Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 15.12.2016, Az. 8 AZR 613/15

8. Senat | REWIS RS 2016, 640

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Tenor

Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des [X.] vom 1. September 2015 - 6 [X.]/14 - aufgehoben.

Die Berufung des [X.] gegen das Urteil des [X.] vom 18. März 2014 - 3 [X.] - wird zurückgewiesen.

Der Kläger hat die Kosten der Berufung und der Revision zu tragen.

Tatbestand

1

Die Parteien streiten darüber, ob zwischen ihnen über den 31. Dezember 2007 hinaus ein Arbeitsverhältnis besteht.

2

Der Kläger, der langjährig bei der [X.] bzw. deren Rechtsvorgängern beschäftigt war, schloss am 6. April 2005 mit der - als „neuer Arbeitgeber“ bezeichneten - [X.] GmbH und [X.] (im [X.]) und der - als „bisheriger Arbeitgeber, im Folgenden vertreten durch die [X.]“ bezeichneten - [X.] einen „[X.] zur Überleitung des mit der [X.] bestehenden Arbeitsverhältnisses auf ein Geschäftsmodell“ (im Folgenden [X.]). Der [X.] regelt unter „A. [X.]ereinbarung des neuen Arbeitgebers und des Arbeitnehmers über die Begründung eines neuen Arbeitsverhältnisses“ die Begründung eines Arbeitsverhältnisses mit der [X.] ab dem 1. Mai 2005 und unter „B. [X.]ereinbarung des bisherigen Arbeitgebers, vertreten durch die [X.], und des Arbeitnehmers zur Auflösung des bisherigen Arbeitsverhältnisses“ die einvernehmliche Beendigung des bisherigen Arbeitsverhältnisses mit der [X.] mit Ablauf des 30. April 2005. In § 14 des [X.]es heißt es:

        

§ 14 Rückkehrrecht

        

1. Gem. Protokollnotiz zu § 3 Absatz 1 der Anlage 8 des T[X.] Ratio der [X.] erfolgt für den Fall der Insolvenz des Geschäftsmodells mit Auswirkung auf den Arbeitsplatz des Arbeitnehmers die Wiederbegründung des Arbeitsverhältnisses zum bisherigen Arbeitgeber zu den zum Zeitpunkt der Begründung des unbefristeten Arbeitsverhältnisses bei dem Geschäftsmodell seinerzeit geltenden individuellen Entgeltbedingungen (Eingruppierung, Gruppenstufen und ggf. Umstellungszulagen); längstens jedoch bis zum 31.12.2008.

        

2. Darüber hinaus besteht kein weiteres Rückkehrrecht zum bisherigen Arbeitgeber.“

3

Der [X.] wurde vom Kläger und für die [X.] von [X.] sowie [X.] mit dem Zusatz „zugleich handelnd namens und mit [X.]ollmacht für die [X.]“ unterzeichnet. Herr N war der von der [X.] für den Abschluss von Aufhebungsverträgen bevollmächtigte Geschäftsführer Personal der Komplementär GmbH der [X.], der zugleich ermächtigt war, für die erforderliche zweite Unterschrift auf dem [X.] Mitarbeiter der [X.] zu bevollmächtigen. Frau [X.] war zum damaligen Zeitpunkt die Leiterin Personalmanagement der [X.].

4

Bei der [X.] handelte es sich um ein von der [X.] errichtetes sog. „Geschäftsmodell“, das dazu diente, den zum damaligen Zeitpunkt anstehenden Personalabbau im [X.] im Umfang von 32.000 Arbeitsplätzen sozialverträglich zu gestalten. Ziel war es, die Arbeitsplätze der in das Geschäftsmodell übergeleiteten Mitarbeiter durch Übertragung des Betriebes auf einen am Markt tätigen Investor dauerhaft zu sichern.

5

Zum 1. Januar 2008 ging der Betrieb der [X.] im Wege des Betriebsübergangs nach § 613a BGB auf die N S N S GmbH & [X.] (im Folgenden [X.]S), eine 100%-ige Tochtergesellschaft der N S N GmbH & [X.] (im Folgenden [X.]) über. Ausweislich des [X.] des Amtsgerichts M war die [X.]S durch Umfirmierung aus der CM GmbH & [X.] hervorgegangen. Die Firmenänderung war am 18. Oktober 2007 in das Handelsregister eingetragen worden. Die [X.]S firmierte ihrerseits zu einem späteren Zeitpunkt um in N S S GmbH & [X.]. Diese Umfirmierung wurde am 10. Februar 2009 in das Handelsregister eingetragen.

6

Die [X.] und die [X.]S hatten den Kläger mit Schreiben vom 16. November 2007 über den beabsichtigten Betriebsübergang unterrichtet. Dieses Schreiben enthält weder einen Hinweis auf eine etwaige Sozialplanprivilegierung der [X.]S nach § 112a Abs. 2 Satz 1 Betr[X.]G noch Angaben zu den Modalitäten des am 21. Oktober 2007 zwischen der [X.] und der [X.] auf der einen Seite und der [X.]S, der [X.] und der N S F B.[X.]. auf der anderen Seite geschlossenen [X.]. Dieser [X.]ertrag enthält ua. die [X.]erpflichtung der [X.], an die [X.]S eine Restrukturierungs- und [X.]erlustausgleichszahlung iHv. 280 Mio. Euro über fünf Jahre sowie [X.] für Arbeitnehmer und beurlaubte Beamte zu leisten und die [X.]erpflichtung der [X.], der [X.]S für einen Zeitraum von fünf Jahren Serviceleistungen, die zu einem garantierten Mindestumsatz pro Jahr führen, direkt oder indirekt über verbundene Unternehmen zu übertragen. Bestandteil des [X.] ist ferner eine bis zum 31. Januar 2009 befristete harte Patronatserklärung der [X.] zugunsten der [X.]S sowie die [X.]ereinbarung eines bis zum 31. Dezember 2008 befristeten Ausschlusses betriebsbedingter Kündigungen sowie eines ebenso befristeten Ausschlusses einer (dauerhaften oder vorübergehenden vollumfänglichen oder teilweisen) Betriebsschließung des übertragenen Geschäftsbetriebes.

7

Nach dem Betriebsübergang stellte die zwischenzeitlich in eine GmbH umgewandelte [X.] ihr operatives Geschäft vollständig ein. Sie wurde aufgrund [X.]erschmelzungsvertrages vom 27. August 2012 auf die Beklagte verschmolzen und am 10. September 2012 im Handelsregister gelöscht.

8

Der Kläger, der dem Betriebsübergang zunächst nicht widersprochen hatte, war seit dem 1. Januar 2008 bei der [X.]S tätig. Diese entschloss sich im Frühjahr 2013, den Geschäftsbetrieb zum 31. Dezember 2013 einzustellen. Nachdem die Mitarbeiter hierüber informiert worden waren, widersprach der Kläger gegenüber der [X.] als Rechtsnachfolgerin der [X.] mit Schreiben vom 15. März 2013 dem Übergang seines Arbeitsverhältnisses von der [X.] auf die [X.]S. Mit Schreiben vom 1. Mai 2013 erneuerte er diesen Widerspruch. Mit weiterem Schreiben vom 17. Mai 2013 machte er gegenüber der [X.] ein Rückkehrrecht gemäß § 14 des [X.]es vom 6. April 2005 geltend.

9

Im Mai 2013 kündigte die [X.]S das Arbeitsverhältnis mit dem Kläger betriebsbedingt zum 31. Dezember 2013. Der Kläger erhob hiergegen Kündigungsschutzklage und schloss mit der [X.]S im September 2013 einen [X.]ergleich, mit dem das Arbeitsverhältnis mit dieser mit Ablauf des 31. Dezember 2013 gegen Zahlung einer Abfindung beendet wurde. In dem [X.]ergleich heißt es weiter, dass damit kein [X.]erzicht auf Rechte gegenüber der [X.] verbunden und die Abfindung zurückzuzahlen sei, wenn festgestellt werde, dass ein Arbeitsverhältnis mit der [X.] besteht. Mit Schreiben vom 4. März 2014 erklärte der Kläger den Widerruf des [X.]es.

