Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 13.12.2016, Az. EnVR 38/15

Kartellsenat | REWIS RS 2016, 933

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[X.]:[X.]:[X.]:2016:131216BEN[X.]R38.15.0

BUN[X.]SGERICHTSHOF

BESCHLUSS
En[X.]R 38/15
[X.]erkündet am:

13. Dezember 2016

Führinger

Justizangestellte

als Urkundsbeamtin

der Geschäftsstelle
in der energiewirtschaftsrechtlichen [X.]erwaltungssache

Nachschlagewerk:
ja
[X.]Z:
nein
[X.]R:
ja

Individuelles Netzentgelt II
[X.] § 19 Abs. 2 Satz 2
Für die [X.]oraussetzungen eines individuellen [X.] nach §
19 Abs.
2 Satz
2 [X.] ist nicht der tatsächlich-physikalische, sondern der [X.]e Strombezug maßgebend.
[X.], Beschluss vom 13. Dezember 2016 -
En[X.]R 38/15 -
[X.]

-
2 -
Der [X.] hat auf die mündliche [X.]erhandlung vom
13. Dezember
2016
durch die
[X.]orsitzenden Richter Prof. Dr. Meier-Beck und Dr.
Raum
sowie
die Richter Dr. Kirchhoff, Dr.
Grüneberg
und Dr.
Bacher
beschlossen:
Auf die
Rechtsbeschwerde der Antragstellerin wird
der
Beschluss des 3.
Kartellsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf
vom 15.
Juli
2015 in der Fassung des Beschlusses vom 9.
September 2015
aufgehoben.
Auf die Beschwerde der Antragstellerin wird der Ausspruch zu Num-mern
1 und 3 des
Beschlusses
der [X.] der Bundes-netzagentur vom 10.
März 2014 in der Fassung vom 1.
April 2014, [X.]-11-441,
aufgehoben.
Die [X.] wird verpflichtet, die Anträge der Antragstellerin auf Genehmigung der zwischen ihr und
der Beteiligten am 30. Juni/6.
Juli 2011 getroffenen [X.]ereinbarung eines individuellen [X.] für die Abnahmestelle "Werk W.

"
für den Zeitraum vom 1. Januar
2011 bis zum 31. Dezember 2011 und der zwischen ihr und der [X.] am 31. Januar 2014 getroffenen [X.]ereinbarung eines individuellen [X.] für die Abnahmestelle "Werk W.

"
für den Zeitraum
vom 1. Januar 2012 bis zum 31. Dezember 2012 unter Beachtung der Rechtsauffassung des [X.]s neu zu bescheiden.
Die weitergehenden Rechtsmittel der Antragstellerin werden zurückge-wiesen.
Die Kosten des Beschwerde-
und des Rechtsbeschwerdeverfahrens einschließlich der notwendigen Auslagen der Antragstellerin werden der [X.] auferlegt. Die weitere Beteiligte trägt ihre außerge-richtlichen Kosten selbst.
Der Wert des Rechtsbeschwerdeverfahrens wird auf 2.863.687

fest-gesetzt.
-
3 -
Gründe:

[X.] Die Antragstellerin betreibt ein
holzverarbeitendes Unternehmen und au-ßerdem am Standort W.

ein [X.]. Dieser Standort wird als
Kundenanlage im Sinne des
§
3 Nr.
24a und 24b [X.] betrieben und ist -
zum Teil über singulär genutzte Betriebsmittel -
im Umspannwerk H.

in der Umspann-
ebene [X.] an das Netz der Beteiligten angeschlossen. Das [X.] war bis Ende 2012 nur über
die Mittelspannungsschaltanlage der Antragstellerin an das Netz der Beteiligten angeschlossen; den in dem [X.] erzeugten Strom speiste die Antragstellerin ausschließlich in ihre Kundenanlage ein. Dafür erhielt sie gemäß Einspeisevertrag vom 14.
November 2005 von der Beteiligten eine Einspeisevergütung nach dem [X.]. Im Gegenzug entrichtete die Antragstellerin in den Jahren 2011 und 2012 Netzentgelte nach ihrem gesamten Strombezug, d.h. einschließlich der [X.] Einspeisung. Seit Ende 2012 ist das [X.] über eine Direktleitung an die unterspannungsseitige Sammelschiene des Umspannwerks
H.

angeschlossen; innerhalb der Kundenanlage besteht keine [X.]erbindung mehr
zwischen den Produktionsanlagen der Antragstellerin und dem Biomasseheizkraft-werk.

