Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 08.01.2014, Az. 2 StR 518/13

2. Strafsenat | REWIS RS 2014, 8889

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BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
2
StR 518/13

vom
8. Januar 2014
in der Strafsache
gegen

wegen
gefährlicher Körperverletzung u.a.

-
2
-
Der 2.
Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des [X.] und des Beschwerdeführers am 8.
Januar 2014
gemäß §
349 Abs.
2 und 4
[X.] beschlossen:

1.
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des [X.] vom 13.
Mai 2013
a)
im Schuldspruch dahin geändert, dass der Angeklagte der gefährlichen Körperverletzung in zwei Fällen und der
Körperverletzung in vier Fällen schuldig ist,
b)
im Strafausspruch im Fall
II.
2 der [X.]; insoweit wird eine Einzelfreiheitsstrafe von sechs Monaten festgesetzt.
2.
Die weitergehende Revision wird verworfen.
3.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die der Nebenklägerin im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.

Gründe:
Das [X.] hat den Angeklagten wegen gefährlicher Körperverlet-zung, versuchter gefährlicher Körperverletzung in Tateinheit mit [X.]
-
3
-
zung sowie Körperverletzung in zwei Fällen unter Einbeziehung von Einzelfrei-heitsstrafen aus einer anderen Verurteilung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und neun Monaten sowie wegen gefährlicher Körperverletzung und Körperverletzung zu einer (weiteren) Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und sechs Monaten verurteilt.
Die dagegen gerichtete Revision des Angeklagten hat in dem aus der [X.] ersichtlichen Umfang Erfolg; im Übrigen ist
sie unbegründet im Sinne des §
349 Abs.
2 [X.].
1.
a)
Der Schuldspruch im Fall
II.
2
der Urteilsgründe hält rechtlicher Überprüfung nicht stand. Nach den landgerichtlichen Feststellungen schlug der Angeklagte die Nebenklägerin mehrfach ins Gesicht, zog an ihren Haaren und stieß sie um. [X.] aus Glas nahm und diese der Zeugin auf den
Kopf schlagen woll-

9). Dazu kam es jedoch nicht, weil der siebenjährige Sohn des Ange-klagten laut zu schreien begann und der Angeklagte daraufhin von der Neben-klägerin abließ.
Vor dem Hintergrund dieser Feststellungen hat das [X.] zwar im Ansatz zu Recht angenommen, dass -
tateinheitlich zur (vorsätzlichen) Körper-verletzung
-
auch eine Strafbarkeit
wegen des Versuchs der gefährlichen Kör-perverletzung in Betracht kam. Von diesem Versuch ist der Angeklagte jedoch nach den Feststellungen strafbefreiend
zurückgetreten. Da der Versuch unbe-endet war, genügte dafür hier das bloße Nichtweiterhandeln des Angeklagten. In einer neuen Hauptverhandlung sind weitere Feststellungen nicht zu erwarten.
Der [X.] ändert insoweit den Schuldspruch.
b)
Die Schuldspruchänderung wirkt sich auf die Strafbemessung im Fall
II.
2 der Urteilsgründe aus. Dies zwingt hier jedoch nicht zur Aufhebung
2
3
4
-
4
-
und Zurückweisung der Sache an das [X.] (siehe dazu
BGH, [X.] vom 7.
November 2012 -
2
StR
331/12 und vom 8.
Dezember 2004
-
1
StR
483/04, BGHR [X.] §
354 Abs.
1a Anwendungsbereich
2;
Meyer-Goßner,
[X.],
56.
Aufl., §
354 Rn.
27, jeweils mwN). Der [X.] kann vielmehr ausnahmsweise in entsprechender Anwendung von
§
354 Abs.
1 [X.] selbst entscheiden. Mit Blick auf die jeweils festgesetzten [X.] von sechs Monaten
für die im Jahr 2008 begangenen (weiteren) zwei Fälle der ([X.]) Körperverletzung
gegenüber der Nebenklägerin (UA S.
30
f.)
kann aus-geschlossen werden, dass die Strafkammer im Fall
II.
2
der Urteilsgründe ohne Berücksichtigung des Tatbestands der versuchten gefährlichen Körperverlet-zung auf eine niedrigere Freiheitsstrafe als sechs Monate erkannt hätte. Auf diese ist daher
die Einzelstrafe festzusetzen.
c)
Angesichts der Anzahl und der Höhe der hier verhängten Einzelstrafen (ein Jahr sechs Monate
und
dreimal sechs Monate)
und der
aus einer anderen Verurteilung einzubeziehenden [X.] (ein Jahr zwei Monate, zehn Monate
und acht
Monate) ist auch auszuschließen, dass das [X.] bei Festsetzung einer Einzelstrafe von sechs Monaten im Fall
II.
2
der Urteils-gründe auf eine niedrigere Gesamtfreiheitsstrafe als zwei Jahre und neun
Monate erkannt hätte.
5
-
5
-
2.
Im Hinblick auf den nur geringen
Teilerfolg der Revision ist es nicht unbillig, den Angeklagten mit den gesamten verbleibenden Kosten seines Rechtsmittels zu belasten
473 Abs. 1 und 4 [X.]).
Fischer
Schmitt
Mutzbauer

Eschelbach
Zeng
6

Meta

2 StR 518/13

08.01.2014

Bundesgerichtshof 2. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 08.01.2014, Az. 2 StR 518/13 (REWIS RS 2014, 8889)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2014, 8889

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