Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 19.10.2000, Az. X ZR 150/98

X. Zivilsenat | REWIS RS 2000, 808

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[X.] DES VOLKESURTEIL[X.] Verkündet am:19. Dezember [X.] Urkundsbeamtinder Geschäftsstellein dem [X.]:ja[X.]Z. [X.] §§ 242 [X.], 812 Abs. 1, 818 Abs. 3; [X.] 1968 § 48; [X.] 1981 § 141a)Ansprüche wegen Patentverletzung können verwirkt sein, wenn sich der [X.] wegen der Duldung der Verletzungshandlungen durch den [X.] einen längeren [X.]raum hin bei objektiver Beurteilung darauf einrichtendurfte und auch eingerichtet hat, dieser werde sein Recht nicht mehr geltendmachen, und deswegen die verspätete Geltendmachung gegen [X.] und Glau-ben verstößt.b)Auch gegenüber dem bereicherungsrechtlichen Anspruch auf Herausgabe [X.] eine Patentverletzung [X.] ist der Einwand der Verwirkung nichtschlechthin oder regelmäßig [X.] 2 -c)Bei der Verwirkung sind [X.]- und Umstandsmoment nicht voneinander unab-hängig zu betrachten, sondern stehen in einer Wechselwirkung. Die zeitlichenwie die sonstigen Umstände des Falles müssen in ihrer Gesamtheit die Beurtei-lung tragen, daß [X.] und Glauben dem Gläubiger die Verfolgung des [X.] verwehren, mit dessen Geltendmachung der Schuldner nicht mehrrechnen mußte.[X.], [X.]. v. 19. Dezember 2000 - [X.] - [X.]LG Mannheim- 3 -Der X. Zivilsenat des [X.] hat auf die mündliche [X.] durch [X.], die [X.]. [X.], [X.], die Richterin Mühlens und den [X.]. [X.] Recht erkannt:Die Revision der Klägerin gegen das am 22. Juli 1998 verkündete[X.]eil des 6. Zivilsenats des [X.].Die Klägerin hat die Kosten des Revisionsverfahrens zu tragen.Von Rechts [X.]:Die Klägerin ist seit dem 3. April 1997 als Inhaberin des [X.] 21 21 802 ([X.]s) eingetragen. Das Patent wurde am 3. Mai 1971von der [X.] in P. angemeldet; die Bekanntmachung der [X.] am 21. März 1974.Anspruch 1 des [X.]s, das am 3. Mai 1989 durch [X.]ablauf er-loschen ist, hat folgenden [X.] -"Temperaturwächter zum Aus- und Einschalten von elektrischenStromkreisen bei Über- bzw. Unterschreiten von [X.], bestehend aus einem Gehäuse, einer darin [X.] geführten, kalottenförmigen [X.] einem von deren Zentrum bewegten [X.], das in der einen Schnappstellung, der Einschaltstellung,mit einem Gegenkontakt in Berührung kommt und den Strom-kreis schließt, in der anderen Schnappstellung, der Ausschalt-stellung, den Stromkreis unterbricht,d a d u r c h g e k e n n z e i c h n e t,daß das [X.] eine der Bimetallscheibe (5)zugeordnete, in ihrer Mitte einen Kontakt (6) tragende kalotten-förmige Feder-Schnappscheibe (4) ist, deren Kontakt die [X.] zentrisch durchgreift und deren [X.] geringer ist als die Stellkraft der [X.] nachfolgenden Abbildungen 1 und 2 der Patentschrift zeigen [X.] eines erfindungsgemäßen [X.] im [X.] in der Schließstellung und in der geöffneten Stellung.- 5 -Die Beklagte steht im Wettbewerb mit der Klägerin. Der Erfinder [X.] und frühere Geschäftsführer der Klägerin [X.] war bis etwa 1971bei der [X.] beschäftigt. Mindestens seit dem Jahre 1982 stellt die [X.] einen Temperaturwächter her, den sie unter der Bezeichnung [X.] ver-treibt. Seine Ausgestaltung ergibt sich aus den nachfolgenden Zeichnungen([X.]. [X.]), von denen die beiden letzten Abbildungen die als Stromübertra-gungsglied verwendete [X.] [X.] 6 -- 7 -Seit 1982 ist auch die Klägerin in Besitz einiger Muster des von der [X.]n vertriebenen [X.]. Mit Patentanwaltsschreiben vom26. April 1996 richtete sie erstmals eine Berechtigungsanfrage an die Beklagte.Die Klägerin meint, die Beklagte habe durch Herstellung und Vertriebdes angegriffenen [X.] das [X.] verletzt. Sie hat [X.] auf Rechnungslegung und Feststellung ihrer Verpflichtung [X.] in Anspruch genommen. Das [X.] hat die Beklagte zurRechnungslegung verurteilt und festgestellt, daß die Beklagte zur Herausgabeder bei ihr eingetretenen Bereicherung verpflichtet sei, die sie durch die ange-griffenen Handlungen in der [X.] vom 21. März 1974 bis zum 3. Mai 1989 [X.] der Klägerin bzw. der [X.] erlangt habe. Auf die Berufungder [X.] hat das [X.] die Klage abgewiesen. [X.] sich die Revision der Klägerin, mit der sie die Wiederherstellung deserstinstanzlichen [X.]eils erstrebt. Die Beklagte tritt dem Rechtsmittel entgegen.Entscheidungsgründe:Die zulässige Revision bleibt in der Sache ohne Erfolg.