Die Antragstellerin und die Beteiligte schlossen am 30. Juni/6. Juli 2011 eine individuelle Netzentgeltvereinbarung nach §
19 Abs. 2 Satz 2 [X.] für das [X.] und am 31. Januar 2014 eine solche für das [X.], die die Antragstellerin der [X.] zur Genehmigung vorlegte. In diesen beiden Jahren über-schritten die Jahresbenutzungsstunden an der Abnahmestelle der Antragstellerin den Grenzwert von 7.000 Stunden nur unter Zugrundelegung des [X.] abgerechneten, netzentgeltpflichtigen [X.] aus dem Netz der Beteiligten. Mit Bescheid
vom 10.
März 2014, berichtigt durch Bescheid
vom 1.
April 2014,
lehnte die [X.] die Genehmigung der Anträge ab. Sie begründete dies [X.], dass die Benutzungsstundenzahl von 7.000 nicht erreicht sei, weil hierfür der 1
2

-
4 -
physikalische Bezug von Strom aus dem Netz der Beteiligten maßgeblich sei. Die von der Antragstellerin und der Beteiligten für das [X.] getroffene [X.]ereinbarung eines individuellen [X.] wurde von ihr dagegen genehmigt.

Mit der gegen den ablehnenden Teil des Bescheids gerichteten
Beschwerde hat die
Antragstellerin
beantragt, die [X.] zu verpflichten, die [X.] ihr und der
Beteiligten getroffene [X.]ereinbarung eines individuellen [X.] für die Abnahmestelle "W.

"
für das [X.] zu genehmigen, hilfsweise
für den Fall einer Stattgabe dieses Antrags die [X.] zu verpflichten,
die zwischen ihr und der Beteiligten getroffene [X.]ereinbarung eines individuellen [X.] für die Abnahmestelle "W.

"
für das [X.] unter Zugrundele-
gung der Auffassung des [X.]s neu zu bescheiden, höchst hilfsweise ihren Antrag auf ein individuelles Netzentgelt in Höhe
von 20% des allgemeinen [X.] für diese Abnahmestelle für das [X.] nach §
19 Abs.
2 Satz
2 [X.] in der Fassung vom 14.
August 2013 zu genehmigen. Das Beschwerdegericht hat die Be-schwerde zurückgewiesen. Mit der -
vom Beschwerdegericht zugelassenen
-
Rechtsbeschwerde verfolgt die Antragstellerin ihr
Begehren mit der Maßgabe weiter, dass sie den Hauptantrag für das [X.] unbedingt stellt.

I[X.] Die Rechtsbeschwerde ist im Wesentlichen begründet.

1. Das Beschwerdegericht hat die Auffassung der [X.]
gebil-ligt, dass im Rahmen der [X.]oraussetzungen des §
19 Abs.
2 Satz
2 [X.]

gleich in welcher
Fassung -
allein auf den physikalischen Strombezug aus dem Netz der allgemeinen [X.]ersorgung abzustellen sei, während die [X.] entnommenen Strommengen nicht zu berücksichtigen seien. Dafür spreche bereits der Wortlaut des §
19 Abs.
2 Satz
2 [X.], der als maßgeblichen Ort der Stromentnahme ausdrücklich das Netz der allgemeinen [X.]ersorgung nenne.
In den Gesetzesmaterialien stehe ebenfalls die rein technische Betrachtungsweise und [X.] die tatsächlich-physikalische Stromabnahme im [X.]ordergrund, weil die vom [X.] dargelegten Effekte einer dauerhaften Stromentnahme im Netz der 3
4
5

-
5 -
allgemeinen [X.]ersorgung nur dann
entstünden, wenn die Stromentnahme auch tat-sächlich stattfinde. Aufgrund dessen spreche auch der Sinn und Zweck der [X.]orschrift für eine
Nichtberücksichtigung des [X.]en [X.]. Die vom [X.] festgestellte Ausnahme von der Betrachtung des physikalischen [X.] bei der Berechnung der Netzentgelte nach §
17 [X.] im Fall des [X.]en [X.] sei nicht übertragbar, weil es bei §
19 Abs.
2 Satz
2 [X.] nicht um eine möglichst effektive und gleichzeitig diskriminierungs-freie [X.]-Förderung gehe, sondern um eine tatsächlich netzstabilisierende Stromentnahme.

