Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 26.10.2016, Az. 4 StR 354/16

4. Strafsenat | REWIS RS 2016, 3285

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[X.]:[X.]:[X.]:2016:261016B4STR354.16.0

BUN[X.]SGERICHTSHOF

BESCHLUSS
4 StR 354/16

vom
26. Oktober
2016
in der Strafsache
gegen

wegen gefährlicher Körperverletzung u.a.

-
2
-
Der 4.
Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des [X.] und des Beschwerdeführers am 26.
Oktober
2016
gemäß §
44 Satz
1, §
349 Abs.
2 und 4, §
354 Abs.
1 Satz
1 StPO analog beschlossen:

1.
Dem Angeklagten wird auf seinen Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach Versäumung der Frist zur [X.] gegen das Urteil des [X.] vom 30.
März 2016 gewährt.
Die Kosten der Wiedereinsetzung trägt der Angeklagte.
2.
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Land-gerichts Bad
Kreuznach vom 30.
März 2016 dahin geändert und neu gefasst,
dass
a)
der Angeklagte wegen gefährlicher Körperverletzung
in drei Fällen, Sachbeschädigung sowie Urkundenfäl-schung unter Einbeziehung der Einzelstrafen aus dem Urteil des [X.] vom 21.
Mai 2015 nach Auflösung der dort gebildeten Gesamtfreiheitsstrafe zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und zehn Monaten
und
wegen gefährlichen Eingriffs in den Straßenverkehr in Tateinheit mit versuchter gefährlicher Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr verurteilt ist;
b)
eine der für die
Fälle
II.
5 und 6 der Urteilsgründe jeweils verhängten Freiheitsstrafen entfällt.
-
3
-
3.
Die weiter gehende Revision wird verworfen.
4.
Der Angeklagte hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tra-gen.

Gründe:
Das [X.] hat den Angeklagten wegen gefährlicher Körperverlet-zung in drei Fällen, Urkundenfälschung in zwei Fällen sowie Sachbeschädigung unter Einbeziehung der Einzelstrafen aus dem Urteil des [X.] vom 21.
Mai 2015 nach Auflösung der dort gebildeten Gesamtfrei-heitsstrafe zu
einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und zehn Monaten und wegen gefährlichen Eingriffs in den Straßenverkehr in Tateinheit mit ver-suchter gefährlicher Körperverletzung und Nötigung zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr verurteilt. Seine nach Gewährung von Wiedereinsetzung in den
vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Begründung des Rechtsmit-tels zulässige Revision führt zu einer Abänderung des Schuldspruchs und dem Wegfall einer Einzelstrafe. Im Übrigen ist sie unbegründet im Sinne des §
349 Abs.
2 StPO.
1.
Dem Angeklagten war nach der Versäumung der Frist zur Begründung der Revision auf seinen Antrag hin Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren. Zur Begründung nimmt der [X.] auf die Ausführungen des [X.] in seiner Zuschrift vom 7.
September 2016 Bezug.
1
2
-
4
-
2.
Der Schuldspruch war wie aus der [X.] ersichtlich abzu-ändern.
a)
Die Annahme zweier rechtlich selbständiger Taten der Urkundenfäl-schung in den Fällen
II.
5 und 6 der Urteilsgründe (Fälle
4 und 5
der Anklage-schrift vom 2.
Juni 2015) hält rechtlicher Nachprüfung nicht stand.
Zwar trifft es zu, dass der Angeklagte den Tatbestand des Gebrauch-machens von
einer unechten Urkunde gemäß §
267 Abs.
1, 3.
Alt. [X.] hat, indem er in den Fällen
II.
5 und 6 der Urteilsgründe sein mit fal-schen amtlichen Kennzeichen versehenes Fahrzeug im öffentlichen Straßen-verkehr nutzte (vgl. [X.], Beschluss vom 21.
Mai 2015

4
StR
164/15, Rn.
10; Beschluss vom 28.
Januar 2014

4
StR
528/13, [X.], 272). Die [X.] hat jedoch nicht bedacht, dass nur eine Urkundenfälschung vorliegt, wenn eine gefälschte Urkunde mehrfach gebraucht wird und dieser mehrfache Gebrauch dem schon bei der Fälschung bestehenden konkreten Gesamtvor-satz des [X.] entspricht (vgl. [X.], Beschluss vom 16.
Juli 2015