[X.] Das Berufungsgericht hat die Klägerin als aktivlegitimiert angesehen,weil sie dadurch Gesamtrechtsnachfolgerin der Anmelderin und ursprünglichenPatentinhaberin geworden sei, daß deren Kommanditisten ihre Kommanditan-teile auf die Klägerin als einzige persönlich haftende Gesellschafterin übertra-- 8 -gen haben. Das wird weder von der Revision noch von der [X.] angegriffen und läßt einen Rechtsfehler nicht erkennen.I[X.] Das Berufungsgericht hat weiterhin eine Verletzung des [X.]sdurch die angegriffene Ausführungsform bejaht, wobei es in der [X.] [X.] ein glattes Äquivalent zu der erfindungsgemäß als [X.] vorgesehenen Feder-Schnappscheibe gesehen hat. [X.] Revision günstige Beurteilung wird von der Revisionserwiderung mit Ge-genrügen bekämpft. Sie bedürfen keiner Erörterung, da sich die weitere Beur-teilung des Berufungsgerichts als im Ergebnis zutreffend erweist, die vom[X.] zuerkannten sich aus der Verletzung ergebenden Ansprüche [X.] des [X.] nach den Vorschriften über die Herausgabe einerungerechtfertigten Bereicherung sowie auf Rechnungslegung seien verwirkt.1. Das Berufungsgericht geht bei seinen Überlegungen davon aus, daßder Inhaber eines Patents, dem die angegriffene Ausführungsform bekannt seiund der dennoch jahrelang nicht gegen das Verhalten des Verletzers [X.], seine Rechte verwirken könne, wenn der Verletzer aus dem Verhalten [X.] habe entnehmen können, dieser werde keine Ansprüche mehr gel-tend machen, und wenn er sich entsprechend eingerichtet habe, wenn er alsoz.B. anderweitige finanzielle Dispositionen oder sonstige wirtschaftliche Inve-stitionen unterlassen habe. Es sei nicht gerechtfertigt, eine Verwirkung des [X.] wegen Patentverletzung generell für ausgeschlossen zuhalten, so wie dies in der Vorinstanz vom [X.] im Anschluß an ein [X.]eildes [X.]s [X.] ([X.] 1990, 117, 119) vertreten worden sei.- 9 -Die Revision wendet sich gegen den rechtlichen Ansatz des Berufungs-gerichts. Sie stellt zur Überprüfung, ob Ansprüche auf [X.]für die unberechtigte Nutzung eines Patents überhaupt vor Ablauf der 30-jäh-rigen [X.] verwirkt werden können. Diese Frage ist zu bejahen:a) Der Verwirkungseinwand ist ein Anwendungsfall des allgemeinenEinwands aus [X.] und Glauben (§ 242 BGB). Ein Recht ist verwirkt, wennsich ein Schuldner wegen der Untätigkeit seines Gläubigers über einen gewis-sen [X.]raum hin [[X.]moment] bei objektiver Beurteilung darauf einrichtendurfte und auch eingerichtet hat, dieser werde sein Recht nicht mehr geltendmachen, und deswegen die verspätete Geltendmachung gegen [X.] undGlauben verstößt [Umstandsmoment] ([X.]Z 25, 47, 52; 26, 52, 65; 67, 56, 68;84, 280, 281; [X.], [X.]. v. 26.5.1992 - VI ZR 230/91, NJW-RR 1992, 1240,1241; v. 10.2.1993 - [X.], NJW-RR 1993, 682, 684; [X.].[X.]. v.17.3.1994 - [X.], [X.], 597, 602 - Zerlegvorrichtung für Baum-stämme). Aufgrund dieser Wurzel im Grundsatz von [X.] und Glauben kannder Verwirkungseinwand auch in [X.] nicht allgemein aus-geschlossen werden (RG, [X.] 1932, 718, 721; [X.] 1938, 778, 780;MuW 1938, 410, 414; [X.], [X.]. v. [X.] - I ZR 131/51, [X.] 1953, 29,31 - Plattenspieler I; [X.].[X.]. [X.] - [X.], [X.] 1976, 579, 581- Tylosin; v. 30.11.1976 - [X.], [X.] 1977, 250, 255- [X.]; v. 5.6.1997 - [X.], NJW 1997, 3377, 3379- [X.]; [X.]/[X.], [X.] 1976, 566, 572; Benkard, [X.],9. Aufl., § 9 Rdn. 64; [X.]/[X.], [X.], 4. Aufl., S. 645; Busse, [X.],5. Aufl., § 139 Rdn. 189; [X.], [X.] 1978, 70; [X.]/[X.]