Bundesgerichtshof, Urteil vom 05.05.2020, Az. KZR 36/17

Kartellsenat | REWIS RS 2020, 713

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Gegenstand

Rechtsmissbräuchliche marktbeherrschende Stellung des Patentinhabers - FRAND-Einwand


Leitsatz

FRAND-Einwand

1. Die klageweise Geltendmachung der Ansprüche auf Unterlassung, Rückruf und Vernichtung durch den Patentinhaber kann sich auch dann als missbräuchlich darstellen, wenn der Verletzer sich zwar (noch) nicht rechtsverbindlich zum Abschluss eines Lizenzvertrages zu bestimmten angemessenen Bedingungen bereit erklärt hat, dem Patentinhaber aber anzulasten ist, dass er sich seinerseits nicht hinreichend bemüht hat, der mit der marktbeherrschenden Stellung verbundenen besonderen Verantwortung gerecht zu werden und einem grundsätzlich lizenzwilligen Verletzer den Abschluss eines Lizenzvertrages zu ermöglichen.

2. Besondere Verhaltenspflichten des marktbeherrschenden Patentinhabers können sich insbesondere daraus ergeben, dass der von der Verletzung unterrichtete Verletzer klar und eindeutig seinen Willen und seine Bereitschaft bekundet hat, mit dem Patentinhaber einen Lizenzvertrag zu angemessenen und nicht-diskriminierenden Bedingungen abzuschließen, aber nicht oder jedenfalls nicht ohne weiteres in der Lage ist, von sich aus die Bedingungen zu formulieren, die ihm der Patentinhaber unter Beachtung des ihn treffenden Diskriminierungs- und Behinderungsverbots einräumen muss. Den Patentinhaber kann die Verpflichtung treffen, seine Lizenzforderung im Einzelnen zu begründen, um dem Lizenzwilligen eine Überprüfung zu ermöglichen, ob die Lizenzforderung einen Missbrauch der marktbeherrschenden Stellung darstellt.

3. Das Angebot eines Portfoliolizenzvertrages oder eines sonstigen, weitere Schutzrechte umfassenden Lizenzvertrages durch einen marktbeherrschenden Inhaber eines standardessentiellen Patents ist jedenfalls insoweit grundsätzlich kartellrechtlich unbedenklich, als er den Lizenznehmer nicht zu Zahlungen für die Benutzung nicht-standardessentieller Patente verpflichtet und die Vergütung so berechnet wird, dass Anwender, die ein Produkt für ein spezifisches, geografisch begrenztes Gebiet entwickeln möchten, nicht benachteiligt werden.

4. Der Verletzer kann dem Schadensersatzanspruch des Patentinhabers einen eigenen Schadensersatzanspruch entgegenhalten, der auf die Nichterfüllung seines Anspruchs auf Abschluss eines Lizenzvertrages zu angemessenen und nicht-diskriminierenden Bedingungen gestützt ist. Ein solcher Gegenanspruch kann erst entstehen, wenn der Verletzer vom Patentinhaber (zunächst durch Bekundung seiner Lizenzbereitschaft) den Abschluss eines Lizenzvertrages zu FRAND-Bedingungen verlangt und der Patentinhaber hierauf nicht in Einklang mit den ihn wegen seiner marktbeherrschenden Stellung treffenden Verpflichtungen reagiert, indem er sich entweder rechtswidrig weigert, einen solchen Lizenzvertrag abzuschließen oder trotz der Lizenzbereitschaft des Patentverletzers kein Angebot zu FRAND-Bedingungen abgibt.

Tenor

Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 15. Zivilsenats des [X.] vom 30. März 2017 unter Zurückweisung der [X.] der [X.] im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als das Berufungsgericht zum Nachteil der Klägerin erkannt hat und das Urteil der 4a-Zivilkammer des [X.] vom 3. November 2015 nicht aufgrund der übereinstimmenden Erledigungserklärungen der Parteien (Unterlassungsausspruch) wirkungslos ist. Im Umfang der Aufhebung wird die Berufung der [X.] gegen das Urteil der 4a-Zivilkammer des [X.] vom 3. November 2015 mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass in den die Mobilstationen konkretisierenden Text ([X.] 1) nach "[X.] "während des [X.]" eingefügt werden und dass die Verurteilung zur Vernichtung ([X.] 4) auf solche im unmittelbaren oder mittelbaren Besitz oder Eigentum der [X.] zu 1 befindlichen Erzeugnisse beschränkt ist, die die Beklagte zu 1 bis zum 25. September 2016 in Besitz oder Eigentum hatte, sowie die Verurteilung zum Rückruf ([X.] 5) auf solche Erzeugnisse beschränkt wird, die bis zum 25. September 2016 hergestellt und geliefert worden sind.

Die erst- und zweitinstanzlichen Kosten des Rechtsstreits werden gegeneinander aufgehoben, die Kosten des Revisionsverfahrens tragen die [X.].

Von Rechts wegen

Tatbestand

1

Die Klägerin ist seit dem 8. August 2012 im Register des [X.] eingetragene Inhaberin des [X.] Teils des europäischen Patents 852 885 ([X.]), das am 25. September 1996 unter Inanspruchnahme der Priorität einer [X.] Anmeldung vom 25. September 1995 angemeldet wurde und während des Berufungsverfahrens durch Zeitablauf erloschen ist. Anmelderin und zunächst eingetragene Inhaberin war die N.      . Das Patentgericht (Urteil vom 6. Oktober 2017 - 6 Ni 10/15 EP) hat das Klagepatent unter Abweisung der Klage im Übrigen im Umfang des hier maßgeblichen Patentanspruchs 12 für nichtig erklärt, soweit dieser über folgende Fassung hinausgeht (Änderungen gegenüber der erteilten Fassung sind hervorgehoben):

"A mobile station (MS) for a digital mobile communication system, characterized by comprising

at least one data call bearer service which covers several user data rates and which is determined for the mobile subscriber at the subscriber database of the mobile communication network,

[X.] negotiation during call set-up for setting the user data rate to be used in a data transfer with the mobile communication network ([X.], [X.], [X.]) and for establishing the data call with radio channel resources allocated according to the user data rate negotiated."

2

Die hiergegen eingelegte Berufung der Beklagten ist ohne Erfolg geblieben ([X.], Urteil vom 10. März 2020 - [X.], juris).

3

Die Beklagten gehören demselben Konzern an. Die Beklagte zu 1 vertreibt in [X.] Mobiltelefone und Tablets. Die Beklagte zu 2 bot im September 2014 auf der [X.] in [X.] Mobiltelefone sowie Tablets an. Die von der Klägerin angegriffenen Mobiltelefone und Tablets unterstützen den Dienst GPRS (General Packet Radio Service). Dabei handelt es sich um eine Erweiterung des GSM-Standards (Global System for Mobile Communications Standard). Beide Standards werden von dem [X.] ([X.]) verantwortet.

4

Am 10. April 2013 gab die Klägerin gegenüber [X.] die im Einzelnen aus Anlage [X.] ersichtliche Verpflichtungserklärung ab, wonach sie bereit sei, u.a. das Klagepatent zu fairen, angemessenen und [X.] (fair, reasonable, and non-discriminatory, im Folgenden: [X.]) Bedingungen zu lizenzieren.

5

Die Klägerin sieht in dem Angebot der angegriffenen Mobiltelefone und Tablets eine Verletzung ihrer Rechte aus dem Klagepatent. Sie hat die Beklagten auf Unterlassung, Auskunft, Rechnungslegung, Vernichtung und Rückruf sowie auf Feststellung ihrer Verpflichtung zum Schadensersatz in Anspruch genommen. Das [X.] hat die Beklagten antragsgemäß verurteilt.

6

Im Berufungsverfahren haben die Parteien den Unterlassungsantrag wegen des Ablaufs der Schutzdauer des [X.] übereinstimmend für erledigt erklärt. Die Klägerin hat das landgerichtliche Urteil mit der Maßgabe verteidigt, dass die weiteren Anträge auf Verletzungshandlungen bis zum 25. September 2016 beschränkt sind. Das Berufungsgericht hat die Feststellung zur Verpflichtung zum Schadensersatz auf den durch bis zum 25. September 2016 begangene Handlungen verursachten Schaden beschränkt. Die auf Auskunft und Rechnungslegung gerichteten Anträge hat das Berufungsgericht, soweit Angaben zu Kosten und Gewinn verlangt werden, ebenso als derzeit unbegründet abgewiesen wie das auf Vernichtung und Rückruf gerichtete Klagebegehren.

7

Mit ihrer vom Berufungsgericht zugelassenen Revision wendet sich die Klägerin gegen das Berufungsurteil und begehrt, soweit das Berufungsgericht zu ihrem Nachteil erkannt hat, hinsichtlich des nicht für erledigt erklärten Teils des Rechtsstreits die Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils, wobei die Klägerin in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat klargestellt hat, dass die Anträge nur nach Maßgabe der eingeschränkten Fassung des [X.] weiterverfolgt werden und hinsichtlich der begehrten Vernichtung auf Erzeugnisse, die die Beklagte zu 1 bis zum 25. September 2016 in Besitz oder Eigentum hatte, sowie hinsichtlich des begehrten Rückrufs auf Erzeugnisse beschränkt sind, die bis zum 25. September 2016 hergestellt und geliefert worden sind. Mit ihrer Anschlussrevision wenden sich die Beklagten gegen ihre Verurteilung.

Entscheidungsgründe

8

Die zulässige Revision führt im von der Klägerin begehrten Umfang zur Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils, soweit die [X.]en den Rechtsstreit nicht übereinstimmend für in der Hauptsache erledigt erklärt haben; die [X.] der [X.] bleibt ohne Erfolg.

9

I. Rechtsfehlerfrei hat das Berufungsgericht angenommen, mit Angebot und Vertrieb der angegriffenen mobilfunkfähigen Geräte machten die [X.] von der technischen Lehre des geltend gemachten Patentanspruchs 12 Gebrauch und verletzten damit das [X.].

1. Das [X.] betrifft ein Verfahren zum Aufbau eines [X.]s in einem Mobilkommunikationssystem und eine [X.] für ein solches System.

a) Nach den Ausführungen im [X.] ermöglichen moderne Mobilkommunikationssysteme neben [X.] auch [X.] (data calls). Dabei könne die Datenübertragungsrate (data rate), also die Datenmenge, die pro Zeiteinheit übertragen werde, unterschiedlich sein. Zur Abwicklung solcher Anrufe bedürfe es bestimmter Telekommunikationsdienste, wobei man Teledienste (tele services) und Trägerdienste (bearer services) unterscheide. Unter einem Trägerdienst sei ein Telekommunikationsdienst zur Übertragung von Signalen zwischen den [X.] zu verstehen. Ein Beispiel hierfür seien Modemdienste (Abs. 2).

Im Stand der Technik bedürfe es für jede Benutzerdatenrate eines eigenständigen Trägerdienstes (Abs. 3).

Ein Mobilfunkteilnehmer (mobile subscriber) könne in unterschiedlichem Umfang zur Nutzung von Tele- oder Trägerdiensten berechtigt sein. So könne er beispielsweise Zugang zu unterschiedlichen Datendiensten haben, zu deren Nutzung es unterschiedlicher Trägerdienste bedürfe. Dies erfordere es, dass dem Netzwerk mitgeteilt werde, welcher konkrete Trägerdienst für einen [X.] benötigt werde. So enthalte beispielsweise nach dem Mobilfunkstandard [X.] das Signal einer [X.] an das [X.] zum Aufbau des Anrufs Informationen über den benötigten Trägerdienst in einem [X.] (Bearer [X.]apability Information Element, [X.], Abs. 4).

An einer solchen Information über den für den Anruf benötigten Dienst fehle es aber, wenn der Anruf vom öffentlichen Telefonnetz (Public Switched Telephone Network, PSTN) ausgehe oder über dieses geroutet werde. In diesem Fall müsse das Mobilkommunikationsnetz auf andere Weise über den für den Anruf benötigten Dienst informiert werden.