2. Diese Beurteilung
hält rechtlicher
Nachprüfung nicht stand.

Das Beschwerdegericht hat zu Unrecht den [X.]en Strombezug der Antragstellerin bei der Prüfung der [X.]oraussetzungen des §
19 Abs.
2 Satz
2 [X.] unberücksichtigt gelassen.
Das Gegenteil ist richtig.

a) Nach dem Wortlaut des §
19 Abs.
2 Satz
2 [X.] in der für das [X.] maßgeblichen Fassung vom 14.
August 2013 wie auch in der für das [X.] maßgeblichen Fassung vom 21.
August 2009
ist für die
weiteren [X.]oraussetzungen eines individuellen [X.] auf die Stromabnahme aus dem Netz der allgemei-nen [X.]ersorgung für den eigenen [X.]erbrauch an einer Abnahmestelle abzustellen. Entgegen der Auffassung des [X.] wird
damit aber nicht zwingend nur die tatsächlich entnommene (physikalische) Stromentnahme erfasst.

Dafür könnte zwar sprechen, dass der [X.]erordnungsgeber den Begriff der Abnahmestelle i.S.d. §
19 Abs.
2 Satz
2 [X.] in §
2 Nr.
1 [X.] in der Fassung vom 14. August 2013 als "die Summe aller räumlich und physikalisch zu-sammenhängenden elektrischen Einrichtungen eines Letztverbrauchers, die sich auf einem in sich abgeschlossenen
Betriebsgelände befinden und über einen oder meh-rere Entnahmepunkte mit dem Netz des Netzbetreibers verbunden sind"
definiert hat.
Damit hat er
auf eine "physikalische"
Betrachtungsweise abgestellt. Dagegen lässt 6
7
8
9

-
6 -
sich aber einwenden, dass §
19 Abs.
2 Satz
2 [X.] im [X.] nicht auf die [X.], sondern auf die dort erfolgende "Stromabnahme aus dem Netz der [X.] [X.]ersorgung"
abstellt und dieser Begriff -
ähnlich wie der Begriff der "Ent-nahmestelle"
in § 17 [X.] (vgl. dazu [X.]sbeschluss vom 27. März 2012

En[X.]R 8/11, [X.], 387 Rn. 14 ff.) -
sowohl physikalisch als auch [X.] verstanden werden kann. Dem steht auch nicht entgegen, dass nach §
19 Abs.
2 Satz
2 [X.] die Stromabnahme "für den eigenen [X.]erbrauch"
erfol-gen muss. Diese Formulierung stellt lediglich klar, dass solche Strommengen nicht berücksichtigt werden, die der Netznutzer an Dritte weiterleitet.

b) Entscheidend für ein [X.]es [X.]erständnis des §
19 Abs.
2 Satz
2 [X.] spricht eine
systematische Auslegung der Stromnetzent-geltverordnung.

Nach der Rechtsprechung des [X.]s stellt bei einer -
wie hier -
[X.] Einspeisung von Strom aus Erneuerbaren Energien in ein Netz der allgemeinen [X.]ersorgung im Sinne des §
3 Abs.
6 [X.] 2004 (danach §
3 Nr.
7 [X.] 2009; jetzt § 5 Nr. 26 [X.] 2014)
die Strommenge, die vom Erzeuger selbst oder in einem vorgelagerten Arealnetz verbraucht wird, eine netzentgeltpflichtige Entnahme im Sinne des § 17 [X.] dar. Maßgeblich für die Berechnung der Netzentgelte ist zwar grundsätzlich die tatsächliche (physikalische) Entnahme von Strom aus dem Netz, wobei das Netzentgelt die Nutzung aller vorgelagerten Netz-
und [X.]n einschließt (§ 3 Abs. 2 [X.]). Der [X.] hat aber eine Ausnahme von dem Erfordernis der gemessenen physikalischen Entnahme dann bejaht, wenn der Netznutzer aus Erneuerbaren Energien gewonnenen Strom in das Netz der allge-meinen [X.]ersorgung (§
3 Abs.
6 [X.] 2004; §
3 Nr.
7 [X.] 2009; § 5 Nr. 26 [X.] 2014) "einspeist"
und
gemäß §
4 Abs.
5 [X.] 2004 (danach §
8 Abs.
2 [X.] 2009; jetzt §
11 Abs.
2 [X.] 2014) [X.] abrechnet. In diesem Fall ist ein Eigenverbrauch des Erzeugers oder der [X.]erbrauch in einem vorgelagerten [X.], in das der aus Erneuerbaren Energien gewonnene Strom vor der Weitergabe 10
11