/[X.], [X.], 3. Aufl., § 47 Rdn. 84; [X.]/[X.], [X.], 6. Aufl.,§ 47 Rdn. 50; [X.]/[X.], [X.], 3. Aufl., § 47 Rdn. 93). Freilich muß die- 10 -Anwendung dieser Grundsätze der Interessenlage der Beteiligten [X.], wie sie sich typischerweise bei der Verletzung von Patenten und so-dann nach den Gegebenheiten des konkreten Verletzungsfalls darstellt.b) Eine abweichende Beurteilung ist auch bei dem Anspruch auf Berei-cherungsausgleich nicht gerechtfertigt.Nach vielfach vertretener Auffassung sollen [X.] die Verwirkung weiterer Ansprüche wegen Patentverletzung (regelmä-ßig) nicht berührt werden ([X.]/[X.], [X.] 1976, 566, 573; BenkardaaO, § 9 Rdn. 64; [X.]/[X.] aaO, S. 645; Busse aaO, § 139 Rdn. 190;LG [X.], [X.] 1990, 117, 119). Das Berufungsgericht ist dem zu Rechtin dieser Allgemeinheit nicht gefolgt. Der Bereicherungsanspruch unterscheidetsich mit Blick auf die Verwirkung nicht grundsätzlich vom Schadensersatzan-spruch wegen Patentverletzung, sondern stimmt inhaltlich mit dem [X.] überein, dessen Höhe nach der Lizenzanalogie ermittelt [X.] ist. Wie dieser ist er darauf gerichtet, einen Ausgleich dafür zu schaffen,daß der Verletzer mit der Patentverletzung von dem immateriellen Schutzge-genstand Gebrauch gemacht hat, dessen Benutzung für die Dauer des Patentsdem Patentinhaber vorbehalten ist. Er ist damit auch einem vertraglichen [X.] auf Vergütung einer empfangenen Gegenleistung ähnlich. Ein [X.] kann wie jeder Zahlungsanspruch verwirkt werden.Entgegen der Ansicht der Revision kann der Einwand des Wegfalls [X.] nach § 818 Abs. 3 BGB den durch den Verwirkungseinwand ge-währten Schutz nicht ersetzen. Das Berufungsgericht weist hierzu zutreffenddarauf hin, daß diese Vorschrift bei Patentverletzungen kaum jemals eingreifen- 11 -wird, weil das Erlangte im Sinne des § 812 Abs. 1 Satz 1 BGB in dem Ge-brauch des [X.] besteht, der als solcher nicht wieder heraus-gegeben werden kann, so daß der Verletzer Wertersatz in Form einer ange-messenen Lizenzgebühr zu leisten hat ([X.].[X.]. [X.]Z 82, 299, 307- [X.]I). Diese Lizenzgebühr hat der Verletzer erspart; [X.] dieser durch Ersparnis erzielten Bereicherung wird allenfalls unterganz besonderen Umständen in Betracht kommen können (Benkard aaO,§ 139 Rdn. 86). § 818 Abs. 3 BGB kann daher der Interessenlage und [X.] nicht Rechnung tragen, denen das [X.] tragen soll.2. Die grundsätzliche Möglichkeit der Verwirkung auch des [X.] bedeutet allerdings nicht, daß Unterlassungs-, [X.]- und [X.] in gleicher Weise betroffen sein müssen,wenn Verwirkung in Betracht zu ziehen ist.Nach der insbesondere zum Kennzeichenrecht ergangenen Rechtspre-chung des [X.] ist beim Umstandsmoment zu unterscheiden zwischen [X.] und Ersatzansprüchen, insbesondere [X.]ansprüchen.Beim Unterlassungsanspruch kommt Verwirkung in Betracht, wenn derRechtsinhaber über einen längeren [X.]raum untätig geblieben ist, obwohl erden Verstoß gegen seine Rechte kannte oder bei der gebotenen Wahrung [X.] Interessen kennen mußte, so daß der Verletzer mit der Duldung seinesVerhaltens durch etwaige Berechtigte rechnen durfte und sich daraufhin einenwertvollen Besitzstand geschaffen hat ([X.], [X.]. v. 26.9.1980 - [X.]/78,- 12 -[X.] 1981, 60, 61 - Sitex; v. 12.7.1984 - I ZR 49/82, [X.] 1985, 72, 73- Consilia; v. 2.2.1989 - I ZR 183/86, [X.] 1989, 449, 452 - Maritim; v.24.6.1993 - I ZR 187/91, [X.] 1993, 913, 914 - [X.]; v. 19.2.1998- I ZR 138/95, [X.] 1998, 1034, 1037 - Makalu).Demgegenüber setzt die Verwirkung des Schadensersatzanspruchs kei-nen schutzwürdigen Besitzstand voraus, wie er für die Verwirkung des [X.] erforderlich ist, sondern nur, daß der Schuldner [X.] hinreichend lange dauernden Duldungsverhaltens des [X.] vertrauen durfte, dieser werde nicht mehr mit Schadensersatzansprü-chen wegen solcher Handlungen an den Schuldner herantreten, die er auf-grund des geweckten Duldungsanscheins vorgenommen hat ([X.]Z 26, 52,64/65 - [X.]; [X.], [X.]