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PDF anzeigen[X.]:[X.]:[X.]:2016:020816B5AR.VS.44.16.0
BUN[X.]SGERICHTSHOF
BESCHLUSS
5
AR ([X.]) 44/16
vom
2. August 2016
in der Justizverwaltungssache
der
hier:
Antrag auf gerichtliche Entscheidung nach §§ 23 ff. [X.]
-
2
-
Der 5. Strafsenat des [X.] hat am 2. August 2016
beschlossen:
Die Rechtsbeschwerden gegen die Beschlüsse des [X.] vom 11. Mai 2016 (2 VAs 27/16 und 28/16) wer-den auf Kosten der Beschwerdeführerin als unzulässig verwor-fen.
Gründe:
Die als Rechtsbeschwerden gegen die oben bezeichneten Beschlüsse des [X.] auszulegenden Eingaben der Beschwerdeführe-rin vom 18. Mai 2016 sind nicht statthaft. Die Beschlüsse vom 11. Mai 2016 sind nicht anfechtbar, da das [X.] die Rechtsbeschwerde nicht zugelassen hat, wobei Schweigen Nichtzulassung bedeutet (§ 29 Abs. 1 [X.]; vgl. [X.], Beschluss vom 1. September 2011
5 AR ([X.]) 46/11 mwN).
Schneider Dölp Bellay
Cirener
Feilcke
1
Meta
02.08.2016
Bundesgerichtshof 5. Strafsenat
Sachgebiet: False
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 02.08.2016, Az. 5 AR (VS) 44/16 (REWIS RS 2016, 7239)
Papierfundstellen: REWIS RS 2016, 7239
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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.
5 AR (VS) 5/17 (Bundesgerichtshof)
5 ARs 54/16 (Bundesgerichtshof)
5 AR (Vs) 5/17 (Bundesgerichtshof)
Rechtsbeschwerde vor dem BGH: Verweigerung der Bescheidung von wissentlich unstatthaft eingebrachten Beschwerden
5 AR (VS) 44/16 (Bundesgerichtshof)
5 AR (VS) 4/17 (Bundesgerichtshof)
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