Bundesgerichtshof, Beschluss vom 24.01.2017, Az. EnVR 36/15

Kartellsenat | REWIS RS 2017, 16852

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Gegenstand

Stromnetznutzung: Reduzierung des Entgelts für singulär genutzte Betriebsmittel - Singulär genutzte Betriebsmittel II


Leitsatz

Singulär genutzte Betriebsmittel II

Ein auf der Grundlage von § 19 Abs. 3 StromNEV ermitteltes Entgelt für singulär genutzte Betriebsmittel ist einer Reduzierung gemäß § 19 Abs. 2 Satz 2 und 3 StromNEV in der für die Jahre 2012 und 2013 maßgeblichen, seit 22. August 2013 geltenden Fassung nicht zugänglich.

Tenor

Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des 3. Kartellsenats des [X.] vom 15. Juli 2015 wird zurückgewiesen.

Die Antragstellerin trägt die Kosten des [X.] einschließlich der notwendigen Auslagen der Bundesnetzagentur.

Der Gegenstandswert des [X.] wird auf 92.000 Euro festgesetzt.

Gründe

1

A. Die Antragstellerin begehrt die Genehmigung von individuellen Netzentgelten gemäß § 19 Abs. 2 Satz 2 und 3 [X.] für singulär genutzte Betriebsmittel im Sinne von § 19 Abs. 3 [X.] in den Jahren 2012 und 2013.

2

Die Antragstellerin stellt [X.] her. Ihre Betriebsstätte ist über singulär genutzte Betriebsmittel an das Mittelspannungsnetz der weiteren Beteiligten angeschlossen. [X.] hat die Antragstellerin zunächst die vollständige [X.] von Netzentgelten ab 1. Januar 2012 gemäß § 19 Abs. 2 Satz 2 [X.] in der zum 4. August 2011 in [X.] gesetzten Fassung begehrt. Nach der Änderung der Vorschrift zum 22. August 2013 hat sie zuletzt sinngemäß die Genehmigung einer Reduzierung der Netzentgelte um 80 % für die [X.] und 2013 beantragt.

3

Die [X.] hat die Vereinbarung eines individuellen [X.] genehmigt. In den Gründen des Bescheids heißt es unter anderem:

Von der Genehmigung nicht erfasst werden nach Auffassung der [X.] etwaig zu zahlende Entgelte für singulär genutzte Betriebsmittel.

4

Mit ihrer Beschwerde hat die Antragstellerin beantragt, die [X.] zu verpflichten, die Genehmigung dahin abzuändern, dass sie auch Entgelte für singulär genutzte Betriebsmittel erfasst.

5

Das Beschwerdegericht hat die Beschwerde zurückgewiesen. Dagegen wendet sich die Antragstellerin mit der vom Beschwerdegericht zugelassenen Rechtsbeschwerde, der die [X.] entgegentritt.

6

B. Die zulässige Rechtsbeschwerde ist unbegründet.

7

I. Das Beschwerdegericht hat seine Entscheidung im Wesentlichen wie folgt begründet:

8

Das gegen die Genehmigung eingelegte Rechtsmittel sei als Verpflichtungsbeschwerde zulässig. Es sei aber unbegründet, weil ein nach § 19 Abs. 3 [X.] reduziertes Netzentgelt nicht zusätzlich nach § 19 Abs. 2 Satz 2 [X.] reduziert werden könne. Eine kumulative Anwendung der beiden Vorschriften sei in der Verordnungsbegründung nicht vorgesehen. Ferner sei nach Sinn und Zweck und nach dem Gesamtverständnis des § 19 [X.] nicht erkennbar, weshalb eine kumulative Anwendung möglich oder geboten sein sollte. Auch die Antragstellerin gehe davon aus, dass eine Kumulierung nach der seit 1. Januar 2014 geltenden Fassung von § 19 Abs. 2 [X.] ausgeschlossen sei. Für die [X.] und 2013 gelte nichts anderes. Für diesen Zeitraum sei das individuelle Netzentgelt zwar noch nicht anhand der tatsächlichen physikalischen Netzverhältnisse zu bemessen. In der Sache sei das [X.]ystem aber bereits mit Wirkung ab dem 1. Januar 2012 umgestaltet worden. Deshalb könnten die Wertungen der [X.] aus dem früheren Leitfaden zur Netzentgeltbefreiung nicht weiter gelten.

