Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 05.12.2012, Az. 2 ARs 247/12

2. Strafsenat | REWIS RS 2012, 724

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BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

2 ARs 247/12
2 AR 162/12
vom
5. Dezember 2012
in dem Klageerzwingungsverfahren
des

gegen

1.

2.

3.

wegen des Vorwurfs der Rechtsbeugung u.a.

[X.].: 731 Js 1838/11 Staatsanwaltschaft Neubrandenburg
[X.].: 2 Ws 61/12 Generalstaatsanwaltschaft Rostock
[X.].: [X.]/12 [X.]

hier: [X.]

-
2
-
Der 2. Strafsenat des [X.] hat am 5. Dezember 2012
beschlos-sen:
Der Antrag des Beschwerdeführers auf Nachholung rechtlichen
Gehörs wird auf seine Kosten als unbegründet verworfen.

Gründe:
Mit Beschluss vom 27. März 2012 hatte das [X.] die Anträge des Beschwerdeführers auf Ablehnung [X.] wegen der Besorgnis der Befangenheit sowie seine Anträge auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand und auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe als unzulässig zurückgewiesen. Die dagegen gerichtete Beschwerde hat der Senat mit Be-schluss vom 25. September 2012 als unzulässig zurückgewiesen. Gegen die-sen Beschluss hat der Beschwerdeführer die Nachholung rechtlichen Gehörs gemäß §
33a StPO beantragt.
Die [X.] ist unbegründet. Der Senat hat mit seinem Beschluss vom 25. September 2012 die Beschwerde schon deshalb als unzulässig zu-rückgewiesen, weil gegen Beschlüsse des [X.] eine Beschwer-de grundsätzlich nicht zulässig ist und auch ein in §
304 Abs.
4 Satz
2 Halbs.
2 StPO bezeichneter Ausnahmefall nicht vorlag. Bei seiner Entscheidung hat der Senat keinen Verfahrensstoff verwertet, zu dem der Beschwerdeführer nicht gehört wurde. Der entsprechende Antrag des [X.] vom 15.
Juni 2012 ist dem Beschwerdeführer zugeleitet worden, und er hat hierzu mit Schreiben vom 15.
September 2012 Stellung genommen. Sein Vorbringen 1
2
-
3
-
wurde vom Senat umfassend zur Kenntnis genommen und bei der [X.] berücksichtigt.

Becker

Eschelbach

Ott

Meta

2 ARs 247/12

05.12.2012

Bundesgerichtshof 2. Strafsenat

Sachgebiet: ARs

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 05.12.2012, Az. 2 ARs 247/12 (REWIS RS 2012, 724)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2012, 724

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