Der Kläger hat die Auffassung vertreten, zwischen den Parteien bestehe nach wie vor ein Arbeitsverhältnis zu den bis zum Abschluss des [X.]es geltenden Bedingungen. Dieser [X.]ertrag sei unwirksam, da die Unterschrift der [X.] fehle. Die Unterschriften von [X.] und [X.] deckten nicht die auf den Abschluss eines [X.] gerichtete Willenserklärung der [X.] in formwirksamer Weise ab. Jedenfalls sei der [X.]ertrag insoweit intransparent und verstoße daher gegen § 307 Abs. 1 BGB. Darüber hinaus scheitere die Rechtswirksamkeit des [X.] an § 181 BGB, da die [X.]ertreter der [X.] sich in einem Interessenkonflikt befunden hätten.

Zudem habe er nach Maßgabe von § 14 des [X.]es vom 6. April 2005 nach wie vor ein Rückkehrrecht. Der dort verwendete Begriff „Insolvenz“ sei nicht im rechtlichen Sinn zu verstehen, sondern erfasse alle Tatbestände, bei denen der Geschäftsbetrieb nicht aufrechterhalten bleibe und das Arbeitsverhältnis nicht mehr mit der [X.] fortbestehe. Ein solcher Umstand sei mit der Einstellung des operativen Geschäfts Anfang des Jahres 2008 eingetreten.

Zwischen ihm und der [X.] bestehe aber jedenfalls ein Arbeitsverhältnis zu den mit der [X.] am 6. April 2005 vereinbarten Bedingungen, weil er dem Übergang seines Arbeitsverhältnisses von der [X.] auf die [X.]S wirksam widersprochen habe. Die Unterrichtung vom 16. November 2007 sei nicht ordnungsgemäß und habe deshalb die Frist des § 613a Abs. 6 BGB nicht in Lauf setzen können. Die [X.]S habe zum damaligen Zeitpunkt noch nicht existiert. Im [X.] fehle zudem der Hinweis auf die Sozialplanprivilegierung der [X.]S nach § 112a Abs. 2 Satz 1 Betr[X.]G. Auch die Angaben zur wirtschaftlichen Situation der [X.]S seien unvollständig. Die Modalitäten des [X.], namentlich die Patronatserklärung und der „negative“ Kaufpreis seien nicht erwähnt. Nach dem Inhalt des [X.] sei davon auszugehen, dass die wirtschaftliche Existenz der [X.]S nur für maximal fünf Jahre gesichert gewesen sei.

Der Kläger hat zuletzt beantragt

        

festzustellen, dass zwischen den Parteien über den 31. Dezember 2007 hinaus ein Arbeitsverhältnis besteht.

Die Beklagte hat Klageabweisung beantragt. Sie hat die Auffassung vertreten, das Arbeitsverhältnis der Parteien sei aufgrund des [X.]es vom 6. April 2005 wirksam aufgelöst worden. Aus den im Rubrum und in der Unterschriftenleiste des [X.]ertrages verwendeten Formulierungen: „[X.], im Folgenden vertreten durch die [X.]“ sowie „[X.] GmbH & [X.], zugleich handelnd namens und mit [X.]ollmacht für die [X.]“ werde hinreichend deutlich, dass der Geschäftsführer und die Prokuristin der [X.] zugleich als [X.]ertreter der [X.] gehandelt hätten. Aus § 181 BGB könne der Kläger nichts zu seinen Gunsten ableiten, da sie, die Beklagte, den [X.]ertrag spätestens durch ihren mit Schriftsatz vom 27. September 2013 geleisteten [X.]ortrag genehmigt habe. Der anschließende Widerruf des [X.] sei damit verspätet. Ein Rückkehrrecht nach § 14 des [X.]es stehe dem Kläger nicht zu, weil die [X.] - unstreitig - nicht insolvent geworden sei.

Der Widerspruch des [X.] gegen den Übergang seines Arbeitsverhältnisses von der [X.] auf die [X.]S sei verspätet. Das [X.] vom 16. November 2007 habe die einmonatige Frist nach § 613a Abs. 6 BGB in Lauf gesetzt. Die Unterrichtung sei ordnungsgemäß. Entgegen der Auffassung des [X.] habe keine [X.]erpflichtung bestanden, über den Inhalt des [X.] im Einzelnen, insbesondere über die Patronatserklärung und Auftragssicherung detailliert zu informieren. Auch habe der Kläger nicht darüber unterrichtet werden müssen, dass für die [X.]S (möglicherweise) das Sozialplanprivileg des § 112a Abs. 2 Satz 1 Betr[X.]G eingreife. Jedenfalls sei das Widerspruchsrecht des [X.] zum Zeitpunkt seiner Ausübung bereits verwirkt gewesen.

Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen. Auf die Berufung des [X.] hat das [X.] festgestellt, dass zwischen den Parteien über den 31. Dezember 2007 hinaus ein Arbeitsverhältnis nach Maßgabe des am 6. April 2005 zwischen dem Kläger und der [X.] GmbH & [X.] geschlossenen Arbeitsvertrages besteht. Mit der Revision verfolgt die Beklagte ihr Begehren nach Klageabweisung weiter. Der Kläger beantragt die Zurückweisung der Revision.

Entscheidungsgründe

Die zulässige Revision der [X.] ist begründet. Das [X.] hat der Berufung des [X.] gegen das klageabweisende Urteil des Arbeitsgerichts zu Unrecht stattgegeben. Die Klage ist unbegründet. Zwischen dem Kläger und der [X.] besteht bereits seit dem 1. [X.]ai 2005 kein Arbeitsverhältnis mehr. Zwar hat das [X.] zu Recht angenommen, dass das ursprünglich zwischen dem Kläger und der [X.] bestehende Arbeitsverhältnis aufgrund des [X.] mit Ablauf des 30. April 2005 beendet und ab dem 1. [X.]ai 2005 mit der [X.] ein neues Arbeitsverhältnis begründet wurde. Allerdings hält die Annahme des [X.]s, zwischen dem Kläger und der [X.] als Rechtsnachfolgerin der auf sie verschmolzenen [X.] bestehe über den 31. Dezember 2007 hinaus ein Arbeitsverhältnis zu den Bedingungen des am 6. April 2005 mit der [X.] geschlossenen Arbeitsvertrages, weil der Kläger dem Übergang seines Arbeitsverhältnisses von der [X.] auf die [X.] gemäß § 613a Abs. 6 [X.] wirksam widersprochen habe, einer revisionsrechtlichen Überprüfung nicht stand. Die Entscheidung des [X.]s stellt sich auch nicht aus anderen Gründen als richtig dar (§ 561 ZPO).

I. Das [X.] hat zu Recht angenommen, dass das ursprünglich zwischen dem Kläger und der [X.] bestehende Arbeitsverhältnis aufgrund des [X.] mit Ablauf des 30. April 2005 beendet und dass ab dem 1. [X.]ai 2005 mit der [X.] ein neues Arbeitsverhältnis begründet wurde.