9

II. Diese Beurteilung hält der rechtlichen Überprüfung stand.

1. Zu Recht hat das Beschwerdegericht die Beschwerde als zulässig angesehen.

Wie das Beschwerdegericht zutreffend dargelegt hat, ergibt sich aus der Begründung des angefochtenen Bescheids, dass sich die Genehmigung nicht auf Entgelte bezieht, die nach § 19 Abs. 3 [X.] ermittelt worden sind. Für das Begehren der Antragstellerin, auch für diese Entgelte eine Genehmigung zu erhalten, ist die Verpflichtungsbeschwerde das statthafte Rechtsmittel.

2. Rechtsfehlerfrei ist das Beschwerdegericht zu dem Ergebnis gelangt, dass ein auf der Grundlage von § 19 Abs. 3 [X.] ermitteltes Entgelt für singulär genutzte Betriebsmittel einer Reduzierung gemäß § 19 Abs. 2 Satz 2 und 3 [X.] nicht zugänglich ist.

a) Der Wortlaut der genannten Vorschriften ist allerdings nicht eindeutig.

Gemäß § 19 Abs. 2 Satz 2 [X.] in der aufgrund der Übergangsvorschrift in § 32 Abs. 7 [X.] für die [X.] und 2013 maßgeblichen, seit 22. August 2013 geltenden Fassung müssen Netzbetreiber einem Letztverbraucher ein individuelles Netzentgelt anbieten, wenn die Anzahl der [X.] und der Stromverbrauch die dort festgelegten Werte übersteigen. Die Höhe dieses individuellen [X.] beträgt je nach Anzahl der [X.] 10, 15 oder 20 Prozent des veröffentlichten [X.].

Als veröffentlichtes Netzentgelt in diesem Sinne könnte bei isolierter Betrachtung des Wortlauts nicht nur das allgemeine, von allen Nutzern zu zahlende Entgelt verstanden werden, sondern auch ein besonderes Netzentgelt für singulär genutzte Betriebsmittel, das auf der Grundlage von § 19 Abs. 3 [X.] ermittelt worden ist. Gemäß § 27 Abs. 1 [X.] haben Netzbetreiber auch individuelle Netzentgelte, die nach § 19 [X.] gebildet sind, auf ihren Internetseiten zu veröffentlichen. Hierzu gehören die nach § 19 Abs. 3 [X.] ermittelten Entgelte.

Dem steht nicht entgegen, dass in § 19 Abs. 3 [X.] nur von einem angemessenen Entgelt die Rede ist. Diese Formulierung bezieht sich auf die Höhe des festzulegenden Entgelts. Dass dieses Entgelt zugleich ein individuelles Netzentgelt ist, folgt schon daraus, dass es aufgrund der jeweiligen Umstände des Einzelfalls gesondert festgesetzt werden muss.

b) Gegen eine Einbeziehung der nach § 19 Abs. 3 [X.] festgelegten Entgelte in die Reduzierung gemäß § 19 Abs. 2 Satz 2 und 3 [X.] sprechen Sinn und Zweck der genannten Regelungen.

aa) § 19 Abs. 3 [X.] enthält eine Sonderregelung für den Fall, dass ein einzelner Nutzer alle in einer Netz- oder Umspannebene von ihm genutzten Betriebsmittel ausschließlich selbst nutzt. Unter den genannten Voraussetzungen ist das Entgelt abweichend von den in § 17 [X.] normierten allgemeinen Grundsätzen nicht anhand der Jahreshöchstleistung und der entnommenen elektrischen Arbeit zu ermitteln, sondern anhand der zurechenbaren Kosten der singulär genutzten Betriebsmittel.

