Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 11.01.2006, Az. 2 StR 505/05

2. Strafsenat | REWIS RS 2006, 5730

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[X.] vom 11. Januar 2006 in der Strafsache gegen wegen Vergewaltigung u.a. - 2 - Der 2. Strafsenat des [X.] hat auf Antrag des Generalbundes-anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 11. Januar 2006 be-schlossen: 1. Auf den Antrag des [X.] wird das Verfahren in den Fällen II.4 bis II.10 der Urteilsgründe gemäß § 154 Abs. 2 StPO eingestellt. 2. Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des [X.] vom 9. Juni 2005 wird mit der Maßgabe als unbe-gründet verworfen, dass der Angeklagte der besonders schwe-ren Vergewaltigung in Tateinheit mit gefährlicher Körperverlet-zung, der versuchten besonders schweren Vergewaltigung in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung sowie der [X.] besonders schweren Vergewaltigung in Tateinheit mit Kör-perverletzung schuldig ist. 3. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die der Nebenklägerin im Revisionsverfahren entstandenen not-wendigen Auslagen zu tragen. Gründe: 1. Das [X.] hat den Angeklagten wegen Vergewaltigung in [X.] (Tat 1) und wegen versuchter sexuel-ler Nötigung in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung (Tat 2) unter Einbe-ziehung von fünf Einzelstrafen aus einer rechtskräftigen Vorverurteilung zu ei-1 - 3 - ner Gesamtfreiheitsstrafe von zehn Jahren und wegen versuchter sexueller Nö-tigung in Tateinheit mit Körperverletzung (Tat 3) sowie wegen Betrugs in sieben Fällen unter Einbeziehung von neun Einzelstrafen aus einer nachfolgenden Vorverurteilung zu einer weiteren Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren verur-teilt; darüber hinaus hat es die Sicherungsverwahrung angeordnet. Auf den Antrag des [X.] hat der Senat das Verfahren in den Fällen II.4 bis II.10, in denen das [X.] den Angeklagten jeweils wegen Tankbetrugs zu [X.] von sechs Monaten verurteilt hat, gemäß § 154 Abs. 2 StPO eingestellt. 2 2. Die Nachprüfung des Urteils auf Grund der [X.] hat keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben. 3 [X.] war entsprechend der [X.]. In den [X.] und II.3 hat das [X.] zutreffend angenommen, dass der Angeklagte mit dem Einsatz der gefährlichen Werkzeuge gegen die Tatopfer zugleich unmittelbar zu der jeweils geplanten Vergewaltigung im Sinne von § 177 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 Nr. 1 StGB angesetzt hat. Da hier das [X.] des § 177 Abs. 1 StGB nicht vollendet, aber dieses sowie der besonders schwere Fall versucht waren, war hier jeweils wegen versuchter Vergewaltigung zu verurteilen (vgl. [X.]/[X.], StGB 53. Aufl., § 177 Rdn. 77 m.w.N.). 4 Das [X.] hat überdies, wie es in den Urteilsgründen ausdrücklich ausführt, zutreffend im Fall II.1 die Vollendung und in den [X.] und II.3 den Versuch der Qualifikation gemäß § 177 Abs. 4 Nr. 1 StGB als gegeben an-gesehen. Die Schuldsprüche waren daher als vollendete bzw. versuchte [X.] schwere Vergewaltigung zu tenorieren (vgl. [X.]/[X.] aaO § 177 Rdn. 78 m.w.N.). 5 - 4 - 3. Der Senat kann ausschließen, dass der Wegfall der sieben Einzelstra-fen von jeweils sechs Monaten auf Grund der Verfahrenseinstellung die Be-messung der zweiten Gesamtfreiheitsstrafe berührt. Das [X.] hat für die hier einbezogene Tat II.3 rechtsfehlerfrei eine Einzelstrafe von sechs Jahren festgesetzt. Hieraus, aus den sieben Einzelstrafen von jeweils sechs Monaten sowie neun weiteren, nachträglich einbezogenen Einzelstrafen zwischen 60 Tagessätzen und drei Monaten Freiheitsstrafe hat es eine Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren - also unterhalb der [X.] - gebildet, um die besondere Härte des Gesamtstrafübels bei Verhängung von zwei Gesamtstrafen aus-zugleichen. Es ist daher ausgeschlossen, dass der Tatrichter ohne die Einbe-ziehung der sechs Einzelstrafen zu einer noch milderen Strafe gelangt wäre. 6 4. Eine Kostentragung der Staatskasse im Hinblick auf die [X.] ist hier nicht veranlasst. Das [X.] hat in den Fällen II.4 bis II.10 rechts-fehlerfrei festgestellt, dass der Angeklagte jeweils an [X.] tankte und davonfuhr, ohne zu bezahlen, um sich den Treibstoff rechtswid-rig [X.]. Die Verfahrenseinstellung erfolgte im Hinblick darauf, dass in diesen Fällen möglicherweise eine Irrtumserregung bei dem [X.] nicht mit hinreichender Sicherheit festgestellt ist und daher statt des [X.] derjenige der Unterschlagung zu prüfen wäre. 7 - 5 - Angesichts der in jedem Fall rechtsfehlerfrei festgestellten rechtswidrigen Zu-eignung durch den Angeklagten ist für eine Auferlegung der Kosten und not-wendigen Auslagen des Angeklagten auf die Staatskasse kein Raum (§ 467 Abs. 4 StPO; vgl. [X.], StPO 48. Aufl. § 467 Rdn. 11). [X.] [X.] Roggenbuck

Meta

2 StR 505/05

11.01.2006

Bundesgerichtshof 2. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 11.01.2006, Az. 2 StR 505/05 (REWIS RS 2006, 5730)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2006, 5730

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