Bundesgerichtshof, Beschluss vom 09.10.2018, Az. EnVR 42/17

Kartellsenat | REWIS RS 2018, 3082

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Gegenstand

Abrechnung der Netznutzung von Direkt-Hochspannungsleitungen: Voraussetzungen eines Anspruchs auf ein individuelles Netzentgelt für singulär genutzte Betriebsmittel - Singulär genutzte Betriebsmittel III


Leitsatz

Singulär genutzte Betriebsmittel III

1. Bei der Frage nach der singulären Nutzung von Betriebsmitteln nach § 19 Abs. 3 StromNEV ist eine anschlussbezogene Betrachtung vorzunehmen.

2. Der Vereinbarung eines individuellen Netzentgelts nach § 19 Abs. 3 StromNEV steht nicht entgegen, dass die singulär genutzten Betriebsmittel einer Netz- oder Umspannebene vom Anschlussnetzbetreiber zur Versorgung weiterer, nicht unmittelbar an die Betriebsmittel angeschlossener Netzkunden genutzt werden.

3. Für die singuläre Nutzung eines Betriebsmittels ist es auch unerheblich, ob im (n-1)-Fall das nachgelagerte Netz des Anschlussnetzbetreibers zur Gewährleistung der Versorgungssicherheit des Netznutzers erforderlich ist.

Tenor

Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des 3. Kartellsenats des [X.] vom 26. April 2017 wird zurückgewiesen.

Die Kosten des [X.] einschließlich der notwendigen Auslagen der Bundesnetzagentur und der Antragstellerin werden der Betroffenen auferlegt.

Der Wert des [X.] wird auf 500.000 € festgesetzt.

Gründe

I.

1

Zwischen den Beteiligten steht im Rahmen eines besonderen Missbrauchsverfahrens in Streit, ob die Betroffene der Antragstellerin für die Nutzung von vier [X.] zu den beiden der Antragstellerin gehörenden Umspannanlagen [X.]und [X.]     nach § 19 Abs. 3 Satz 1 [X.] ein individuelles Netzentgelt für singulär genutzte Betriebsmittel einzuräumen hat.

2

Die Antragstellerin betreibt im E.     -Kreis ein Elektrizitätsverteilernetz in den Spannungsebenen Hoch-, Mittel- und Niederspannung. Die Betroffene betreibt ein 110-kV-Verteilernetz, das dem Netz der Antragstellerin vorgelagert ist. Das Netz der Antragstellerin ist mit dem Netz der Betroffenen und dem Elektrizitätsverteilernetz der [X.] auf derselben Hochspannungsebene mit einzelnen 110-kV-Leitungen und [X.] verbunden. [X.] ist die [X.] Höchst-/Hochspannung der Am.   GmbH. Das Netz der Betroffenen wird über die Umspannanlagen H.    , [X.]  und [X.].  der Am.   GmbH und aus dezentralen Erzeugungsanlagen gespeist.

3

Die Umspannanlage [X.]der Antragstellerin wird aus drei Richtungen gespeist. Zur [X.]    der Am.   GmbH führt eine ca. 15 km lange [X.] der Betroffenen. Außerdem besteht eine ca. 11 km lange [X.] der Betroffenen zum Umspannwerk [X.]  . An diese beiden - streitgegenständlichen - [X.] ist kein anderer Netznutzer angeschlossen. Darüber hinaus speisen zwei ca. 2,5 km lange [X.]en der Betroffenen ein, die mit dem Hochspannungsnetz der [X.] verbunden sind.

4

Die Umspannanlage [X.]     der Antragstellerin wird durch zwei 10 km und 7 km lange [X.]en der Betroffenen gespeist, die mit den Umspannanlagen H.    bzw. [X.].  der Am.   GmbH verbunden sind und an die ebenfalls kein anderer Netznutzer angeschlossen ist.

5

Bis Ende 2013 erfolgte die Abrechnung der Netznutzung der vier [X.] der Betroffenen gegenüber der Antragstellerin auf der Grundlage einer im Vergleichswege geschlossenen Vereinbarung. Seit dem 1. Januar 2014 stellt die Betroffene der Antragstellerin die Netznutzung an den Übergabestellen [X.]und Umspannwerk [X.]     aufgrund eines Abrechnungsmodells für die gemeinsam genutzte Hochspannungsebene in Hochspannung in Rechnung. Für die Nutzung der vier 110-kV-Leitungen fordert sie die Zahlung der üblichen Hochspannungsbriefmarke.