1. Entgegen der Rechtsauffassung des [X.] ist die im Dreiseitigen [X.]ertrag enthaltene [X.]ereinbarung, mit der das Arbeitsverhältnis zwischen der [X.] und dem Kläger mit Ablauf des 30. April 2005 aufgelöst wurde, nicht wegen Nichteinhaltung des Schriftformerfordernisses nach § 623 i[X.]m. § 126 [X.] gemäß § 125 Satz 1 [X.] nichtig.

a) Nach § 623 [X.] bedarf die Beendigung eines Arbeitsverhältnisses durch Kündigung oder - wie hier - durch Auflösungsvertrag zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Ist - wie hier - durch Gesetz schriftliche Form vorgeschrieben, muss die Urkunde nach § 126 Abs. 1 [X.] von dem Aussteller eigenhändig durch Namensunterschrift oder mittels notariell beglaubigten Handzeichens unterzeichnet sein. Zudem muss, wenn ein [X.]ertrag für eine [X.]ertragspartei von einem [X.]ertreter iSv. § 164 Abs. 1 [X.] unterzeichnet wird, das [X.]ertretungsverhältnis in der [X.]ertragsurkunde deutlich zum Ausdruck gebracht werden, wobei dies insbesondere durch einen entsprechenden Zusatz bei der Unterschrift erfolgen kann. Für die Frage, ob jemand eine Erklärung in fremdem Namen abgibt, kommt es auf deren objektiven Erklärungswert an, also darauf, wie der Erklärungsempfänger die Erklärung nach [X.] und Glauben unter Berücksichtigung der [X.]erkehrssitte verstehen darf. Der rechtsgeschäftliche [X.]ertretungswille muss in der Urkunde, wenn auch nur unvollkommen, Ausdruck gefunden haben (vgl. etwa [X.] 9. September 2015 - 7 [X.] - Rn. 29; 24. Oktober 2013 - 2 [X.] 1078/12 - Rn. 26; 28. November 2007 - 6 [X.] 1108/06 - Rn. 18 ff., [X.]E 125, 70; 13. Juli 2006 - 8 [X.] 382/05 - Rn. 28; 21. April 2005 - 2 [X.] 162/04 - zu [X.] und 2 der Gründe; [X.] 7. [X.]ai 2008 - [X.]/06 - Rn. 25, [X.]Z 176, 301). Dabei kann eine Unterschrift Willenserklärungen mehrerer Personen abdecken, wenn nur das [X.]ertretungsverhältnis deutlich gemacht wird (vgl. etwa [X.] 22. Februar 1994 - [X.] 4/93 - zu II 3 der Gründe, [X.]Z 125, 175). Ob die entsprechende [X.]ertretungsmacht besteht, ist hingegen keine Frage der Schriftform, sondern des [X.]ertragsschlusses ([X.] 9. September 2015 - 7 [X.] - Rn. 30 [X.]; [X.] 7. [X.]ai 2008 - [X.]/06 - Rn. 29, aaO).

b) Danach ist die im Dreiseitigen [X.]ertrag vom Kläger und der [X.] getroffene [X.]ereinbarung über die Aufhebung des zwischen ihnen bestehenden Arbeitsverhältnisses mit Ablauf des 30. April 2005 nicht nach § 125 Satz 1 [X.] formnichtig.

aa) Das [X.] hat zu Recht angenommen, dass Herr N und [X.] den Dreiseitigen [X.]ertrag nicht nur für die [X.], sondern erkennbar zugleich als [X.]ertreter der [X.] unterschrieben haben. Die [X.] wurde nicht nur bei der Angabe der [X.]ertragsparteien als „bisheriger Arbeitgeber, im Folgenden vertreten durch die [X.]“ bezeichnet, auch in der Überschrift zu „B.“ heißt es: „[X.]ereinbarung des bisherigen Arbeitgebers, vertreten durch die [X.], und des Arbeitnehmers zur Auflösung des bisherigen Arbeitsverhältnisses“. Schließlich wurde der Dreiseitige [X.]ertrag von Herrn N sowie [X.] mit dem ausdrücklichen Zusatz „zugleich handelnd namens und mit [X.]ollmacht für die [X.]“ unterzeichnet.

bb) Der Kläger kann hiergegen nicht mit Erfolg einwenden, der Zusatz „[X.] GmbH & Co. KG, zugleich handelnd namens und mit [X.]ollmacht für die [X.]“ sei wegen Intransparenz nach § 307 Abs. 1 Satz 1 i[X.]m. Satz 2 [X.] unwirksam.

Dies folgt bereits daraus, dass die in den §§ 305 ff. [X.] über Allgemeine Geschäftsbedingungen getroffenen Bestimmungen nach § 305 Abs. 1 Satz 1 [X.] nur auf „[X.]ertrags“bedingungen Anwendung finden und damit grundsätzlich eine Erklärung des [X.]erwenders voraussetzen, die den [X.]ertragsinhalt regeln soll ([X.] 8. [X.]ärz 2005 - [X.]/04 - zu II 1 a der Gründe [X.], [X.]Z 162, 294). Zwar können neben Regelungen des [X.]ertragsinhalts in Ausnahmefällen auch einseitige rechtsgeschäftliche Erklärungen des [X.]erwenders - so auch eine [X.]ollmachtserteilung - [X.]ertragsbedingungen iSv. § 305 Abs. 1 Satz 1 [X.] sein (vgl. etwa [X.] 23. September 2010 - III ZR 246/09 - Rn. 24, [X.]Z 187, 86; 10. Februar 1999 - I[X.] ZR 324/97 - zu II 3 a der Gründe; 9. April 1987 - III ZR 84/86 - zu I 1 a der Gründe). Eine [X.]ertragsbedingung iSv. § 305 Abs. 1 Satz 1 [X.] liegt indes nicht vor, wenn die Erteilung einer Innenvollmacht lediglich kundgetan wird ([X.] 14. April 2011 - 6 [X.] 727/09 - Rn. 29, [X.]E 137, 347) oder - wie hier - durch einen entsprechenden Zusatz in der [X.]ertragsurkunde das [X.]ertretungsverhältnis zum Ausdruck gebracht wird. Im Übrigen wurde durch den Zusatz „zugleich handelnd namens und mit [X.]ollmacht für die [X.]“ das [X.]ertretungsverhältnis hinreichend klar und verständlich iSv. § 307 Abs. 1 Satz 1 i[X.]m. Satz 2 [X.] bezeichnet.

2. Entgegen der Ansicht des [X.] besaßen Herr N und [X.] auch die erforderliche [X.]ertretungsmacht. Herr N war der von der [X.] für den Abschluss von Aufhebungsverträgen bevollmächtigte Geschäftsführer Personal der Komplementär GmbH der [X.], der zugleich ermächtigt war, für die erforderliche zweite Unterschrift auf dem [X.]ertrag [X.]itarbeiter der [X.] zu bevollmächtigen. [X.] war zum damaligen Zeitpunkt die Leiterin Personalmanagement der [X.]. Soweit der Kläger einen [X.]erstoß gegen die Konzernzeichnungsregelung der [X.] rügt, übersieht er nicht nur, dass diese - wie das [X.] zutreffend ausgeführt hat - die [X.]ertretungsberechtigung nur im Innen-, und nicht im Außenverhältnis regelt. Die vom Kläger konkret angeführte Konzernzeichnungsregelung ist zudem erst am 1. [X.]ai 2009 in [X.] getreten und galt damit bei Abschluss des [X.] noch nicht.

3. Die Rechtswirksamkeit des [X.] scheitert schließlich auch nicht an § 181 [X.]. Nach dieser Bestimmung kann ein [X.]ertreter, soweit nicht ein anderes ihm gestattet ist, im Namen des [X.]ertretenen mit sich im eigenen Namen oder als [X.]ertreter eines Dritten ein Rechtsgeschäft nicht vornehmen, es sei denn, dass das Rechtsgeschäft ausschließlich in der Erfüllung einer [X.]erbindlichkeit besteht. Es kann vorliegend dahinstehen, ob der Dreiseitige [X.]ertrag überhaupt vertragliche Beziehungen zwischen der [X.] und der [X.]TS regelt oder ob ein „In-sich-Geschäft“ iSv. § 181 [X.] schon deshalb ausscheidet, weil ausschließlich parallele Willenserklärungen der [X.] einerseits und der [X.]TS andererseits gegenüber dem Kläger vorliegen (vgl. hierzu [X.] 23. Februar 1968 - [X.] ZR 188/64 - zu II a der Gründe, [X.]Z 50, 8; [X.]/[X.] 75. Aufl. [X.] § 181 Rn. 7). Ebenso offenbleiben kann, ob - wie das [X.] angenommen hat - in der [X.]ollmachtserteilung der [X.] eine konkludente Befreiung von den Beschränkungen des § 181 [X.] liegt. Der Abschluss eines „In-sich-Geschäfts“ iSv. § 181 [X.] führt nicht zur Nichtigkeit, sondern entsprechend § 177 [X.] nur zur schwebenden Unwirksamkeit des Rechtsgeschäfts. Die [X.] hat den Dreiseitigen [X.]ertrag spätestens durch ihren mit Schriftsatz vom 27. September 2013 geleisteten [X.]ortrag, mit dem sie sich ausdrücklich auf diesen [X.]ertrag stützt, genehmigt.

