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BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
2 ARs
337/12
2 AR 251/12
vom
7. Februar 2013
in der Anzeigesache
gegen
wegen Nötigung
Antragsteller:
[X.].: 54 [X.] 534/12 Generalstaatsanwaltschaft des Landes Brandenburg
[X.].: 1 Ws 119/12 [X.] Oberlandesgericht
hier: [X.]
-
2
-
Der 2. Strafsenat des [X.] hat nach Anhörung des [X.] und des Beschwerdeführers
am 7. Februar 2013
be-schlossen:
Der Antrag des Beschwerdeführers auf Nachholung rechtlichen Gehörs wird
auf seine Kosten als unbegründet verworfen.
Gründe:
Die gegen den Beschluss des Senats vom 7. Januar 2013 gerichtete [X.] ist unbegründet. Der Senat hat mit diesem Beschluss die Be-schwerde des Antragstellers als unzulässig zurückgewiesen, weil gegen Be-schlüsse des [X.] eine Beschwerde grundsätzlich nicht zulässig ist und auch ein in § 304 Abs. 4 Satz 2 Halbs. 2 StPO bezeichneter [X.] nicht vorlag. Bei seiner Entscheidung hat der Senat keinen Verfahrensstoff verwertet, zu dem der Beschwerdeführer nicht gehört wurde. Sein Vorbringen wurde vom Senat umfassend zur Kenntnis genommen und bei der [X.] berücksichtigt.
Becker
Eschelbach
Ott
1
Meta
07.02.2013
Bundesgerichtshof 2. Strafsenat
Sachgebiet: ARs
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 07.02.2013, Az. 2 ARs 337/12 (REWIS RS 2013, 8292)
Papierfundstellen: REWIS RS 2013, 8292
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