahren 1992 bis 1994 für seine die Vertrags-abschlüsse unterstützende Tätigkeit insgesamt etwa 568.000 DM. Die Angeklagte[X.]erwarb auf Veranlassung des Angeklagten Immobilien, flum eine [X.] Sicherung für den Lebensabend zu erlangenfl. Zu diesem Zweck erhielt sie [X.] insgesamt 22 Millionen DM als flDarlehenfl. Die auf Jahre gestunde-ten Zinsen wurden zu keiner [X.] bezahlt. Soweit die Immobilien fremdfinanziert [X.], wurden ebenfalls mit [X.] der Anleger gekaufte Schuldverschreibungen [X.] hinterlegt.bb) Entgegen der Ansicht der Revision tragen diese Feststellungen denSchuld- und Strafausspruch. Insbesondere rügt die Revision zu Unrecht, das Land-gericht habe verkannt, daß es beim Anlagetyp 1 vielfach zu einer Absicherung [X.] gekommen sei.Das [X.] hat zunächst in dem Umstand, daß die Rückzahlungen dervereinbarten [X.] höchst unsicher und die Deckungsgeschäfte unmöglichwaren, zutreffend eine Gefährdung des Vermögens der Anleger gesehen und [X.] entsprechenden Betrugsschaden bejaht (insgesamt 157 Millionen DM). Fürdiese Beurteilung ist auf den Vertragsschluß abzustellen und ein Wertvergleich derzu diesem [X.]punkt vertraglich begründeten gegenseitigen Ansprüche vorzuneh-men. Die in einigen Fällen nachträglich erfolgte [X.] des an den Ange-klagten gezahlten Betrages durch den Kauf abgezinster Papiere ist daher insoweitnicht zu berücksichtigen. Deshalb ist es aus Rechtsgründen ebenfalls nicht zu bean-standen, daß das [X.] auch in den Fällen mit einem Vertragsende vor [X.] März 1994 einen Betrug angenommen hat, in denen die [X.] im Rah-men eines [X.] letztlich vollständig zurückgezahlt wurden (vgl. [X.] 1995, 222).- 8 -Den Urteilsgründen läßt sich hinreichend deutlich entnehmen, daß sich [X.] bewußt war, daß es in den beiden genannten Fallgestaltungen durchdie [X.] des [X.] einerseits und die Rück- und Zinszahlungenandererseits letztlich bei [X.] geblieben ist. Dementsprechend hates Erfüllungsschäden nur in bezug auf Verträge ohne jegliche [X.] ange-nommen, deren Laufzeit nach dem 1. März 1994 endete, da nach diesem [X.]punktdie Kunden flnur noch vertröstetfl wurden.Den unter Einsatz von 36 Millionen DM erfolgten Erwerb von Sicherheiten hatdas [X.] schließlich auch bei der Strafzumessung ohne durchgreifendenRechtsfehler berücksichtigt. Dem Urteil läßt sich allerdings nicht entnehmen, in wel-chen Fällen des Anlagetyps 1 - und ggf. in welchem Ausmaß - es tatsächlich zu [X.] Absicherung des jeweils angelegten Betrages gekommen (es also beim Gefähr-dungsschaden geblieben) ist und in welchen Fällen es der Angeklagte bei [X.] belassen hat. Diese Zuordnung wäre zur Bestimmung des [X.] an sich erforderlich gewesen, auch wenn es zweifelhaftist, ob derartigen Absicherungen erhebliches strafmilderndes Gewicht [X.], wenn diese [X.] wie hier [X.] gerade aus Mitteln erworben wurden, die ihrerseits [X.] des [X.] betrügerisch erlangt worden waren (vgl. [X.], 191). Das [X.] hat dem Angeklagten den Erwerb von Sicherheiten indem bezeichneten Umfang jedoch nicht nur - insbesondere bei der Bildung der Ge-samtstrafe - allgemein strafmildernd zugutegehalten, sondern es hat innerhalb desvon ihm