Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 18.03.2010, Az. 8 AZR 840/08

8. Senat | REWIS RS 2010, 8273

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Gegenstand

Betriebsübergang - falsche Unterrichtung - Widerspruch - Verwirkung


Tenor

Die Revision des [X.] gegen das Urteil des [X.] vom 27. Mai 2008 - 6 [X.] - wird zurückgewiesen.

Der Kläger hat die Kosten der Revision zu tragen.

Tatbestand

1

Die Parteien streiten um die Frage, ob zwischen ihnen über den 1. Oktober 2005 hinaus ein Arbeitsverhältnis besteht.

2

Seit dem 1. März 1978 war der Kläger im Betrieb in [X.] beschäftigt, zuletzt war er dort Außendienstmitarbeiter und verdiente 70.300,00 Euro jährlich.

3

Zu Beginn des Arbeitsverhältnisses firmierte seine Arbeitgeberin als „Te [X.]mb[X.]“. Nach [X.]erkauf Mitte der Achtziger Jahre an die [X.] [X.] firmierte sie seit dem 28. Juni 2001 als „T m S [X.] & A [X.]mb[X.]“ ([X.]), seit dem 4. August 2005 als „T S [X.] & A [X.]mb[X.]“ ([X.]). Zur Muttergesellschaft „T [X.]olding [X.]ermany [X.]mb[X.] & Co. o[X.][X.]“ ([X.]olding O[X.][X.]) besteht ein auf das [X.] zurückgehender Beherrschungs- und Ergebnisabführungsvertrag. Die [X.]olding O[X.][X.] firmiert ab 21. November 2006 als „D T o[X.][X.]“ (O[X.][X.]). Auf diese wurde die [X.] mit Eintragung in das [X.]andelsregister am 15. Oktober 2007 verschmolzen.

4

Für den Betrieb [X.] fand am 23. Juni 2005 eine Betriebsversammlung statt, zu der die Betriebsangehörigen der [X.]olding O[X.][X.] und der [X.] eingeladen wurden. Es sollte über den geplanten europaweiten [X.]erkauf der [X.] an den [X.] Konzern „[X.]“ unterrichtet werden.

5

Der [X.]ertrieb von T[X.]-[X.]eräten wurde nebst den dazugehörigen Teilen der [X.]erwaltung von [X.] Mitte 2005 in einer eigenen Betriebsabteilung konzentriert. Diese sollte im Wege eines [X.]s auf die „T S [X.]mb[X.]“ ([X.]) übertragen werden. Diese [X.] firmiert seit Eintrag in das [X.]andelsregister am 4. August 2005 als „[X.] [X.]mb[X.]“([X.]). Bereits in einer für die Betriebsversammlung vom 23. Juni 2005 vorbereiteten Präsentation wurde als Betriebserwerberin ein Unternehmen unter dem Kürzel „[X.]“ vorgestellt.

6

Mit dem Betriebsrat des Betriebs [X.] schlossen am 1. Juli 2005 die [X.], die [X.]olding O[X.][X.] und die [X.] eine „Betriebsvereinbarung über den [X.]nteressenausgleich“. Diese lautet auszugsweise:

        

1. [X.]eltungsbereich

        

Dieser [X.]nteressenausgleich gilt für alle Beschäftigten der O[X.][X.], TMS[X.]&A und [X.], die in Anlage 2 aufgeführt sind, soweit in den nachfolgenden Bestimmungen nichts anderes geregelt ist. …

        

2. [X.]egenstand des [X.]nteressenausgleichs

        

Der [X.]ertrieb von T[X.] [X.]eräten nebst dem entsprechenden administrativen Teil der TMS[X.]&A wird in einer eigenen Betriebsabteilung konzentriert. Diese wird im Wege des Betriebsteilüberganges nach § 613a, B[X.]B auf die [X.] übergehen. Die unter Ziffer [X.][X.] beteiligte [X.]esellschaft wird mit Wirkung zum 01. Juli 2005 den neu geschaffenen Betriebsteil der unter Ziffer [X.] beteiligten [X.]esellschaft gem. § 613a, B[X.]B übernehmen.

        

Die TMS[X.]&A steht durch die Spaltung des Betriebs und den Übergang der Arbeitsverhältnisse zur T S [X.]mb[X.] bzw. [X.]erbleib der Arbeitsverhältnisse bei der TMS[X.]&A vor einer strukturellen [X.]eränderung. Die beteiligten Unternehmen und der Betriebsrat sind sich einig, dass der geplante Betriebsteilübergang nach Schaffung eines eigenen Betriebsteiles T[X.] eine Spaltung und damit eine Betriebsänderung i.S.d. § 111, 112, [X.] darstellt und damit Mitbestimmungsrechte des Betriebsrates auslöst.

        

[X.] und [X.] bilden keinen gemeinsamen Betrieb.

