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PDF anzeigenBUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IV ZR 268/05 vom 20. September 2006 in dem Rechtsstreit [X.] hat am 20. September 2006 durch [X.], [X.], [X.], [X.] und [X.] beschlossen: Die Beschwerde der Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 8. Zivilsenats des [X.] vom 10. November 2005 wird zurückgewiesen, weil sie nicht aufzeigt, dass die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des [X.] erfordert (§ 543 Abs. 2 S. 1 ZPO). Die zweitinstanzliche Aufrechnung der Beklagten war schon deshalb unzulässig, weil es dafür auf streitige Tatsachen ankam, die der Entscheidung über die Klageforderung nicht "ohnehin" zugrunde zu legen waren (§ 533 Nr. 2 ZPO; vgl. Musielak/Ball, ZPO 4. Aufl. § 533 Rdn. 21 f.; [X.]/[X.], 2. Aufl. [X.] § 533 Rdn. 15; [X.]/[X.]/[X.], ZPO 27. Aufl. § 533 Rdn. 5). Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 S. 2, 2. Halbs. ZPO abgesehen. Die Beklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO). Streitwert: 50.361 • [X.] [X.] [X.] [X.] [X.] Vorinstanzen: [X.], Entscheidung vom 28.01.2005 - 6 O 5158/04 - [X.], Entscheidung vom 10.11.2005 - 8 U 2317/05 -
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20.09.2006
Bundesgerichtshof IV. Zivilsenat
Sachgebiet: ZR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 20.09.2006, Az. IV ZR 268/05 (REWIS RS 2006, 1791)
Papierfundstellen: REWIS RS 2006, 1791
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