6

Die Antragstellerin macht geltend, dass sie die vier [X.]en der Betroffenen singulär nutze und ihr deswegen von der Betroffenen nach § 19 Abs. 3 Satz 1 [X.] ein individuelles Netzentgelt einzuräumen sei. Sie stellte deshalb im August 2014 bei der [X.] einen Antrag auf Überprüfung des ablehnenden Verhaltens der Betroffenen nach § 31 [X.]. Mit Beschluss vom 11. Januar 2016 hat die [X.] festgestellt, dass das Verhalten der Betroffenen, der Antragstellerin für die Nutzung der vier streitgegenständlichen 110-kV-Leitungen kein individuelles Netzentgelt einzuräumen und die betroffenen Entnahmestellen nicht mit der Preisstellung Höchstspannung auf Hochspannung abzurechnen, nicht mit § 19 Abs. 3 Satz 1 [X.] übereinstimme. Die Betroffene sei insoweit verpflichtet, der Antragstellerin ab dem 1. Januar 2015 gemäß § 19 Abs. 3 Satz 1 [X.] ein individuelles Netzentgelt einzuräumen und entsprechend abzurechnen. Die dagegen gerichtete Beschwerde der Betroffenen hat das Beschwerdegericht zurückgewiesen. Hiergegen wendet sich die Betroffene mit der - vom Beschwerdegericht zugelassenen - Rechtsbeschwerde.

II.

7

Die Rechtsbeschwerde hat keinen Erfolg. Das Beschwerdegericht hat den angefochtenen Beschluss der [X.] zu Recht für rechtmäßig gehalten.

8

1. Das Beschwerdegericht hat seine Entscheidung ([X.], Beschluss vom 26. April 2017 - 3 Kart 12/16, juris) im Wesentlichen wie folgt begründet:

9

Die [X.] habe zu Recht angenommen, dass der Antragstellerin gegen die Betroffene ein Anspruch auf Vereinbarung eines angemessenen Nutzungsentgelts für die streitgegenständlichen Betriebsmittel und auf eine Abrechnung mit der Preisstellung Umspannung von Höchstspannung auf Hochspannung zustehe. Die Voraussetzungen des § 19 Abs. 3 Satz 1 [X.] seien für die vier streitgegenständlichen 110-kV-Leitungen erfüllt. Außer der Antragstellerin würden keine anderen Netznutzer Elektrizität aus diesen Leitungen entnehmen oder in diese einspeisen. Es entspreche sowohl der Systematik der Stromnetzentgeltverordnung als auch dem Sinn und Zweck des § 19 Abs. 3 [X.], eine anschlussbezogene Betrachtung vorzunehmen, die allein auf die Nutzung der streitgegenständlichen Betriebsmittel abstelle.

Aufgrund dessen sei es im Hinblick auf die Umspannanlage [X.]unerheblich, dass über die beiden dortigen streitgegenständlichen 110-kV-Leitungen und das Netz der Antragstellerin in bestimmten [X.] zum Netz der [X.] möglich seien. Nach Sinn und Zweck des gesetzlichen Netzzugangsmodells in Form eines transaktionsunabhängigen [X.]s seien solche [X.] gerade nicht anzustellen. Außerdem diene § 19 Abs. 3 [X.] der Vermeidung eines [X.]. Für einen Direktleitungsbau müsse die Antragstellerin nur die streitgegenständlichen Betriebsmittel errichten. An diese Betriebsmittel sei die [X.] nicht angeschlossen. Vielmehr sei deren Netz über zwei andere Leitungen mit der Umspannanlage [X.]verbunden.

In Bezug auf die Umspannanlage [X.]     gelte nichts anderes. Für einen Direktleitungsbau an die [X.] der Am.   GmbH müsse die Antragstellerin nur die streitgegenständlichen Betriebsmittel errichten, nicht aber Teile des ebenfalls an die [X.] der Am.   GmbH angeschlossenen vermaschten Hochspannungsnetzes der Betroffenen. Es komme daher nicht im Wege einer Gesamtbetrachtung auf [X.] aus dem vermaschten Netz der Betroffenen an. Insoweit sei auch unerheblich, dass die Umspannwerke [X.] [X.].  nicht ([X.] ausgestaltet seien und daher bei Ausfall eines Betriebsmittels in einem der Umspannwerke die unterspannungsseitige Sammelschiene im jeweiligen Umspannwerk über die dort ebenfalls angeschlossenen 110-kV-Leitungen der Betroffenen gespeist werde. Insoweit liege es in der Verantwortung der Am.   GmbH, wie sie die (n-1)-Sicherheit für die von ihr betriebene Sammelschiene herstelle. Die [X.] zwischen der Am.   GmbH und der Betroffenen habe keinen Einfluss auf das individuelle Netzentgelt gegenüber der Antragstellerin.