. v. 26.5.1988 - I ZR 227/86, [X.] 1988,776, 778 - [X.]). Statt eines Besitzstandes im Sinne der sachlich-wirtschaftlichen Basis für die künftige wirtschaftliche Betätigung des Verletzers,wie er für den in die Zukunft gerichteten Unterlassungsanspruch entscheidendist, genügt es, wenn der Schuldner sich bei seinen wirtschaftlichen Dispositio-nen darauf eingerichtet hat und einrichten durfte, keine Zahlung an den Gläu-biger (mehr) leisten zu müssen.Andererseits können an die Schutzwürdigkeit des Vertrauens [X.] auf diese Leistungsfreiheit je nach den Gegebenheiten des [X.] auch höhere Anforderungen zu stellen sein als beim [X.]. Denn auch wenn die genannten Voraussetzungen vorliegen, ist [X.] unter Abwägung aller Umstände des Einzelfalles zu prüfen, ob es [X.] zugemutet werden kann, den Ansprüchen des [X.] nachzukommen ([X.]/[X.]/[X.] aaO, § 47 Rdn. 84). Ent-- 13 -sprechend wird im patentrechtlichen Schrifttum hervorgehoben, daß [X.] seien, in denen es zwar nicht gerechtfertigt erscheint, den Verletzer,der auf den Vertrauenstatbestand gestützt einen Besitzstand erworben hat, [X.] zu verpflichten, es aber wohl in Betracht kommt, ihm die Ver-pflichtung zur Zahlung von Schadensersatz oder [X.] ([X.]/[X.]/[X.] aaO; [X.]/[X.] aaO, § 47 Rdn. 93;[X.], [X.] 1978, 70, 73). In diesem Umfang verdienen auch die vorzitiertenStimmen Billigung, die bei Verwirkung weiterer Ansprüche einen Bereiche-rungsausgleich gewähren [X.] Die Bejahung oder Verneinung einer Verwirkung ist grundsätzlich [X.] vorbehalten, der den ihm zur Begründung des Einwands vorgetrage-nen Sachverhalt eigenverantwortlich zu würdigen hat. Das Revisionsgericht hatjedoch nachzuprüfen, ob der Tatrichter alle erheblichen Gesichtspunkte [X.] hat und die Bewertung dieser Gesichtspunkte von den getroffenentatsächlichen Feststellungen getragen wird ([X.]Z 122, 308, 314; [X.].[X.]. v.17.3.1994 - [X.], [X.], 597, 601 - Zerlegvorrichtung für Baum-stämme). Dabei erweist sich das Berufungsurteil nicht völlig frei von [X.]) Das Berufungsgericht hat das erforderliche [X.]moment bejaht, weildie Klägerin erst im Jahre 1996 und damit 14 Jahre, nachdem die angegriffeneAusführungsform in ihren Besitz gelangt sei, erstmals den Vorwurf der [X.] erhoben habe. Das Patent sei zu diesem [X.]punkt bereits seit [X.] abgelaufen gewesen. Die Klägerin habe - wovon sich das [X.] aufgrund der von ihm durchgeführten Beweisaufnahme überzeugthat - auch bereits 1982 Kenntnis von der Patentverletzung erlangt, weil ihr da-- 14 -maliger Mitgeschäftsführer [X.] ein Muster des angegriffenen Schalters [X.]zerlegt und dabei festgestellt habe, daß dessen Ausgestaltung mit der im [X.] in der technischen Funktion überein-stimme, im wesentlichen die gleiche Wirkung erziele und deshalb unter [X.] des Patents falle. Das läßt keinen Rechtsfehler erkennen undwird auch von der Revision nicht angegriffen.b) Das Berufungsgericht hat weiter ausgeführt, die Beklagte habe auf-grund des Verhaltens der Klägerin den Eindruck gewinnen dürfen, diese werdeim Hinblick auf die Herstellung und den Vertrieb des Schalters [X.] keine [X.] geltend machen. Der damalige Mitgeschäftsführer der Klägerin [X.] ha-be bei einem Messebesuch im Jahre 1982 gegenüber einem Prokuristen [X.] auf den Hinweis, daß die Beklagte nunmehr den Schalter [X.] inihrem Programm habe, sinngemäß geäußert, dieser "tauge ja eh nichts". [X.] zwar kein Verzicht, jedoch habe die Beklagte dieser Bewertung entneh-men können, daß die Klägerin den Schalter gekannt und untersucht habe, daßsie in ihm wegen seiner - nach Auffassung der Klägerin - schlechten [X.] ernstzunehmendes Konkurrenzprodukt sehe und daß sie deshalb keinerhebliches Interesse an der Verhinderung seines Vertriebs habe. In dieserEinschätzung habe sich die Beklagte dadurch bestärkt fühlen dürfen, daß dieKlägerin - trotz zahlreicher Berührungspunkte der Parteien auf dem