Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 02.08.2016, Az. 5 AR (VS) 44/16

5. Strafsenat | REWIS RS 2016, 7239

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[X.]:[X.]:[X.]:2016:020816B5AR.VS.44.16.0

BUN[X.]SGERICHTSHOF
BESCHLUSS

5
AR ([X.]) 44/16

vom
2. August 2016
in der Justizverwaltungssache
der

hier:
Antrag auf gerichtliche Entscheidung nach §§ 23 ff. [X.]

-
2
-
Der 5. Strafsenat des [X.] hat am 2. August 2016
beschlossen:

Die Rechtsbeschwerden gegen die Beschlüsse des [X.] vom 11. Mai 2016 (2 VAs 27/16 und 28/16) wer-den auf Kosten der Beschwerdeführerin als unzulässig verwor-fen.

Gründe:
Die als Rechtsbeschwerden gegen die oben bezeichneten Beschlüsse des [X.] auszulegenden Eingaben der Beschwerdeführe-rin vom 18. Mai 2016 sind nicht statthaft. Die Beschlüsse vom 11. Mai 2016 sind nicht anfechtbar, da das [X.] die Rechtsbeschwerde nicht zugelassen hat, wobei Schweigen Nichtzulassung bedeutet (§ 29 Abs. 1 [X.]; vgl. [X.], Beschluss vom 1. September 2011

5 AR ([X.]) 46/11 mwN).

Schneider Dölp Bellay

Cirener

Feilcke

1

Meta

5 AR (VS) 44/16

02.08.2016

Bundesgerichtshof 5. Strafsenat

Sachgebiet: False

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 02.08.2016, Az. 5 AR (VS) 44/16 (REWIS RS 2016, 7239)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2016, 7239

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