2. Diese Beurteilung hält rechtlicher Nachprüfung stand.

a) Das Beschwerdegericht hat zu Recht angenommen, dass es für die Prüfung der Voraussetzungen eines individuellen [X.] nach § 19 Abs. 3 [X.] allein darauf ankommt, dass an die betroffenen Betriebsmittel keine weiteren Netznutzer direkt angeschlossen sind. Entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde ist es deshalb unerheblich, ob die singulär genutzten Betriebsmittel einer Netz- oder [X.] vom Anschlussnetzbetreiber zur Versorgung weiterer, nicht unmittelbar an die Betriebsmittel angeschlossener Netzkunden genutzt wird oder ob im ([X.] das nachgelagerte Netz des [X.] zur Gewährleistung der Versorgungssicherheit des [X.] erforderlich ist.

aa) Eine solche auf die konkrete Entnahmestelle bezogene Betrachtungsweise legt bereits der Wortlaut des § 19 Abs. 3 Satz 1 [X.] nahe. Danach hat der Netznutzer einen Anspruch auf ein individuelles Netzentgelt, sofern er sämtliche in einer Netz- oder [X.] von ihm genutzten Betriebsmittel ausschließlich selbst nutzt. Nach der Legaldefinition in § 3 Nr. 28 [X.] ist Netznutzer eine natürliche oder juristische Person, die Energie in ein Elektrizitäts- oder Gasversorgungsnetz einspeist oder daraus bezieht. Der Strombezug erfolgt an der Entnahmestelle, d.h. nach § 2 Nr. 6 [X.] an dem Ort der Entnahme elektrischer Energie aus einer Netz- oder [X.] durch einen Letztverbraucher, Weiterverteiler oder die jeweils nachgelagerte Netz- oder [X.].

Soweit die Rechtsbeschwerde demgegenüber dem Wortlaut des § 19 Abs. 3 Satz 1 [X.] entnehmen möchte, dass durch das Abstellen auf "sämtliche in einer Netz- oder [X.] von ihm (d.h. dem Netznutzer) genutzten Betriebsmittel" eine Gesamtbetrachtung geboten sei, trifft dies nicht zu. Diese Tatbestandsvoraussetzung bezieht sich auf die konkrete - und als weitere Voraussetzung: ausschließliche - Nutzung eines oder mehrerer Betriebsmittel durch den Netznutzer, der die Vereinbarung eines individuellen [X.] begehrt. Sie steht damit zu der konkreten Entnahmestelle in untrennbarem Zusammenhang.

bb) Diese Betrachtungsweise wird durch die Systematik der Netzentgeltermittlung bestätigt.

Grundlage des Systems der Entgeltbildung für den Netzzugang ist nach § 15 Abs. 1 Satz 1 [X.] ein transaktionsunabhängiges [X.]. Die Kosten für die Netznutzung richten sich nach den fiktiv vom "virtuellen Handelspunkt" in Höchstspannung bis zur Entnahmeebene des [X.] in Anspruch genommenen Netz- und [X.]n und sind nach § 17 Abs. 1 Satz 1 [X.] entfernungsunabhängig. Welche Betriebsmittel einer Netz- oder [X.] der einzelne Netznutzer tatsächlich nutzt, hat keine Auswirkungen auf die Höhe der Netzentgelte. Des Weiteren hat das transaktionsunabhängige [X.] zur Folge, dass zur Ermittlung der Netzentgelte keine [X.] vorzunehmen sind, sondern sich deren Höhe allein nach der [X.], also dem Ort der Entnahme, richtet. Zudem erfolgt die Zuteilung der Kosten einer Netz- oder [X.] nach § 16 Abs. 1 Satz 1 [X.] ausschließlich auf die aus dieser Netz- oder [X.] entnehmenden Netznutzer. Das Netzentgelt berechnet sich gemäß § 17 Abs. 2 Satz 1 [X.] pro Entnahmestelle. Die Kosten der Netz- und [X.]n werden, beginnend bei der Höchstspannung, jeweils anteilig auf die nachgelagerte Netz- oder [X.] verteilt (sogenannte Kostenwälzung; § 14 [X.]). Eine "Nutzung" der vorgelagerten Netzebene durch die an ein nachgelagertes Netz angeschlossenen Nutzer erfolgt dagegen nicht (vgl. [X.]/[X.], IR 2017, 178, 179).

Entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde durchbricht § 19 Abs. 3 [X.] nicht das transaktionsunabhängige [X.]. Vielmehr führt die Vorschrift lediglich zu einer Verschiebung der Abrechnungsebene, indem der Netznutzer nicht mehr das Netzentgelt für die [X.] schuldet, sondern - unter Einschluss der zurechenbaren Kosten der singulär genutzten Betriebsmittel - dasjenige der vorgelagerten Netz- oder [X.].

cc) Für dieses Auslegungsergebnis sprechen auch der Sinn und Zweck des § 19 Abs. 3 [X.].

§ 19 Abs. 3 [X.] enthält eine Sonderregelung für den Fall, dass ein einzelner Nutzer alle in einer Netz- oder [X.] von ihm genutzten Betriebsmittel ausschließlich selbst nutzt. Unter den genannten Voraussetzungen ist das Entgelt abweichend von den in § 17 [X.] normierten allgemeinen Grundsätzen nicht anhand der Jahreshöchstleistung und der entnommenen elektrischen Arbeit zu ermitteln, sondern anhand der zurechenbaren Kosten der singulär genutzten Betriebsmittel (Senatsbeschluss vom 24. Januar 2017 - EnVR 36/15, [X.], 192 Rn. 18 - [X.] genutzte Betriebsmittel II).

Die besonderen Regeln in § 19 [X.] dienen - ebenso wie die allgemeinen Regeln in §§ 16 ff. [X.] - dem in § 16 Abs. 1 Satz 1 [X.] vorgegebenen Zweck, die Netzkosten möglichst verursachungsgerecht zu verteilen (vgl. [X.]. 245/05 S. 40 oben). Zur Erreichung dieses Zwecks gibt § 16 Abs. 1 Satz 3 [X.] den Anteil der einzelnen Nutzer an der zeitgleichen [X.] als grundsätzlich geeigneten Verteilungsmaßstab vor. Für Nutzer, die eine Netz- oder [X.] ausschließlich mit allein von ihnen genutzten Betriebsmitteln nutzen, stellt § 19 Abs. 3 [X.] demgegenüber allein auf die Kosten dieser Betriebsmittel ab. Dahinter steht die Erwägung, dass es im Falle einer singulären Benutzung eines sekundären [X.] nicht bedarf, weil sich schon aus der alleinigen Benutzung eine eindeutige Zuordnung zu einem bestimmten Nutzer ergibt. Mit der Regelung soll ein doppelter Leitungsbau vermieden und dem Grundsatz der Verursachungsgerechtigkeit der Netzentgelte zugunsten des [X.] Rechnung getragen werden. Hierzu wird der Netznutzer so gestellt, als habe er eine eigene Anbindung an die nächsthöhere Netzebene; zugleich leistet er einen Beitrag zur Deckung der Kosten des Netzbetreibers für diese Spannungsebene ([X.], Urteil vom 15. Dezember 2015 - [X.] 70/14, [X.], 134 Rn. 20 - [X.] genutzte Betriebsmittel I; Beschluss vom 24. Januar 2017 - EnVR 36/15, [X.], 192 Rn. 19 - [X.] genutzte Betriebsmittel II).

Dies ist bei der Antragstellerin der Fall. Sie nutzt die vier streitgegenständlichen [X.]en der Betroffenen singulär, weil an diese Leitungen kein anderer Netznutzer mit einer eigenen [X.] oder Einspeisestelle angeschlossen ist. Würde man dies anders sehen, bestünde für sie ein erheblicher Anreiz zum Bau einer Direktleitung. Dies soll nach § 19 Abs. 3 [X.] indes gerade vermieden werden.

Entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde widerspricht dies nicht dem Grundsatz der Kostenverursachungsgerechtigkeit. Insbesondere gebietet dieser keine einschränkende Auslegung des § 19 Abs. 3 [X.]. Die Vereinbarung eines individuellen [X.] führt zwangsläufig zu einer Mehrbelastung der anderen Nutzer dieses Netzes. Dies ist aber die unmittelbare Folge der vom Verordnungsgeber getroffenen Abwägung, dass ein - ansonsten drohendes - Ausscheiden desjenigen [X.], der einzelne Betriebsmittel ausschließlich nutzt, aus der tatsächlich genutzten Anschlussebene als schwerwiegender eingestuft wird als dessen Besserstellung durch die Gewährung eines individuellen [X.] für den Fall seines Verbleibs.

dd) Schließlich führt eine auf die konkrete Entnahmestelle bezogene Betrachtungsweise zu einer klaren und sachgerechten Abgrenzung des Anwendungsbereichs des § 19 Abs. 3 [X.].