        

Beide unter Ziffer [X.] und [X.][X.] genannten Unternehmen sichern zu, dass wegen Betriebsübergangs keine Arbeitsplätze abgebaut werden.

        

…       

        

3. Durchführung der Betriebsänderung

        

…       

        

Die Betriebsparteien haben die Organisationsänderung in einer Betriebsversammlung am 23. Juni 2005 vorgestellt.“

7

Zwischen dem 1. Juli und dem 21. Juli 2005, nach Darstellung der Beklagten jedoch nicht vor dem 12. Juli 2005, richtete sich die [X.] mit einem Unterrichtungsschreiben an den Kläger. Dieses lautete:

        

„Übergang [X.]hres Arbeitsverhältnisses auf die T S [X.]mb[X.], [X.]

        

Sehr geehrter [X.]err B,

        

wir haben Sie bereits mündlich über den geplanten europaweiten [X.]erkauf der [X.] an den [X.] Konzern [X.] einschließlich der damit verbundenen Betriebsänderung innerhalb der T m S [X.] & A [X.]mb[X.], [X.] informiert.

        

[X.]or dem [X.]intergrund des beabsichtigten [X.]erkaufs wird die bisher von der T m S [X.] & A [X.]mb[X.], [X.] ausgeübte Tätigkeit im Bereich T[X.] auf die T S [X.]mb[X.], [X.] übertragen. Da auch [X.]hr Arbeitsplatz entsprechend dem [X.]nteressenausgleich vom 1. Juli 2005 von dieser Übertragung betroffen ist, geht [X.]hr Arbeitsverhältnis aufgrund des Kauf- und Schuldübernahmevertrages zwischen den Unternehmen nach § 613a B[X.]B auf die T S [X.]mb[X.], [X.] mit Wirkung vom 1. Juli 2005 über.

        

[X.]hr bisheriger Arbeitsvertrag wird unverändert von der T S [X.]mb[X.], [X.] übernommen. Für die betriebliche Altersversorgung kommen weiterhin die [X.] vom 01.01.1988 in der jeweils gültigen Fassung zur Anwendung. Als Stichtag für den Beginn der anrechnungsfähigen Dienstzeit in der betrieblichen Altersversorgung sowie für die sonstigen [X.] Leistungen gilt der 01.03.1978. Entsprechend dem [X.]nteressenausgleich vom 1. Juli 2005 werden die für Sie einschlägigen Betriebsvereinbarungen durch den Betriebsübergang nicht berührt. Die T S [X.]mb[X.] wird entsprechend dem [X.]nteressenausgleich vom 1. Juli 2005 Mitglied im [X.] werden. Mit [X.] werden die dortigen Tarifverträge dann wie bisher bei der T m S [X.] & A [X.]mb[X.] gelten.

        

Für [X.]hre Tätigkeiten bei der T S [X.]mb[X.] gelten die Bestimmungen des [X.]nteressenausgleichs vom 1. Juli 2005. Betriebsänderungen oder wesentliche Änderungen der Arbeitsbedingungen sind derzeit durch die T S [X.]mb[X.] nicht geplant. [X.]n Einzelfällen kann es jedoch im Rahmen der Schaffung der neuen [X.] zu [X.]ersetzungen oder anderen organisatorischen Maßnahmen unter der Beachtung der Mitbestimmungsrechte des Betriebsrates kommen.

        

[X.]emäß § 613 a Abs. 6 B[X.]B haben Sie das Recht dem Übergang [X.]hres Arbeitsverhältnisses innerhalb eines Monats ab Erhalt dieses Schreibens zu widersprechen. Der Widerspruch muss schriftlich bei der T m S [X.] & A [X.]mb[X.] oder der T S [X.]mb[X.], beide [X.] innerhalb der Frist vorliegen. Später oder in anderer Form erklärte Widersprüche sind unwirksam.

        

Für den Fall, dass Sie sich entscheiden, dem Übergang [X.]hres Arbeitsverhältnisses zu widersprechen, machen wir Sie allerdings darauf aufmerksam, dass Sie sich dadurch dem Risiko einer betriebsbedingten Kündigung aussetzen. Abfindungen bzw. sonstige Ausgleichszahlungen sind im anzuwendenden Sozialplan in diesem Fall nicht vorgesehen und werden nicht geleistet. Dieses gilt vorbehaltlich der im [X.]nteressenausgleich vom 1. Juli 2005 dargestellten - sehr seltenen - Ausnahme.

        

Wir würden es bedauern, wenn Sie dem Übergang [X.]hres Arbeitsverhältnisses widersprechen. Wir hoffen, auf eine weitere gemeinsame erfolgreiche Zusammenarbeit.

        

[X.]m [X.]nteresse einer zügigen und erfolgreichen Umsetzung bitten wir Sie auf der beiliegenden Zweitschrift [X.]hr Einverständnis mit dem Übergang [X.]hres Arbeitsverhältnisses auf die T S [X.]mb[X.], [X.] mit [X.]hrer Unterschrift zu bestätigen. [X.]erpflichtet sind Sie hierzu nicht. Es macht aber allen Beteiligten die Planung einfacher.

