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PDF anzeigen[X.]:[X.]:[X.]:2016:060416B5ARVS6.16.0
BUN[X.]SGERICHTSHOF
BESCHLUSS
5
AR ([X.]) 6/16
vom
6. April 2016
in der Strafvollstreckungssache
gegen
hier:
Antrag auf gerichtliche Entscheidung nach §§ 23 ff. [X.]
-
2
-
Der 5. Strafsenat des [X.] hat am 6. April 2016
beschlossen:
Die
Rechtsbeschwerde des Verurteilten gegen die Beschlüsse des [X.] vom 17. November und 10. Dezember 2015 wird auf seine Kosten als unzulässig verworfen.
Gründe:
Die Rechtsbeschwerde ist unstatthaft. Die Beschlüsse
des Oberlandes-gerichts sind
nicht anfechtbar, weil das [X.] die Rechtsbe-schwerde nicht zugelassen hat (§ 29 Abs. 1 [X.]), wobei Schweigen Nicht-zulassung bedeutet; auch diese ist nicht anfechtbar (vgl. [X.], Beschluss vom 1. September 2011
5 AR [[X.]] 46/11 mwN).
Sander Schneider Berger
Bellay Feilcke
1
Meta
06.04.2016
Bundesgerichtshof 5. Strafsenat
Sachgebiet: False
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 06.04.2016, Az. 5 AR (VS) 6/16 (REWIS RS 2016, 13498)
Papierfundstellen: REWIS RS 2016, 13498
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