Die besonderen Regeln in § 19 [X.] dienen - ebenso wie die allgemeinen Regeln in §§ 16 ff. [X.] - dem in § 16 Abs. 1 Satz 1 [X.] vorgegebenen Zweck, die Netzkosten möglichst verursachungsgerecht zu verteilen (vgl. [X.]. 245/05 S. 40 oben). Zur Erreichung dieses Zwecks gibt § 16 Abs. 1 Satz 2 [X.] den Anteil der einzelnen Nutzer an der zeitgleichen [X.] als grundsätzlich geeigneten Verteilungsmaßstab vor. Für Nutzer, die eine Netz- oder Umspannebene ausschließlich mit allein von ihnen genutzten Betriebsmitteln nutzen, stellt § 19 Abs. 3 [X.] demgegenüber allein auf die Kosten dieser Betriebsmittel ab. Dahinter steht die Erwägung, dass es im Falle einer singulären Benutzung eines sekundären [X.] nicht bedarf, weil sich schon aus der alleinigen Benutzung eine eindeutige Zuordnung zu einem bestimmten Nutzer ergibt. Mit der Regelung soll ein doppelter Leitungsbau vermieden und dem Grundsatz der Verursachungsgerechtigkeit der Netzentgelte zugunsten des [X.] getragen werden. Hierzu wird der Netznutzer so gestellt, als habe er eine eigene Anbindung an die nächsthöhere Netzebene; zugleich leistet er einen Beitrag zur Deckung der Kosten des Netzbetreibers für diese Spannungsebene ([X.], Urteil vom 15. Dezember 2015 - [X.] 70/14, [X.], 134 Rn. 20 - [X.] genutzte Betriebsmittel I).

bb) § 19 Abs. 2 [X.] knüpft demgegenüber an ein besonderes Nutzungsverhalten an.

Nach § 19 Abs. 2 Satz 1 [X.] ist ein individuelles Netzentgelt anzubieten, wenn offensichtlich ist, dass der Höchstlastbeitrag eines [X.] erheblich von der zeitgleichen [X.] abweicht. In dieser Konstellation bildet die in § 17 Abs. 2 Satz 2 [X.] als Maßstab vorgesehene Jahreshöchstleistung den Verursachungsbeitrag des Nutzers nur unzureichend ab. Deshalb ist der Maßstab anzupassen, was nach der einschlägigen Festlegung der [X.] (Beschluss vom 5. Dezember 2012 - [X.]; Beschluss vom 11. Dezember 2013 - [X.]-13-739) grundsätzlich dadurch geschieht, dass anstelle der Jahreshöchstleistung der höchste Leistungswert aus allen Hochlastzeitfenstern zugrunde gelegt wird.

Nach § 19 Abs. 2 Satz 2 [X.] ist ein individuelles Netzentgelt ferner dann anzubieten, wenn die [X.]zahl und der Stromverbrauch an einer Abnahmestelle bestimmte Werte übersteigen. Dem liegt die Erwägung zugrunde, dass eine hohe Zahl von [X.] zu einem ausgewogenen Verhältnis zwischen Grundlast und Bandlast und damit zu einer geringeren Schwankungsbreite, einer besseren Prognostizierbarkeit sowie einer effizienteren Auslastung des gesamten [X.]werkparks führt ([X.]. 447/13 S. 15 f.). Um dem Rechnung zu tragen, sieht § 19 Abs. 2 Satz 3 [X.] in der vom 22. August bis 31. Dezember 2013 geltenden Fassung für die [X.] und 2013 je nach [X.] eine Reduzierung auf 10, 15 oder 20 Prozent des veröffentlichten [X.] vor.

In beiden Konstellationen werden die in § 16 Abs. 1 Satz 2 und § 17 [X.] normierten [X.] - Entnahmeleistung und entnommene elektrische Arbeit - nicht durch ein anderes Kriterium ersetzt, sondern lediglich an das besondere Nutzungsverhalten angepasst. Dies gilt entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde auch für die Reduzierung nach § 19 Abs. 2 Satz 3 [X.] in der für die [X.] und 2013 maßgeblichen Fassung. Diese ist zwar insoweit pauschal, als sie - anders als die seit 1. Januar 2014 geltende Fassung der Vorschrift - nicht an Besonderheiten der jeweiligen Netztopologie (den physikalischen Pfad) anknüpft. Berechnungsgrundlage für die Reduzierung ist aber ebenfalls das allgemeine, anhand der Entnahmeleistung und der entnommenen elektrischen Arbeit entnommene Netzentgelt.

cc) Vor diesem Hintergrund kommt eine kumulierte Anwendung beider Tatbestände nicht in Betracht.

