Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 16.09.2015, Az. 5 AR (VS) 40/15

5. Strafsenat | REWIS RS 2015, 5386

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BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS

5
AR ([X.]) 40/15

vom
16. September 2015
in der Justizverwaltungssache
des

hier:
Rechtsbeschwerde gemäß §§ 23 ff. [X.]

-
2
-
Der 5. Strafsenat des [X.] hat am 16. September 2015
be-schlossen:

Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des [X.] vom 3. Juli 2015 wird auf Kosten des [X.] als unzulässig verworfen.

Gründe:
Die als Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des [X.] vom 3. Juli 2015 auszulegende Eingabe des Beschwerdeführers vom 13. Juli 2015 ist nicht statthaft. Der Beschluss ist nicht anfechtbar, da das [X.] die Rechtsbeschwerde nicht zugelassen hat (§ 29 Abs. 1 [X.]; vgl. [X.], Beschluss vom 1. September 2011

5 AR ([X.]) 46/11 mwN).

Sander Schneider König

Berger Bellay

1

Meta

5 AR (VS) 40/15

16.09.2015

Bundesgerichtshof 5. Strafsenat

Sachgebiet: False

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 16.09.2015, Az. 5 AR (VS) 40/15 (REWIS RS 2015, 5386)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2015, 5386

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