Im Stand der Technik sei zur Lösung des Problems ein Mehrfachnummerierungsschema (Multi Numbering Scheme) bekannt gewesen, bei welchem einem Mobilfunkteilnehmer so viele Verzeichnisnummern zugewiesen seien, wie er gewünschte Dienste für den Empfang eingehender Anrufe zur Verfügung habe. Der Anrufer wähle die Verzeichnisnummer des [X.], die dem gewünschten Dienst entspreche. Im [X.]-System seien die Dienste der Teilnehmer neben anderen Informationen über den Teilnehmer in dem Standortregister (Home Location Register, [X.]) gespeichert. Dieses Register werde auch verwendet, um Informationen über die Zuordnung der Verzeichnisnummern zu den Diensten des Teilnehmers zu speichern. Im Standortregister sei auch ein spezifisches B[X.]I-Element, welches den Typ eines Anrufs und die für den Anruf erforderlichen Netzressourcen angebe, mit der Verzeichnisnummer (Mobile Subscriber ISDN Number, [X.]) verknüpft.

Sowohl für den Netzbetreiber als auch für die Mobilfunkteilnehmer habe die damit verbundene Zahl verschiedener Dienste Nachteile. Damit der Mobilfunkteilnehmer [X.] mit unterschiedlichen Datenraten ausführen könne, müsse er mehrere Trägerdienste von dem Netzbetreiber abonnieren. Aus der Sicht des Netzwerkbetreibers sei es nachteilig, dass in erheblichem Umfang Nummernraum und [X.] verbraucht würden.

b) Das Berufungsgericht hat ebenso wie das Patentgericht in seinem Urteil vom 6. Oktober 2017 in Anlehnung an Absatz 8 der Beschreibung angenommen, dem [X.] liege das technische Problem zugrunde, ein digitales Mobilkommunikationsnetz bereitzustellen, in dem ein festgelegter Trägerdienst so viele Datenraten wie möglich handhaben könne.

Dem kann nicht beigetreten werden. Die Bestimmung des technischen Problems dient dazu, den Ausgangspunkt der fachmännischen Bemühungen um eine Bereicherung des Stands der Technik ohne Kenntnis der Erfindung zu bestimmen, um bei der anschließenden und davon zu trennenden Prüfung auf Patentfähigkeit zu bewerten, ob die vorgeschlagene Lösung durch den Stand der Technik vorweggenommen oder nahegelegt war. Mit Rücksicht hierauf dürfen Elemente, die zur patentgemäßen Lösung gehören, bei der Bestimmung des technischen Problems nicht berücksichtigt werden ([X.], Urteil vom 11. November 2014 - [X.], [X.], 356 Rn. 9 - Repaglinid).

Dem [X.] liegt hiernach das technische Problem zugrunde, eine [X.] für ein digitales Mobilkommunikationssystem bereitzustellen, in dem die Nutzung verschiedener Datenträgerdienste mit unterschiedlichen Datenraten auf einfache und effektive Weise ermöglicht wird ([X.], Urteil vom 10. März 2020 - [X.], juris Rn. 16).

b) Dieses Problem soll erfindungsgemäß durch eine Vorrichtung gelöst werden, deren Merkmale sich - sachlich übereinstimmend mit dem Berufungsgericht - wie folgt gliedern lassen (im [X.] Merkmal hervorgehoben):

        

Eine [X.] ([X.]) für ein digitales Mobilkommunikationssystem, umfassend

A mobile station ([X.]) for a digital mobile communication system, comprising

1.    

mindestens einen [X.]-Trägerdienst, der

at least one data call bearer service, which

a)    

mehrere Benutzerdatenraten umfasst und

covers several user data rates and

b)    

für den Mobilfunkteilnehmer in der Teilnehmerdatenbank des [X.]s bestimmt ist;

is determined for the mobile subscriber at the subscriber data base of the mobile communication network,

2.    

Mittel,

Means 

a)    

um während des [X.] eine Verhandlung über die Benutzerdatenrate durchzuführen, um die Benutzerdatenrate einzustellen, die in einer Datenübertragung mit dem [X.] ([X.], [X.], [X.][X.]) verwendet werden soll, und

for carrying out a user data rate negotiation during call set-up for setting the user data rate to be used in a data transfer with the mobile communication network ([X.], [X.], [X.][X.]) and

b)    

um den [X.] mit [X.] aufzubauen, die entsprechend der ausgehandelten Benutzerdatenrate zugewiesen sind.

for establishing the data call with radio channel resources allocated according to the user data rate negotiated.

2. Das Berufungsgericht ([X.], [X.], 1219) hat angenommen, die [X.] nutzten entgegen § 9 [X.] diese technische Lehre und hat dies im Wesentlichen wie folgt begründet:

Die [X.] sei wortsinngemäß erfüllt. Unter einer zumindest einen [X.]-Trägerdienst "umfassenden" [X.] verstehe das [X.], dass die [X.] über Mittel zum Ausführen eines [X.]-Trägerdienstes verfüge und diesen Dienst zur Signalübertragung mit anderen Benutzer-Netzwerk-Schnittstellen verwenden könne. Nach der zwingenden Vorgabe des [X.] umfasse das Informationselement ([X.]) zur Dienstgüte ([X.], QoS) mehrere auswählbare Datenraten. Des Weiteren sehe Release 4 des [X.], mit dem die angegriffenen Geräte kompatibel seien, eine Hinterlegung des nutzerbezogenen [X.] ([X.], [X.]) Kontext und des aus dem Dienstgüteinformationselement erzeugten [X.] im Standortregister vor. Da der Trägerdienst anhand des [X.]-Kontextes die Übertragung der Datenpakete vornehme, sei er für den Mobilteilnehmer in einer patentgemäßen Datenbank bestimmt. Es sei unerheblich, ob die angegriffenen Ausführungsformen tatsächlich Trägerdienste verwendeten, die mehrere Benutzerdatenraten umfassten. Ebenso wenig sei von Bedeutung, dass zum Zeitpunkt des Angebots und des Inverkehrbringens in den angegriffenen Ausführungsformen noch kein Eintrag im Standortregister für den Mobilteilnehmer vorhanden sei.

Unter Mitteln im Sinne der [X.] verstehe das [X.], dass die [X.] in der Lage sei, eine in der Antwort auf ihre Anfrage vom [X.] mitgeteilte geänderte Datenrate zu akzeptieren, sofern sie diese unterstütze. Auch eine [X.], die im Falle einer nicht unterstützten Datenrate die Datenrate unverändert oder den [X.] fallen lasse, sei patentgemäß.

3. Diese Beurteilung erweist sich als rechtsfehlerfrei und trifft auch für die im Patentnichtigkeitsverfahren um das zusätzliche Merkmal der Verhandlung während des [X.] ergänzte Fassung des Patentanspruchs 12 zu.

a) Die Frage, wie Anspruch 12 des [X.]s auszulegen ist, ist eine Rechtsfrage und kann vom Revisionsgericht in vollem Umfang nachgeprüft werden (vgl. [X.], Urteil vom 7. September 2004 - [X.], [X.]Z 160, 204, 212 - Bodenseitige Vereinzelungseinrichtung; Urteil vom 20. Mai 2008 - [X.], [X.]Z 176, 311 Rn. 19 - Tintenpatrone I). Die Auslegung durch das Berufungsgericht hält dieser Nachprüfung stand.

aa) Unter einem [X.]-Trägerdienst im Sinne des Merkmals 1 ist unter Berücksichtigung des technischen Vorverständnisses des Fachmanns, der nach den unbeanstandeten Feststellungen des [X.] über einen (Fach-)Hochschulabschluss auf dem Gebiet der Elektrotechnik und profunde Kenntnisse in der Übertragungstechnik sowie mehrjährige praktische Berufserfahrung in der Entwicklung von Mobilkommunikationssystemen verfügt, in Übereinstimmung mit Absatz 2 der [X.] ein Kommunikationsdienst zu verstehen, der die Datenübertragung an den [X.] eines Telekommunikationssystems bewirkt.

(1) Entgegen der Auffassung der [X.] ist der [X.] nicht notwendigerweise ein leitungsvermittelter Anruf, sondern kann auch ein paketvermittelter Anruf sein, wie das Berufungsgericht, ohne dies ausdrücklich auszusprechen, durch die Bezugnahme auf den entsprechenden Abschnitt des Standards seiner Prüfung der Verletzung zugrunde gelegt hat. Es mag zwar zutreffen, dass das Problem, das mit der technischen Lehre des [X.]s gelöst wird, durch die Datenübertragung bei leitungsvermittelten Anrufen entstanden ist und in der Beschreibung des [X.]s auch entsprechend dargestellt wird. Dies rechtfertigt aber noch keine entsprechende Beschränkung des Sinngehalts des Patentanspruchs, für die der Beschreibung auch sonst nichts zu entnehmen ist. Die [X.] zeigt hierfür auch keine Anhaltspunkte auf. Ihre Interpretation, die das [X.] nicht aus sich heraus und unter Berücksichtigung des in der Beschreibung geschilderten Standes der Technik, sondern aus dem (nachveröffentlichten) Standard auslegt und denjenigen Abschnitt, der sich mit den auch in der Beschreibung des [X.]s geschilderten leitungsvermittelten, nach ihrer Auffassung allein erfindungsgemäßen [X.]n befasst, demjenigen Abschnitt des Standards gegenüberstellen will, der die Vorgaben für paketvermittelte Dienste enthält, ist wegen dieses fehlerhaften Ausgangspunkts unzutreffend.

(2) Mehrere Benutzerdatenraten im Sinne von Merkmal 1a umfasst der [X.]-Trägerdienst, wenn ein festgelegter Trägerdienst mehrere Datenraten handhaben kann (vgl. Beschreibung des [X.]s, Abs. 8).

(3) Zutreffend hat das Berufungsgericht angenommen, dass Merkmal 1 lediglich verlangt, dass die [X.] über Mittel zum Ausführen eines [X.]-Trägerdienstes verfügt und diesen Dienst zur Signalübertragung mit anderen [X.] verwenden kann. Die Verwendung des Dienstes hängt nach Merkmal 2b davon ab, dass der [X.] [X.] zugewiesen werden. Trägerdienste werden, wie sich auch aus der Beschreibung des [X.]s ergibt, von dem mobilen Kommunikationsnetzwerk und nicht von dem Mobiltelefon bereitgestellt und sollen an den [X.] die Datenübertragung bewirken. Das Netzwerk muss dementsprechend darüber informiert werden, welchen Trägerdienst ein eingehender oder abgehender Anruf erfordert (Abs. 4: [X.], or combinations thereof, for which reason the correct service must be a[X.]ressed to the mobile communication network″). Das Berufungsgericht hat zu Recht darauf hingewiesen, dass in Einklang damit die Ausführungsbeispiele in der [X.] eine durch einen Anruf initiierte Anforderung eines Trägerdienstes beschreiben. So obliegt in den Ausführungsbeispielen der in einem [X.]-System vorgesehenen Mobildienstvermittlungsstelle (Mobile Switching [X.]enter, [X.][X.]) die Prüfung, ob sie den angeforderten Dienst unterstützt ("[X.], the [X.][X.] checks whether it is able to support the service requested″, Abs. 29).