Die in § 16 Abs. 1 Satz 2 und § 17 sowie in § 19 Abs. 2 Satz 1 und 2 [X.] vorgegebenen Maßstäbe - Leistung und Arbeit - dienen dem Zweck, die betroffenen Netzkosten auf mehrere Netznutzer aufzuteilen. Im Rahmen einer solchen Aufteilung kann es gerechtfertigt sein, einzelnen Nutzern abweichend vom allgemeinen Verteilungsmaßstab einen geringeren Anteil der Kosten zuzuweisen, weil ihr Nutzungsverhalten Besonderheiten aufweist, die für den Betrieb des Netzes insgesamt von Vorteil sind und damit auch den übrigen Benutzern dieses Netzes zugutekommen. In den von § 19 Abs. 3 [X.] erfassten Konstellationen sind die Betriebsmittel und die daraus resultierenden Kosten hingegen einem einzelnen Nutzer unmittelbar zugeordnet. Der Umfang, in dem er diese Betriebsmittel nutzt, kann auf die übrigen Betriebsmittel auf derselben Netz- oder Umspannebene grundsätzlich keinen Einfluss haben. Deshalb ist kein Raum dafür, dem alleinigen Nutzer der Betriebsmittel nur einen Teil der dafür anfallenden Kosten zuzuweisen.

c) Entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde ergibt sich aus der Entstehungsgeschichte von § 19 Abs. 2 [X.] keine abweichende Beurteilung.

Nach der zum 4. August 2011 in [X.] gesetzten Fassung von § 19 Abs. 2 Satz 2 [X.] sollten Letztverbraucher bei Überschreiten bestimmter Grenzen hinsichtlich [X.]zahl und Stromverbrauch grundsätzlich von den Netzentgelten befreit werden. Diese Regelung hat der Senat mangels ausreichender Ermächtigungsgrundlage als nichtig angesehen, weil sie über eine bloße Ausgestaltung der Netzentgelte hinausging ([X.], Beschluss vom 6. Oktober 2015 - [X.] 32/13, [X.], 65 Rn. 7 ff. - [X.]; Beschluss vom 12. April 2016 - [X.] 25/13, [X.], 293 Rn. 10 - [X.]I).

Ob dieses abweichende Regelungskonzept zur Folge gehabt hätte, dass die [X.] auch Netzentgelte erfasst hätte, die nach § 19 Abs. 3 [X.] ermittelt werden, - wovon die [X.] bis zur Änderung von § 19 Abs. 2 [X.] im Jahr 2013 ausging - bedarf im vorliegenden Zusammenhang keiner Entscheidung. Selbst wenn die Frage zu bejahen wäre, ergäben sich daraus für den Streitfall keine Konsequenzen. Mit der zum 22. August 2013 vorgenommenen Änderung ist der Verordnungsgeber wieder zu dem ursprünglichen Regelungskonzept zurückgekehrt, wonach es im Zusammenhang mit § 19 Abs. 2 [X.] bei der grundsätzlichen Verteilung der Kosten anhand von Leistung und Arbeit verbleibt und dieser Maßstab lediglich an das besondere Nutzungsverhalten angepasst wird. Nach diesem Konzept ist eine Reduzierung von Netzentgelten, die nach § 19 Abs. 3 [X.] ermittelt werden, aus den dargelegten Gründen ausgeschlossen.