II. Die Annahme des [X.]s, zwischen dem Kläger und der [X.] als Rechtsnachfolgerin der auf sie verschmolzenen [X.] bestehe über den 31. Dezember 2007 hinaus ein Arbeitsverhältnis zu den Bedingungen des am 6. April 2005 mit der [X.] geschlossenen Arbeitsvertrages, weil der Kläger dem Übergang seines Arbeitsverhältnisses von der [X.] auf die [X.] gemäß § 613a Abs. 6 [X.] wirksam widersprochen habe, hält einer revisionsrechtlichen Überprüfung hingegen nicht stand. Der Kläger konnte am 15. [X.]ärz 2013 sowie am 1. [X.]ai 2013 dem Übergang seines Arbeitsverhältnisses von der [X.] auf die [X.] nicht mehr wirksam widersprechen, da sein diesbezügliches Widerspruchsrecht zu diesem Zeitpunkt bereits erloschen war.

1. Es kann vorliegend dahinstehen, ob die Unterrichtung - wie der Kläger meint - deshalb fehlerhaft war, weil die [X.] und die [X.] ihn nicht darauf hingewiesen hatten, dass es sich bei der [X.] um eine Neugründung handelte, die nach § 112a Abs. 2 Satz 1 Betr[X.]G nicht sozialplanpflichtig war, oder ob - wie die [X.] meint - die Ausnahmeregelung des § 112a Abs. 2 Satz 2 Betr[X.]G eingreift, oder ob die Unterrichtung - wie das [X.] angenommen hat - nicht ordnungsgemäß war, weil die [X.] und die [X.] ihren Rechtsstandpunkt im Hinblick auf eine etwaige Sozialplanprivilegierung der [X.] nach § 112a Abs. 2 Satz 1 Betr[X.]G nicht dargetan und nicht darauf hingewiesen hatten, dass insoweit eine rechtliche Unsicherheit bestand. Selbst wenn die Unterrichtung wegen eines fehlenden Hinweises auf eine (etwaige) Sozialplanprivilegierung der [X.] nach § 112a Abs. 2 Satz 1 Betr[X.]G nicht ordnungsgemäß sein sollte mit der Folge, dass die Widerspruchsfrist von einem [X.]onat nach Zugang der Unterrichtung nach § 613a Abs. 6 Satz 1 [X.] nicht zu laufen begonnen hätte, wäre der am 15. [X.]ärz 2013 erklärte und am 1. [X.]ai 2013 erneuerte Widerspruch insoweit zu spät erfolgt. Ein etwaiger, auf einem fehlenden Hinweis auf eine (etwaige) Sozialplanprivilegierung der [X.] nach § 112a Abs. 2 Satz 1 Betr[X.]G beruhender [X.]angel der Unterrichtung wäre von Gesetzes wegen mit Ablauf von vier Jahren seit der Gründung der [X.] iSv. § 112a Abs. 2 Satz 3 Betr[X.]G und damit mit Ablauf des 1. Januar 2012 geheilt gewesen. Dies hätte zur Folge gehabt, dass zu diesem Zeitpunkt entsprechend § 613a Abs. 6 Satz 1 [X.] eine Widerspruchsfrist von einem [X.]onat angelaufen wäre.

a) § 613a Abs. 1 Satz 1 [X.] bewirkt, dass im Fall eines Betriebsübergangs der neue Inhaber in die Rechte und Pflichten aus den im Zeitpunkt des Übergangs bestehenden Arbeitsverhältnissen eintritt; in diesem Fall findet kraft Gesetzes „automatisch“ ein Arbeitgeberwechsel statt (vgl. ua. [X.] 24. Januar 2002 - [X.]/00 - [[X.]] Rn. 35, Slg. 2002, [X.]; [X.] 19. November 2015 - 8 [X.] 773/14 - Rn. 16, [X.]E 153, 296).

aa) Den Arbeitnehmern wird aber nach § 613a Abs. 6 [X.] ein Widerspruchsrecht gewährleistet. Das Widerspruchsrecht trägt den grundrechtlichen Wertungen des Art. 12 Abs. 1 GG Rechnung, der dem Arbeitnehmer die freie Wahl des Arbeitsplatzes und damit auch die freie Wahl des [X.]ertragspartners garantiert. Der Arbeitnehmer soll nicht verpflichtet werden, für einen Arbeitgeber zu arbeiten, den er nicht frei gewählt hat ([X.]. 14/7760 S. 20 unter Hinweis auf [X.] 22. April 1993 - 2 [X.] 50/92 -; vgl. auch [X.] 16. Dezember 1992 - [X.], [X.]/91 und [X.]/91 - [[X.] ua.] Rn. 32, Slg. 1992, [X.]; [X.] 19. November 2015 - 8 [X.] 773/14 - Rn. 17, [X.]E 153, 296; 24. April 2014 - 8 [X.] 369/13 - Rn. 18, [X.]E 148, 90).

(1) Art. 12 Abs. 1 Satz 1 GG garantiert neben der freien Wahl des Berufs auch die freie Wahl des Arbeitsplatzes. Dazu zählt bei abhängig Beschäftigten auch die Wahl des [X.]ertragspartners. Ebenso wie die freie Berufswahl sich nicht in der Entscheidung zur Aufnahme eines Berufs erschöpft, sondern auch die Fortsetzung und Beendigung eines Berufs umfasst, bezieht sich die freie Arbeitsplatzwahl neben der Entscheidung für eine konkrete Beschäftigung auch auf den Willen des Einzelnen, diese beizubehalten oder aufzugeben (st. Rspr., vgl. etwa B[X.]erfG 25. Januar 2011 - 1 BvR 1741/09 - Rn. 69 [X.], B[X.]erfGE 128, 157; 15. Juli 1998 - 1 BvR 1554/89 ua. - zu [X.] 1 a der Gründe, B[X.]erfGE 98, 365; 24. April 1991 - 1 BvR 1341/90 - zu [X.] 1 der Gründe, B[X.]erfGE 84, 133).

(2) Das Widerspruchsrecht ist ein Gestaltungsrecht, dessen Ausübung bewirkt, dass die Rechtsfolgen des § 613a Abs. 1 Satz 1 [X.] nicht eintreten (st. Rspr., vgl. etwa [X.] 19. November 2015 - 8 [X.] 773/14 - Rn. 19, [X.]E 153, 296; 21. August 2014 - 8 [X.] 619/13 - Rn. 28; 24. April 2014 - 8 [X.] 369/13 - Rn. 21, [X.]E 148, 90; 19. Februar 2009 - 8 [X.] 176/08 - Rn. 22 [X.], [X.]E 129, 343; vgl. auch [X.] 16. Dezember 1992 - [X.], [X.]/91 und [X.]/91 - [[X.] ua.] Rn. 30 [X.], Slg. 1992, [X.]). Wird das Widerspruchsrecht nach § 613a Abs. 6 [X.] wirksam ausgeübt, hat dies zur Folge, dass der Arbeitnehmer den alten [X.]ertragspartner behält, zugleich aber auch das Risiko einer betriebsbedingten Kündigung eingeht, wenn bei diesem wegen des Betriebsübergangs kein Bedarf an seiner Arbeit mehr besteht (vgl. [X.]. 14/7760 S. 20; B[X.]erfG 25. Januar 2011 - 1 BvR 1741/09 - Rn. 73, B[X.]erfGE 128, 157). Die Abwägung dieser Risiken ist nach § 613a Abs. 6 [X.] der privatautonomen Entscheidung des Arbeitnehmers vorbehalten (vgl. B[X.]erfG 25. Januar 2011 - 1 BvR 1741/09 - Rn. 92, aaO).