Merkmal 1 beschreibt damit eine Kommunikationsfunktion, zu deren Ausführung die [X.] kraft ihrer räumlich-körperlichen Ausgestaltung und Programmierung in der Lage sein muss. Dass sich die Eignung der [X.] zur Verwendung eines [X.]-Trägerdienstes (Merkmal 1), der mehrere Benutzerdatenraten umfasst (Merkmal 1a), nicht unabhängig von einem Zusammenwirken der [X.] mit den übrigen Komponenten des Kommunikationsnetzwerks, insbesondere der Vermittlungsstelle, bestimmen lässt, führt nicht zu einer Beschränkung des Gegenstands des [X.]s auf die Verwendung der [X.] in einem Mobilkommunikationssystem. Die [X.] ist als Erzeugnis beansprucht. Der Schutz eines Erzeugnisses beschränkt sich grundsätzlich nicht auf seine Verwendung zu einem bestimmten Zweck, mag sich dieser auch unmittelbar aus dem Anspruch ergeben. Sind Zweck-, Wirkungs- und Funktionsangaben Bestandteil eines Patentanspruchs, nehmen sie zwar in der Regel an dessen Aufgabe teil, den geschützten Gegenstand zu bestimmen und damit zugleich zu begrenzen, wenn sie das Vorrichtungselement, auf das sie sich beziehen, als ein solches definieren, das so ausgebildet sein muss, dass es die betreffende Funktion erfüllen kann (vgl. [X.], Urteil vom 20. Mai 2008 - [X.], [X.]Z 176, 311 Rn. 17 - Tintenpatrone I, mwN), und so verhält es sich auch hier. Dafür ist es aber ausreichend, wenn die [X.] räumlich-körperlich und nach ihrer Programmierung so ausgebildet ist, dass sie im Zusammenwirken mit den übrigen Komponenten eines mobilen Kommunikationssystems mindestens einen [X.]-Trägerdienst mit mehreren Benutzerdatenraten verwenden kann.

Entsprechendes gilt für Merkmal 1b. Zu Recht hat das Berufungsgericht angenommen, dieses Merkmal erfordere nicht, dass die [X.] einem Mobilteilnehmer in der Teilnehmer-Datenbank des [X.]s zugeordnet sei; es sei vielmehr so zu verstehen, dass die [X.] über Mittel verfüge, mit denen im Falle einer Ausführung des [X.]-Trägerdienstes eine derartige Zuordnung erfolge.

bb) Nach Merkmal 2a muss die [X.] über Mittel verfügen, um eine Verhandlung über die bei einem [X.] zu verwendende Benutzerdatenrate durchzuführen. Hierfür genügt es nicht, dass nach der Mitteilung einer gewünschten Datenrate durch eine Seite die Gegenseite nur die Möglichkeit hat, diesen Vorschlag anzunehmen, und anderenfalls die Verbindung nicht zustande kommt. Ein Abbruch des Verbindungsaufbaus kommt nach der Erfindung erst in Betracht, wenn auch dieser Gegenvorschlag nicht angenommen wird ([X.], Urteil vom 10. März 2020 - [X.], juris Rn. 28). Wie sich aus den insoweit übereinstimmenden Ausführungsbeispielen (Abs. 28 bis 44) ergibt, die nach Absatz 27 den Verbindungsaufbau nach der Lehre der Erfindung beschreiben, setzt eine Verhandlung im Sinne von Merkmal 2a voraus, dass ein von einer Seite unterbreiteter Wunsch für eine bestimmte Datenrate von der Gegenseite mit einem abweichenden Vorschlag beantwortet werden kann. Dieses Verständnis kommt in der Beschreibung u.a. auch darin zum Ausdruck, dass zwischen erkannter (recognized) und [X.] (negotiated, handshaken) Datenrate unterschieden wird (Abs. 26, Zeile 47; Abs. 33, rechte Spalte Zeile 49). Ein Verhandeln liegt aber auch dann vor, wenn das [X.] [X.] keine bestimmte Datenrate, sondern unterschiedliche Benutzerdatenraten angibt und die Gegenseite zwischen diesen wählen kann. Denn auch in diesem Fall steht die Benutzerdatenrate, mit der der Trägerdienst ausgeführt werden soll, nicht bereits mit ihrer erstmaligen Signalisierung beispielsweise durch das [X.] fest, sondern bedarf es zusätzlich einer Entscheidung des Adressaten der Mitteilung.

cc) Aufgrund der nach ständiger Rechtsprechung im Revisionsverfahren zu berücksichtigenden teilweisen Nichtigerklärung des [X.]s muss die so verstandene Verhandlung über die Benutzerdatenrate während des [X.] (during call setup) erfolgen.

[X.]) Gegen die Auslegung der weiteren Merkmale des Patentanspruchs 12 durch das Berufungsgericht erhebt die Revision keine [X.]; sie lässt keine Rechtsfehler erkennen.

b) Das Berufungsgericht ist ohne Rechtsfehler zu dem Ergebnis gelangt, dass die angegriffenen Ausführungsformen Anspruch 12 in der erteilten Fassung, die dem Berufungsverfahren zugrunde lag, verwirklichen.

aa) Das Berufungsgericht hat zu Recht die Verwirklichung der Merkmale 1 und 1a bejaht. Aus den dargelegten Gründen genügt hierzu die vom Berufungsgericht getroffene Feststellung, dass die angegriffenen [X.]en Mittel zum Ausführen eines Trägerdienstes besitzen, der mehrere Benutzerdaten abdeckt. Denn eine Patentverletzung liegt auch dann vor, wenn eine Vorrichtung regelmäßig so bedient wird, dass die patentgemäßen Eigenschaften und Wirkungen nicht erzielt werden ([X.], Urteil vom 13. Dezember 2005 - [X.], [X.], 399 Rn. 21 - Rangierkatze).

Ebenfalls unerheblich ist aus den dargelegten Gründen (Rn. 28), dass ein [X.]-Kontext, auf den das Berufungsgericht abgestellt hat, keine leitungsvermittelten, sondern lediglich paketvermittelte Anrufe betrifft.

bb) Dementsprechend ist auch Merkmal 1b verwirklicht. Nach den unangegriffenen Feststellungen des [X.] verfügen die angegriffenen Ausführungsformen über Mittel, die zur Zuordnung des Mobilteilnehmers zum Standortregister ([X.]) beitragen. Es ist ohne Relevanz, dass zur Identifikation eines [X.] im [X.] dessen internationale Funk-Nutzer-Identität ([X.], I[X.]I) benötigt wird, so dass sich eine [X.] mit dem Netzwerk erst verbinden kann, wenn eine SIM-Karte, auf welcher die I[X.]I gespeichert ist, in die [X.] eingeführt wird.

cc) Da nach dem Ergebnis der Auslegung ein Verhandeln auch in dem Fall angenommen werden kann, dass im Informationselement keine bestimmte Datenrate, sondern unterschiedliche Benutzerdatenraten angegeben sind und die Gegenseite zwischen diesen wählen kann (Rn. 33), hat das Berufungsgericht auch zutreffend das [X.] des Verhandelns gemäß Merkmal 2a bejaht.

Nach seinen nicht beanstandeten Feststellungen, welche ergänzend auf die Feststellungen des landgerichtlichen Urteils Bezug nehmen, enthält das [X.] ein Dienstgüte-Informationselement ([X.] Information Element, QoS [X.]). Unter Hinweis auf die Tabelle 10.5.138 des [X.] hat das Berufungsgericht festgestellt, dass mittels des QoS [X.] eine Bandbreite von Datenraten (nämlich von 0 kbps bis zur maximalen Datenrate) angefragt werden kann, aus der der Trägerdienst - gemeint ist offensichtlich das diesen zur Verfügung stellende Netzwerk - auswählen kann. Dies folgt auch aus der vom Berufungsgericht in Bezug genommenen Feststellung des [X.], wonach Abschnitt 10.5.156 des [X.] ([X.] 23; Anlage AR 27a, [X.]) vorsieht, dass die maximale Bitrate in 8 Bits binärkodiert ist und je nach [X.]odierung einen Bereich von Bit-Werten angibt, z.B. zwischen 1 und 63 kbps.

[X.]) Insoweit unbeanstandet und ohne Rechtsfehler hat das Berufungsgericht weiterhin festgestellt, dass die angegriffenen Ausführungsformen den weiteren [X.]en der [X.]a und den weiteren Merkmalen des Anspruchs 12 der im Berufungsverfahren zur Beurteilung stehenden erteilten Fassung entsprechen.

c) Mit dem im [X.] neu hinzugekommenen [X.] der Verhandlung während des [X.] hat sich das Berufungsgericht nicht befasst. Aus seinen Feststellungen ergibt sich jedoch, dass die angegriffenen Geräte auch insoweit Patentanspruch 12 verwirklichen.

Die [X.] stellt dies vornehmlich deshalb in Frage, weil sie annimmt, das [X.] erfordere eine Verhandlung über die Benutzerdatenrate eines leitungsvermittelten Anrufs. Da dies, wie ausgeführt, nicht zutrifft, genügt es, dass die Mobilfunkgeräte im Sinne des [X.]s einen Trägerdienst für paketvermittelte [X.] umfassen, bei dem während des [X.] die erfindungsgemäße Verhandlung über die Benutzerdatenrate möglich ist.

Dass dies der Fall ist, ergibt sich aus den Feststellungen des [X.] zur Verwendung des [X.]-Kontextes im Rahmen des in Abschnitt 9.2.2.1 des [X.] TS 23.060 beschriebenen Aktivierungsverfahrens. Es mag sein, dass die Aktivierung des [X.] auch unabhängig von einem Verbindungsaufbau automatisch im [X.] an eine Anmeldung beim Netzwerk erfolgen kann. Dies ändert aber nichts daran, dass bei einem zuvor inaktiven [X.]-Kontext die Verhandlung beim [X.] stattfindet.

Soweit die [X.] anzunehmen scheint, eine mögliche Aktivierung unabhängig von einem [X.] stehe im Widerspruch zum Wortsinn des beschränkten Patentanspruchs 12, da das Patentgericht einen "breiter ausgelegten Gegenstand" als nicht ursprungsoffenbart angesehen habe, geht dies fehl. Der geltende Patentanspruch erfordert lediglich die Möglichkeit einer Verhandlung beim [X.], schließt damit jedoch nicht aus, dass eine solche in anderen Fällen auch bereits bei der Anmeldung beim Netzwerk erfolgt.

II. Die Annahme des [X.], das auf eine Verurteilung der [X.] zur Vernichtung sowie zum Rückruf patentverletzender Produkte gerichtete Klagebegehren habe gleichwohl keinen Erfolg, weil insoweit derzeit der kartellrechtliche [X.] der [X.] durchgreife, und auch das Schadensersatz- und Auskunftsbegehren sei deshalb nur in eingeschränktem Umfang begründet, hält der revisionsrechtlichen Nachprüfung nicht stand.

1. Das Berufungsgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung insoweit im Wesentlichen ausgeführt: Die Klägerin verfüge über eine marktbeherrschende Stellung im Sinne von Art. 102 A[X.]V. Ein Mobilfunkgerät ohne [X.] sei nicht wettbewerbsfähig. Die gerichtliche Geltendmachung der vorgenannten Ansprüche sei nach den Grundsätzen, die der [X.] in der Rechtssache [X.]/[X.] aufgestellt habe, eine missbräuchliche Ausnutzung dieser marktbeherrschenden Stellung. Zwar habe die Klägerin ihre sich daraus ergebende Hinweispflicht bereits vorprozessual erfüllt, sie habe jedoch trotz ihrer vorprozessual erklärten und fortbestehenden [X.] den [X.] kein [X.]-Angebot unterbreitet.

Zwar sei die Erklärung der Lizenzwilligkeit erst etwa ein Jahr nach der erstmaligen Verletzungsanzeige der Klägerin erfolgt. Dies sei jedoch unschädlich. Der nicht fristgerechte Vollzug eines notwendigen Schrittes einer [X.] ziehe keine materielle Präklusion nach sich, der betreffende Schritt könne jedenfalls noch vor Klageerhebung nachgeholt werden. Es seien in der Folgezeit auch keine Umstände zutage getreten, die Anlass zur Annahme gäben, die Lizenzwilligkeit der [X.] oder ihrer Konzernmutter sei zwischenzeitlich wieder weggefallen.