Markt -auch in der Folgezeit keine Ansprüche geltend gemacht habe. Dem stehe [X.] entgegen, daß der [X.] das [X.] nach ihrem eigenen Vor-trag überhaupt nicht bekannt gewesen sei, denn eine Verwirkung von [X.]n komme nicht nur gegenüber vorsätzlich handelnden Verletzern, sondernvielmehr auch und gerade bei solchen Verletzungen in Betracht, die auf Fahr-lässigkeit [X.] 15 -Die Revision bemängelt, das Berufungsgericht hätte das Verhalten [X.] als grob fahrlässig qualifizieren müssen. Da sie es unterlassen ha-be, sich über einschlägige Schutzrechte ihres nächsten Konkurrenten zu unter-richten, sei ein etwaiges Vertrauen darauf, es werde schon alles gut gehen,nicht schutzwürdig.Diese Rüge ist nicht begründet. Das Berufungsgericht hat berücksichtigt,daß sich die Beklagte von Anfang an nicht um die Schutzrechtslage gekümmerthat, so daß sie, wie es am Ende der Entscheidungsgründe heißt, ein erhebli-cher [X.] traf. Einer Qualifikation dieses Verschuldens alseinfache oder grobe Fahrlässigkeit bedurfte es [X.]) Die Revision beanstandet ferner die Ausführungen des [X.]s als denkwidrig und durch die getroffenen Feststellungen nicht getragen,die sich über viele Jahre hinziehende Untätigkeit der Klägerin habe der [X.]n den Aufbau eines wertvollen Besitzstandes ermöglicht, dessen nach-trägliche Zerschlagung sie nicht hinnehmen müsse. Auch diese Rüge greiftnicht durch.Einen Besitzstand im Sinne betrieblicher Einrichtungen, [X.] Investitionen für die Herstellung des patentverletzenden Erzeugnisses, wieihn die Verwirkung des Unterlassungsanspruchs voraussetzt, erfordert dieVerwirkung eines Bereicherungs- oder Schadensersatzanspruchs wie ausge-führt nicht. Einen solchen Besitzstand hat das Berufungsgericht erkennbar [X.] nicht gemeint. Das zeigen seine die Begründung für die Bejahung derVerwirkung einleitenden Ausführungen, der Schutzrechtsinhaber könne seine- 16 -Ansprüche verwirken, wenn der Verletzer sich durch Unterlassen anderweitigerfinanzieller Dispositionen darauf eingerichtet habe, nicht mehr in Anspruch ge-nommen zu werden, sowie seine an die Erörterung des Besitzstandes an-schließende Bemerkung, der Klägerin sei es verwehrt, ihre "Patentstrategie"gegenüber der [X.] zu ändern, um an deren Verkaufserfolgen im [X.] zu partizipieren. Die Berücksichtigung des Um-standes, daß die Beklagte den Vertrieb der angegriffenen [X.] fortgesetzt und hierdurch Erträge erzielt hat, ohne sich darauf einzu-richten, daraus Zahlungen an die Klägerin leisten zu müssen, ist nicht zu [X.]) Die Revision rügt jedoch mit Recht, daß das Berufungsgericht bei [X.] Interessenabwägung die Überlegung berücksichtigt hat, es seien [X.] die Geschäftsunterlagen vorgesehenen Aufbewahrungsfristen abgelaufengewesen, als die Klägerin erstmals den Vorwurf der Patentverletzung gegendie Beklagte erhoben habe, wodurch eine auch nur halbwegs genaue Berech-nung der der Klägerin zustehenden Ansprüche ausgeschlossen gewesen sei.Für die Berechnung des dem Patentinhaber zustehenden Anspruchskommt es zunächst darauf an, ob Geschäftsunterlagen tatsächlich noch vor-handen sind oder nicht. Erst wenn dies nicht mehr der Fall sein sollte, kann esvon Bedeutung sein, ob der Verletzer die Geschäftsunterlagen unter Beach-tung der gesetzlichen Aufbewahrungsfristen und in dem berechtigten Vertrauendarauf vernichtet hat, daß der Patentinhaber ihn nicht mehr auf [X.] bzw. [X.] in Anspruch nehmen werde. [X.], ob und in welchem Umfang die Beklagte für den relevanten [X.]raum- 17 -noch über Geschäftsunterlagen verfügt, hat das Berufungsgericht aber [X.].Zwar werden die betreffenden Erwägungen im Berufungsurteil mit [X.] eingeleitet, "ergänzend" seien auch noch die nachfolgend angesproche-nen Umstände zu berücksichtigen. Dem kann jedoch nicht hinreichend deutlichentnommen werden, daß das Berufungsgericht damit nur zusätzliche [X.] zu den zuvor erörterten, die Verwirkung nach