verwendeten Strafenrasters alle Fälle des Anlagetyps 1 milder bestraft alsdie Fälle mit entsprechenden [X.]n ohne Sicherheit. Unter diesen Um-ständen ist auszuschließen, daß sich die fehlende Differenzierung zulasten des [X.] ausgewirkt [X.] -b) Jedoch ist die Anzahl der verurteilten Fälle rechtlich nicht ausschließbar zuhoch angesetzt, soweit nämlich zwei oder mehr Vertragsabschlüsse mit jeweils ei-nem Geschädigten an einem Tag zustandegekommen und als ebensoviele Fälle [X.] gewertet worden sind. Insofern muß nach den von der [X.] ge-troffenen Feststellungen zugunsten des Angeklagten angesichts der zeitlich undräumlich eng beieinanderliegenden Unterschriftsleistungen im Zweifel eine natürli-che [X.]ndlungseinheit angenommen werden. Die Verurteilung wegen 165 Fällen [X.] mußte infolgedessen entfallen. Der [X.] hat den Schuldspruch daher [X.] in 1671 Fällen geändert.c) Diese Schuldspruchänderung führt zum Wegfall der 165 [X.]n fürdie [X.] unter [X.] 1. 8. der Urteilsgründe aufgelisteten [X.] Taten Nr. 12, 48, 64, 66, 101,102, 105, 126, 136, 141, 149, 161, 187, 188, 207, 230, 231, 257, 277, 283 bis 285,292, 297, 333, 352, 360, 390, 417, 418, 431, 439, 446, 458, 470, 492, 497, 536 [X.], 543 bis 545, 566, 628, 640, 666, 678, 680, 684, 713, 715, 766, 767, 772, 773,775 bis 780, 786 bis 788, 795 bis 797, 799, 803, 806, 807, 819, 843, 861, 892, 936,941, 975, 997, 1003, 1006, 1046, 1050, 1057, 1059, 1102, 1114, 1117, 1118, 1140,1145, 1146, 1171, 1200, 1246 bis 1262, 1304, 1312, 1313, 1318, 1327, 1333, 1350bis 1352, 1371 bis 1377, 1392, 1396, 1411, 1415, 1416, 1422, 1426 bis 1428, 1435,1441, 1442, 1482, 1495, 1504, 1505, 1543, 1554, 1556, 1567, 1576, 1645, 1646,1652, 1670, 1671, 1675, 1679, 1690, 1710, 1724, 1770, 1800, 1823 sowie 1825 [X.]) Dies nötigt jedoch nicht zur Aufhebung der vom [X.] verhängtenGesamtfreiheitsstrafe von zehn Jahren. Angesichts der noch immer außergewöhn-lich hohen Zahl der Betrugstaten mit einem unverändert sehr erheblichen Gesamt-schaden und der Summe der verbleibenden [X.]n hält es der [X.] für aus-geschlossen, daß das [X.] [X.] ausgehend von der [X.] von sechsJahren und sechs Monaten Freiheitsstrafe [X.] ohne die 165 weggefallenen Einzel-- 10 -strafen eine niedrigere Gesamtfreiheitsstrafe verhängt hätte, zumal bei Bildung [X.] noch eine dreijährige Freiheitsstrafe wegen [X.] zu berück-sichtigen war (vgl. [X.], [X.]. vom 2. Mai 1997 [X.] 2 StR 158/97).2. Revision des Angeklagten [X.]) Aus demselben Grund wie beim Angeklagten [X.] (oben 1. b.) ist auch dieabgeurteilte Zahl der Betrugstaten, die der Angeklagte [X.]unterstützt hat, [X.] überhöht. Der Schuldspruch wegen Beihilfe zu den unter II. [X.] 4. aufgeführ-ten Fällen Nr. 11, 12, 68 sowie 72 bis 74 [X.] wegen unterschiedlicher Geschädigteroder Daten der Vertragsabschlüsse nicht aber in den Fällen Nr. 31 bis 33, 48, 49sowie 69 und 70 - muß daher ebenso entfallen wie die insoweit verhängten [X.]. Genauso verhält es sich hinsichtlich der nach § 154 Abs. 2 StPO ein-gestellen Fälle II. [X.] 4. 