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PDF anzeigen[X.]:[X.]:[X.]:2016:060716B5AR.VS.46.16.0
BUN[X.]SGERICHTSHOF
BESCHLUSS
5 AR ([X.]) 46/16
vom
6. Juli 2016
in der Justizverwaltungssache
des
hier:
Antrag auf gerichtliche Entscheidung nach §§ 23 ff. [X.]
-
2
-
Der 5. Strafsenat des [X.] hat am 6. Juli 2016 beschlossen:
Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des [X.] vom 24. Mai 2016 wird auf Kosten des [X.] als unzulässig verworfen.
Gründe:
Die als Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des [X.] Ober-landesgerichts vom 24. Mai 2016 auszulegende Eingabe des Beschwerdefüh-rers vom 7.
Juni 2016 ist nicht statthaft. Der Beschluss vom 24. Mai 2016 ist nicht anfechtbar, da das [X.] die Rechtsbeschwerde nicht [X.] hat, wobei Schweigen Nichtzulassung bedeutet (§ 29 Abs. 1 [X.]; vgl. [X.], Beschluss vom 1. September 2011
5 AR ([X.]) 46/11 mwN).
Sander
König
Berger
Bellay
Feilcke
1
Meta
06.07.2016
Bundesgerichtshof 5. Strafsenat
Sachgebiet: False
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 06.07.2016, Az. 5 AR (VS) 46/16 (REWIS RS 2016, 8711)
Papierfundstellen: REWIS RS 2016, 8711
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