seiner Auffassung bereits tra-genden Gründen anführen wollte. Für das Revisionsverfahren ist damit davonauszugehen, daß das Berufungsgericht einen nicht tragfähigen Gesichtspunktin seine Gesamtabwägung einbezogen [X.]) Ebensowenig kann dem vom Berufungsgericht weiterhin herangezo-genen Umstand Bedeutung beigemessen werden, die Geltendmachung [X.] aus einem zum [X.]punkt der ersten Berechtigungsanfrage seitsieben Jahren abgelaufenen Patent habe sich mindestens aus der Sicht [X.] als Vergeltung der Klägerin für eine Strafanzeige der [X.] dar-gestellt, die im September 1995 zur Durchsuchung der Geschäftsräume derKlägerin und im weiteren zur Durchführung eines Strafverfahrens u.a. gegenderen Geschäftsführerin geführt habe. Wenn die Ansprüche der Klägerin [X.] anderen Gründen verwirkt sind, kommt es nicht darauf an, was sie schließ-lich veranlaßt hat, die ihr zustehenden Ansprüche doch noch geltend zu [X.]) Das Berufungsgericht führt schließlich aus, das verspätete Vorgehender Klägerin verstoße darüber hinaus auch deshalb gegen [X.] und Glauben,weil es der [X.] unstreitig ohne weiteres möglich gewesen wäre, auf ei-- 18 -nen anderen Schalter ([X.]/25) auszuweichen und damit mindestens einenerheblichen Teil des Marktes abzudecken, für den sie die angegriffene Ausfüh-rungsform entwickelt habe. Auch dagegen wendet sich die Revision zu Recht.Sie kann zwar nicht aufzeigen, daß die Klägerin dem Vorbringen der [X.]n entgegengetreten wäre, sie hätte auf eine kleinere Ausführungsform([X.]) des Schalters [X.]/25 ausweichen können. Das Berufungsgericht hat [X.] unterlassen, die Schlüssigkeit dieses Einwands zu prüfen. Seine [X.] lassen offen, woraus sich die technische und wirtschaftliche Gleich-wertigkeit der beiden Schalter ergeben soll. Nach dem Vorbringen der Beklag-ten beruht der Schalter [X.]/25 auf dem im [X.] als Stand der Technikerwähnten [X.] Patent 977 187. Auf diesen Stand der Technik beziehtsich die Kritik der [X.]schrift, von vorbekannten Lösungen werde [X.] nicht erreicht, durch ein gesondertes [X.] die Strom-belastung von der [X.] fernzuhalten und die [X.] davon zu entlasten, den vollen Kontaktdruck zu erzeugen.Beides soll erst das erfindungsgemäße [X.], die Feder-Schnappscheibe, leisten. Die Annahme des Berufungsgerichts, die [X.] ohne weiteres auf einen Schalter nach dem [X.] Patent 977 187ausweichen können, steht hierzu in einem nicht aufgeklärten Widerspruch.4. Einer Aufhebung des angefochtenen [X.]eils und einer Zurückverwei-sung der Sache an das Berufungsgericht bedarf es jedoch nicht, weil der [X.]atin der Sache selbst entscheiden kann. Sind bei einer fehlerhaften [X.] einen unbestimmten Rechtsbegriff [X.] wie den der Verwirkung [X.] weiteretatsächliche Feststellungen weder erforderlich noch zu erwarten, eröffnen diegesetzliche Pflicht zur eigenen Sachentscheidung und das Gebot der [X.] -ökonomie dem Revisionsgericht die Möglichkeit, die [X.] tatsächliche Schlüsse selbst dahin zu würdigen, ob die Subsumtion unterden rechtlichen Tatbestand möglich wird ([X.], [X.]. v. 30.4.1993[X.] V ZR 234/91, NJW 1993, 2178, 2179 m.w.N.). Bereits die vom [X.] rechtsfehlerfrei festgestellten Umstände rechtfertigen jedoch die [X.] Verwirkung der vom [X.] zuerkannten [X.]) Zwischen dem Eintritt der Möglichkeit, die Patentverletzung geltendzu machen, und dem [X.]punkt, zu dem die Klägerin die Beklagte erstmals [X.] genommen hat, liegt ein ganz ungewöhnlich langer [X.]raum. [X.] hat bereits im Jahre 1982 durch die von ihrem Mitgeschäftsführer [X.]vorgenommene Untersuchung des [X.] Kenntnis von [X.] erlangt. Die Kenntnis der Klägerin erstreckte sich [X.] nicht angegriffenen Feststellungen des Berufungsgerichts nicht nur auf dieEinzelheiten der technischen Ausgestaltung der angegriffenen Ausführungs-form, sondern auch auf seine rechtliche Bewertung als patentverletzend. [X.] erstmaligen Geltendmachung ihrer Rechte 1996 hat die Klägerin gleichwohlnicht nur insgesamt 14 Jahre zugewartet, sondern dabei auch noch über dasEnde der [X.] hinaus sieben Jahre verstreichen [X.]) Damit ist das für eine Verwirkung erforderliche [X.]moment nicht nurohne weiteres gegeben. Es hat vielmehr ein solches Gewicht, daß an die [X.] ausfüllenden Umstände, wie bereits das [X.] angenommen hat, geringere Ansprüche gestellt werden können, [X.] bei einer weniger lang dauernden bewußten Duldung der patentverletzen-den Handlungen geboten wäre. Denn [X.]