Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 24.01.2017, Az. EnVR 36/15

Kartellsenat | REWIS RS 2017, 16874

© REWIS UG (haftungsbeschränkt)

Tags hinzufügen

Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.

Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"

QR-Code

Entscheidungstext


Formatierung

Dieses Urteil liegt noch nicht ordentlich formatiert vor. Bitte nutzen Sie das PDF für eine ordentliche Formatierung.

PDF anzeigen

[X.]:[X.]:[X.]:2017:240117BENVR36.15.0

BUN[X.]SGERICHTSHOF
BESCHLUSS
EnVR 36/15
Verkündet am:

24. Januar 2017

Bürk

Amtsinspektorin

als Urkundsbeamtin

der Geschäftsstelle
in dem energiewirtschaftsrechtlichen Verwaltungsverfahren
Nachschlagewerk:
ja
[X.]Z:
nein
[X.]R:
ja

Singulär genutzte Betriebsmittel II
[X.] (in der Fassung vom 22. August 2013) § 19 Abs. 2 Satz 2 und 3, Abs.
3
Ein auf der Grundlage von §
19 Abs.
3 [X.] ermitteltes Entgelt für [X.] genutzte Betriebsmittel ist einer Reduzierung gemäß §
19 Abs.
2 Satz
2 und
3 [X.] in der für die [X.] und 2013 maßgeblichen, seit 22.
August 2013 geltenden Fassung nicht zugänglich.
[X.], Beschluss vom 24. Januar 2017 -
EnVR 36/15 -
[X.]

-
2
-
Der Kartellsenat des [X.] hat auf die mündliche Verhandlung vom 24.
Januar 2017 durch den Vorsitzenden Richter Prof.
Dr.
Meier-Beck und die Richter
Dr.
[X.], Dr.
Grüneberg, Dr.
Bacher und Dr.
Deichfuß
beschlossen:
Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des 3.
Kartellsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 15.
Juli 2015 wird [X.].
Die Antragstellerin trägt die Kosten des [X.] einschließlich der notwendigen Auslagen der Bundesnetz-agentur.
Der Gegenstandswert des [X.] wird auf 92.000 Euro festgesetzt.