        

Mit freundlichen [X.]rüßen

        

T S [X.]mb[X.]

        

[X.]eschäftsführung

        

[X.]

        

Einverständnis:

        

…“   

8

Unter dem 21. Juli 2005 unterzeichnete der Kläger dieses Unterrichtungsschreiben, um sein Einverständnis zu erklären. Am 20. September 2005 änderten die Parteien des [X.]nteressenausgleichs vom 1. Juli 2005 diesen dahingehend, „dass der eigentliche Übergang statt am 1. Juli 2005 erst zum 1. Oktober 2005 stattfindet“. Auf Arbeitgeberseite wurde „für die T-Unternehmen“ diese Änderung von [X.] unterzeichnet.

9

Unter den neuen Firmen [X.] als [X.]erkäuferin und [X.] als Käuferin wurde sodann am 30. September 2005 ein „Kauf- und Schuldübernahmevertrag“ geschlossen. Dieser lautet auszugsweise:

        

„1.

[X.]orbemerkung

                 

Die [X.]erkäuferin ist einbezogen in die arbeitsteilige Organisation am Standort [X.], bei der die Muttergesellschaft der [X.]erkäuferin, T [X.]olding [X.]ermany [X.]mb[X.] & Co. o[X.][X.], zahlreiche administrative Dienstleistungsfunktionen für die [X.]esellschaften am Standort erbringt. So ist auch die [X.]estellung und [X.]erwaltung von Betriebseinrichtung aller Art [X.]egenstand einer [X.]ereinbarung zwischen den [X.]esellschaften der [X.] und der T [X.]olding [X.]ermany [X.]mb[X.] & o[X.][X.]. Aus diesem [X.]runde werden Regelungen bezüglich Nutzung von Sachanlagenvermögen durch einen Dienstleistungsvertrag zwischen der Käuferin und der T [X.]olding [X.]ermany [X.]mb[X.] & Co. O[X.][X.] separat festgelegt.

                 

Dies vorausgeschickt werden folgende Aktiv- und Passivwerte mit Wirkung zum 01. Oktober 2005 von der [X.]erkäuferin auf die Käuferin übertragen:

        

2.   

Die Parteien sind sich darüber einig, dass aufgrund des Betriebsübergangs die Arbeitsverhältnisse der im dieser [X.]ereinbarung als Anlage 1 beigefügten [X.]nteressenausgleich vom 01. Juli 2005 nebst Ergänzung vom 20. September 2005 aufgelisteten Personen mit Wirkung zum 01. Oktober 2005 auf die Käuferin übergehen. [X.]n diesem Zusammenhang übernimmt die Käuferin alle [X.]erpflichtungen der [X.]erkäuferin, welche in Zusammenhang mit dem Betriebsübergang (im Sinne von § 613 a B[X.]B) hinsichtlich des Personals bestehen, und zwar:

                 

…“   

Am 1. Oktober 2005 informierte die [X.] als Käuferin den Kläger mit einem weiteren [X.]nformationsschreiben darüber, dass der „Übergang nunmehr mit Wirkung zum 1. Oktober 2005 stattgefunden“ habe und alle mit dem Betriebsrat in dem [X.]nteressenausgleich vereinbarten Leistungen mit diesem Datum in [X.] träten. Weiter heißt es:

        

„Entsprechend dem [X.]nteressenausgleich wird [X.]hre Personalabteilung Sie auch in den nächsten zwölf Monaten begleiten.“

[X.]n der Folgezeit arbeitete der Kläger für die [X.]. Diese schloss am 8. Dezember 2006 mit dem Betriebsrat des Betriebs [X.] einen [X.]nteressenausgleich und einen [X.] ab. Der Beschäftigungsbetrieb des [X.] in [X.] sollte geschlossen, die Arbeitnehmer sollten in eine Transfergesellschaft überführt und unter bestimmten [X.]oraussetzungen sollte eine individuelle Abfindung gezahlt werden, bei der die gesamte Betriebszugehörigkeit der Mitarbeiter von [X.] ihrer Tätigkeit honoriert werden sollte. Unter Bezugnahme darauf schlossen der Kläger, die [X.] und die [X.] [X.]mb[X.] mit Sitz in [X.] am 15. Januar 2007 einen dreiseitigen [X.]ertrag über die Aufhebung des bisherigen Arbeitsverhältnisses und den Beginn eines Beschäftigungsverhältnisses mit der [X.] [X.]mb[X.]. Auszugsweise lautet dieser [X.]ertrag:

        

Präambel

        

Der/dem Beschäftigten ist der [X.]nteressenausgleich vom 08. Dezember 2006 sowie der Sozialplan vom 08. Dezember 2006 und die in diesem Zusammenhang getroffenen weiteren [X.]ereinbarungen und Regelungen über die Bildung einer betriebsorganisatorisch eigenständigen Einheit (beE) gemäß § 216 b S[X.]B [X.][X.][X.] bekannt. Die [X.] fungiert als beE im Sinne dieser [X.]ereinbarung.