- und Umstandsmoment können nichtvoneinander unabhängig betrachtet werden, sondern stehen in einer [X.] 20 -selwirkung. Die zeitlichen wie die sonstigen Umstände des Falles müssen inihrer Gesamtheit die Beurteilung tragen, daß [X.] und Glauben dem [X.] Verfolgung des Anspruchs verwehren, mit dessen Geltendmachung [X.] nicht mehr rechnen mußte. Je länger aber der Gläubiger untätigbleibt, obwohl eine Geltendmachung seiner Rechte zu erwarten wäre, destomehr wird der Schuldner in seinem Vertrauen schutzwürdig, der Gläubigerwerde ihn nicht mehr in Anspruch nehmen.c) Unabhängig davon ergeben sich aus dem festgestellten [X.] von erheblichem Gewicht, aufgrund derer sich die Beklagte daraufeinrichten durfte, die Klägerin werde wegen der Herstellung und des Vertriebsder angegriffenen Ausführungsform keine Rechte (mehr) geltend machen.Die Parteien sind am selben Ort ansässig; der Geschäftsführer [X.] derKlägerin war zuvor bei der [X.] beschäftigt. Zwischen der Tätigkeit [X.] auf dem Markt gab es, wie das Berufungsgericht festgestellt hat, zahl-reiche Berührungspunkte. Der von der Klägerin frühzeitig bemerkte Verlet-zungstatbestand betraf ein Produkt, mit dem die Klägerin den weit überwiegen-den Teil ihres Umsatzes erzielte und von dem daher die Beklagte [X.], daß ihm das besondere Interesse und die besondere Aufmerksamkeitder Klägerin gelten werde. Wie die Revision selbst in anderem [X.], waren den Schaltern [X.] der [X.] und [X.] der Klägerinvergleichbare nicht stromsensitive Temperaturwächter in den achtziger [X.] auf dem Markt. Zudem bot die Beklagte, auch darauf weist die [X.], den Schalter [X.] zu einem deutlich niedrigeren Preis an als die Klägerinden ihren. Daher lag es aus der Sicht der [X.] nahe, daß sich die Kläge-rin eingehend mit dem Produkt der [X.] beschäftigen und dieses insbe-- 21 -sondere dann nicht unbeanstandet lassen werde, wenn es sich als Verletzungeines technischen Schutzrechts der Klägerin darstellte.Tatsächlich hat die Klägerin die zu erwartende nähere Befassung mitdem Produkt der [X.] dieser gegenüber auch verlautbart, indem ihr Ge-schäftsführer [X.] sich dahin geäußert hat, der Schalter [X.] "tauge ja eh nichts".Diese pauschale Abqualifizierung des [X.] wies zwar un-mittelbar keinen Bezug zu Schutzrechten der Klägerin auf. Sie ließ [X.] das Verständnis zu, daß die Klägerin den Schalter [X.] wegen seiner [X.] nicht als ernst zu nehmendes Konkurrenzprodukt ansehe und [X.] eine nähere Befassung nicht für lohnend halte. Wenn jedoch die Klägerinauch in der Folgezeit über Jahre hinweg nichts gegen den weiteren [X.] unternahm, das durch diesen Vertrieb seine Markttauglichkeitzeigte, mußte die Beklagte hieraus den Schluß ziehen, daß der Klägerin hier-gegen entweder keine Rechte zustanden oder daß sie etwaige Rechte [X.] auswelchen Gründen auch immer [X.] nicht geltend machen wolle. Zwar traf die [X.], wie das Berufungsgericht zu Recht angenommen hat, ein erheblichesVerschulden, wenn sie sich bei Aufnahme der Herstellung und des Vertriebsdes Schalters [X.] nicht vergewisserte, daß hierdurch Rechte Dritter nichtverletzt wurden. Aufgrund der jahrelangen Duldung durch die Klägerin [X.] jedoch annehmen, daß sie von dieser eine Inanspruchnahme nicht zu er-warten hatte, und hieran ihr Verhalten ausrichten.Die hierfür maßgeblichen Umstände rechtfertigen zugleich die Annahme,daß sich die Beklagte