-
3
-
Gründe:
A.
Die Antragstellerin begehrt die Genehmigung von individuellen Netz-entgelten gemäß §
19 Abs.
2 Satz
2 und 3 [X.] für singulär genutzte [X.] im Sinne von §
19 Abs.
3 [X.]
in den Jahren 2012 und 2013.
Die Antragstellerin stellt [X.] her. Ihre Betriebsstätte ist über sin-gulär genutzte Betriebsmittel an das Mittelspannungsnetz der weiteren Beteilig-ten angeschlossen. [X.] hat die Antragstellerin
zunächst die vollstän-dige [X.] von Netzentgelten ab 1.
Januar 2012 gemäß
§
19 Abs.
2 Satz
2 [X.] in der zum 4. August 2011 in [X.] gesetzten Fassung begehrt. Nach der Änderung der Vorschrift zum 22.
August 2013 hat sie zuletzt sinngemäß die Genehmigung einer Reduzierung der Netzentgelte um 80
% für die [X.] und 2013
beantragt.
Die [X.] hat die Vereinbarung eines individuellen [X.]
genehmigt. In den Gründen des Bescheids heißt es unter ande-rem:
Von der Genehmigung nicht erfasst werden nach Auffassung der Bundesnetz-agentur etwaig zu zahlende Entgelte für singulär genutzte Betriebsmittel.
Mit ihrer Beschwerde hat die Antragstellerin beantragt, die Bundesnetz-agentur zu verpflichten, die Genehmigung dahin abzuändern, dass sie auch Entgelte für singulär genutzte Betriebsmittel erfasst.
Das Beschwerdegericht hat die Beschwerde zurückgewiesen. Dagegen wendet sich die Antragstellerin mit der vom Beschwerdegericht zugelassenen Rechtsbeschwerde, der die [X.] entgegentritt.
1
2
3
4
5
-
4
-
B.
Die zulässige Rechtsbeschwerde ist unbegründet.
I.
Das Beschwerdegericht hat seine Entscheidung im Wesentlichen wie folgt begründet:
Das gegen die Genehmigung eingelegte Rechtsmittel sei als Verpflich-tungsbeschwerde zulässig. Es sei aber unbegründet, weil ein nach §
19 Abs.
3 [X.] reduziertes Netzentgelt nicht zusätzlich nach §
19 Abs.
2 Satz
2 [X.] reduziert werden könne. Eine kumulative Anwendung der beiden Vorschriften sei in der Verordnungsbegründung nicht vorgesehen. Ferner sei nach Sinn und Zweck und nach dem Gesamtverständnis des §
19 [X.] nicht erkennbar, weshalb eine kumulative Anwendung möglich oder geboten sein sollte. Auch die Antragstellerin gehe davon aus, dass eine Kumulierung nach der seit 1.
Januar 2014 geltenden Fassung von §
19 Abs.
2 [X.]
ausgeschlossen sei. Für die [X.] und 2013 gelte nichts anderes. Für diesen Zeitraum sei das individuelle Netzentgelt zwar noch nicht anhand der tatsächlichen physikalischen Netzverhältnisse zu bemessen. In der Sache sei das [X.]ystem aber bereits mit Wirkung ab dem 1.
Januar 2012 [X.] worden. Deshalb könnten die Wertungen der [X.] aus dem früheren Leitfaden zur Netzentgeltbefreiung nicht weiter gelten.
II.
Diese Beurteilung hält der rechtlichen Überprüfung stand.
1.
Zu Recht hat das Beschwerdegericht die Beschwerde als zulässig angesehen.
Wie das Beschwerdegericht zutreffend dargelegt hat,
ergibt sich aus der Begründung des angefochtenen Bescheids, dass sich die Genehmigung nicht auf Entgelte bezieht, die nach §
19 Abs.
3 [X.] ermittelt worden sind. Für das Begehren der Antragstellerin, auch für diese Entgelte eine Genehmigung zu erhalten, ist die Verpflichtungsbeschwerde das statthafte Rechtsmittel.
6
7
8
9
10
11
-
5
-
2.
Rechtsfehlerfrei ist das Beschwerdegericht zu dem Ergebnis gelangt, dass ein auf der Grundlage von §
19 Abs.
3 [X.] ermitteltes
Entgelt für singulär genutzte Betriebsmittel einer Reduzierung gemäß §
19 Abs.
2 Satz
2 und 3 [X.] nicht zugänglich ist.
a)
Der Wortlaut der genannten Vorschriften ist allerdings nicht eindeu-tig.
Gemäß §
19 Abs.
2 Satz
2 [X.] in der aufgrund der [X.] in §
32 Abs.
7 [X.] für die [X.] und 2013 maßgeblichen, seit 22.
August 2013 geltenden Fassung müssen Netzbetreiber einem Letztver-braucher ein individuelles Netzentgelt anbieten, wenn die
Anzahl der Benut-zungsstunden und der Stromverbrauch die dort festgelegten Werte übersteigen. Die Höhe dieses individuellen [X.] beträgt je nach Anzahl der Benut-zungsstunden 10, 15 oder 20 Prozent des veröffentlichten [X.].
Als veröffentlichtes Netzentgelt in diesem Sinne könnte bei isolierter Be-trachtung des Wortlauts
nicht nur das allgemeine, von allen Nutzern zu [X.] Entgelt verstanden werden, sondern auch ein besonderes Netzentgelt für singulär genutzte Betriebsmittel, das auf der
Grundlage von §
19 Abs.
3 Strom-NEV ermittelt worden ist. Gemäß §
27 Abs.
1 [X.]
haben Netzbetreiber auch individuelle Netzentgelte, die nach §
19 [X.]
gebildet sind, auf ihren Internetseiten zu veröffentlichen. Hierzu gehören die nach §
19 Abs.
3 Strom-NEV
ermittelten
Entgelte.