        

Der/die Beschäftigte ist darüber informiert worden, dass eine Einstellung in die [X.] nur möglich ist, wenn gleichzeitig das Beschäftigungsverhältnis mit der [X.] durch betriebsbedingten Aufhebungsvertrag zum [X.] beendet worden ist. Über die damit zusammenhängenden arbeitsrechtlichen und sozialversicherungsrechtlichen Aspekte hat bzw. wird sich der Beschäftigte bei den zuständigen Stellen, insbesondere der Bundesagentur für Arbeit selbst informieren. Der/die Beschäftigte hatte zudem [X.]elegenheit, externe Rücksprache zu nehmen und [X.]nformationen von einem Betriebsratsmitglied einzuholen. Der/die Beschäftigte ist insbesondere darauf hingewiesen worden, dass für die vorher bei der [X.] beschäftigten Mitarbeiter/innen [X.] mit 0 Arbeitsstunden gemäß § 216 b S[X.]B [X.][X.][X.] realisiert wird bzw. werden kann.

        

Dies vorausgeschickt, vereinbaren die Parteien folgendes:

        

[X.]. Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses zwischen der [X.] und dem/der Beschäftigten

        

§ 1 Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses

        

1)   

Das Arbeitsverhältnis zwischen dem/der Beschäftigten und der [X.] endet aus betriebsbedingten [X.]ründen einvernehmlich zum [X.]

        

2)   

Mit diesem Dreiseitigen [X.]ertrag unterzeichnet der/die Beschäftigte einen Beschäftigungsvertrag mit der [X.] [X.]mb[X.].

        

…       

        
        

7)   

Der/die Beschäftigte erhält von der [X.] zum Zeitpunkt des Ausscheidens ein wohlwollendes qualifiziertes Zeugnis.

        

8)   

Der/die Beschäftigte verzichtet hiermit ausdrücklich auf weitere Bedenk- und Widerrufsmöglichkeiten sowie auf das Recht, diese Aufhebungsvereinbarung anzufechten.

        

9)   

Auch bei [X.]eränderung der wirtschaftlichen Bedingungen der [X.] besteht kein Anspruch auf Wiedereinstellung.

        

[X.][X.]. Beschäftigungsverhältnis

        

§ 1 [X.]egenstand und Dauer des Beschäftigungsverhältnisses mit der [X.]:

        

1)   

Der/die Beschäftigte begründet ein Beschäftigungsverhältnis mit der [X.]. Die Parteien schließen hiermit einen befristeten [X.]ertrag für die Dauer vom [X.] bis zum 31.01.08. Das Beschäftigungsverhältnis endet automatisch zum 31.01.08, ohne dass es einer Kündigung bedarf.

        

…“   

        

Für die Dauer seiner Zugehörigkeit zum Betrieb [X.] seit 1978 bis zum 31. Januar 2007 erhielt der Kläger von [X.] eine Abfindung von über 90.000,00 Euro.

Mit anwaltlichem Schreiben vom 22. Februar 2007 ließ der Kläger gegenüber der [X.] dem Übergang seines Arbeitsverhältnisses auf die [X.] widersprechen, bei der er sich infolge eines dramatischen [X.] gezwungen gesehen habe, „seine faktische Beschäftigung … zum 31.01.2007 aufzugeben“.

Der Kläger hat die Auffassung vertreten, sein [X.] vom 22. Februar 2007 sei nicht außerhalb der Monatsfrist des § 613a Abs. 6 B[X.]B erfolgt. Die [X.]nformation über den Betriebsübergang sei sowohl durch das Unterrichtungsschreiben der [X.] vom Juli 2005 als auch durch das [X.]inweisschreiben der [X.] vom 1. Oktober 2005 so unzureichend erfolgt, dass die Frist zur Einlegung des Widerspruchs nicht in [X.]ang gesetzt worden sei. Er habe auf sein Widerspruchsrecht auch nicht verzichtet. Zwar habe er eine Zustimmung zum Übergang seines Arbeitsverhältnisses infolge eines Betriebsübergangs zum 1. Juli 2005 auf die [X.] erklärt. Ein solcher Betriebsübergang habe jedoch nie stattgefunden. Sein Recht zum Widerspruch habe er nicht verwirkt. Durch die völlig unzureichende [X.]nformation habe die Beklagte zur späten Ausübung des Widerspruchsrechts erst maßgeblich beigetragen. Außerdem habe die Beklagte nicht dargelegt, dass sie von dem Abschluss seines dreiseitigen [X.]ertrages mit [X.] und der [X.] [X.]mb[X.] Kenntnis erlangt habe.