nicht nur darauf einrichten durfte, von der Klägerin nichtmehr in Anspruch genommen zu werden, sondern sich auch tatsächlich ent-sprechend eingerichtet hat. Auch wenn nicht [X.] oder jedenfalls nicht ohne zu-- 22 -sätzliche Feststellungen [X.] angenommen werden kann, daß der [X.] einegleichwertige Ausweichlösung bereits im Stand der Technik zur Verfügungstand, so hat sie es doch während der Restlaufzeit des [X.]s unterlas-sen, sich um eine Alternative zu der angegriffenen Ausführungsform zu [X.], wie es für einen vernünftigen Gewerbetreibenden nahegelegen hätte, dersich mit dem [X.] begründeten [X.] Vorwurf der Patentverletzung konfrontiert sah.Hinsichtlich der Erträge ihrer Geschäftstätigkeit hat die Klägerin zwar die Be-hauptung der [X.] mit Nichtwissen bestritten, sämtliche Gewinne der be-treffenden Geschäftsjahre seien sogleich an ihre Gesellschafter ausgeschüttetworden. Darauf, ob Gewinne ausgeschüttet oder reinvestiert worden sind,kommt es jedoch nicht entscheidend an. Wesentlich ist, daß jedenfalls [X.] der Klägerin bei der Preiskalkulation der [X.] nicht [X.] keine Rückstellungen für Schadensersatz- oder [X.]der Klägerin gebildet worden sind. Das hat indes auch die Klägerin nicht be-hauptet, und dies liegt auch fern angesichts des Umstands, daß die [X.] solchen Forderungen nichts wußte und mit ihnen nicht (mehr) rechnenkonnte und mußte.d) Unter Berücksichtigung all dessen kann der [X.] selbst [X.] einer angemessenen Lizenzgebühr an die Klägerin nicht mehr zuge-mutet werden. Dieses Gesamtergebnis der Interessenabwägung steht in [X.] der besonderen Umstände des [X.] nicht in Widerspruch zu dergrundsätzlich restriktiven Behandlung des Verwirkungseinwandes im [X.]srecht, die in dem weitgehenden Fehlen von die Verwirkung [X.] gerichtlichen Entscheidungen (s. dazu [X.]/[X.] aaO, S. 569 ff.;[X.], [X.] 1978, 70 ff.) sichtbar und auch von der Literatur (s. die [X.] vorstehend zu I[X.]1.) durchweg befürwortet wird. Die insoweit geübte [X.] 23 -haltung läßt sich, wie ausgeführt, nicht mit einem patentrechtlichen "Sonder-recht" der Verwirkung rechtfertigen. Sie bedarf vielmehr jeweils der [X.] aus der Interessenlage der Beteiligten, so wie sie sich im konkreten Falldarstellt. Danach fehlt es jedoch hier an spezifischen, die festgestellten Um-stände zugunsten der Patentinhaberin überwindenden Gründen. Daß bei derAnnahme der Verwirkung im Patentrecht besondere Zurückhaltung [X.], wird insbesondere mit der zeitlichen Begrenzung des Patentschutzes [X.]etwa gegenüber dem grundsätzlich zeitlich unbeschränkten Markenschutz oderdem auf 70 Jahre ausgelegten Urheberrechtsschutz [X.] begründet. [X.] relativ kurzen Laufzeit von früher 18 und heute 20 Jahren könne der [X.] in der Regel nicht durchgreifen, zumal die effektive Schutz-dauer zumeist noch wesentlich geringer sei ([X.]/[X.] aaO,S. 572; [X.]/[X.] aaO, S. 645; ähnlich LG [X.], aaO). [X.], das grundsätzlich Zustimmung verdient, fällt jedoch im Streitfallnicht ins Gewicht, in dem die Klägerin bis zur Geltendmachung ihrer Ansprüchewährend der gesamten siebenjährigen Restlaufzeit des [X.]s und [X.] weitere Jahre nach Ablauf des [X.]es zugewartet hat. Auch [X.] darauf, daß die Verletzung von Patenten wesentlich schwerer zu er-kennen und richtig zu beurteilen sei als die von Marken ([X.]/[X.] aaO;[X.]/[X.] aaO; [X.], [X.] 1970, 265, 272) wird häufig zutreffendsein, greift aber hier ebensowenig durch, weil die Klägerin die Verletzung [X.] schon 1982 positiv kannte und zutreffend beurteilt hat.II[X.] [X.] beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.- 24 -[X.][X.][X.]MühlensMeier-Beck

Meta

X ZR 150/98

19.10.2000

Bundesgerichtshof X. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 19.10.2000, Az. X ZR 150/98 (REWIS RS 2000, 808)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2000, 808

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