Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 21.02.2008, Az. 3 StR 552/07

3. Strafsenat | REWIS RS 2008, 5405

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[X.] vom 21. Februar 2008 in der Strafsache gegen wegen Betruges u. a. - 2 - Der 3. Strafsenat des [X.] hat auf Antrag des Generalbundes-anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 21. Februar 2008 ge-mäß § 154 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2, § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen: 1. Auf die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des [X.] vom 9. Juli 2007 wird a) das Verfahren eingestellt, soweit der Angeklagte in den [X.] und [X.] der Urteilsgründe jeweils wegen Un-treue verurteilt worden ist; im Umfang der Einstellung fallen die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen des Angeklagten der Staatskasse zur Last; b) das vorgenannte Urteil im Schuldspruch dahin geändert, dass der Angeklagte des Betruges in 28 Fällen, des versuch-ten Betruges in zwei Fällen, der Untreue in neun Fällen, der Urkundenfälschung, der Verletzung der Insolvenzantrags-pflicht und der falschen Versicherung an Eides Statt schuldig ist. 2. Die weitergehende Revision wird verworfen. 3. Der Beschwerdeführer hat die verbleibenden Kosten des Rechtsmit-tels zu tragen. - 3 - Gründe: Das [X.] hat den Angeklagten wegen Betruges in 28 Fällen, we-gen versuchten Betruges in zwei Fällen, wegen Untreue in elf Fällen, wegen Urkundenfälschung, wegen Verletzung der Insolvenzantragspflicht sowie wegen falscher Versicherung an Eides Statt zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren und sechs Monaten verurteilt; im Übrigen hat es ihn freigesprochen. Mit seiner Revision rügt der Angeklagte die Verletzung formellen und sachlichen Rechts. Das Rechtsmittel führt zur Einstellung des Verfahrens in den Fällen [X.] und [X.] der Urteilsgründe und zur entsprechenden Änderung des Schuldspruchs. Im Übrigen ist es unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO. 1 Der Wegfall der in den Fällen [X.] und [X.] der Urteilsgründe ver-hängten [X.] von einem Jahr und drei Monaten und von einem Jahr und sechs Monaten lässt den Ausspruch über die Gesamtfreiheitsstrafe unberührt. Der Senat schließt im Hinblick auf die verbleibenden 42 Einzelstrafen (Einsatzstrafe: zwei Jahre Freiheitsstrafe) aus, dass das [X.] ohne 2 - 4 - Einbeziehung der beiden nunmehr weggefallenen Einzelstrafen eine niedrigere Gesamtstrafe gebildet hätte. [X.] Miebach [X.][X.]

Meta

3 StR 552/07

21.02.2008

Bundesgerichtshof 3. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 21.02.2008, Az. 3 StR 552/07 (REWIS RS 2008, 5405)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2008, 5405

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