Dem steht nicht entgegen, dass in §
19 Abs.
3 [X.]
nur von einem angemessenen Entgelt die Rede ist. Diese Formulierung bezieht sich auf die Höhe des festzulegenden Entgelts. Dass dieses Entgelt zugleich ein individuel-les Netzentgelt ist, folgt schon daraus, dass es aufgrund der jeweiligen Um-stände des Einzelfalls gesondert festgesetzt werden muss.
12
13
14
15
16
-
6
-
b)
Gegen eine Einbeziehung der nach §
19 Abs.
3 [X.] festgeleg-ten Entgelte in die Reduzierung gemäß §
19 Abs.
2 Satz
2 und 3 [X.] sprechen Sinn und Zweck der genannten Regelungen.
aa)
§
19 Abs.
3 [X.] enthält eine Sonderregelung für den Fall, dass ein einzelner Nutzer alle in einer Netz-
oder Umspannebene von ihm ge-nutzten Betriebsmittel ausschließlich selbst
nutzt. Unter den genannten Voraus-setzungen ist das Entgelt abweichend von den in §
17 [X.] normierten allgemeinen Grundsätzen nicht anhand der Jahreshöchstleistung und der ent-nommenen elektrischen Arbeit
zu ermitteln, sondern anhand der zurechenbaren Kosten der singulär genutzten Betriebsmittel.
Die besonderen Regeln in §
19 [X.] dienen -
ebenso wie die [X.] Regeln in §§
16
ff. [X.] -
dem in §
16 Abs.
1 Satz
1 [X.] vorgegebenen Zweck, die Netzkosten möglichst verursachungsgerecht
zu ver-teilen (vgl. BR-Drucks.
245/05 S.
40 oben). Zur Erreichung dieses Zwecks gibt §
16 Abs.
1 Satz
2 [X.] den Anteil der einzelnen Nutzer an der zeitglei-chen [X.] als grundsätzlich geeigneten Verteilungsmaßstab vor. Für Nutzer, die eine Netz-
oder Umspannebene ausschließlich mit allein von ihnen genutzten Betriebsmitteln nutzen, stellt §
19 Abs.
3 [X.] demge-genüber allein auf die Kosten dieser Betriebsmittel ab. Dahinter steht die Erwä-gung, dass es im Falle einer singulären Benutzung eines
sekundären Zuord-nungskriteriums nicht
bedarf, weil sich schon aus der alleinigen Benutzung eine eindeutige Zuordnung zu einem bestimmten Nutzer ergibt. Mit der Regelung soll ein doppelter Leitungsbau vermieden und dem Grundsatz der [X.] der Netzentgelte zugunsten des [X.] getragen werden. Hierzu wird der Netznutzer so gestellt, als habe er eine [X.] an die nächsthöhere Netzebene; zugleich leistet er einen Beitrag zur Deckung der Kosten des Netzbetreibers für diese Spannungsebene ([X.], Urteil vom 15.
Dezember 2015 -
EnZR
70/14, [X.], 134 Rn.
20 -
Singulär genutzte Betriebsmittel
I).
17
18
19
-
7
-
bb)
§
19 Abs.
2 [X.] knüpft demgegenüber an ein besonderes Nutzungsverhalten an.
Nach §
19 Abs.
2 Satz
1 [X.] ist ein individuelles Netzentgelt an-zubieten, wenn offensichtlich ist, dass der Höchstlastbeitrag eines Letztver-brauchers erheblich von der zeitgleichen [X.] abweicht. In dieser Konstellation bildet die in §
17 Abs.
2 Satz
2 [X.] als Maßstab vorgese-hene Jahreshöchstleistung den Verursachungsbeitrag des Nutzers nur unzu-reichend ab.
Deshalb ist der Maßstab anzupassen, was nach der einschlägigen Festlegung der [X.] (Beschluss vom 5.
Dezember 2012
-
BK
4-12-1656; Beschluss vom 11.
Dezember 2013 -