Die von der Klägerin gemachten Angebote stellten eine evidente Diskriminierung der [X.] dar. Die Klägerin behandele die [X.] mit ihren [X.]n gegenüber einem ihrer Lizenznehmer, einem staatlichen [X.] Unternehmen, im Hinblick auf die Höhe der Lizenzgebühren ohne triftigen sachlichen Grund ungleich. Im Verhältnis zu dem Standardlizenzvertrag, den die Klägerin auf ihrer Internetseite veröffentliche, sähen die [X.] für die [X.] weder für die Vergangenheit noch für die Zukunft einen Rabatt vor. Dagegen sehe der Drittlizenzvertrag einen Rabatt im Vergleich zum Standardlizenzvertrag vor, der dazu führe, dass die [X.] um ein Vielfaches höhere Lizenzgebühren für die Vergangenheit und für die Zukunft entrichteten. Die immens hohen Unterschiede seien weder als branchenübliche Mengenrabatte noch wegen des Einflusses der [X.] Behörden auf das Zustandekommen des [X.] sachlich gerechtfertigt. Weitere Besonderheiten wie die Eigenschaft des Drittlizenznehmers als Referenzkunde, die besondere Risikoverteilung im [X.] sowie die abweichende prozessuale Situation im Hinblick auf die Erfolgsaussichten bei der Durchsetzung des [X.]s könnten weder für sich betrachtet noch bei der gebotenen Gesamtbetrachtung jedenfalls die Höhe des eingeräumten Rabattes rechtfertigen. Die Klägerin könne sich auch nicht mit Erfolg darauf berufen, dass die [X.] kein Interesse an der Vereinbarung eines [X.] auf der Basis von [X.] gezeigt hätten. [X.] Anhaltspunkte dafür, dass die [X.] [X.] generell ablehnten, gebe es nicht. Auf die Frage, ob die Gegenangebote der [X.] [X.] entsprächen, komme es mangels eines [X.]-Angebots der Klägerin nicht an.

Demgegenüber bleibe die Durchsetzbarkeit der Ansprüche auf Auskunft und Rechnungslegung sowie Schadensersatz dem Grunde nach unberührt. Der zu leistende Schadensersatz sei der Höhe nach allerdings auf das beschränkt, was sich in Anwendung der Lizenzanalogie ergebe. Solange der [X.] seinerseits seinen Obliegenheiten nachkomme, schulde er der Höhe nach nur Schadensersatz auf der Basis einer [X.]. Daher müsse auch die Rechnungslegung bloß solche Daten umfassen, die für die Schadensermittlung gemäß dieser Methodik notwendig seien. Angaben zu Kosten und Gewinn seien hierfür nicht erforderlich; auch insoweit sei die Klage derzeit unbegründet.

2. Zu Recht wendet sich die Revision gegen die Annahme des [X.], der Klägerin falle der Missbrauch einer marktbeherrschenden Stellung gemäß Art. 102 A[X.]V zur Last.

a) Ohne Erfolg greift die Revision allerdings die Bejahung der Normadressateneigenschaft der Klägerin nach Art. 102 A[X.]V durch das Berufungsgericht an.

aa) Während der Schutzdauer des [X.]s verfügte die Klägerin über eine aus diesem abgeleitete marktbeherrschende Stellung.

(1) Zutreffend ist das Berufungsgericht davon ausgegangen, dass mit der beherrschenden Stellung im Sinne von Art. 102 A[X.]V die wirtschaftliche Machtstellung eines Unternehmens gemeint ist, die dieses in die Lage versetzt, die Aufrechterhaltung eines wirksamen [X.] auf dem relevanten Markt zu verhindern, indem sie ihm die Möglichkeit verschafft, sich seinen Wettbewerbern und Kunden gegenüber in einem nennenswerten Umfang unabhängig zu verhalten ([X.], Urteil vom 14. Februar 1978, Rs. 27/76, [X.]. 1978, 207 Rn. 63/66 = NJW 1978, 2439, 2440 - [X.]/[X.]; Urteil vom 19. April 2012 - [X.]/10 P, [X.], 680 Rn. 38 - [X.]; [X.], Beschluss vom 16. Januar 2007 - [X.] 12/06, [X.]Z 170, 299 Rn. 19 - [X.]; Urteil vom 24. Januar 2017 - [X.], [X.], 563 Rn. 25 – [X.] II).

(2) Wie das Berufungsgericht nicht verkannt hat, folgt die marktbeherrschende Stellung der Klägerin nicht bereits aus dem Umstand, dass sie kraft des ihr verliehenen Ausschließlichkeitsrechts jeden [X.] von der Benutzung der technischen Lehre des [X.]s ausschließen konnte. Die dem Inhaber eines Immaterialgüterrechts zustehenden Ausschließlichkeitsrechte können alleine die marktbeherrschende Stellung nicht begründen ([X.], Urteil vom 6. April 1995 - [X.]-241/91, [X.]. 1995, [X.] = [X.] 1995, 339 Rn. 46 - [X.]; [X.], Urteil vom 13. Juli 2004 - [X.], [X.]Z 160, 67, 74 - [X.]).

(3) Eine beherrschende Stellung ergibt sich im allgemeinen aus dem Zusammentreffen mehrerer Faktoren, die jeweils für sich genommen nicht ausschlaggebend sein müssen ([X.], NJW 1978, 2439, 2440 - [X.]/[X.]). Dabei kommt der Bestimmung des betroffenen Marktes wesentliche Bedeutung zu ([X.], Urteil vom 26. November 1998 - [X.]/97, [X.]. 1998, [X.] = [X.], 167 Rn. 32 - [X.]/Mediaprint; [X.]Z 160, 67, 73 - [X.]). Die Bestimmung eines relevanten Angebotsmarkts folgt grundsätzlich dem Bedarfsmarktkonzept. Danach umfasst der relevante Erzeugnis- oder Dienstleistungsmarkt alle Erzeugnisse oder Dienstleistungen, die sich aufgrund ihrer Merkmale zur Befriedigung eines gleichbleibenden Bedarfs besonders eignen und mit anderen Erzeugnissen oder Dienstleistungen nur in geringem Maße austauschbar sind (vgl. [X.], [X.]. 1998, [X.] Rn. 33 - [X.]/Mediaprint; [X.]Z 160, 67, 73 f. - [X.]). Ist durch eine Industrienorm (wie hier) oder durch ein anderes, von den [X.] wie eine Norm beachtetes Regelwerk (De-facto-Standard) eine standardisierte, durch Schutzrechte geschützte Gestaltung eines - aus der Sicht der Marktgegenseite nicht durch ein anderes Produkt substituierbaren - Produkts vorgegeben, bildet die Vergabe von Rechten, die potenzielle Anbieter dieses Produkts erst in die Lage versetzen, es auf den Markt zu bringen, regelmäßig einen eigenen, dem [X.] vorgelagerten Markt ([X.]Z 160, 67, 74 - [X.]; vgl. [X.], Urteil vom 29. April 2004 - [X.]/01, [X.]. 2004, [X.] = WRP 2004, 717 Rn. 44 - I[X.] Health).

(4) Die Annahme eines solchen eigenständigen Lizenzmarkts bedarf damit zunächst der Feststellung, dass es sich um ein standardessentielles Patent handelt, also die Benutzung der patentgeschützten Lehre für die Umsetzung eines (von einer Standardisierungsorganisation normierten oder auf dem Markt durchgesetzten) Standards unerlässlich ist ([X.]Z 160, 67, 74 - [X.]), so dass es in der Regel technisch nicht möglich ist, diese zu umgehen, ohne für den [X.] wichtige Funktionen einzubüßen (vgl. [X.], [X.], 2783 Rn. 49 - [X.]/[X.]; Europäische [X.], Beschluss vom 29. April 2014 - [X.] (2014) 2892 Rn. 52 - [X.]). Darüber hinaus ist Voraussetzung für einen eigenständigen Lizenzmarkt, dass die dem Patent und dem Standard entsprechende technische Lehre nicht durch eine andere technische Gestaltung des Produkts substituierbar ist (vgl. [X.], [X.]. 2004, [X.] Rn. 28 - I[X.] Health; [X.]Z 160, 67, 74 - [X.]).

(5) Bei dem [X.] handelt es sich um ein standardessentielles Patent. Wie ausgeführt (Rn. 36 ff.), macht eine [X.], die den Vorgaben des [X.] entspricht, notwendig von den Merkmalen des Anspruchs 12 des [X.]s Gebrauch. Die Vorgaben sind, wie das Berufungsgericht von den [X.]en unbeanstandet festgestellt hat, zwingend. Maßgeblich ist damit, dass die Benutzung der patentgemäßen technischen Lehre nicht durch eine andere technische Gestaltung der [X.]en substituierbar ist (vgl. [X.]Z 160, 67, 74 - [X.]). Nach den nicht beanstandeten Feststellungen des [X.] ist ferner die Einhaltung des [X.] für jedes Mobilfunkgerät zwingend. Ein Ausweichen auf eine andere Technologie, insbesondere auf die Vorgängerversion von GPRS ([X.]) oder auf die Nachfolgestandards ([X.] oder [X.]), ist nicht möglich, da die Vorgängerversion keine schnelle, konkurrenzfähige Datenübertragung zur Verfügung stellt und eine ausreichende Netzabdeckung für die Nachfolgestandards nicht immer gewährleistet ist. Ein Mobilfunkgerät ohne GPRS ist nach alledem nicht wettbewerbs-fähig, und ein dem Standard entsprechendes Gerät ist mithin aus der Sicht der Marktgegenseite nicht durch ein nicht dem Standard entsprechendes Mobiltelefon substituierbar.

Dies gilt nach den unbeanstandet gebliebenen Feststellungen des [X.] insbesondere auch für die hier in Rede stehende Technologie. Mobilgeräte, die eine Verhandlung über die Datenrate im Sinne des [X.]s nicht ermöglichen, benötigen danach eine Vielzahl von Trägerdiensten. Die zur Verfügung stehenden höheren Übertragungsgeschwindigkeiten können auf diese Weise nicht genutzt werden, so dass Mobilgeräte ohne die standardessentielle und patentgemäße Technologie im Vergleich mit Mobilgeräten mit dieser Technologie zu langsam sind.

bb) Das Berufungsgericht hat nicht verkannt, dass trotz der durch den Standard vermittelten [X.] - und der sich daraus ergebenden Monopolstellung auf dem hier relevanten Lizenzvergabemarkt - außergewöhnliche Gründe vorliegen können, die die Marktbeherrschung des Inhabers eines standardessentiellen Patents ausschließen können (vgl. [X.] and [X.] [X.]ourt of Appeal, Urteil vom 23. Oktober 2018, [2018] EW[X.]A [X.]iv 2344 Rn. 225 f. - [X.] Planet v [X.]; [X.] in: [X.] in [X.], [X.], 389). Es hat jedoch weder dem Vorbringen der [X.]en noch den Umständen des Falles Anhaltspunkte dafür entnehmen können. Dagegen wendet sich die Revision ohne Erfolg mit der Rüge, das Berufungsgericht habe verkannt, dass eine erhebliche Gegenmacht der Patentbenutzer die Marktmacht beschränke.

(1) Maßgeblich für die Frage, ob eine marktbeherrschende Stellung der Klägerin bejaht werden kann, ist nicht ihre Verhandlungsmacht gegenüber einer bestimmten [X.], sondern die wirtschaftliche Macht, die das [X.] der Klägerin gegenüber dem gesamten Markt verleiht. Entgegen der Auffassung der Revision ist die Marktmacht bei der Vergabe von [X.] damit nicht relativ, nämlich im Hinblick auf die Stärkeverhältnisse zwischen einem konkreten Nachfrager der Lizenz und dem Patentinhaber, zu bestimmen.

