Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.
Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"
Dieses Urteil liegt noch nicht ordentlich formatiert vor. Bitte nutzen Sie das PDF für eine ordentliche Formatierung.
PDF anzeigen
5 AR ([X.]) 46/11
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom 1. September 2011
in der Rechtsbeschwerdesache
gegen
hier:
Beschwerde gegen versagte Feststellung der Rechtswidrigkeit eines
Vollstreckungshaftbefehls u.a.
-
2
-
Der 5. Strafsenat des [X.] hat am
1. September 2011
beschlossen:
Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des [X.] vom 6. Juni 2011 sowie die Erinnerung gegen die Kostenentscheidung werden auf Kosten des Antragstellers als unzulässig verworfen.
[X.]e
Das [X.] hat den Antrag des Beschwerdeführers auf gerichtliche Entscheidung nach § 23 [X.], den Widerruf der Strafaussetzung zur Bewährung aufzuheben sowie festzustellen, dass ein von der Staatsanwaltschaft ergangener Vollstreckungshaftbefehl rechtswidrig erlassen worden sei, als unzulässig verworfen und ihm die Kosten des Verfahrens auferlegt. Die Rechtsbeschwerde hat es nicht zugelassen.
Die als Rechtsbeschwerde zu behandelnde sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des [X.] und seine Erinnerung gegen die Kostenentscheidung sind nicht statthaft (§ 29 Abs. 1, § 30 Abs. 2 Satz 3 [X.]) und daher als unzulässig zu verwerfen. Entscheidungen sind nur dann mit der Rechtsbeschwerde anfechtbar, wenn das [X.] diese zugelassen hat. Hierüber entscheidet es von Amts we-
1
2
-
3
-
gen, wobei Schweigen Nichtzulassung bedeutet; auch diese ist nicht anfechtbar ([X.], Beschlüsse vom 27. Januar 2011
5 [X.]
und vom 5.
Mai 2011
2 [X.]; vgl. [X.], [X.], 54. Aufl., § 29 [X.] Rn. 2).
Basdorf Raum
Schaal
König [X.]
Meta
01.09.2011
Bundesgerichtshof 5. Strafsenat
Sachgebiet: False
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 01.09.2011, Az. 5 AR (VS) 46/11 (REWIS RS 2011, 3621)
Papierfundstellen: REWIS RS 2011, 3621
Auf Mobilgerät öffnen.
Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.