-
7 -
an ein Netz im Sinne der
§
3 Abs.
6 [X.] 2004,
§
3 Nr.
7 [X.] 2009, § 5 Nr. 26 [X.] 2014 zunächst eingespeist wurde, als Nutzung des Netzes im Sinne dieser [X.]orschrif-ten
anzusehen, an das er [X.] abgegeben wird ([X.]sbeschluss vom 27.
März 2012 -
En[X.]R 8/11, [X.], 387 Rn.
11
f.). Durch die Maßgeblichkeit der [X.]en Weitergabe -
wobei mit der Ersetzung des Begriffs der Durchleitung (§
4 Abs.
5 [X.] 2004) durch den Begriff "Weitergabe"
in §
8 Abs.
2 [X.] 2009
(jetzt: § 11 Abs. 2 [X.] 2014) keine inhaltliche Änderung verbunden sein sollte (BT-Drucks. 16/8148 S.
44) -
wird bei wirtschaftlicher Betrachtung lediglich der Erfassungszeitpunkt vorverlegt (vgl. [X.]sbeschlüsse vom 27.
März 2012
-
En[X.]R 8/11, aaO Rn.
17 und vom 12.
Juli 2013 -
EnZR 73/12, [X.], 433 Rn.
7).

Dieses Normverständnis des §
17 [X.] muss für §
19 Abs.
2 Satz
2 [X.] gleichermaßen gelten. Die Netzentgeltreduzierung nach §
19 Abs.
2 Satz
2 [X.] als Sondervorschrift baut auf der allgemeinen [X.]orschrift über die Ermittlung der Netzentgelte nach §
17 [X.] auf. Dies zeigt sich insbesondere an §
17 Abs.
1 Satz
2 [X.], wonach sich die Netzentgelte unter anderem nach der jeweiligen Benutzungsstundenzahl
der Entnahmestelle richten, deren Höhe
wie-derum eine maßgebliche [X.]oraussetzung
für den Anspruch auf ein individuelles Netz-entgelt nach §
19 Abs.
2 Satz
2 [X.] bildet.

Soweit der [X.] den [X.]en Ansatz für die Berechnung der Netzentgelte nach §
17 [X.] vor allem auch damit begründet hat, dass dadurch zum einen volkswirtschaftlich unsinnige Aufwendungen in Form der [X.] in das Netz vermieden werden und zum anderen in den Fäl-len des §
4 Abs.
5 [X.] 2004 (§
8 Abs.
2 [X.]
2009, § 11 Abs. 2 [X.] 2014) eine Gleichstellung des nicht direkt einspeisenden Anlagenbetreibers mit einem direkt einspeisenden und für den Eigenverbrauch zugleich entnehmenden Anlagenbetrei-ber erreicht wird, gilt dies auch im Rahmen des §
19 Abs.
2 Satz
2 [X.]. Durch den Bau einer Direktleitung kommt der Anlagenbetreiber -
wie im Fall der Antragstel-12
13

-
8 -
lerin für das [X.] -
in den Genuss eines individuellen [X.], ohne dass sich der Rechtslage ein sachlicher Grund für eine solche unterschiedliche [X.] entnehmen lässt.

Es wäre widersprüchlich, auf der einen Seite bei der Ermittlung der Netzent-gelte die [X.]e Einspeisung von Strom aus Erneuerbaren Ener-gien in ein Netz der allgemeinen [X.]ersorgung als netzentgeltpflichtige Entnahme [X.], dem Anlagenbetreiber aber auf der anderen Seite eine Berücksichtigung dieser Entnahme im Rahmen des §
19 Abs.
2 Satz
2 [X.] zu versagen. [X.] wird durch den [X.]en Berechnungsansatz der Anlagenbe-treiber in jeder Beziehung so gestellt, wie wenn er die von ihm erzeugte Energie un-mittelbar in ein Netz nach § 3 Nr. 7 [X.] 2009
geleitet hätte (vgl. [X.]sbeschluss vom 27.
März 2012 -
En[X.]R 8/11, [X.], 387 Rn.
16).

c) Gegen diese Auslegung des §
19 Abs.
2 Satz
2 [X.] sprechen
auch nicht Sinn und Zweck der [X.]orschrift.