bb) Das Widerspruchsrecht nach § 613a Abs. 6 [X.] steht nach der Konzeption von § 613a [X.] in einem wechselseitigen Bezug zur [X.] nach § 613a Abs. 5 [X.] (vgl. [X.]. 14/7760 S. 12). Danach haben der bisherige Arbeitgeber oder der neue Inhaber die von einem Übergang betroffenen Arbeitnehmer vor dem Übergang in Textform über die in § 613a Abs. 5 Nr. 1 bis Nr. 4 [X.] aufgeführten Umstände zu unterrichten. Die Unterrichtung ist teleologisch auf das Widerspruchsrecht ausgerichtet. Sie soll den Arbeitnehmer in die Lage versetzen, eine sachgerechte Entscheidung darüber zu treffen, ob er dem Übergang seines Arbeitsverhältnisses auf den neuen Betriebs(teil)inhaber widersprechen will. Nach § 613a Abs. 6 Satz 1 [X.] wird ihm allerdings für die wirksame Ausübung des Widerspruchsrechts eine Frist von einem [X.]onat nach Zugang der Unterrichtung iSv. § 613a Abs. 5 [X.] gesetzt ([X.] 19. November 2015 - 8 [X.] 773/14 - Rn. 20, [X.]E 153, 296).

cc) Die Widerspruchsfrist nach § 613a Abs. 6 Satz 1 [X.] wird nur durch eine ordnungsgemäße Unterrichtung in Lauf gesetzt (st. Rspr., vgl. etwa [X.] 19. November 2015 - 8 [X.] 773/14 - Rn. 27, [X.]E 153, 296; 10. November 2011 - 8 [X.] 430/10 - Rn. 23; 22. Januar 2009 - 8 [X.] 808/07 - Rn. 23 [X.]). Dies folgt bereits aus dem Wortlaut des § 613a Abs. 6 Satz 1 [X.], wonach der Arbeitnehmer dem Übergang seines Arbeitsverhältnisses innerhalb eines [X.]onats „nach Zugang der Unterrichtung nach Absatz 5“ widersprechen kann. Unter Berücksichtigung des wechselseitigen Bezugs von [X.] und Widerspruchsrecht haben [X.]eräußerer und/oder Erwerber den Arbeitnehmer so zu informieren, dass dieser sich über den Gegenstand des Betriebsübergangs und die Person des Übernehmers sowie über die in § 613a Abs. 5 [X.] genannten Umstände „ein Bild machen“ kann. Er soll durch die Unterrichtung eine ausreichende Wissensgrundlage für die Ausübung oder Nichtausübung seines Widerspruchsrechts erhalten (vgl. [X.]. 14/7760 S. 19). Dem Arbeitnehmer soll auch die [X.]öglichkeit eröffnet werden, sich weitergehend zu erkundigen und gegebenenfalls beraten zu lassen, um dann auf dieser Grundlage über einen Widerspruch gegen den Übergang seines Arbeitsverhältnisses zu entscheiden (vgl. etwa [X.] 14. November 2013 - 8 [X.] 824/12 - Rn. 18 und 19 [X.]).

b) Es kann vorliegend dahinstehen, ob die Unterrichtung deshalb nicht ordnungsgemäß war, weil die [X.] und die [X.] den Kläger nicht über eine (etwaige) Sozialplanprivilegierung der [X.] nach § 112a Abs. 2 Betr[X.]G informiert hatten. Selbst wenn dies der Fall sein sollte mit der Folge, dass die Widerspruchsfrist von einem [X.]onat nach Zugang der Unterrichtung nach § 613a Abs. 6 Satz 1 [X.] nicht zu laufen begonnen hätte, wäre der am 15. [X.]ärz 2013 erklärte und am 1. [X.]ai 2013 erneuerte Widerspruch des [X.] im Hinblick auf diesen Unterrichtungsmangel zu spät erfolgt. Ein etwaiger, auf einem fehlenden Hinweis auf eine (etwaige) Sozialplanprivilegierung der [X.] nach § 112a Abs. 2 Satz 1 Betr[X.]G beruhender [X.]angel der Unterrichtung wäre von Gesetzes wegen mit Ablauf von vier Jahren seit der Gründung der [X.] iSv. § 112a Abs. 2 Satz 3 Betr[X.]G und damit spätestens mit Ablauf des 1. Januar 2012 geheilt gewesen. Dies hätte zur Folge gehabt, dass zu diesem Zeitpunkt entsprechend § 613a Abs. 6 Satz 1 [X.] eine Widerspruchsfrist von einem [X.]onat angelaufen wäre, die spätestens mit Ablauf des 1. Februar 2012 ihr Ende gefunden hätte.

aa) § 112a Abs. 2 Satz 1 Betr[X.]G bestimmt eine gesetzliche Ausnahme von der Sozialplanpflicht. Nach § 112a Abs. 2 Satz 1 findet § 112 Abs. 4 und Abs. 5 Betr[X.]G keine Anwendung auf „Betriebe eines Unternehmens in den ersten vier Jahren nach seiner Gründung“. [X.] eines Erwerbers iSv. § 613a [X.] ist eine mit dem Betriebsübergang verbundene veränderte rechtliche Situation, die nach § 613a Abs. 5 Nr. 3 [X.] wegen der wirtschaftlichen Folgen für die betroffenen Arbeitnehmer im [X.] mitgeteilt werden muss. Sie kann zu einer so gravierenden Gefährdung der wirtschaftlichen Absicherung der Arbeitnehmer bei dem neuen Betriebsinhaber führen, dass sie als ein wesentliches Kriterium für einen möglichen Widerspruch der Arbeitnehmer gegen den Übergang ihrer Arbeitsverhältnisse anzusehen ist (vgl. etwa [X.] 26. [X.]ärz 2015 - 2 [X.] 783/13 - Rn. 30; 14. November 2013 - 8 [X.] 824/12 - Rn. 29 f.).

bb) Eine fehlende Information über die Sozialplanprivilegierung des neuen Betriebsinhabers nach § 112a Abs. 2 Satz 1 Betr[X.]G setzt zwar die Widerspruchsfrist nach § 613a Abs. 6 [X.], die mit dem Zugang der Unterrichtung beginnt, nicht in Lauf; sie begründet aber kein zeitlich unbegrenztes Widerspruchsrecht des Arbeitnehmers. [X.]ielmehr tritt mit dem Ablauf des [X.] von vier Jahren seit der Gründung des neuen Betriebsinhabers eine rechtliche Zäsur ein mit der Folge, dass ab diesem Zeitpunkt entsprechend § 613a Abs. 6 Satz 1 [X.] eine Widerspruchsfrist von einem [X.]onat anläuft.

(1) [X.] von Neugründungen ist nach § 112a Abs. 2 Satz 1 Betr[X.]G von vornherein zeitlich befristet (vgl. [X.] 27. Juni 2006 - 1 ABR 18/05 - Rn. 35 f., [X.]E 118, 304). Nach § 112a Abs. 2 Satz 1 Betr[X.]G findet die [X.]orschrift des § 112 Abs. 4 und Abs. 5 Betr[X.]G keine Anwendung auf „Betriebe eines Unternehmens in den ersten vier Jahren nach seiner Gründung“. Dem Gesetzgeber ging es mit dieser Bestimmung um die Schaffung zusätzlicher Beschäftigungsmöglichkeiten. Im Betrieb eines neu gegründeten Unternehmens sollen Betriebsänderungen durchgeführt werden können, ohne dass ein Sozialplan über die Einigungsstelle erzwungen werden kann. Hierdurch soll neu gegründeten Unternehmen die schwierige Anfangsphase des Aufbaus erleichtert werden. Die Bestimmung knüpft an die Neugründung des Unternehmens, nicht des Betriebes an ([X.] 27. Juni 2006 - 1 ABR 18/05 - Rn. 19 [X.], aaO). Deshalb können sich bereits länger als vier Jahre bestehende Unternehmen, die neue Betriebe errichten, nicht auf § 112a Abs. 2 Betr[X.]G berufen, wenn in diesen Betrieben eine Betriebsänderung durchgeführt wird ([X.]. 10/2102 S. 28).