BK4-13-739) grundsätz-lich dadurch geschieht, dass anstelle der Jahreshöchstleistung der höchste Leistungswert aus allen Hochlastzeitfenstern zugrunde gelegt wird.
Nach §
19 Abs.
2 Satz
2 [X.] ist ein individuelles Netzentgelt fer-ner dann anzubieten, wenn die [X.]zahl und der Stromver-brauch an einer Abnahmestelle bestimmte Werte übersteigen. Dem liegt die Erwägung zugrunde, dass eine hohe Zahl von [X.] zu einem ausgewogenen Verhältnis zwischen Grundlast und Bandlast und damit zu einer geringeren Schwankungsbreite, einer besseren Prognostizierbarkeit sowie einer effizienteren Auslastung des gesamten [X.]werkparks führt (BR-Drucks.
447/13 S.
15
f.). Um dem Rechnung zu tragen, sieht §
19 Abs.
2 Satz
3 [X.] in der vom 22.
August bis 31.
Dezember 2013 geltenden Fassung für die [X.] und 2013 je nach [X.] eine Reduzierung auf 10, 15 oder 20 Prozent des veröffentlichten [X.] vor.
In beiden Konstellationen werden die in §
16 Abs.
1 Satz
2 und §
17 [X.] normierten [X.] -
Entnahmeleistung und entnom-mene elektrische Arbeit -
nicht durch ein anderes Kriterium ersetzt, sondern lediglich an das besondere Nutzungsverhalten angepasst.
Dies gilt entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde auch für die Reduzierung nach §
19 20
21
22
23
-
8
-
Abs.
2 Satz
3 [X.] in der für die [X.] und 2013 maßgeblichen Fassung. Diese ist zwar insoweit pauschal, als sie -
anders als die seit 1.
Januar 2014 geltende Fassung der Vorschrift -
nicht an Besonderheiten der jeweiligen Netztopologie (den physikalischen Pfad) anknüpft. [X.] für die Reduzierung ist aber ebenfalls das allgemeine, anhand der Entnahmeleistung und der entnommenen elektrischen Arbeit entnommene Netzentgelt.
cc)
Vor diesem Hintergrund kommt eine kumulierte Anwendung beider Tatbestände nicht in Betracht.
Die in §
16 Abs.
1 Satz
2 und §
17 sowie in §
19 Abs.
2 Satz
1 und 2 [X.]
vorgegebenen Maßstäbe -
Leistung und Arbeit -
dienen dem Zweck, die betroffenen Netzkosten auf mehrere Netznutzer aufzuteilen.
Im Rahmen einer solchen Aufteilung kann es gerechtfertigt sein, einzelnen Nutzern abwei-chend vom allgemeinen Verteilungsmaßstab einen geringeren Anteil der Kosten zuzuweisen, weil ihr Nutzungsverhalten Besonderheiten aufweist, die für den Betrieb des Netzes insgesamt von Vorteil sind und damit auch den übrigen Be-nutzern dieses Netzes zugutekommen. In den von §
19 Abs.
3 [X.] er-fassten Konstellationen sind die Betriebsmittel und die daraus resultierenden Kosten hingegen einem einzelnen Nutzer unmittelbar zugeordnet. Der
Umfang, in dem er diese Betriebsmittel nutzt, kann auf die übrigen Betriebsmittel auf derselben Netz-
oder Umspannebene grundsätzlich keinen Einfluss haben. Deshalb ist kein Raum dafür, dem alleinigen Nutzer der Betriebsmittel nur einen Teil der dafür anfallenden Kosten zuzuweisen.
c)
Entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde ergibt sich aus der Entstehungsgeschichte von §
19 Abs.
2 [X.] keine abweichende Beurtei-lung.