Dass der Verordnungsgeber die vor dem 4. August 2011 geltende Vorgabe, wonach das nach § 19 Abs. 2 Satz 2 [X.] gebildete individuelle Netzentgelt den Beitrag des [X.] zu einer Senkung oder zu einer Vermeidung der Erhöhung der Netzkosten dieser und aller vorgelagerten Netz- und Umspannebenen widerzuspiegeln hat (§ 19 Abs. 2 Satz 3 [X.] a.F.), erst wieder zum 1. Januar 2014 in [X.] gesetzt hat (§ 19 Abs. 2 Satz 4 [X.] n.F., mit im Detail abweichendem Wortlaut), führt nicht zu einer abweichenden Beurteilung. Dieser Umstand hat lediglich zur Folge, dass die in § 19 Abs. 2 Satz 3 [X.] vorgesehenen Prozentsätze für die [X.] und 2013 als alleiniger pauschalierender Maßstab für die Herabsetzung der Netzentgelte fungieren, während sie für die Folgezeit lediglich eine Untergrenze für das nach den individuellen Umständen bestimmte Netzentgelt darstellen. Er ändert hingegen nichts daran, dass die Regelung in § 19 Abs. 2 Satz 2 und 3 [X.] eine Verteilung von Netzkosten auf mehrere Nutzer anhand von Kriterien vorsieht, für die in den von § 19 Abs. 3 [X.] erfassten Fällen aufgrund des dort vorgesehenen abweichenden Verteilungsmaßstabs kein Raum ist.

d) Entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde kann die Antragstellerin eine weitergehende Reduzierung der Netzentgelte auch nicht unter dem Gesichtspunkt des Vertrauensschutzes verlangen.

aa) Die Verwaltungspraxis der [X.] vor der zum 22. August 2013 erfolgten Änderung von § 19 Abs. 2 [X.] kann einen Vertrauenstatbestand nicht begründen.

Auch in diesem Zusammenhang kann dahingestellt bleiben, ob die damals von der [X.] vertretene Auffassung, die in § 19 Abs. 2 Satz 2 [X.] a.F. vorgesehene Netzentgeltbefreiung erfasse auch nach § 19 Abs. 3 [X.] ermittelte Entgelte, zutreffend war. Wenn die Frage zu bejahen wäre, hätte sich durch die Neuregelung im Jahr 2013 eine neue Rechtslage ergeben, die einer Beibehaltung der früheren Praxis entgegenstand. Wenn die Frage zu verneinen wäre, könnte die Antragstellerin eine Beibehaltung der früheren rechtswidrigen Praxis jedenfalls deshalb nicht verlangen, weil die Regelungen in § 19 Abs. 2 Satz 2 und 3 [X.] - wie auch die Rechtsbeschwerde nicht verkennt - der Regulierungsbehörde insoweit kein Ermessen einräumen.

bb) Aus dem Umstand, dass § 19 Abs. 2 Satz 2 und 3 [X.] in der am 22. August 2013 in [X.] getretenen Fassung nach der Übergangsregelung in § 32 Abs. 7 [X.] rückwirkend für den Zeitraum ab 1. Januar 2012 heranzuziehen sind, ergibt sich kein weitergehender Vertrauensschutz.

Die zum 4. August 2011 in [X.] gesetzte, der Antragstellerin möglicherweise günstigere Regelung konnte keinen Vertrauensschutz begründen, weil sie durch die Ermächtigungsgrundlage in § 24 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 3 [X.] nicht gedeckt war und sich zudem von Beginn an starker Kritik und schwerwiegenden rechtlichen Bedenken - auch im Hinblick auf die fehlende Ermächtigungsgrundlage - ausgesetzt sah (vgl. [X.]/Lüdemann, [X.] 2011, 583, 592 f.; [X.], [X.] 2012, 51, 55; [X.]/Prang, IR 2014, 55, 56).

Dass sich aus der zuvor geltenden Regelung eine der Antragstellerin im Vergleich zur erteilten Genehmigung günstigere Regelung ergeben hätte, ist weder geltend gemacht noch sonst ersichtlich.

III. [X.] beruht auf § 90 Satz 2 [X.], die Festsetzung des [X.] auf § 50 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 GKG und § 3 ZPO.

Meier-Beck      

        

[X.]      

        

Grüneberg

        

Bacher      

        

Deichfuß      

        

Meta

EnVR 36/15

24.01.2017

Bundesgerichtshof Kartellsenat

Beschluss

Sachgebiet: False

vorgehend OLG Düsseldorf, 15. Juli 2015, Az: VI-3 Kart 112/14 (V)

§ 19 Abs 2 S 2 StromNEV vom 14.08.2013, § 19 Abs 2 S 3 StromNEV vom 14.08.2013, § 19 Abs 3 StromNEV vom 14.08.2013

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Beschluss vom 24.01.2017, Az. EnVR 36/15 (REWIS RS 2017, 16852)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2017, 16852

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