(2) [X.]it Ablauf von vier Jahren seit der Neugründung des neuen Betriebsinhabers besteht kein wechselseitiger Bezug mehr zwischen der [X.]erpflichtung, über eine Sozialplanprivilegierung des Erwerbers nach § 112a Abs. 2 Betr[X.]G zu unterrichten und dem Widerspruchsrecht nach § 613a Abs. 6 [X.]. [X.]it dem Ablauf des [X.] von vier Jahren tritt vielmehr eine rechtliche Zäsur ein. Ab diesem Zeitpunkt kann die in § 112a Abs. 2 Betr[X.]G vorgesehene Sozialplanprivilegierung nicht mehr eingreifen und die wirtschaftliche Absicherung der Arbeitnehmer bei dem Erwerber nicht mehr gefährden. Dies hat zur Folge, dass sie kein wesentliches Kriterium für einen möglichen Widerspruch des Arbeitnehmers gegen den Übergang seines Arbeitsverhältnisses auf den neuen Betriebsinhaber mehr sein kann. Der Fehler in der Unterrichtung ist dann kraft Gesetzes geheilt mit der Folge, dass nunmehr im Hinblick auf diesen [X.] entsprechend § 613a Abs. 6 Satz 1 [X.] eine Widerspruchsfrist von einem [X.]onat anläuft.

(3) Aus der Rechtsprechung des Senats zur [X.]öglichkeit der Fehlerkorrektur und [X.]ervollständigung der Unterrichtung durch den bisherigen Arbeitgeber oder neuen Inhaber folgt nichts Abweichendes. Insbesondere bedarf es nach Ablauf des [X.] keiner erneuten Unterrichtung durch den bisherigen Arbeitgeber oder neuen Inhaber.

Zwar hat der Senat angenommen, eine nicht ordnungsgemäße, weil unvollständige Unterrichtung könne auch noch nach einem Betriebsübergang vervollständigt werden mit der Folge einer dann anlaufenden Widerspruchsfrist; allerdings müsse die gesetzlich vorgeschriebene Form gewahrt und die ergänzende Unterrichtung ausdrücklich als solche bezeichnet sein ([X.] 23. Juli 2009 - 8 [X.] 538/08 - Rn. 21, [X.]E 131, 258). Anders als in den Fällen der [X.]ervollständigung einer unvollständigen Unterrichtung geht es vorliegend jedoch nicht um eine Fehlerkorrektur. Es geht nicht darum, nachträglich über einen für die Ausübung des Widerspruchsrechts nach § 613a Abs. 5 [X.] relevanten Umstand zu unterrichten, um so die Widerspruchsfrist des § 613a Abs. 6 [X.] in Gang zu setzen. [X.]ielmehr führt der infolge Zeitablaufs eingetretene Wegfall der Sozialplanprivilegierung nach § 112a Abs. 2 Betr[X.]G dazu, dass sich die zunächst unvollständige Unterrichtung insoweit nunmehr kraft Gesetzes als vollständig erweist, was zur Folge hat, dass ab diesem Zeitpunkt entsprechend § 613a Abs. 6 Satz 1 [X.] eine Widerspruchsfrist von einem [X.]onat anläuft.

(4) Dem Erlöschen des Widerspruchsrechts mit Ablauf eines [X.]onats nach dem Ende der Sozialplanprivilegierung nach § 112a Abs. 2 Betr[X.]G steht auch nicht entgegen, dass das Gesetz für den Fall, dass der Arbeitnehmer nicht ordnungsgemäß iSv. § 613a Abs. 5 [X.] unterrichtet wurde, keine zeitliche Höchstgrenze für die Ausübung des Widerspruchsrechts vorsieht. Hieraus kann zum einen nicht gefolgert werden, dass das Widerspruchsrecht schrankenlos gewährleistet wäre ([X.] 19. November 2015 - 8 [X.] 773/14 - Rn. 36, [X.]E 153, 296). Zum anderen stellt sich der Ablauf eines [X.]onats nach Wegfall der Sozialplanprivilegierung auch nicht als eine - für alle [X.] geltende - von vornherein feststehende zeitliche Höchstgrenze dar.

(5) Auch die Richtlinie 2001/23/[X.] führt zu keiner anderen Beurteilung. In dieser Richtlinie ist zwar - wie auch zuvor in der [X.]/[X.] - das Recht, dem mit dem Betriebsübergang verbundenen Übergang des Arbeitsverhältnisses zu widersprechen, nicht ausdrücklich geregelt, jedoch ist es in der Rechtsprechung des Gerichtshofs der [X.] anerkannt (ua. [X.] 24. Januar 2002 - [X.]/00 - [[X.]] Rn. 36 f., Slg. 2002, [X.]; 16. Dezember 1992 - [X.], [X.]/91 und [X.]/91 - [[X.] ua.] Rn. 30 ff. [X.], Slg. 1992, [X.]). Der Inhalt jenes Rechts ist unionsrechtlich allerdings nicht ausgestaltet; die Rechtsfolgen eines Widerspruchs für das Arbeitsverhältnis richten sich vielmehr nach nationalem Recht (ua. [X.] 7. [X.]ärz 1996 - [X.]/94 und [X.]/94 - [[X.], [X.]] Rn. 35, Slg. 1996, [X.]; 16. Dezember 1992 - [X.], [X.]/91 und [X.]/91 - [[X.] ua.] Rn. 35 und 37, aaO). Für die [X.]oraussetzungen des Widerspruchsrechts ergibt sich nichts anderes (ua. [X.] 19. November 2015 - 8 [X.] 773/14 - Rn. 37, [X.]E 153, 296; 18. Juni 2015 - 8 [X.] 321/14 - Rn. 14; 16. Oktober 2014 - 8 [X.] 670/13 - Rn. 14). Zudem verpflichtet die Richtlinie die [X.]itgliedstaaten schon nicht, die Aufrechterhaltung des Arbeitsvertrages oder Arbeitsverhältnisses mit dem [X.]eräußerer für den Fall vorzusehen, dass der Arbeitnehmer sich frei dafür entscheidet, den Arbeitsvertrag oder das Arbeitsverhältnis nicht mit dem Erwerber fortzusetzen (ua. [X.] 7. [X.]ärz 1996 - [X.]/94 und [X.]/94 - [[X.], [X.]] aaO; 16. Dezember 1992 - [X.], [X.]/91 und [X.]/91 - [[X.] ua.] aaO). § 613a Abs. 6 [X.] gewährt den Arbeitnehmern insofern weitergehende Rechte.

cc) Die - im Fall einer nicht ordnungsgemäßen Unterrichtung über die Sozialplanprivilegierung des Erwerbers - geltende Widerspruchsfrist von einem [X.]onat entsprechend § 613a Abs. 6 [X.] beginnt mit Ablauf des [X.] von vier Jahren seit der Gründung des neuen Betriebsinhabers. Gründung iSv. § 112a Abs. 2 Satz 1 Betr[X.]G ist gemäß § 112a Abs. 2 Satz 3 Betr[X.]G der Zeitpunkt der Aufnahme der Erwerbstätigkeit, die nach § 138 AO dem Finanzamt mitzuteilen ist. Diese kann jedenfalls mit der Übernahme des Betriebes angenommen werden (vgl. [X.] 14. November 2013 - 8 [X.] 824/12 - Rn. 27). Das war vorliegend der 1. Januar 2008, so dass die Sozialplanprivilegierung der [X.] längstens bis zum 1. Januar 2012 dauerte, § 187 Abs. 1, § 188 Abs. 2 [X.]. Damit hätte der Kläger dem Übergang seines Arbeitsverhältnisses von der [X.] auf die [X.] wegen fehlender Information über die Sozialplanprivilegierung der [X.] nach § 112a Abs. 2 Satz 1 Betr[X.]G längstens bis zum Ablauf des 1. Februar 2012 widersprechen können, § 187 Abs. 1, § 188 Abs. 2 [X.].