Der Kläger hat beantragt

        

festzustellen, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien über den 1. Oktober 2005 hinaus fortbesteht.

Zur Begründung ihres Antrags auf Klageabweisung hat die Beklagte die Auffassung vertreten, die Unterrichtung sei iSv. § 613a Abs. 5 B[X.]B fehlerfrei erfolgt. [X.]m Juli 2005 sei nach dem damaligen Kenntnisstand informiert worden, mit seiner Unterschrift vom 21. Juli 2005 habe der Kläger vertraglich den Übergang seines Arbeitsverhältnisses auf die [X.] vereinbart. Jedenfalls aber habe der Kläger sein Recht zum Widerspruch verwirkt.

Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen. Die Berufung des [X.] blieb ohne Erfolg. Mit der vom [X.] zugelassenen Revision verfolgt der Kläger seinen Feststellungsantrag weiter.

Entscheidungsgründe

Die Revision ist unbegründet, da die Klage unbegründet ist. Zwischen den Parteien besteht seit dem 1. Oktober 2005 kein Arbeitsverhältnis mehr, da dieses infolge eines Betriebsübergangs an diesem [X.]ag auf die [X.] übergegangen ist. Dem konnte der Kläger im Februar 2007 nicht mehr wirksam widersprechen.

A. Das [X.] hat seine Entscheidung im Wesentlichen wie folgt begründet: Es könne dahinstehen, ob der Kläger über den [X.] ordnungsgemäß iSv. § 613a Abs. 5 BGB unterrichtet und dadurch die einmonatige Widerspruchsfrist nach § 613a Abs. 6 BGB in Lauf gesetzt worden sei. Zum Zeitpunkt der Widerspruchserklärung habe für den Kläger kein Widerspruchsrecht mehr bestanden. Dies ergebe sich neben der Begründung des Arbeitsgerichts, das auf Verwirkung abgestellt habe, aus einer analogen Anwendung des Rechtsgedankens des § 144 BGB. Die Ausübung des Widerspruchsrechts sei ausgeschlossen, wenn der „widerspruchsbehaftete Übergang“ des Arbeitsverhältnisses auf den [X.] vom Widerspruchsberechtigten bestätigt werde. Eine solche Bestätigung habe der Kläger durch den Abschluss des [X.] vom 15. Januar 2007 und die Annahme der Abfindungszahlung für den gesamten Bestand seines Arbeitsverhältnisses vorgenommen.

B. Dem folgt der Senat im Ergebnis.

I. Von der Revision nicht angegriffen hat das Berufungsgericht einen [X.] zum 1. Oktober 2005 auf die [X.] festgestellt. Daran ist der Senat nach § 559 Abs. 2 ZPO gebunden.

II. Der Widerspruch des [X.] vom 22. Februar 2007 gegen den Übergang seines Arbeitsverhältnisses auf die [X.] erfolgte nicht außerhalb der Frist des § 613a Abs. 6 BGB, obwohl der [X.] schon am 1. Oktober 2005 stattgefunden hatte. Denn der Kläger ist über diesen nicht nach § 613a Abs. 5 BGB informiert worden, so dass die Monatsfrist des § 613a Abs. 6 BGB nicht zu laufen begonnen hatte(st. Rspr. des Senats seit 14. Dezember 2006 - 8 [X.] 763/05 - AP BGB § 613a Nr. 318 = EzA BGB 2002 § 613a Nr. 63 und 13. Juli 2006 - 8 [X.] 305/05 - [X.] 119, 91 = AP BGB § 613a Nr. 312 = EzA BGB 2002 § 613a Nr. 56).

1. Das Informationsschreiben der [X.] vom Juli 2005 ist schon deswegen fehlerhaft, weil darin von einer „Übertragung von [X.]ätigkeiten“ gesprochen wird, die zur Folge habe, dass das Arbeitsverhältnis des [X.] nach § 613a BGB auf die [X.] zum 1. Juli 2005 übergehe. Bei Aushändigung des Unterrichtungsschreibens an den Kläger nicht vor dem 12. Juli 2005 stand indes fest, dass eine solche „Übertragung“ oder ein Betriebsübergang auf die [X.] zum 1. Juli 2005 nicht stattgefunden hatte.

2. Auch die Parteien des Kauf- und [X.] wurden falsch bezeichnet. Bei diesem erst am 30. September 2005 geschlossenen Vertrag firmierte die Verkäuferin nicht mehr unter „[X.]“, sondern als „[X.] & A“; die Firma der Erwerberin war nicht mehr „[X.]“, sondern „[X.]“. Gerade im Hinblick auf die häufigen Firmenänderungen bei den Beteiligten war aber eine genaue Bezeichnung wichtig, um den Arbeitnehmern eine Information über ihren bisherigen und den künftigen Arbeitgeber zu ermöglichen.