24
25
26
-
9
-
Nach der zum
4.
August 2011 in [X.] gesetzten Fassung von §
19 Abs.
2 Satz
2 [X.] sollten Letztverbraucher bei Überschreiten bestimmter Grenzen hinsichtlich [X.]zahl und Stromverbrauch grundsätz-lich von den Netzentgelten befreit werden. Diese Regelung hat der Senat [X.] ausreichender Ermächtigungsgrundlage als nichtig angesehen, weil sie über eine bloße Ausgestaltung der Netzentgelte hinausging ([X.], Beschluss vom 6.
Oktober 2015 -
EnVR 32/13, RdE
2016, 65 Rn.
7
ff. -
Netzentgeltbefrei-ung
I; Beschluss vom 12.
April 2016 -
EnVR 25/13, RdE
2016, 293 Rn.
10

Netzentgeltbefreiung
II).
Ob dieses abweichende Regelungskonzept zur Folge gehabt hätte, dass die [X.] auch Netzentgelte erfasst
hätte, die nach §
19 Abs.
3 [X.] ermittelt werden, -
wovon die [X.] bis zur Änderung von §
19 Abs.
2 [X.] im Jahr 2013 ausging -
bedarf im vorliegenden Zusammen-hang keiner Entscheidung. Selbst wenn die Frage zu bejahen wäre, ergäben sich daraus für den Streitfall keine Konsequenzen. Mit der zum 22.
August 2013 vorgenommenen Änderung ist der Verordnungsgeber wieder zu dem [X.] zurückgekehrt, wonach es im Zusammenhang mit §
19 Abs.
2 [X.] bei der grundsätzlichen Verteilung der Kosten anhand von Leistung und Arbeit verbleibt und dieser
Maßstab lediglich an das besonde-re Nutzungsverhalten angepasst
wird.
Nach diesem Konzept ist eine Reduzie-rung von Netzentgelten, die nach §
19 Abs.
3 [X.] ermittelt werden, aus den dargelegten Gründen ausgeschlossen.
Dass der Verordnungsgeber die vor dem 4.
August 2011 geltende [X.], wonach das nach §
19 Abs.
2 Satz
2 [X.] gebildete individuelle Netzentgelt den Beitrag des [X.] zu einer Senkung oder zu einer Vermeidung der Erhöhung der Netzkosten dieser und aller vorgelagerten Netz-
und Umspannebenen widerzuspiegeln hat (§
19 Abs.
2 Satz
3 [X.] a.F.), erst wieder zum 1.
Januar 2014 in [X.] gesetzt hat (§
19 Abs.
2 Satz
4 Strom-NEV n.F., mit im Detail abweichendem Wortlaut), führt nicht zu einer abwei-27
28
29
-
10
-
chenden Beurteilung. Dieser Umstand hat lediglich zur Folge, dass die in §
19 Abs.
2 Satz
3 [X.] vorgesehenen Prozentsätze für die [X.] und 2013 als alleiniger pauschalierender Maßstab für die Herabsetzung der Netz-entgelte fungieren, während sie für die Folgezeit lediglich eine Untergrenze für das nach den individuellen Umständen bestimmte Netzentgelt darstellen. Er ändert hingegen nichts daran, dass die Regelung in §
19 Abs.
2 Satz
2 und 3 [X.] eine Verteilung von Netzkosten auf mehrere Nutzer anhand
von [X.] vorsieht, für die in den von §
19 Abs.
3 [X.] erfassten Fällen auf-grund des dort vorgesehenen abweichenden Verteilungsmaßstabs kein Raum ist.
d)
Entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde kann die Antrag-stellerin eine weitergehende Reduzierung der Netzentgelte auch nicht unter dem Gesichtspunkt des Vertrauensschutzes verlangen.
aa)
Die Verwaltungspraxis der [X.] vor der zum 22.
August 2013 erfolgten Änderung von §
19 Abs.
2 [X.] kann einen Vertrauenstatbestand nicht begründen.
Auch in diesem Zusammenhang kann dahingestellt bleiben, ob die [X.] von der [X.] vertretene Auffassung, die in §
19 Abs.
2 Satz
2 [X.] a.F. vorgesehene Netzentgeltbefreiung erfasse auch nach §
19 Abs.
3 [X.] ermittelte Entgelte, zutreffend war. Wenn die Frage zu bejahen wäre, hätte sich durch die Neuregelung im Jahr 2013 eine neue Rechtslage ergeben, die einer Beibehaltung der früheren Praxis entgegenstand. Wenn die Frage zu verneinen wäre, könnte die Antragstellerin eine Beibehal-tung der früheren rechtswidrigen Praxis jedenfalls deshalb nicht verlangen, weil die Regelungen in §
19 Abs.
2 Satz
2 und 3 [X.] -
wie auch die Rechts-beschwerde nicht verkennt -
der Regulierungsbehörde insoweit kein Ermessen einräumen.
30
31
32
-
11
-
bb)
Aus dem Umstand, dass §
19 Abs.
2 Satz
2 und 3 [X.] in der am 22.
August 2013 in [X.] getretenen Fassung nach der Übergangsregelung in §
32 Abs.
7 [X.] rückwirkend für den Zeitraum ab 1.
Januar 2012 her-anzuziehen sind, ergibt sich kein weitergehender Vertrauensschutz.
Die zum 4.
August 2011 in [X.] gesetzte, der Antragstellerin möglicher-weise günstigere Regelung konnte keinen Vertrauensschutz begründen, weil sie durch die Ermächtigungsgrundlage in §
24 Abs.
1 Satz
1 Nr.
1 und 3 [X.] nicht gedeckt war und sich zudem von Beginn an starker Kritik und [X.] rechtlichen Bedenken -
auch im Hinblick auf die fehlende Ermächti-gungsgrundlage -
ausgesetzt sah (vgl. [X.]/Lüdemann, [X.] 2011, 583, 592
f.; [X.], [X.] 2012, 51, 55; [X.]/Prang, IR 2014, 55, 56).
Dass sich aus der zuvor geltenden Regelung eine der Antragstellerin im Vergleich zur erteilten Genehmigung günstigere Regelung ergeben hätte, ist weder geltend gemacht noch sonst ersichtlich.
33
34
35
-
12
-
III.
Die Kostenentscheidung beruht auf §
90 Satz
2 [X.], die Festset-zung des Gegenstandswerts auf §
50 Abs.
1 Satz
1 Nr.
2 GKG und §
3 ZPO.
Meier-Beck
[X.]
Grüneberg

