Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 07.11.2006, Az. 2 StR 152/06

2. Strafsenat | REWIS RS 2006, 991

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[X.] vom 7. November 2006 in der Strafsache gegen wegen Betruges - 2 - Der 2. Strafsenat des [X.] hat auf Antrag des Generalbundes-anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 7. November 2006 gemäß § 154 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2, § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen: 1. Auf die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des [X.] vom 26. Januar 2006 wird a) das Verfahren eingestellt, soweit der Angeklagte im Fall II. 12 der Urteilsgründe verurteilt worden ist; im Umfang der [X.] fallen die Kosten des Verfahrens und die notwendi-gen Auslagen des Angeklagten der Staatskasse zur Last; b) das vorbezeichnete Urteil in der Urteilsformel dahin geändert, dass der Angeklagte wegen Betruges in fünf Fällen unter Einbeziehung der durch Urteile des [X.] vom 6. Februar 2003 Œ 52 Js 292/[X.] [X.] und des [X.] vom 29. März 2004 Œ 403 [X.] ausgesprochenen [X.] zu einer Ge-samtfreiheitsstrafe von drei Jahren und wegen Betruges in elf Fällen zu einer weiteren Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und neun Monaten verurteilt ist. 2. Die weitergehende Revision wird verworfen. 3. Der Beschwerdeführer hat die verbleibenden Kosten seines Rechtsmittels zu tragen. - 3 - Gründe: Das [X.] hat den Angeklagten —wegen Betruges in 16 Fällen und wegen Abgabe einer falschen Versicherung an Eides Statt unter Einbeziehung der durch Urteile des [X.] vom 6. Februar 2003 Œ 52 Js 292/[X.] [X.] und des [X.] vom 29. März 2004 Œ 403 Js 78/03 Œ ausgesprochenen [X.] nach Auflösung der in letzt-genannter Verurteilung gebildeten Gesamtstrafe zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und zu einer weiteren Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und neun Monaten kostenpflichtig verurteiltfi. Hiergegen richtet sich die Revision des Angeklagten mit der Sachrüge. 1 Auf Antrag des [X.] hat der [X.] das Verfahren im Fall II. 12 der Urteilsgründe (Abgabe einer falschen Versicherung an Eides Statt) nach § 154 Abs. 2 StPO eingestellt, den Schuldspruch entsprechend ge-ändert und die Urteilsformel auch insoweit neu gefasst, als er die Anzahl der Taten, die Bestandteil der jeweiligen Gesamtstrafe sind, zum Ausdruck ge-bracht hat. In dem nach der Verfahrensbeschränkung verbliebenen Umfang hat die Überprüfung des Urteils auf Grund der [X.] keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben. 2 Durch den Wegfall der Verurteilung im Fall II. 12 der Urteilsgründe wird die zweite Gesamtstrafe nicht berührt. Durch die Verfahrensbeschränkung ist eine Einzelstrafe von sechs Monaten entfallen. Angesichts der Einsatzstrafe von einem Jahr und drei Monaten, einer weiteren Einzelstrafe von einem Jahr und zwei Monaten, vier Einzelstrafen von jeweils einem Jahr, zwei Einzelstrafen von jeweils zehn Monaten und drei Einzelstrafen von jeweils sechs Monaten, die der zweiten Gesamtstrafe von einem Jahr und neun Monaten zugrunde [X.] - 4 - gen, kann der [X.] ausschließen, dass der Tatrichter ohne die weggefallene Einzelstrafe eine geringere Gesamtstrafe verhängt hätte. Der [X.] hat davon abgesehen, dem neu (nach dem Aktenzeichen der Vollmacht in einer anderen Sache) mandatierten Verteidiger Rechtsanwalt [X.], wie vom Angeklagten beantragt, vor der Entscheidung die Ak-ten zu übersenden. Der Angeklagte wird bereits durch den Pflichtverteidiger Rechtsanwalt [X.]und die Wahlverteidigerin Rechtsanwältin [X.]verteidigt. Diesen beiden Verteidigern sind die Anträge des [X.] [X.] worden, so dass ausreichend Gelegenheit zur Stellungnahme bestand. [X.] Appl

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2 StR 152/06

07.11.2006

Bundesgerichtshof 2. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 07.11.2006, Az. 2 StR 152/06 (REWIS RS 2006, 991)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2006, 991

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