3. Auch das Schreiben der [X.] vom 1. Oktober 2005 schaffte nicht die erforderliche Klarheit, wenn dem Kläger mitgeteilt wurde, dass sich der „Übergang … zwischen [X.] und [X.]“ verzögert und „nunmehr mit Wirkung zum 1. Oktober 2005 stattgefunden“ habe. Wiederum werden weder die beteiligten Arbeitgeber noch die Einzelheiten des Betriebsübergangs geschildert und es bleibt weiterhin wie schon im Juli 2005 undeutlich, dass das Arbeitsverhältnis des [X.] kraft Gesetzes auf die [X.] übergegangen ist.

III. Zum Zeitpunkt der Ausübung seines Widerspruchs am 22. Februar 2007 hatte der Kläger jedoch sein Recht zum Widerspruch gegen den Übergang seines Arbeitsverhältnisses auf die [X.] verwirkt.

1. Die Verwirkung ist ein Sonderfall der unzulässigen Rechtsausübung(§ 242 BGB). Mit der Verwirkung wird die illoyal verspätete Geltendmachung von Rechten ausgeschlossen. Sie dient dem Vertrauensschutz und verfolgt nicht den Zweck, den Schuldner stets dann von seiner Verpflichtung zu befreien, wenn dessen Gläubiger längere Zeit seine Rechte nicht geltend gemacht hat (Zeitmoment). Der Berechtigte muss vielmehr unter Umständen untätig geblieben sein, die den Eindruck erweckt haben, dass er sein Recht nicht mehr geltend machen wolle, so dass der Verpflichtete sich darauf einstellen durfte, nicht mehr in Anspruch genommen zu werden (Umstandsmoment). Hierbei muss das Erfordernis des Vertrauensschutzes auf Seiten des Verpflichteten das Interesse des Berechtigten derart überwiegen, dass ihm die Erfüllung des Anspruchs nicht mehr zuzumuten ist.

Schon nach der Rechtsprechung des [X.] vor dem Inkrafttreten des § 613a Abs. 5 und 6 BGB konnte das Widerspruchsrecht wegen Verwirkung ausgeschlossen sein. An dieser Rechtsprechung hat der Senat im Einklang mit der herrschenden Auffassung im Schrifttum auch nach der neuen Rechtslage festgehalten. Die [X.]atsache, dass der Gesetzgeber eine Widerspruchsfrist eingeführt hat, schließt eine Anwendung der allgemeinen Grundsätze nicht aus, weil jedes Recht nur unter Berücksichtigung der Grundsätze von [X.]reu und Glauben ausgeübt werden kann(Senat 15. Februar 2007 - 8 [X.] 431/06 - mwN, [X.] 121, 289 = AP BGB § 613a Nr. 320 = EzA BGB 2002 § 613a Nr. 64).

Angesichts der gesetzlichen Regelung kann hinsichtlich des Zeitmoments nicht auf eine feststehende Monatsfrist, beispielsweise von sechs Monaten abgestellt werden. Im Gesetzgebungsverfahren sind nämlich Vorschläge auf Aufnahme einer generellen Höchstfrist von drei([X.]. 831/1/01 S. 2) bzw. sechs Monaten (B[X.]-Drucks. 14/8128 S. 4) nicht aufgegriffen worden. Abzustellen ist vielmehr auf die konkreten Umstände des Einzelfalles (Senat 15. Februar 2007 - 8 [X.] 431/06 - [X.] 121, 289 = AP BGB § 613a Nr. 320 = EzA BGB 2002 § 613a Nr. 64). Dabei ist, wie der Senat bereits zur Verwirkung der Geltendmachung eines Betriebsübergangs (27. Januar 2000 - 8 [X.] 106/99 -) ausgeführt hat, davon auszugehen, dass bei schwierigen Sachverhalten die Rechte des Arbeitnehmers erst nach längerer Untätigkeit verwirken können. Zutreffend ist es weiterhin auch, die Länge des Zeitablaufes in Wechselwirkung zu dem ebenfalls erforderlichen Umstandsmoment zu setzen. Je stärker das gesetzte Vertrauen oder die Umstände, die eine Geltendmachung für den Anspruchsgegner unzumutbar machen, sind, desto schneller kann ein Anspruch verwirken. Es müssen letztlich besondere Verhaltensweisen sowohl des Berechtigten als auch des Verpflichteten vorliegen, die es rechtfertigen, die späte Geltendmachung des Rechts als mit [X.]reu und Glauben unvereinbar und für den Verpflichteten als unzumutbar anzusehen (Senat 24. Juli 2008 - 8 [X.] 175/07 - AP BGB § 613a Nr. 347).

