Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.
Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"
Dieses Urteil liegt noch nicht ordentlich formatiert vor. Bitte nutzen Sie das PDF für eine ordentliche Formatierung.
PDF anzeigen BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
5
AR ([X.]) 40/15
vom
16. September 2015
in der Justizverwaltungssache
des
hier:
Rechtsbeschwerde gemäß §§ 23 ff. [X.]
-
2
-
Der 5. Strafsenat des [X.] hat am 16. September 2015
be-schlossen:
Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des [X.] vom 3. Juli 2015 wird auf Kosten des [X.] als unzulässig verworfen.
Gründe:
Die als Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des [X.] vom 3. Juli 2015 auszulegende Eingabe des Beschwerdeführers vom 13. Juli 2015 ist nicht statthaft. Der Beschluss ist nicht anfechtbar, da das [X.] die Rechtsbeschwerde nicht zugelassen hat (§ 29 Abs. 1 [X.]; vgl. [X.], Beschluss vom 1. September 2011
5 AR ([X.]) 46/11 mwN).
Sander Schneider König
Berger Bellay
1
Meta
16.09.2015
Bundesgerichtshof 5. Strafsenat
Sachgebiet: False
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 16.09.2015, Az. 5 AR (VS) 40/15 (REWIS RS 2015, 5386)
Papierfundstellen: REWIS RS 2015, 5386
Auf Mobilgerät öffnen.
Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.
Keine Referenz gefunden.
Keine Referenz gefunden.