Die Berücksichtigung von [X.]n findet in dieser Vorschrift keine Stütze und würde im Übrigen zu zufälligen Ergebnissen führen. Entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde ist es für die Anwendbarkeit des § 19 Abs. 3 [X.] auch ohne Belang, ob - wie hier - ein anderer Netznutzer im Falle eines [X.] zur Erstellung eines Anschlusses an die nächsthöhere Umspann- oder Spannungsebene auch die von einem Netznutzer im Sinne des § 19 Abs. 3 [X.] ausschließlich genutzten Betriebsmittel errichten müsste. Die Nutzung von Betriebsmitteln durch nachgelagerte, nicht unmittelbar an die betroffenen Betriebsmittel angeschlossene Netznutzer schließt die singuläre Nutzung durch einen anderen Netznutzer nicht aus. Denn nach dem transaktionsunabhängigen [X.] kommt es gerade nicht auf den physikalischen Weg an, den der vom Nutzer entnommene Strom nimmt. Vielmehr kann Nutzer der Betriebsmittel nur sein, wer unmittelbar an diese angeschlossen ist.

Ebenso ist es für die Anwendbarkeit des § 19 Abs. 3 [X.] unerheblich, wenn - wie hier - das singulär genutzte Betriebsmittel an die unterspannungsseitige Sammelschiene eines nicht eigensicheren Umspannwerks des vorgelagerten Netzbetreibers angeschlossen ist. Zwar kann es dann im ([X.] zu einer Speisung der unterspannungsseitigen Sammelschiene über das unterlagerte Netz des [X.] kommen. Dann nutzt aber nicht der Netznutzer dieses Netz, sondern der dem Anschlussnetzbetreiber vorgelagerte Netzbetreiber nimmt es in Anspruch, um seiner Pflicht einer ([X.]en Konfiguration seines Umspannwerks gerecht zu werden (vgl. [X.]/[X.], [X.], 285, 289). Dem Netznutzer, der die Voraussetzungen des § 19 Abs. 3 [X.] erfüllt, kann dies mangels rechtlicher Grundlage nicht zugerechnet werden.

b) Nach diesen Maßgaben hat das Beschwerdegericht die Voraussetzungen des § 19 Abs. 3 [X.] zu Recht als erfüllt angesehen. Nach seinen von der Rechtsbeschwerde nicht angefochtenen Feststellungen nutzt die Antragstellerin die vier [X.]en der Betroffenen zwischen dem [X.]zu den Umspannwerken [X.] [X.]  sowie zwischen dem Umspannwerk [X.]     zu den Umspannwerken [X.] [X.].  ausschließlich selbst, weil außer der Antragstellerin keine weiteren Netznutzer Elektrizität aus diesen Leitungen entnehmen oder in diese einspeisen. Der Anspruch auf Vereinbarung eines individuellen [X.] nach § 19 Abs. 3 [X.] scheitert - wie dargelegt - vorliegend auch nicht daran, dass die singulär genutzten Betriebsmittel im Hinblick auf das [X.] von der Betroffenen zur Versorgung der nicht unmittelbar an die Betriebsmittel angeschlossenen [X.] genutzt werden und im Hinblick auf das Umspannwerk [X.]     zur Gewährleistung der Versorgungssicherheit im ([X.] aus der Sammelschiene der Umspannwerke [X.] [X.]der Am.   GmbH erforderlich sind.

III.

[X.] beruht auf § 90 [X.].

[X.]     

      

Grüneberg     

      

Bacher

      

Sunder     

      

Deichfuß     

      

Meta

EnVR 42/17

09.10.2018

Bundesgerichtshof Kartellsenat

Beschluss

Sachgebiet: False

vorgehend OLG Düsseldorf, 26. April 2017, Az: VI-3 Kart 12/16 (V), Beschluss

§ 19 Abs 3 StromNEV

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Beschluss vom 09.10.2018, Az. EnVR 42/17 (REWIS RS 2018, 3082)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2018, 3082

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