2. Im Streitfall hat der Abschluss des [X.] zwischen dem Kläger, der [X.] und der [X.] als Beschäftigungs- und Qualifizierungsgesellschaft am 15. Januar 2007 das Umstandsmoment verwirklicht.

a) Nach den Umständen des vorliegenden Einzelfalles begann die Phase des für die Verwirkung erforderlichen Zeitmoments jedenfalls mit dem 1. Oktober 2005. Zwar wurde, wie ausgeführt, unter diesem Datum der Kläger nicht, auch nicht durch das Zusatzschreiben der [X.], korrekt iSd. § 613a Abs. 5 BGB über den Übergang seines Arbeitsverhältnisses informiert. Es wurde ihm aber mitgeteilt, dass an diesem [X.]ag der Betriebsübergang stattfindet, dass er die nächsten zwölf Monate von „seiner Personalabteilung“ begleitet werde und sein neuer Arbeitgeber trat jetzt unter der korrekten Firma auf. Der Kläger arbeitete auch ohne Widerspruch für die [X.] weiter. Zwischen dem 1. Oktober 2005 und dem Widerspruch des [X.] mit anwaltlichem Schreiben vom 22. Februar 2007 liegt ein Zeitraum von nahezu 17 Monaten. Damit ist das Zeitmoment insbesondere auch deshalb erfüllt, weil der Kläger ein besonders gewichtiges Umstandsmoment gesetzt hat.

b) Ein solches Umstandsmoment ist allerdings noch nicht darin zu sehen, dass der Kläger unter dem 21. Juni 2005 auf dem ersten, noch von [X.] formulierten Informationsschreiben durch Unterschrift sein Einverständnis zu dem Übergang seines Arbeitsverhältnisses auf die [X.] zum 1. Juli 2005 erklärt hat. Da kein solcher Betriebsübergang und dementsprechend auch nicht ein Übergang des Arbeitsverhältnisses stattgefunden hatte, mit dem sich der Kläger hätte ausdrücklich einverstanden erklären können, geht seine diesbezügliche Erklärung ins Leere.

c) Die Voraussetzungen für das Umstandsmoment werden jedoch durch den dreiseitigen [X.] erfüllt.

aa) Das Umstandsmoment ist erfüllt, wenn der Arbeitgeber davon ausgehen durfte, der Widerspruch werde nicht mehr ausgeübt. Dies ist dann der Fall, wenn er aufgrund des Verhaltens des Arbeitnehmers annehmen durfte, dieser habe den Übergang seines Arbeitsverhältnisses auf den [X.] und diesen damit als seinen neuen Arbeitgeber akzeptiert(vgl. Senat 27. November 2008 - 8 [X.] 188/07 -; 21. August 2008 - 8 [X.] 407/07 - AP BGB § 613a Nr. 348). Dies ist regelmäßig dann der Fall, wenn der Arbeitnehmer über den Bestand seines Arbeitsverhältnisses gegenüber dem [X.] disponiert hat (vgl. Senat 27. November 2008 - 8 [X.] 174/07 - AP BGB § 613a Nr. 363 = EzA BGB 2002 § 613a Nr. 106; 20. März 2008 - 8 [X.] 1016/06 - NZA 2008, 1354).

Allein der Umstand, dass der Arbeitnehmer(zunächst) widerspruchslos beim [X.] weiterarbeitet und von diesem die Arbeitsvergütung entgegennimmt, stellt ebenso wenig eine Disposition über den Bestand des Arbeitsverhältnisses dar (vgl. Senat 27. November 2008 - 8 [X.] 225/07 -; 24. Juli 2008 - 8 [X.] 175/07 - AP BGB § 613a Nr. 347) wie Vereinbarungen mit dem [X.], durch welche einzelne Arbeitsbedingungen, zB Art und Umfang der zu erbringenden Arbeitsleistung, Höhe der Arbeitsvergütung, geändert werden. Als Disposition über den Bestand des Arbeitsverhältnisses stellen sich nur solche Vereinbarungen oder Verhaltensweisen des Arbeitnehmers dar, durch welche es zu einer Beendigung des Arbeitsverhältnisses kommt, zB Abschluss eines Aufhebungsvertrages (Senat 27. November 2008 - 8 [X.] 174/07 - AP BGB § 613a Nr. 363 = EzA BGB 2002 § 613a Nr. 106) bzw. die Hinnahme einer vom [X.] ausgesprochenen Kündigung (Senat 24. Juli 2008 - 8 [X.] 175/07 - aaO), oder durch welche das Arbeitsverhältnis auf eine völlig neue rechtliche Grundlage gestellt wird (zB die Begründung eines Altersteilzeitarbeitsverhältnisses).