Bacher
Deichfuß
Vorinstanz:
[X.], Entscheidung vom 15.07.2015 -
VI-3 Kart 112/14 [V] -

36

Meta

EnVR 36/15

24.01.2017

Bundesgerichtshof Kartellsenat

Sachgebiet: False

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 24.01.2017, Az. EnVR 36/15 (REWIS RS 2017, 16874)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2017, 16874

Auf dem Handy öffnen Auf Mobilgerät öffnen.


Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

Ähnliche Entscheidungen

EnVR 36/15 (Bundesgerichtshof)

Stromnetznutzung: Reduzierung des Entgelts für singulär genutzte Betriebsmittel - Singulär genutzte Betriebsmittel II


EnVR 42/17 (Bundesgerichtshof)

Abrechnung der Netznutzung von Direkt-Hochspannungsleitungen: Voraussetzungen eines Anspruchs auf ein individuelles Netzentgelt für singulär genutzte …


EnVR 32/17 (Bundesgerichtshof)

Anspruch eines Stromnetznutzers auf Einräumung eines individuellen Nutzungsentgelts: Begriff der Nutzung der Betriebsmittel; Erstreckung der …


EnVR 38/15 (Bundesgerichtshof)


EnVR 47/11 (Bundesgerichtshof)


Referenzen
Wird zitiert von

Keine Referenz gefunden.

Zitiert

Keine Referenz gefunden.

Zitieren mit Quelle:
x

Schnellsuche

Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen.
Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.