(a) Es trifft zwar zu, dass sich die Struktur des [X.] nach [X.] von solchen für Güter und Dienstleistungen unterscheidet. Denn während bei letzterem der Nachfrager auf einen Vertragsschluss mit dem marktmächtigen Anbieter angewiesen ist, um Zugang zu den Gütern und Dienstleistungen zu haben, ist es dem [X.] auch ohne eine Einigung mit dem Patentinhaber möglich, die im Patent und im Standard offengelegte patentgemäße Lehre zu benutzen. Daraus folgt jedoch entgegen der Auffassung der Klägerin nicht, dass Marktmacht des Inhabers eines standardessentiellen Patents nur dann vorliegen kann, wenn das Risiko einer gerichtlichen Inanspruchnahme eines Verletzers so hoch ist, dass dieser typischerweise zum Abschluss eines [X.] zu Bedingungen bereit ist, die wesentlich ungünstiger sind, als dies unter Marktbedingungen der Fall wäre. Denn die strukturell überlegene Machtposition des [X.] ergibt sich nicht aus seiner Verhandlungsmacht bei dem Aushandeln von Lizenzkonditionen, sondern aus der rechtlichen Möglichkeit, von [X.] zu verlangen, dass keine erfindungsgemäßen Produkte auf den Markt gebracht werden oder auf dem Markt bleiben, dies notfalls durch eine Klage auf Unterlassung, Rückruf der Produkte und Vernichtung zu verhindern und so sich (oder einem Lizenznehmer) die Herstellung dieser Produkte vorzubehalten (vgl. [X.], [X.], 1080 Rn. 52 - [X.]/[X.]). Eine Marktzugangsschranke ergibt sich bereits daraus, dass es jedem Unternehmen wegen dieser rechtlichen Hindernisse unzumutbar ist, ohne eine vorherige Lizenzierung auf dem Markt tätig zu sein (vgl. [X.], Urteil vom 29. April 2004 - [X.]/01, [X.]. 2004, [X.] = WRP 2004, 717 Rn. 28 - I[X.] Health).

(b) Es liegt zwar auf der Hand, dass die Beschränkung der sich aus der Patentverletzung ergebenden Ansprüche des Inhabers eines standardessentiellen Patents dessen Verhandlungsposition erheblich schwächt, da ihm das für gleichberechtigte Lizenzverhandlungen notwendige Druckmittel nur eingeschränkt zur Verfügung steht. Dies kann sich insbesondere in Fällen auswirken, in denen der Verletzer versucht, den Abschluss von Verhandlungen so lange hinauszuzögern, bis das Patent abgelaufen ist ("patent hold-out" oder "reverse patent hold-up", vgl. Schlussanträge des Generalanwalts [X.] vom 20. November 2014 - [X.]-170/13, juris Rn. 42). Dies vermag die marktbeherrschende Stellung des [X.] jedoch nicht grundsätzlich in Frage zu stellen, sondern ist (erst) bei der Beurteilung der [X.]keit der gerichtlichen Geltendmachung des Patents bei der - stets notwendigen - Abwägung der beiderseitigen Interessen zu berücksichtigen. Denn erst die Beurteilung des Verhaltens eines [X.] als Missbrauch legitimiert die Einschränkung seiner Rechte und führt zur Beschränkung der Durchsetzbarkeit eines Patents.

(2) Die marktbeherrschende Stellung des Inhabers eines standardessentiellen Patents besteht allerdings lediglich, soweit und solange dieser aufgrund seiner Rechtsposition verhindern kann, dass patentgemäße Produkte auf den Markt gelangen oder auf dem Markt bleiben ([X.], [X.], 1080 Rn. 52 - [X.]/[X.]). Diese Rechtsposition entfällt regelmäßig nach Ablauf der Schutzdauer des jeweiligen Patents, da in die Zukunft gerichtete Ansprüche gegen [X.] ausscheiden. Zwar führt der Ablauf der Schutzdauer nur im Falle der Unverhältnismäßigkeit im Sinne des § 140a Abs. 4 [X.] zum vollständigen Wegfall der Ansprüche auf Vernichtung und Rückruf gemäß § 140a Abs. 1, 3 [X.]. Andernfalls sind die Ansprüche auf solche Erzeugnisse beschränkt, die der Verletzer bis dahin in Besitz oder Eigentum hatte bzw. die bis dahin hergestellt und geliefert wurden ([X.]/[X.], in: [X.], Patentgesetz, 11. Aufl., § 140a [X.] Rn. 9, 16; [X.], GRUR 2009, 288, 291). Dies folgt daraus, dass der Zweck der genannten Ansprüche sich nicht auf die Beseitigung der Folgen einer (fortdauernden) Patentverletzung beschränkt, sondern § 140a [X.] selbständige Ansprüche begründet, die auch eine general- und spezialpräventive Abschreckungswirkung entfalten sowie Sanktionscharakter haben sollen (Entwurf eines [X.], BT-Drucks. 11/4792, 27 f.; [X.], GRUR 2009, 288, 292). Jedoch kann der Patentinhaber nach Fortfall des Schutzrechts nicht mehr generell verhindern, dass erfindungsgemäße Produkte auf den Markt gebracht werden. Damit entfällt die strukturell überlegene Machtposition des [X.].

cc) Die marktbeherrschende Stellung muss - wie auch das Berufungsgericht nicht verkannt hat - gemäß Art. 102 A[X.]V auf dem Binnenmarkt insgesamt oder zumindest auf einem wesentlichen Teil desselben bestehen. Hierfür genügt die vom Berufungsgericht zutreffend festgestellte Marktbeherrschung auf dem Gebiet der [X.] als einem wesentlichen Teil des Binnenmarkts (vgl. [X.], Urteil vom 9. November 1983 - Rs. 322/81, [X.]. 1984, 3461 Rn. 103 - Michelin/[X.]; Urteil vom 26. November 1998 - [X.]/97, [X.], 167 Rn. 36 - [X.]/Mediaprint).

b) Die vom Berufungsgericht getroffenen Feststellungen rechtfertigen indes nicht die Annahme, die Klägerin habe diese marktbeherrschende Stellung missbraucht.

aa) Die Klage eines marktbeherrschenden [X.], welcher sich gegenüber einer Standardisierungsorganisation verpflichtet hat, Lizenzen zu [X.] zu erteilen, kann einen Missbrauch seiner marktbeherrschenden Stellung darstellen, wenn und soweit sie geeignet ist zu verhindern, dass dem Standard entsprechende Produkte auf den Markt gelangen oder auf dem Markt erhältlich bleiben ([X.], [X.], 1080 Rn. 54 ff. - [X.]/[X.]; [X.]Z 180, 312 Rn. 22 ff. - [X.]). [X.] können danach Klageanträge sein, die auf Unterlassung ([X.]Z 180, 312 Rn. 22 - [X.]), Rückruf und Entfernung von Produkten aus den Vertriebswegen ([X.], [X.], 1080 Rn. 73 - [X.]/[X.]) oder auf Vernichtung ([X.], [X.], 1219 Rn. 220; [X.], [X.], 166 Rn. 87) gerichtet sind.

(1) Auch dem Inhaber eines standardessentiellen Patents ist es jedoch nicht schlechthin untersagt, sein Patent durch die Geltendmachung von Unterlassungs- und anderen Ansprüchen auf dem [X.] durchzusetzen ([X.], [X.], 1080 Rn. 46 - [X.]/[X.]). Denn die Standardessentialität ändert nichts daran, dass der Patentinhaber die Benutzung seines Patents nur dann dulden muss, wenn er demjenigen, der von dessen technischer Lehre Gebrauch macht, dies entweder gestattet hat oder aber bei Beachtung seiner Verpflichtung, seine Marktmacht nicht zu missbrauchen, jedenfalls gestatten muss (vgl. [X.], [X.], 1080 Rn. 53, 58 - [X.]/[X.]).

(2) Die Verpflichtung zur Lizenzierung setzt wiederum voraus, dass auch derjenige, der das Patent benutzen will oder bereits benutzt und patentgemäße Produkte bereits auf den Markt gebracht hat, obwohl er über keine Lizenz verfügt, bereit ist, eine Lizenz an diesem Patent zu angemessenen und [X.] Bedingungen zu nehmen ([X.], [X.], 1080 Rn. 54 - [X.]/[X.]; [X.]Z 180, 312 Rn. 27 - [X.]). Denn auch der marktmächtige Patentinhaber muss die Lizenznahme niemandem aufdrängen und hat hierfür auch keine rechtliche Handhabe, da zwar der potentielle Lizenznehmer von ihm den Abschluss eines [X.] verlangen kann, dem Patentinhaber umgekehrt aber ein solcher Anspruch nicht zusteht, er vielmehr darauf verwiesen ist, Ansprüche wegen einer Patentverletzung gegen denjenigen durchzusetzen, der zwar die erfindungsgemäße Lehre benutzen, einen Lizenzvertrag hierüber aber nicht abschließen will.

(3) Einen Missbrauch der marktbeherrschenden Stellung stellt es deshalb dar, wenn der Patentinhaber Ansprüche auf Unterlassung, Vernichtung und Rückruf von Produkten geltend macht, obwohl der Verletzer ihm ein unbedingtes Angebot auf Abschluss eines Lizenzvertrags zu Bedingungen gemacht hat, die der Patentinhaber nicht ablehnen darf, ohne gegen das Missbrauchs- oder das Diskriminierungsverbot zu verstoßen ([X.]Z 180, 312 Rn. 27, 29 - [X.]).

(4) Darüber hinaus kann sich die klageweise Geltendmachung derartiger Ansprüche aber auch dann als missbräuchlich darstellen, wenn der Verletzer sich zwar (noch) nicht zum Abschluss eines [X.] zu bestimmten angemessenen Bedingungen bereitgefunden hat, dem Patentinhaber aber anzulasten ist, dass er sich seinerseits nicht hinreichend bemüht hat, der mit der marktbeherrschenden Stellung verbundenen besonderen Verantwortung gerecht zu werden und einem grundsätzlich [X.]en Verletzer den Abschluss eines [X.] zu angemessenen Bedingungen möglich zu machen (vgl. [X.], [X.], 1080 Rn. 54 ff. - [X.]/[X.]).

(a) Daraus folgt, dass der Patentinhaber den Verletzer zunächst auf die Verletzung des [X.]s hinzuweisen hat, wenn dieser sich nicht bewusst ist, mit der Implementierung einer vom Standard geforderten technischen Lösung rechtswidrig von der Lehre des [X.]s Gebrauch zu machen ([X.], [X.], 1080 Rn. 60-62 - [X.]/[X.]).

Zwar ist es grundsätzlich Sache des Verletzers, sich vor Aufnahme der Herstellung oder des Vertriebs eines technischen Erzeugnisses zu vergewissern, dass hiermit keine technischen Schutzrechte Dritter verletzt werden ([X.], Urteil vom 19. Dezember 2000 - [X.], [X.], 323, 327 - Temperaturwächter). Angesichts der Vielzahl von Patenten, von denen insbesondere im Bereich der Informations- und Telekommunikationstechnik ein Produkt betroffen sein kann, ist es aber regelmäßig mit erheblichen Schwierigkeiten verbunden, sich einen vollständigen und zuverlässigen Überblick über sämtliche relevanten Schutzrechte zu verschaffen, zumal dies im Einzelfall eine genauere Befassung mit Gegenstand und Schutzbereich einer Vielzahl von Patenten erfordern kann (vgl. [X.], [X.], 1080 Rn. 62 - [X.]/[X.]). Der Patentinhaber, der den (vermeintlichen) Verletzer wegen einer Patentverletzung in Anspruch nehmen will, hat demgegenüber den [X.] bereits geprüft. Zudem darf der Hersteller eines standardkompatiblen Produkts erwarten, dass er - wenn auch nur auf der Grundlage eines [X.] zu angemessenen Bedingungen - die Lehre eines standardessentiellen Patents ohnehin benutzen darf ([X.], [X.], 1080 Rn. 53, 64 - [X.]/[X.]). Der marktbeherrschende Patentinhaber darf daher den Verletzer, der sich der Verletzung nicht bewusst ist, nicht auf Unterlassung in Anspruch nehmen, ohne ihn auf die Verletzung des [X.]s hinzuweisen und ihm damit Gelegenheit zu geben, seinen Anspruch auf Abschluss eines [X.] zu angemessenen Bedingungen geltend zu machen und damit die Durchsetzung des Unterlassungsanspruchs des [X.] abzuwenden (vgl. [X.], [X.], 1080 Rn. 71 - [X.]/[X.]).