bb) Der dreiseitige [X.] enthielt ausdrücklich die Aufhebung des Arbeitsverhältnisses zwischen dem Kläger und der [X.]. Außerdem erhielt der Kläger von der [X.] außerhalb des [X.] eine Abfindung von über 90.000,00 Euro, die den gesamten Bestand seines bisherigen Arbeitsverhältnisses seit seinem Eintritt bei der [X.]e im März 1978 abdeckte. Auch die getroffenen Vereinbarungen zum Arbeitszeugnis, zum Verzicht auf ein Anfechtungsrecht und die Klarstellung, dass auch bei Veränderung der wirtschaftlichen Bedingungen von [X.] der Kläger keinen Anspruch auf Wiedereinstellung haben sollte, dokumentieren, dass der Kläger unter sein bisheriges Arbeitsverhältnis, zuletzt bei [X.], einen Schlusspunkt setzen und stattdessen ein neues, befristetes Arbeitsverhältnis mit der Beschäftigungs- und Qualifizierungsgesellschaft begründen wollte. Damit hat der Kläger über den Bestand seines Arbeitsverhältnisses disponiert, was die Beklagte darauf vertrauen lassen konnte, der Kläger werde ein bis dahin noch möglicherweise bestehendes Widerspruchsrecht nicht mehr ausüben.

3. Unerheblich ist es, ob und ggf. ab wann die Beklagte von dem Abschluss des Aufhebungsvertrages Kenntnis erlangt hat.

Auf die Verwirkung darf sich die Beklagte berufen, unabhängig davon, ob ihr alle vom Kläger verwirklichten [X.] bekannt geworden sind. Bei der Verwirkung des Widerspruchsrechts im Zusammenhang mit einem Betriebsübergang genügt es, dass einer der Verpflichteten von den vertrauensbildenden Umständen Kenntnis hat. Jedenfalls im unmittelbaren Verhältnis zwischen [X.] und [X.] sieht das Gesetz grundsätzlich eine gemeinsame Verpflichtung und Berechtigung beider aus dem Arbeitsverhältnis vor. Daraus folgt, dass immer dann, wenn sich der [X.] als neuer Arbeitgeber mit Erfolg auf [X.] berufen könnte, diese auch der [X.] als früherer Arbeitgeber für sich in Anspruch nehmen darf.

Die Unterrichtungspflicht des § 613a Abs. 5 BGB trifft als Gesamtschuldner sowohl den bisherigen Arbeitgeber als auch den neuen Betriebsinhaber. Der von einem Betriebsübergang betroffene Arbeitnehmer erlangt die Fortdauer seines Widerspruchsrechts sowohl durch Informationsfehler des einen wie des anderen. Wenn das Gesetz in der Frage der Informationspflicht zum Betriebsübergang den alten und neuen Arbeitgeber als Einheit sieht, legt dies nahe, [X.] und [X.] auch hinsichtlich des Informationsstandes zum Arbeitnehmerverhalten einheitlich aufzufassen. Auch Art. 3 Abs. 2 der [X.] 2001/23/[X.] fingiert einen gleichen Informationsstand von Veräußerer und Erwerber über die Rechte und Pflichten der übergegangenen Arbeitsverhältnisse. Entscheidend kommt hinzu, dass nach § 613a Abs. 6 Satz 2 BGB der Arbeitnehmer den Widerspruch sowohl gegenüber dem bisherigen Arbeitgeber ([X.]) als auch gegenüber dem neuen Inhaber ([X.]) erklären darf. Der Widerspruch kann aber nicht gegenüber dem neuen Arbeitgeber verwirkt sein, weil dieser die eingetretenen „Umstände“ kennt, gegenüber dem bisherigen Arbeitgeber wegen dessen Unkenntnis jedoch nicht. Für das Schuldverhältnis von [X.] und [X.] als Gesamtschuldner gegenüber dem Arbeitnehmer als Berechtigtem ist in § 613a BGB, insbesondere in dessen Abs. 6, „ein anderes“ normiert(§ 425 Abs. 1 BGB). Neuer und alter Arbeitgeber dürfen sich wechselseitig auf die Kenntnis des anderen vom Arbeitnehmerverhalten berufen. Eine nachgewiesene Kenntnis des in Anspruch genommenen Verpflichteten von einem bestimmten Arbeitnehmerverhalten ist nicht erforderlich, wenn feststeht, dass dieses Verhalten wenigstens dem anderen Verpflichteten bekannt geworden ist (Senat 2. April 2009 - 8 [X.] 220/07 - AP BGB § 613a Widerspruch Nr. 6).

C. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 ZPO.

        

    Hauck    

        

    Böck    

        

    Breinlinger    

        

        

        

    Rosemarie Koglin    

        

    Mallmann    

                 

Meta

8 AZR 840/08

18.03.2010

Bundesarbeitsgericht 8. Senat

Urteil

Sachgebiet: AZR

vorgehend ArbG München, 13. September 2007, Az: 13 Ca 3195/07, Urteil

§ 613a Abs 1 BGB, § 613a Abs 2 BGB, § 613a Abs 5 BGB, § 613a Abs 6 BGB, § 242 BGB, § 425 Abs 1 BGB

Zitier­vorschlag: Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 18.03.2010, Az. 8 AZR 840/08 (REWIS RS 2010, 8273)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2010, 8273

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