56 und [X.] 5. der Urteilsgründe. Der [X.] hat daher [X.] entsprechend geändert.b) Auch in bezug auf den Angeklagten [X.] gefährden die vorgenommenenÄnderungen die gegen ihn verhängte Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren undsechs Monaten nicht. Denn der [X.] kann mit Blick auf die verbleibenden 74 Ein-zelstrafen ausschließen, daß die Gesamtstrafe niedriger ausgefallen wäre, zumaldie Taten des Angeklagten in ihrer Schuldwertigkeit insgesamt gleich gebliebensind.3. Revision des Angeklagten [X.] [X.] hat den Schuldspruch seinen Entscheidungen nach den §§ 154Abs. 2, 154 a Abs. 2 StPO entsprechend geändert. Somit entfällt die für den Fall II.D. 4. der Urteilsgründe verhängte [X.]. Die Revision des Angeklagten gegendas Urteil im übrigen hat lediglich im Rechtsfolgenausspruch teilweise Erfolg. [X.] -zugrundeliegenden Feststellungen sind jedoch rechtsfehlerfrei zustandegekommen;sie können daher bestehen bleiben.a) Bei der Strafzumessung wegen der falschen Versicherung an Eides Statt(Fall [X.]) hat das [X.] dem Angeklagten dessen Stellung als Rechtsan-walt angelastet. Dies war unzutreffend, da der Angeklagte bei Begehung dieser Tatnicht als Organ der Rechtspflege tätig wurde, sondern die eidesstattliche Versiche-rung in einem eigenen Antragsverfahren auf dinglichen Arrest und Arrestpfändunggegen die Angeklagte [X.] abgab (vgl. [X.] NJW 2000, 154, 157; [X.], [X.].vom 9. April 1997 - 1 [X.]) Auch die im Fall [X.] verhängte [X.] kann keinen Bestand ha-ben, nachdem der [X.] die Verfolgung insoweit unter Wegfall des Vorwurfs des[X.] auf die Untreue beschränkt hat. Das [X.] ist bei seiner Straf-zumessung gemäß § 52 Abs. 2 StGB von der in § 356 Abs. 2 StGB vorgesehenenMindestfreiheitsstrafe von einem Jahr ausgegangen und hat dabei zulasten des [X.] berücksichtigt, fldaß zwei Straftatbestände verwirklicht wurdenfl. Unter die-sen Umständen vermag der [X.] nicht auszuschließen, daß die Strafe allein für [X.] niedriger ausgefallen wäre.c) Bei der für den Fall [X.] der Urteilsgründe verhängten Strafe handelt essich um die [X.]. Deren Wegfall zieht die Aufhebung der [X.]) Die Anordnung des [X.] kann ebenfalls keinen Bestand haben.Der Schuldspruch wegen [X.] ist entfallen. Das [X.] hat bei [X.] des [X.] ausdrücklich berücksichtigt, daß der Angeklagte[X.] insbesondere im Fall [X.] flin ganz besonderem Maße gegen [X.] eines Rechtsanwaltes verstoßen hatfl. Sollten aufgrund der neuen [X.]upt-- 12 -verhandlung die Voraussetzungen für die Anordnung eines [X.] erneutbejaht werden, wird § 70 Abs. 4 Satz 3 StGB zu beachten sein. [X.] weitere Nachprüfung des Urteils aufgrund der [X.] keinen weiteren durchgreifenden Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagtenaufgedeckt (§ 349 Abs. 2 StPO). Soweit der Angeklagte [X.]. geltend macht,die Erwägungen des [X.] zum subjektiven Tatbestand der [X.]seien widersprüchlich, hat sich dies jedenfalls nicht zu seinem Nachteil ausgewirkt.Schäfer [X.]Wahl Schomburg Schluckebier

Meta

1 StR 189/99

16.02.2000

Bundesgerichtshof 1. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 16.02.2000, Az. 1 StR 189/99 (REWIS RS 2000, 3102)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2000, 3102

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