(b) Ferner kann es dem marktbeherrschenden Patentinhaber untersagt sein, den über die Verletzung des [X.]s unterrichteten Verletzer aus diesem Patent auf Unterlassung in Anspruch zu nehmen, wenn dieser zwar erklärt hat, eine Lizenz am [X.] nehmen zu wollen, aber nicht oder jedenfalls nicht ohne weiteres in der Lage ist, von sich aus die Bedingungen zu formulieren, die ihm der Patentinhaber unter Beachtung des ihn treffenden [X.] und [X.]s einräumen muss (vgl. [X.], [X.], 1080 Rn. 63 f. - [X.]/[X.]).

Zwar ist es grundsätzlich Sache des [X.]en Unternehmens, gegen eine Lizenzforderung des [X.] einzuwenden, diese verletze das [X.] oder das [X.]. Es gelten insoweit die Grundsätze zur Darlegungs- und Beweislast im Prozess auch für die außergerichtlichen Verhaltenspflichten der [X.]en. Die Darlegungs- und Beweislast für eine Ungleichbehandlung und eine Behinderung trägt auch im Prozess der [X.], während den Patentinhaber eine primäre Darlegungs- und Beweislast für einen sachlichen Grund einer Ungleichbehandlung trifft (Art. 2 VO 1/2003). Wie bei einer prozessualen sekundären Darlegungslast kann aber den Patentinhaber die Verpflichtung treffen, seine Lizenzforderung im Einzelnen zu begründen, um dem Lizenzwilligen eine Überprüfung zu ermöglichen, ob die Lizenzforderung wegen der Höhe des [X.] oder anderer Bedingungen der angebotenen Benutzungsgestattung einen Missbrauch der marktbeherrschenden Stellung darstellt. Denn andernfalls wäre das [X.]e Unternehmen gezwungen, entweder das Risiko einzugehen, auf die Patentverletzungsklage des [X.] zur Unterlassung verurteilt zu werden, oder aber eine jedenfalls potentiell missbräuchlich überhöhte Lizenzgebührenforderung oder sonst potentiell missbräuchliche Vertragsbedingungen akzeptieren zu müssen, um das Risiko einer Verurteilung zur Unterlassung sicher auszuschließen.

Die Verpflichtung des marktbeherrschenden [X.] zur Erläuterung und Begründung der von ihm als fair, angemessen und nicht-diskriminierend ([X.]) angesehenen Lizenzbedingungen ist nicht nur, aber insbesondere dann von Bedeutung, wenn der Patentinhaber nicht bereit ist, eine Lizenz nur an demjenigen Patent einzuräumen, das er notfalls klageweise geltend machen will, sondern die Benutzung dieses Patents nur im Rahmen einer Portfoliolizenz oder eines sonstigen, weitere Schutzrechte umfassenden [X.] gestatten will.

Eine solche Verknüpfung mit weiteren Schutzrechten ist jedenfalls insoweit grundsätzlich kartellrechtlich unbedenklich, als sie nicht mit Forderungen verbunden ist, die den Lizenznehmer zu Zahlungen für die Benutzung [X.] Patente verpflichtet, und die Vergütung so berechnet wird, dass Anwender, die ein Produkt für ein spezifisches, geografisch begrenztes Gebiet entwickeln möchten, nicht benachteiligt werden (vgl. Mitteilung der Europäischen [X.] über den Umgang der [X.] mit standardessentiellen Patenten vom 29. November 2017, [X.]OM[2017] 712 final S. 9). Denn auch der marktbeherrschende Patentinhaber muss sich nicht darauf einlassen, dass der Verletzer zur Abwehr einer Unterlassungsklage eine Lizenz nur an dem [X.], nicht aber an den weiteren Patenten nehmen will, die er zur rechtmäßigen Herstellung oder zum rechtmäßigen Vertrieb eines dem Standard entsprechenden Produktes ebenso benötigt. Verhandlungen über weltweite Portfoliolizenzen sind deshalb üblich und kommen unter [X.] auch dem Nutzer der lizenzierten Schutzrechte zugute (Mitteilung der Europäischen [X.] vom 29. November 2017, [X.]OM[2017] 712 final S. 9). Gleichzeitig erhöht jedoch die Einbeziehung einer gegebenenfalls großen Zahl weiterer Patente die Komplexität des Sachverhalts, der für die Prüfung von Bedeutung ist, ob die vom Patentinhaber verlangten Vertragsbedingungen in Einklang mit den Verpflichtungen stehen, die sich aus seiner marktbeherrschenden Stellung ergeben. Der Patentinhaber muss daher auch insoweit dem [X.]en Verletzer hinreichende Informationen zur Verfügung stellen.

(c) In welchem Umfang, in welchem Detaillierungsgrad und zu welchem Zeitpunkt die von dem Patentinhaber zu fordernden Informationen geboten sind, ist eine Frage des Einzelfalls und hängt insbesondere auch von der jeweiligen Reaktion des Verletzers ab (vgl. [X.], [X.], 1080 Rn. 65 ff. - [X.]/[X.]).

Da die dem marktbeherrschenden Patentinhaber auferlegten besonderen Verhaltenspflichten es dem Verletzer ermöglichen sollen, durch den Abschluss eines [X.] zu [X.] das Patent rechtmäßig benutzen und damit die Geltendmachung eines Unterlassungsanspruchs abwenden zu können, unterscheiden sich die Verpflichtungen des [X.] jedenfalls nicht zugunsten des Verletzers von denjenigen, die den Patentinhaber [X.] gegenüber einem [X.]en Unternehmen treffen. Andernfalls könnte sich der Verletzer dadurch, dass er das Patent in Benutzung nimmt, ohne einen Lizenzvertrag abzuschließen, einen Vorteil im Wettbewerb gegenüber denjenigen Unternehmen verschaffen, die das Patent auf der Grundlage eines [X.] zu angemessenen und [X.] Bedingungen benutzen oder benutzen wollen.

Was im Einzelfall angemessene und [X.] Bedingungen eines [X.] sind, hängt regelmäßig von einer Vielzahl von Umständen ab. Wie auch in anderen Fällen eines (möglichen) Missbrauchs einer marktbeherrschenden Stellung ist der marktbeherrschende Patentinhaber nicht grundsätzlich verpflichtet, Lizenzen nach Art eines "[X.]" zu vergeben, der allen Nutzern gleiche Bedingungen einräumt ([X.]Z 160, 67, 78 - [X.]). Eine solche Verpflichtung ergibt sich auch nicht aus der [X.]-Selbstverpflichtungserklärung. Diese dient der Gewährleistung eines tatsächlichen Zugangs zur Standardisierungsnorm (vgl. Europäische [X.], Horizontalleitlinie, [X.]. [X.] [X.] 11, 1 Rn. 285, 287). Diesem Zweck ist im Hinblick auf das Diskriminierungsverbot Genüge getan, wenn die in Art. 102 Abs. 2 Buchst. c A[X.]V bzw. § 19 Abs. 2 Nr. 3 GWB normierten besonderen Diskriminierungsverbote beachtet werden. Das Verbot der Diskriminierung zweiten Grades, also der Diskriminierung der Handelspartner eines marktbeherrschenden Unternehmens auf dem vor- bzw. (hier) nachgelagerten Markt (Schlussanträge des Generalanwalts Wahl vom 20. Dezember 2017- [X.]-525/16, juris Rn. 74), schützt davor, dass durch diskriminierende Bedingungen der Wettbewerb zwischen den Handelspartnern verfälscht wird ([X.], Urteil vom 19. April 2018 - [X.]-525/16, [X.], 321 Rn. 24 - [X.]; [X.]Z 160, 67, 79 - [X.]; [X.], Urteil vom 12. April 2016 - [X.], [X.] 2016, 374 Rn. 48 - Net[X.]ologne). Die kartellrechtliche Bindung und Eingrenzung des Verhaltensspielraums des [X.] im Vertikalverhältnis zielt darüber hinaus auf die Ermöglichung von [X.], die durch die Marktbeherrschung nicht beeinflusst sind und den Interessen beider Vertragsparteien in ausgewogenem Ausmaß Rechnung tragen. Da angemessene Bedingungen für ein Vertragsverhältnis, insbesondere ein angemessener Preis, regelmäßig nicht objektiv feststehen, sondern nur als Ergebnis (gegebenenfalls ähnlicher) ausgehandelter Marktprozesse erfassbar sind, kommt der ernsthaften und zielgerichteten Mitwirkung des [X.]en Unternehmens an der Aushandlung angemessener Vertragsbedingungen entscheidende Bedeutung zu (vgl. [X.], [X.], 1080 Rn. 65-68 - [X.]/[X.]).

Dies ist insbesondere bei der Prüfung der Frage zu beachten, ob der aus einem Patent klageweise in Anspruch genommene Verletzer sich darauf berufen kann, der Patentinhaber habe ihm keine Lizenznahme zu [X.] ermöglicht. Denn anders als bei Vertragsverhandlungen, die ein [X.]es Unternehmen vor Benutzungsaufnahme anstrebt, kann das Interesse des Verletzers auch - allein oder jedenfalls in erster Linie - darauf gerichtet sein, den Patentinhaber möglichst bis zum Ablauf der Schutzdauer des [X.]s hinzuhalten, weil ihm dann keine Verurteilung zur Unterlassung mehr droht (vgl. [X.], [X.], 1080 Rn. 65 - [X.]/[X.]). Ein solches Verhalten ist wirtschaftlich noch attraktiver, wenn die Lizenzierung einer Mehrzahl von Patenten oder eines [X.] in Rede steht, der Patentinhaber indessen nach Ablauf des [X.]s nur Schadensersatz für die Benutzung eben dieses Patents erhält.

Die Verpflichtung des marktbeherrschenden [X.], den Verletzer auf den [X.] und die Möglichkeit einer Lizenznahme hinzuweisen und dem [X.]en Verletzer ein Lizenzangebot zu machen, ist kein Selbstzweck, sondern soll es diesem erleichtern, für seine Benutzungshandlungen angemessene Bedingungen mit dem Patentinhaber auszuhandeln. Daher genügt es nach dem ersten Hinweis zur Begründung weiterer Verpflichtungen des marktbeherrschenden [X.] nicht, wenn der Verletzer sich daraufhin lediglich bereit zeigt, den Abschluss eines [X.] zu erwägen oder in Verhandlungen darüber einzutreten, ob und unter welchen Voraussetzungen ein Vertragsschluss für ihn in Betracht komme (vgl. Schlussanträge des Generalanwalts [X.] vom 20. November 2014 - [X.]-170/13 Rn. 50). Vielmehr muss der Verletzer sich seinerseits klar und eindeutig bereit erklären, mit dem Patentinhaber einen Lizenzvertrag zu angemessenen und [X.] Bedingungen abzuschließen, und muss auch in der Folge zielgerichtet an den [X.] mitwirken. Der High [X.]ourt von [X.] und [X.] ([X.]) hat dies treffend dahin ausgedrückt, dass "a willing licensee must be one willing to take a [X.] licence on whatever terms are in fact [X.]" (EWH[X.], Urteil vom 5. April 2017, [2017] EWH[X.] 711 (Pat) Rn. 708 - [X.] Planet v [X.]).

bb) Danach hat das Berufungsgericht rechtsfehlerfrei angenommen, dass der Klägerin nicht deshalb ein Missbrauch ihrer marktbeherrschenden Stellung zur Last fällt, weil sie die Beklagte nicht ausreichend über die Verletzung des [X.]s und ihre Bereitschaft, dieses zu [X.] zu lizenzieren, unterrichtet hätte.