4
StR
279/15, Rn.
5; Beschluss vom 21.
Mai 2015

4
StR
164/15, Rn.
10; Beschluss vom 30.
Oktober 2008

3
StR
156/08, [X.]R StGB §
267 Abs.
1 Konkurren-zen
3). Nach den Feststellungen nutzte der Angeklagte sein mit falschen Kenn-zeichen versehenes Fahrzeug am 18.
Februar 2015 um 20.15
Uhr (Fall
II.
5 der Urteilsgründe) und am 19.
Februar 2015 um 9.00
Uhr (Fall
II.
6 der [X.]) im öffentlichen Straßenverkehr. Aus der zugrunde liegenden Beweiswürdi-gung ergibt sich, dass er dazu am 19.
Februar 2015 um 9.00
Uhr gegenüber einem Angehörigen des kommunalen [X.] angab, die (falschen) Kennzeichen am Vorabend selbst angebracht zu haben. Danach ist es nicht ausgeschlossen und bei der Beurteilung der Konkurrenzen auch zugunsten des Angeklagten anzunehmen, dass er schon beim Anbringen der Kennzeichen den 3
4
5
-
5
-
Vorsatz zu einer zeitnahen Mehrfachnutzung des Fahrzeugs mit den falschen Kennzeichen hatte. Das hat zur Folge, dass der in der Fahrzeugnutzung [X.] mehrfache Gebrauch einer unechten Urkunde und deren vorangegange-ne Herstellung als tatbestandliche Handlungseinheit eine Tat der Urkundenfäl-schung bildeten (vgl. [X.], Beschluss vom 16.
Juli 2015

4
StR 279/15, Rn.
5; Beschluss vom 21.
Mai 2015

4
StR
164/15, Rn.
10).
b)
Im Fall
II.
7 der Urteilsgründe wird die Annahme einer (tateinheitlich) verwirklichten vollendeten Nötigung von den Feststellungen nicht getragen. [X.] fuhr der Angeklagte mit seinem Pkw gezielt auf die Zeugen Z.

,
P.

und M.

F.

zu. Dabei nahm er in Kauf, alle drei mit seinem Pkw
zu erfassen und zu verletzen. Dass er dabei auch den (zumindest bedingten) Vorsatz hatte, diese Personen

wie letztendlich geschehen

zu einem Sprung auf eine Grünfläche zu zwingen, kann weder den Feststellungen, noch der sie tragenden Beweiswürdigung entnommen werden. Ergänzende Feststellungen sind unter den hier gegebenen Umständen nicht zu erwarten.
c)
Der [X.] ändert den Schuldspruch in entsprechender Anwendung von §
354 Abs.
1 StPO ab. §
265 StPO
steht dem nicht entgegen.
3.
Infolge der Schuldspruchänderung kommt eine der beiden für die Fäl-le
II.
5 und 6 der Urteilsgründe verhängten Einzelstrafen von sechs Monaten Freiheitsstrafe in Wegfall. Die für die Fälle
II.
1 bis 6 unter Einbeziehung der Einzelstrafen aus dem Urteil des [X.] vom 21.
Mai 2015 gebildete Gesamtstrafe kann trotzdem bestehen bleiben, weil der [X.] mit Rücksicht auf die verbleibenden Einzelstrafen (drei Mal sieben Monate Frei-heitsstrafe, zwei Mal sechs Monate Freiheitsstrafe, einmal vier Monate Frei-heitsstrafe
und einmal 120
Tagessätze Geldstrafe) und den unverändert ge-6
7
8
-
6
-
bliebenen Schuldumfang ausschließen kann, dass die [X.] auf eine niedrigere Gesamtstrafe erkannt hätte (vgl. [X.], Beschluss vom 22.
Januar 2015

3
StR
490/14, [X.], 139, 140; Beschluss vom 6.
Dezember 2012

2
StR
294/12, Rn.
5; [X.]
in: [X.]/[X.], StPO,
59.
Aufl., §
354 Rn.
22 aE).
Die im Fall
II.
7 verhängte Freiheitsstrafe hat ebenfalls Bestand. Denn der [X.] kann ausschließen, dass die [X.] und die Bestimmung der Strafe durch die fehlerhafte rechtliche Würdigung beeinflusst worden sind.
4.
Wegen des lediglich geringfügigen Erfolgs der Revision ist es nicht unbillig, den Beschwerdeführer mit den gesamten Kosten seines Rechtsmittels zu belasten.
Roggenbuck
Cierniak
Franke

Bender
Quentin
9
10

Meta

4 StR 354/16

26.10.2016

Bundesgerichtshof 4. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 26.10.2016, Az. 4 StR 354/16 (REWIS RS 2016, 3285)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2016, 3285

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