2. Ein zeitlich unbegrenztes Widerspruchsrecht, das der Kläger ggf. bis zur Grenze der unzulässigen Rechtsausübung (§ 242 [X.]) hätte ausüben können, bestand auch nicht deshalb, weil die Unterrichtung über den Betriebsübergang von der [X.] auf die [X.] aus anderen Gründen fehlerhaft gewesen wäre.

a) Entgegen der Rechtsauffassung des [X.] haben die [X.] und die [X.] in dem [X.] vom 16. November 2007 hinreichende Klarheit über die Identität der [X.] geschaffen.

Die [X.] [X.] ist im [X.] mit vollständiger Firmenbezeichnung und vollständiger Anschrift „[X.]., [X.]“ benannt. Der zum damaligen Zeitpunkt bereits zum Geschäftsführer der Komplementärin der [X.], der N S N S [X.] GmbH (im Folgenden [X.][X.]), bestellte W ist ebenfalls aufgenommen. Im [X.] ist zudem angegeben, unter welcher Adresse in [X.] der Kläger einen Widerspruch gegenüber der [X.] erklären konnte. Damit war die [X.] ausreichend identifizierbar (vgl. etwa [X.] 13. Juli 2006 - 8 [X.] 305/05 - Rn. 22, [X.]E 119, 91) und der Kläger in die Lage versetzt, Erkundigungen über den neuen Inhaber, insbesondere auch durch Einsichtnahme in das beim Amtsgericht [X.] geführte zuständige Handelsregister einzuholen. Entgegen seiner Rechtsauffassung bedurfte es der Angabe der Handelsregisternummer zur Identifizierung der [X.] nicht ([X.] 13. Juli 2006 - 8 [X.] 305/05 - Rn. 23, aaO).

[X.]it seiner Rüge, das [X.] vom 16. November 2007 entspreche nicht den Anforderungen nach § 613a Abs. 5 Nr. 3 [X.], weil die als Käuferin angegebene [X.] zum damaligen Zeitpunkt noch nicht existiert habe, sondern erst später in das Handelsregister eingetragen worden sei, dringt der Kläger nicht durch. Ausweislich des [X.] des Amtsgerichts [X.] war die [X.] durch Umfirmierung aus der C[X.] GmbH & Co. KG hervorgegangen. Die Firmenänderung war bereits am 18. Oktober 2007, und damit vor der Unterrichtung mit Schreiben vom 16. November 2007 in das Handelsregister eingetragen worden. Soweit der Kläger stattdessen den 26. November 2007 als Eintragungsdatum benennt, bezieht sich dies erkennbar auf die Eintragung der Bestellung des Geschäftsführers der [X.][X.] W in das Handelsregister des Amtsgerichts [X.] unter [X.]. Dass die Eintragung seiner Bestellung erst nach der Unterrichtung durch Schreiben vom 16. November 2007 erfolgte, macht die Unterrichtung indes nicht fehlerhaft. Entscheidend ist der Umstand, dass [X.] zuvor zum Geschäftsführer bestellt worden war, worüber die Parteien nicht streiten.

b) Die [X.] und die [X.] haben den Kläger in dem [X.] vom 16. November 2007 auch hinreichend über den Grund für den Übergang iSv. § 613a Abs. 5 Nr. 2 [X.] informiert. Insoweit bedurfte es nicht der Darstellung weiterer Einzelheiten des [X.] vom 21. Oktober 2007.

[X.]eräußerer und/oder Erwerber haben den Arbeitnehmer nach § 613a Abs. 5 Nr. 2 [X.] zum einen über die maßgeblichen unternehmerischen Gründe für den Betriebsübergang zu informieren, wobei vor dem Hintergrund der teleologischen Ausrichtung der [X.] auf das Widerspruchsrecht eine prägnante Zusammenfassung ausreicht. Zum anderen ist der Rechtsgrund für den Betriebsübergang wie Kaufvertrag, Pachtvertrag, Umwandlung etc. mitzuteilen ([X.] 23. Juli 2009 - 8 [X.] 538/08 - Rn. 24 [X.], [X.]E 131, 258). Einzelne Bestandteile eines Kauf- oder Pachtvertrages gehören demnach nicht zum „Grund“ iSv. § 613a Abs. 5 Nr. 2 i[X.]m. Abs. 6 [X.].

c) Das [X.] vom 16. November 2007 ist - anders als der Kläger meint - auch nicht unvollständig iSv. § 613a Abs. 5 Nr. 3 [X.], weil die [X.] und die [X.] den Kläger nicht über bestimmte nähere Einzelheiten des [X.] vom 21. Oktober 2007, wie die [X.]erpflichtung der [X.], an die [X.] eine Restrukturierungs- und [X.]erlustausgleichszahlung iHv. 280 [X.]io. Euro über fünf Jahre sowie [X.] für Arbeitnehmer und beurlaubte Beamte zu leisten, die [X.]erpflichtung der [X.], der [X.] für einen Zeitraum von fünf Jahren Serviceleistungen, die zu einem garantierten [X.]indestumsatz pro Jahr führen, direkt oder indirekt über verbundene Unternehmen zu übertragen und über die bis zum 31. Januar 2009 befristete harte Patronatserklärung der [X.] zugunsten der [X.], unterrichtet haben. Zu einer solchen Unterrichtung waren die [X.] und die [X.] nach § 613a Abs. 5 Nr. 3 i[X.]m. Abs. 6 [X.] nicht verpflichtet.

aa) Nach § 613a Abs. 5 Nr. 3 [X.] hat der bisherige Arbeitgeber oder der neue Inhaber die von einem Übergang betroffenen Arbeitnehmer vor dem Übergang in Textform ua. über die wirtschaftlichen Folgen für die Arbeitnehmer zu unterrichten.

Hierzu gehören auch die ökonomischen Rahmenbedingungen des Betriebsübergangs, sofern diese zu einer so gravierenden Gefährdung der wirtschaftlichen Absicherung der Arbeitnehmer bei dem neuen Betriebsinhaber führen, dass sie als ein wesentliches Kriterium für einen möglichen Widerspruch der Arbeitnehmer gegen den Übergang der Arbeitsverhältnisse anzusehen sind ([X.] 14. November 2013 - 8 [X.] 824/12 - Rn. 30; 31. Januar 2008 - 8 [X.] 1116/06 - Rn. 32).

Deshalb besteht in der Regel keine [X.]erpflichtung, den Arbeitnehmer über die wirtschaftliche und finanzielle Lage des Betriebsübernehmers im Einzelnen zu unterrichten, zumal deren Beurteilung grundsätzlich nicht eindeutig anhand objektiver Tatsachen erfolgen kann, sondern jeweils im Einzelfall einer regelmäßig nicht justiziablen Einschätzung der wirtschaftlichen und rechtlichen Gegebenheiten sowie der künftigen wirtschaftlichen Entwicklung unterliegt. Das bedeutet, dass das wirtschaftliche Potential des [X.] grds. nicht Gegenstand der Informationspflicht nach § 613a Abs. 5 Nr. 3 i[X.]m. Abs. 6 [X.] ist. Eine Unterrichtung über die wirtschaftliche und finanzielle Lage des [X.] ist allerdings dann erforderlich, wenn die wirtschaftliche Notlage des neuen Inhabers offensichtlich ist, wie zB bei einem bereits eingeleiteten Insolvenzverfahren ([X.] 31. Januar 2008 - 8 [X.] 1116/06 - Rn. 33).

bb) Die näheren Einzelheiten des [X.] vom 21. Oktober 2007, wie die [X.]erpflichtung der [X.], an die [X.] eine Restrukturierungs- und [X.]erlustausgleichszahlung iHv. 280 [X.]io. Euro über fünf Jahre sowie [X.] für Arbeitnehmer und beurlaubte Beamte zu leisten, die [X.]erpflichtung der [X.], der [X.] für einen Zeitraum von fünf Jahren Serviceleistungen, die zu einem garantierten [X.]indestumsatz pro Jahr führen, direkt oder indirekt über verbundene Unternehmen zu übertragen und die bis zum 31. Januar 2009 befristete harte Patronatserklärung der [X.] zugunsten der [X.] (zum Begriff der Patronatserklärung vgl. [X.] 21. Oktober 2014 - 3 [X.] 1027/12 - Rn. 56; 29. September 2010 - 3 [X.] 427/08 - Rn. 38, [X.]E 135, 344), sind weder ökonomische Rahmenbedingungen des Betriebsübergangs, die die wirtschaftliche Absicherung der Arbeitnehmer bei der [X.] gravierend gefährden, noch lassen sie den Schluss zu, dass die [X.] sich in einer wirtschaftlichen oder finanziellen Notlage befand oder sich kurzfristig in einer solchen Lage befinden würde.