(1) Eine solche Unterrichtung soll den Verletzer auf den [X.] und die Möglichkeit und Notwendigkeit einer Lizenznahme aufmerksam machen. Es genügt insoweit, dass das Patent bezeichnet und angegeben wird, in welcher konkreten Handlung die Verletzung bestehen soll. Letzteres erfordert - wie das Berufungsgericht zutreffend ausführt - die Bezeichnung der Art der Verletzungshandlung sowie der angegriffenen Ausführungsformen. Detaillierter technischer oder rechtlicher Erläuterungen des [X.]s bedarf es nicht; der Verletzer muss nur in die Lage versetzt werden, sich - gegebenenfalls mit sachverständiger Hilfe oder durch Einholung von Rechtsrat - ein Bild von der Berechtigung des [X.] zu machen. Die in der Praxis verbreitete Darlegung des [X.]s anhand von "[X.]laim [X.]harts" ist regelmäßig ausreichend, aber nicht zwingend geboten.

(2) Das Berufungsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass die [X.]e der Klägerin diesen Anforderungen genügten.

Nach den Feststellungen des [X.] bezeichnete die Klägerin in einem Schreiben vom 20. Dezember 2012 sowie zwei weiteren Schreiben aus dem [X.] an die Muttergesellschaften der [X.] u.a. das [X.] mit seiner [X.] und teilte mit, dass die Konzerngesellschaften durch Herstellung und Verkauf von Mobilfunkgeräten, die u.a. den [X.]-Standard implementierten, das [X.] verletzten. Dabei hat das Berufungsgericht rechtsfehlerfrei angenommen, dass der Hinweis auf den [X.]-Standard auch die [X.] umfasste. Anhaltspunkte dafür, dass es einer weiteren Konkretisierung des [X.]s im Hinblick auf den betroffenen Abschnitt im Standard bedurfte, sind nicht festgestellt. Im Übrigen darf der Patentinhaber, der das verletzte Patent und den maßgeblichen Standard genannt hat, erwarten, dass der Verletzer innerhalb kurzer Frist mitteilt, wenn ihm diese Angaben zur Identifizierung des [X.]s nicht genügen. Dies gilt auch dann, wenn - wie hier - eine Vielzahl von Patenten und Standards genannt werden.

Mit dem ersten [X.] im Schreiben vom 20. Dezember 2012 hat die Klägerin ferner darauf hingewiesen, dass sie Lizenzen zu [X.] anbietet.

(3) Zu Recht und von der [X.] unbeanstandet hat das Berufungsgericht ferner den Hinweis an die Muttergesellschaften der [X.] für ausreichend erachtet.

cc) Der revisionsrechtlichen Nachprüfung hält es hingegen nicht stand, dass das Berufungsgericht angenommen hat, die Klägerin missbrauche mit der klageweisen Geltendmachung der (nach Erledigung des Unterlassungsbegehrens durch Ablauf der Schutzdauer des [X.]s verbliebenen) Ansprüche auf Vernichtung sowie auf Rückruf verletzender Produkte ihre marktbeherrschende Stellung, weil sie den [X.] keinen Lizenzvertrag zu [X.] angeboten habe, die den [X.] angebotenen Vertragsbedingungen vielmehr diskriminierend seien. Seine Feststellungen tragen weder die Annahme, die Klägerin sei zur Abgabe eines konkreten Vertragsangebots verpflichtet gewesen, weil sich die [X.] [X.] gezeigt hätten, noch die weitere Annahme, die den [X.] angebotenen Vertragsbedingungen seien diskriminierend.

(1) Zu Unrecht hat das Berufungsgericht angenommen, die [X.] hätten sich zum Abschluss eines [X.] zu [X.] bereit erklärt.

Das Berufungsgericht hat richtig gesehen, dass die Erklärung der [X.] vom 12. Dezember 2013, mithin also mehr als ein Jahr nach dem ersten [X.], schon in zeitlicher Hinsicht den Anforderungen an einen [X.]en Verletzer nicht genügte. Ein Verletzer, der mehrere Monate auf den [X.] schweigt, gibt damit regelmäßig zu erkennen, dass ihm an einer Lizenznahme nicht gelegen ist. Entgegen der Auffassung der [X.] steht dem nicht entgegen, dass die Klägerin die [X.]-Erklärung erst am 10. April 2013 abgegeben hat. Denn bereits mit dem ersten [X.] im Schreiben vom 20. Dezember 2012 hat die Klägerin darauf hingewiesen, dass sie Lizenzen zu [X.] anbietet.

Das Berufungsgericht hat dennoch eine [X.] der [X.] bejaht, da eine außerhalb der von ihm angenommenen Reaktionsfrist, aber vor Klageerhebung abgegebene [X.]-[X.]serklärung keine materielle Präklusion zur Folge habe, das "außerprozessuale Lizenzierungsprozedere" vielmehr fortzusetzen und der Patentinhaber wieder verpflichtet sei, dem Verletzer ein Angebot zu [X.] zu unterbreiten.

Es kann dahinstehen, ob dem beizutreten ist. Mit Erfolg wendet sich die Revision nämlich gegen die Annahme des [X.], die Erklärung vom 12. Dezember 2013 sei eine hinreichende [X.]serklärung. Auch die weiteren, vom Berufungsgericht festgestellten Äußerungen der [X.] und ihrer Muttergesellschaften bringen nicht die ernsthafte Bereitschaft der [X.] zum Abschluss eines [X.] zu [X.] zum Ausdruck.

(a) Da weitere Feststellungen zu Gunsten der [X.] nicht zu erwarten sind, kann der [X.] die Erklärungen der [X.] selbst auslegen. Zwar ist die Auslegung von Willenserklärungen im Grundsatz dem Tatrichter vorbehalten. Sie ist jedoch für das Revisionsgericht nicht bindend, wenn sie gesetzliche oder allgemein anerkannte Auslegungsregeln, Denkgesetze oder Erfahrungssätze verletzt (vgl. [X.], Urteil vom 5. Oktober 2006 - [X.], [X.], 135). Auch unter Berücksichtigung dieses eingeschränkten [X.] sind die Ausführungen des [X.] nicht frei von [X.]. Den an die ernsthafte und vorbehaltlose Bereitschaft zu einer Lizenznahme zu [X.] zu stellenden Anforderungen (oben Rn. 83) genügt das E-Mail-Schreiben des [X.] der Muttergesellschaften der [X.] vom 17. Dezember 2013 (Anlage [X.]) nicht. Es wird lediglich die Hoffnung geäußert, dass man in eine förmliche Verhandlung eintreten werde ("We hope to have a formal negotiation with you") und um Information über einen in Aussicht gestellten Rabatt gebeten ("You mentioned that there will be a discount if we sign the license timely. [X.]"). Aus der objektivierten Empfängersicht der Klägerin ließen die [X.] damit nicht - und erst recht nicht klar und unzweideutig - erkennen, zum Abschluss eines [X.] zu [X.] bereit zu sein.

(b) Die weiteren Schreiben des [X.] der Muttergesellschaften der [X.] hat das Berufungsgericht nur unter dem Gesichtspunkt geprüft, ob sie Anlass zu der Annahme gäben, die ursprünglich bestehende Lizenzwilligkeit sei zwischenzeitlich wieder weggefallen. Da das Schreiben vom 16. Januar 2016 (Anlage [X.]) die Erklärung enthielt, man sei, wenn [X.] Gerichte endgültig eine Verletzung und den Rechtsbestand des [X.]s sowie eines weiteren, in einem Parallelrechtsstreit zwischen den [X.]en geltend gemachten Patents festgestellt hätten, bereit, eine [X.]-Lizenz zu nehmen und Lizenzgebühren zu bezahlen, genügte auch diese Erklärung, wie das Berufungsgericht zutreffend ausgeführt hat, nicht den Anforderungen. Dies gilt unabhängig von der vom Berufungsgericht nicht geprüften Frage, ob und gegebenenfalls inwieweit die [X.] eine [X.] sachlich und geographisch beschränken durften. Denn nach ihrem Schreiben wollten sich die [X.] nicht nur - zulässigerweise ([X.], [X.], 1080 Rn. 69 - [X.]/[X.]) - die Möglichkeit vorbehalten, auch im Falle des Zustandekommens eines [X.]-[X.] die Frage der Benutzung des [X.]s und dessen Rechtsbeständigkeit gerichtlich klären zu lassen, sondern haben die Erklärung der [X.] selbst nur in bedingter Form abgegeben. Eine solche bedingte [X.]serklärung ist unzureichend ([X.]Z 180, 312 Rn. 32 - [X.]).

(c) Soweit das Berufungsgericht dem während des Berufungsverfahrens übermittelten Schreiben vom 23. März 2016 (Anlage [X.]) entnimmt, dass die [X.] weiterhin [X.] gewesen seien, kann wiederum dahinstehen, ob und inwiefern eine nach Klageerhebung (und nach [X.] Verurteilung) erklärte [X.] Auswirkungen auf die kartellrechtliche Beurteilung des Verhaltens des [X.] haben kann. Den Feststellungen des [X.] lässt sich eine [X.] in dem oben genannten Sinne nämlich nicht entnehmen. Sie ergibt sich auch nicht aus dem Inhalt des Schreibens. Dort findet sich zwar die Erklärung, dass man bereit sei, eine [X.]-Lizenz zu nehmen, gleichzeitig wird aber darauf hingewiesen, dass die eigene Position unverändert bleibe ("To make a long story short, [X.] [X.], namely that we are willing to conclude a [X.] license and we are of the opinion that our offer is [X.]"; Anlage [X.] S. 3). Dies konnte aus der objektiven Empfängersicht der Klägerin nur dahin verstanden werden, dass es bei der im Schreiben vom 16. Januar 2016 geäußerten unzulässigen Bedingung bleiben sollte.

Angesichts dessen bedarf es keiner abschließenden Bewertung, ob das Schreiben auch in weiterer Hinsicht eine fehlende Bereitschaft zum Ausdruck bringt, in einen ergebnisoffenen Verhandlungsprozess einzutreten und [X.] mit welchem Inhalt auch immer zu akzeptieren. Hierfür spricht, dass auf dem eigenen Gegenangebot beharrt und mitgeteilt wird, dass man nicht bereit sei, das Angebot nachzubessern, solange die Klägerin nicht bereit sei darzulegen, auf welche Weise die weiteren zum Portfolio gehörenden Patente verletzt seien ("[X.] in which your patents ([X.]) could be infringed… we are not able to further amend our offer"). Aus der objektiven Sicht der Klägerin ließ dies zum damaligen Zeitpunkt auf eine Verzögerungstaktik der [X.] schließen. Zwar muss der Patentinhaber beim Angebot einer Portfoliolizenz dem [X.] hinreichende Informationen zu den zu dem Portfolio gehörenden Patenten zur Verfügung stellen. Diese Obliegenheit geht jedoch nicht über das hinaus, was eine [X.] in Vertragsverhandlungen über eine Portfoliolizenz redlicherweise darlegen muss. Nicht anders als beim [X.] genügt die Darlegung der Art der jeweiligen Verletzungshandlung sowie der angegriffenen Ausführungsformen. Detaillierter technischer oder rechtlicher Erläuterungen zur Benutzung des jeweiligen Patents bedarf es nicht; der Verletzer muss auch insoweit nur in die Lage versetzt werden, sich - gegebenenfalls mit sachverständiger Hilfe oder durch Einholung von Rechtsrat - ein Bild von dem [X.] zu machen. Bei Unklarheiten über die Berechtigung des [X.]s kann von redlichen Verhandlungspartnern erwartet werden, in eine Diskussion einzutreten. Ihrer Obliegenheit hatte die Klägerin bereits mit Schreiben vom 20. Dezember 2012 genügt. Diesem hatte sie eine Liste der 450 zum [X.] gehörenden Patente beigefügt. Dass die [X.] nach mehr als drei Jahren auf dem formalen Standpunkt beharrten, die Klägerin sei verpflichtet, [X.]laim [X.]harts hinsichtlich aller Patente vorzulegen, stellt jedenfalls ein Indiz dafür dar, dass den [X.] angesichts des nahen Endes der Laufzeit des [X.]s weniger an einem erfolgreichen Abschluss der Verhandlungen als an deren weiterer Hinauszögerung gelegen war. Dies gilt wiederum unabhängig von der vom Berufungsgericht offengelassenen Frage, ob und gegebenenfalls inwieweit die [X.] die angebotene Portfoliolizenz ablehnen durften, da der Patentinhaber von einem grundsätzlich [X.]en Verletzer zumindest erwarten darf, dass dieser sich hierfür auf Sachgründe beruft.