Im Gegenteil, sowohl die [X.]erpflichtung der [X.], an die [X.] eine Restrukturierungs- und [X.]erlustausgleichszahlung iHv. 280 [X.]io. Euro über fünf Jahre - vom Kläger als „negativer Kaufpreis“ bezeichnet - sowie [X.] für Arbeitnehmer und beurlaubte Beamte zu leisten, als auch die [X.]erpflichtung der [X.], der [X.] für einen Zeitraum von fünf Jahren Serviceleistungen, die zu einem garantierten [X.]indestumsatz pro Jahr führen, zu übertragen, und die bis zum 31. Januar 2009 befristete harte Patronatserklärung der [X.] zugunsten der [X.] waren zusammen mit der im [X.] vom 21. Oktober 2007 getroffenen [X.]ereinbarung eines bis zum 31. Dezember 2008 befristeten Ausschlusses betriebsbedingter Kündigungen sowie eines ebenso befristeten Ausschlusses einer (dauerhaften oder vorübergehenden vollumfänglichen oder teilweisen) Betriebsschließung des übertragenen Geschäftsbetriebs Teile eines [X.]aßnahmenpakets, das dazu diente, den Abfluss von Liquidität zu vermeiden, eine ausreichende Haftungsmasse sicherzustellen und vor allem die Beschäftigung der übergegangenen Arbeitnehmer für einen längeren Zeitraum zu sichern. Eine Beschäftigungsgarantie auf Dauer gibt § 613a [X.] dem Arbeitnehmer nicht. Im Übrigen ergeben sich aus dem [X.]orbringen der Parteien auch keinerlei Anhaltspunkte dafür, dass das [X.]aßnahmenpaket aufgrund einer prekären wirtschaftlichen oder finanziellen Situation der [X.] erforderlich war.

3. Nach alledem hat der Kläger dem Übergang seines Arbeitsverhältnisses von der [X.] auf die [X.] zum 1. Januar 2008 nicht wirksam widersprochen. Selbst wenn das [X.] vom 16. November 2007 unvollständig gewesen sein sollte, weil die [X.] und die [X.] den Kläger nicht über eine (etwaige) Sozialplanprivilegierung der [X.] nach § 112a Abs. 2 Betr[X.]G informiert hatten mit der Folge, dass die Widerspruchsfrist von einem [X.]onat nach Zugang der Unterrichtung nach § 613a Abs. 6 Satz 1 [X.] nicht zu laufen begonnen hätte, wäre der am 15. [X.]ärz 2013 erklärte und am 1. [X.]ai 2013 erneuerte Widerspruch des [X.] zu spät erfolgt. Ein etwaiger, auf einem fehlenden Hinweis auf eine (etwaige) Sozialplanprivilegierung der [X.] nach § 112a Abs. 2 Satz 1 Betr[X.]G beruhender [X.]angel der Unterrichtung wäre spätestens mit Ablauf des 1. Januar 2012 geheilt gewesen. Dies hätte zur Folge gehabt, dass zu diesem Zeitpunkt entsprechend § 613a Abs. 6 Satz 1 [X.] eine Widerspruchsfrist von einem [X.]onat angelaufen wäre, die spätestens mit Ablauf des 1. Februar 2012 ihr Ende gefunden hätte. Auf die Frage, ob der Kläger sein Widerspruchsrecht verwirkt hatte, kommt es nach alledem nicht an.

III. Die Entscheidung des [X.]s stellt sich auch nicht aus anderen Gründen als richtig dar (§ 561 ZPO). Insbesondere ist der Kläger nicht nach § 14 Ziff. 1. des [X.] wieder in ein Arbeitsverhältnis mit der [X.] eingetreten. Dies folgt - unabhängig von der Frage, ob der auf § 14 Ziff. 1. des [X.] gestützte Anspruch im Wege einer Klage auf Abgabe bzw. Annahme einer auf einen [X.]ertragsschluss gerichteten Willenserklärung zu verfolgen gewesen wäre - bereits daraus, dass die [X.]oraussetzungen für eine Wiederbegründung des Arbeitsverhältnisses mit der [X.] nicht vorliegen.

Nach § 14 Ziff. 1. des [X.] setzt die Wiederbegründung eines Arbeitsverhältnisses mit der [X.] die Insolvenz des Geschäftsmodells, hier: der [X.], mit Auswirkung auf den Arbeitsplatz des Arbeitnehmers voraus. Es spricht viel dafür, dass die Parteien des [X.] den Begriff „Insolvenz“ in § 14 Ziff. 1. im Sinne seiner durch die insolvenzrechtlichen Bestimmungen geprägten juristischen Bedeutung verwendet haben (zur entsprechenden Auslegung vgl. etwa [X.] 26. Oktober 2016 - 5 [X.] 168/16 - Rn. 23; 25. Februar 1998 - 2 [X.] 279/97 - zu [X.] b der Gründe, [X.]E 88, 131). Die [X.] ist jedoch zu keinem Zeitpunkt insolvent gewesen. Die [X.], die nach dem Betriebsübergang ihr operatives Geschäft vollständig eingestellt hatte, wurde vielmehr aufgrund [X.]erschmelzungsvertrages vom 27. August 2012 auf die [X.] verschmolzen und am 10. September 2012 im Handelsregister gelöscht. Aber auch dann, wenn man der Auslegung des [X.] folgt, wonach der Begriff „Insolvenz“ in § 14 Ziff. 1. des [X.] nicht im rechtlichen Sinn zu verstehen ist, sondern alle Tatbestände erfasst, bei denen der Geschäftsbetrieb nicht aufrechterhalten bleibt und das Arbeitsverhältnis nicht mehr mit der [X.] fortbesteht, ergibt sich nichts anderes. In diesem Fall würde es an der weiteren [X.]oraussetzung fehlen, dass die [X.] des Geschäftsbetriebs Auswirkungen auf den Arbeitsplatz des [X.] hatte. [X.]orliegend ist es nämlich genau umgekehrt, die [X.] hatte erst nach dem Betriebsübergang, infolgedessen das Arbeitsverhältnis des [X.] auf die [X.] übergegangen war, ihr operatives Geschäft eingestellt.

I[X.]. [X.] beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO.

        

    Schlewing    

        

    Winter    

        

    [X.]ogelsang    

        

        

        

    Schuckmann    

        

    [X.]    

                 

Meta

8 AZR 613/15

15.12.2016

Bundesarbeitsgericht 8. Senat

Urteil

Sachgebiet: AZR

vorgehend ArbG Stendal, 18. März 2014, Az: 3 Ca 644/13, Urteil

Zitier­vorschlag: Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 15.12.2016, Az. 8 AZR 613/15 (REWIS RS 2016, 640)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2016, 640

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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Betriebsübergang - Verwirkung des Widerspruchsrechts


2 AZR 783/13 (Bundesarbeitsgericht)

(Außerordentliche betriebsbedingte Kündigung - Betriebsübergang - ordnungsgemäße Unterrichtung nach § 613a Abs 5 BGB)


8 AZR 840/08 (Bundesarbeitsgericht)

Betriebsübergang - falsche Unterrichtung - Widerspruch - Verwirkung


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