Zwar wurde in dem Schreiben darüber hinaus gefordert, dass die Klägerin darzulegen habe, auf welche Weise die angebotene Lizenz berechnet worden sei. Es kann jedoch zugunsten der [X.] unterstellt werden, dass die Klägerin ihrer entsprechenden Verpflichtung noch nicht nachgekommen war. Denn diese bestand erst, nachdem die [X.] ihre ernsthafte [X.] bekundet hatten.

(d) Es kann schließlich dahinstehen, ob dem am 20. Januar 2017 - und damit vier Wochen vor dem Berufungsverhandlungstermin vom 16. Februar 2017 - abgegebenen Gegenangebot der [X.] eine Bereitschaft zum Abschluss eines [X.]-[X.] entnommen werden kann. Denn zum Zeitpunkt der Abgabe dieses Angebots war die Schutzdauer des [X.]s bereits abgelaufen. Es fehlte infolgedessen wegen Wegfalls der marktbeherrschenden Stellung nicht nur an einer hierdurch begründeten Normadressateneigenschaft der Klägerin im Sinne des Art. 102 A[X.]V und § 19 GWB, sondern sie konnte den [X.] die Benutzung des patentfrei gewordenen Gegenstands des [X.]s für die Zukunft auch nicht mehr gestatten. Zu einer rückwirkenden Legitimierung der Verletzungshandlungen war sie nicht verpflichtet.

(2) Ohne dass es hierauf noch ankäme, tragen die Feststellungen des [X.] auch nicht seine Annahme, die Klage stelle deshalb einen Missbrauch der marktbeherrschenden Stellung der Klägerin dar, weil diese den [X.] diskriminierende Vertragsbedingungen abverlangt habe. Das Berufungsgericht hat es dahinstehen lassen, ob sich aufgrund des Vortrags der Klägerin Feststellungen dazu treffen lassen, dass diese durch Einschüchterung oder Druck einer ausländischen Behörde zur Gewährung von [X.] für das Drittlizenzunternehmen gezwungen wurde. Es hat rechtsfehlerhaft angenommen, dies könne schon im Ansatz keine sachliche Rechtfertigung der Ungleichbehandlung darstellen.

Ob für unterschiedliche Preise eine sachliche Rechtfertigung besteht, ist aufgrund einer Abwägung aller beteiligten Interessen unter Berücksichtigung der auf die Freiheit des [X.] gerichteten Zielsetzung des Kartellrechts zu beantworten ([X.]Z 160, 67, 77; [X.], Urteil vom 7. August 2010 - [X.], [X.], 257 Rn. 23 - [X.]). Der Umstand, dass sich ein Unternehmen in einer beherrschenden Stellung befindet, hindert dieses grundsätzlich nicht, seine eigenen geschäftlichen Interessen zu wahren, wenn diese angegriffen werden. Es muss auf einen solchen Angriff in vernünftigem Maße reagieren können, soweit das Verhalten nicht auf eine Verstärkung der beherrschenden Stellung und deren Missbrauch abzielt (vgl. [X.], Urteil vom 16. September 2008 - [X.]-486/06, [X.]. 2008, [X.] Rn. 50 - [X.]/[X.]). War es aus der Sicht der Klägerin wirtschaftlich vernünftig, mangels realistischer Möglichkeiten für eine gerichtliche Durchsetzung ihrer Ansprüche und im Hinblick auf drohende persönliche oder anderweitige wirtschaftliche Nachteile ein an sich unzulängliches Angebot zu akzeptieren, um überhaupt eine Gegenleistung für die Benutzung ihrer Schutzrechte zu erhalten und solchen Bedrohungen durch staatliche Organe zu entgehen, kann dies bei der erforderlichen Abwägung aller betroffenen Interessen einen sachlichen Grund dafür darstellen, gegenüber anderen Unternehmen an ihren üblichen Bedingungen festzuhalten, sofern diese sachlich angemessen sind und insbesondere die [X.]fähigkeit der anderen Unternehmen nicht beeinträchtigen.

III. Auf die Revision der Klägerin ist das Berufungsurteil mithin aufzuheben, soweit das Berufungsgericht zum Nachteil der Klägerin erkannt hat. Der [X.] kann in der Sache selbst entscheiden, da weitere Feststellungen weder erforderlich noch zu erwarten sind und der Rechtstreit daher zur Endentscheidung reif ist. Soweit die [X.]en den Rechtsstreit nicht wegen Ablaufs der Schutzdauer des [X.]s für in der Hauptsache erledigt erklärt haben, ist im Umfang der von der Klägerin weiterverfolgten Anträge unter Zurückweisung der Berufung das landgerichtliche Urteil wiederherzustellen, da der Klägerin die klageweise geltend gemachten Ansprüche auf Auskunft, Rechnungslegung, Vernichtung und Rückruf sowie der mit dem Feststellungsantrag verfolgte Anspruch auf Schadensersatz zustehen.

1. Infolge der Patentverletzung hat die Klägerin gegen die [X.] gemäß § 140a Abs. 1, Abs. 3 [X.] Anspruch auf Vernichtung und Rückruf der angegriffenen Erzeugnisse.

a) Der Ablauf der Schutzdauer hat, wie bereits ausgeführt (Rn. 65) und das Berufungsgericht zu Recht angenommen hat, von Fällen der Unverhältnismäßigkeit abgesehen, lediglich zur Folge, dass die Ansprüche auf solche Erzeugnisse beschränkt sind, die der Verletzer bis zum Ablauf der Schutzdauer in Besitz oder Eigentum hatte bzw. die bis dahin hergestellt und geliefert wurden. Dem hat die Klägerin Rechnung getragen, indem sie in der mündlichen Verhandlung klargestellt hat, dass sie die Ansprüche nur in diesem beschränkten Umfang weiterverfolgt.

b) Nach den unbeanstandet gebliebenen Feststellungen des [X.] haben die insoweit darlegungs- und beweisbelasteten [X.] keine besonderen Umstände vorgetragen und sind auch keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass die Inanspruchnahme hier gemäß § 140a Abs. 4 [X.] unverhältnismäßig ist.

Solche besonderen Umstände ergeben sich im Streitfall auch nicht bereits aus dem Umstand, dass das [X.] bei Erlass des Berufungsurteils seit etwa einem halben Jahr abgelaufen war (vgl. [X.], Beschluss vom 25. September 2018 - [X.], [X.], 1295 Rn. 6 - Werkzeuggriff).

2. Die [X.] sind der Klägerin ferner nach § 139 Abs. 2 [X.] zum Schadensersatz verpflichtet und haben ihr die erforderlichen, die vom [X.] zugesprochene Rechnungslegung umfassenden Auskünfte zu erteilen, damit die Klägerin ihren Schadensersatzanspruch beziffern kann. Die Ansprüche sind in zeitlicher Hinsicht wegen Ablaufs der Schutzdauer beschränkt. Dem hat die Klägerin im Berufungsverfahren dadurch Rechnung getragen, dass sie die Anträge auf Verletzungshandlungen bis zum 25. September 2016 bezogen hat.

a) Ohne Rechtsfehler hat das Berufungsgericht das für den Schadensersatzanspruch erforderliche Verschulden in Form der Fahrlässigkeit auch für den Zeitraum vor dem Zugang des ersten [X.]es der Klägerin bejaht. Denn die Obliegenheit des Inhabers eines standardessentiellen Patents ändert nichts daran, dass es grundsätzlich Sache des Verletzers ist, sich vor Aufnahme der Herstellung oder des Vertriebs eines technischen Erzeugnisses zu vergewissern, dass hiermit nicht Schutzrechte Dritter verletzt werden ([X.], [X.], 323, 327 - Temperaturwächter). Zwar ist es angesichts der Vielzahl von Patenten, von denen insbesondere im Bereich der Informations- und Telekommunikationstechnik ein Produkt betroffen sein kann, mit erheblichen Schwierigkeiten verbunden, sich einen vollständigen und zuverlässigen Überblick über sämtliche relevanten Schutzrechte zu verschaffen (vgl. [X.], [X.], 1080 Rn. 62 - [X.]/[X.]). Dieses Informationsdefizit liegt jedoch nicht im Verhalten des [X.] begründet und rechtfertigt deshalb eine Abweichung von dem sonst geltenden Sorgfaltsmaßstab nicht.

b) Die Annahme des [X.], der von den [X.] zu leistende Schadensersatz sei der Höhe nach auf dasjenige beschränkt, was sich nach dem Maßstab einer Lizenzanalogie ergebe, träfe auch dann nicht uneingeschränkt zu, wenn der Ausgangspunkt des [X.] richtig wäre, die Klägerin habe mit der Unterlassungsklage ihre marktbeherrschende Stellung missbraucht.

Die Geltendmachung eines Schadensersatzanspruchs wegen Patentverletzung stellt, wie auch das Berufungsgericht nicht verkennt, auch bei einem standardessentiellen Patent grundsätzlich keinen Missbrauch der marktbeherrschenden Stellung des [X.] dar ([X.], [X.], 1080 Rn. 74 - [X.]/[X.]). Der Verletzer kann daher dem Schadensersatzanspruch des [X.] nur einen eigenen Schadensersatzanspruch entgegenhalten, der auf die Nichterfüllung seines Anspruchs auf Abschluss eines [X.] zu angemessenen und [X.] Bedingungen gestützt ist und kraft dessen er verlangen kann, so gestellt zu werden, wie er stünde, hätte der Patentinhaber diesen Anspruch unverzüglich erfüllt. Ein solcher Gegenanspruch kann mithin erst entstehen, wenn der Verletzer vom Patentinhaber (zunächst durch Bekundung seiner [X.]) den Abschluss eines [X.] zu [X.] verlangt und der Patentinhaber hierauf nicht in Einklang mit den ihn wegen seiner marktbeherrschenden Stellung treffenden Verpflichtungen reagiert, indem er sich entweder rechtswidrig weigert, einen solchen Lizenzvertrag abzuschließen (vgl. [X.]Z 160, 67, 82 - [X.]) oder trotz der [X.] des [X.]s kein Angebot zu [X.] abgibt.

c) Danach scheidet eine Beschränkung des Schadensersatzanspruchs der Klägerin im Streitfall vollständig aus. Jedenfalls während der Schutzdauer des [X.]s haben die [X.], wie ausgeführt, ihre Bereitschaft, einen Vertrag zu [X.] abzuschließen, nicht in ausreichendem Maße bekundet.

3. [X.] beruht, soweit sie nicht die nicht der Nachprüfung im Revisionsverfahren unterliegende Entscheidung des [X.] nach § 91a ZPO nachvollzieht, auf § 97 Abs. 1 ZPO.

Meier-Beck     

      

Berg     

      

Tolkmitt

      

Rombach     

      

Linder     

      

Meta

KZR 36/17

05.05.2020

Bundesgerichtshof Kartellsenat

Urteil

Sachgebiet: False

vorgehend OLG Düsseldorf, 30. März 2017, Az: I-15 U 66/15, Urteil

Art 102 Abs 2 Buchst b AEUV, Art 102 Abs 2 Buchst c AEUV, § 18 GWB, § 19 Abs 2 Nr 1 GWB, § 19 Abs 2 Nr 2 GWB, § 19 Abs 2 Nr 3 GWB, § 19 Abs 2 Nr 4 GWB

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Urteil vom 05.05.2020, Az. KZR 36/17 (REWIS RS 2020, 713)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2020, 713

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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X ZR 128/09

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