Nach der [X.]erordnungsbegründung soll die Regelung einen nachhaltigen [X.] zu den Netzentgelten gewährleisten und den Beitrag die-ser Großverbraucher zur Dämpfung der Netzkosten berücksichtigen. Soweit die [X.] an eine Mindestbenutzungsstundenzahl von 7.000 Stunden im Jahr anknüpft, beruht dies nach den Materialien darauf, dass erst ab einer derart hohen Benut-zungsstundenzahl technisch von einer dauerhaften Stromentnahme ([X.]) aus-gegangen werden könne, der eine entsprechende Grundlast auf der [X.] gegenüber stehen müsse. Ein ausgewogenes [X.]erhältnis zwischen Grundlast und [X.] sei für die Netzstabilität unerlässlich (vgl. [X.]. 447/13, S. 15 f.).

Die [X.]orschrift des §
19 Abs.
2 Satz
2 [X.] hat damit zwei Zielrichtun-gen. Zum einen soll sie -
was das Beschwerdegericht zu Recht hervorgehoben hat -
die Großverbraucher im Hinblick auf ihren Beitrag zur Netzstabilität belohnen. Zum anderen soll sie aber auch einen nachhaltigen Beitrag der Großverbraucher zu den 14
15
16
17

-
9 -
Netzentgelten gewährleisten. Dieses Ziel wird nur dadurch erreicht, dass [X.] am Netz der allgemeinen
[X.]ersorgung angeschlossen sind und bleiben und etwa auf die Herstellung einer Direktleitung zu
einer
höheren
Netzebene oder zu dem dortigen Umspannwerk verzichten, weil letzteres
für sie -
wegen der Möglichkeit der [X.]ereinbarung eines (niedrigeren) individuellen [X.] nach §
19 Abs.
2 Satz
2 [X.] -
wirtschaftlich nicht sinnvoll ist.

Aufgrund dessen bedarf es keiner Entscheidung, ob -
was die Rechtsbe-schwerde mit der [X.]erfahrensrüge geltend macht -
entgegen der vom [X.] ohne Einholung eines Sachverständigengutachtens getroffenen Feststellung der [X.]e Ansatz auch unter dem Gesichtspunkt der Netzstabilität zum Tragen kommt, weil die netzstabilisierende Wirkung [X.] unabhängig davon eintrete, ob sie den Strom physikalisch in einer dem Netz der allgemeinen [X.]ersorgung nachgelagerten Kundenanlage verbrauchen oder direkt aus einem Netz der allgemeinen [X.]ersorgung entnehmen.

II[X.] Der [X.] verweist die Sache nicht an das Beschwerdegericht zurück. Die noch offenen Fragen des angefochtenen Bescheids
vom 10.
März
2014
in der Fassung vom 1.
April 2014
können durch die [X.] in dem neu eröffne-ten [X.]erwaltungsverfahren entschieden werden. Für die Neubescheidung ist der rechtliche Rahmen durch die Entscheidung des [X.]s vorgegeben.

Entgegen dem Antrag der Rechtsbeschwerde ist
im Hinblick auf den Zeit-raum vom 1.
Januar 2012 bis 31.
Dezember 2012 lediglich die [X.]erpflichtung der [X.] zur Neubescheidung auszusprechen, weil es insoweit an der erforderlichen Spruchreife fehlt (§
113 Abs.
5 Satz
2 [X.]wGO analog). In dem ange-fochtenen Bescheid hat die [X.] die Anträge für die [X.] und 2012 bereits deshalb für unbegründet gehalten, weil die erforderliche Mindestvoraus-setzung des Erreichens einer Betriebsstundenzahl von 7.000 Benutzungsstunden nicht gegeben sei. Dagegen lässt sich dem
Bescheid nicht mit hinreichender Sicher-heit entnehmen, ob auch die weiteren Tatbestandsvoraussetzungen des §
19 Abs.
2 18
19
20

-
10 -
[X.] gegeben sind. Auch das
Beschwerdegericht
hat dazu keine Feststellun-gen getroffen.

Für das neu eröffnete [X.]erwaltungsverfahren weist der [X.] darauf hin, das für den [X.] 2012 §
19 Abs.
2 Satz
2 und 3 [X.] in der ab dem 22.
August 2013 geltenden Fassung anwendbar ist (§
32 Abs.
7 Satz
1 Strom-NE[X.]). Für den [X.] 2011 ist dagegen §
19 Abs.
2 [X.] in der Fassung vom 21.
August 2009
anzuwenden. Da §
19 Abs.
2 Satz
2 [X.] in der Fassung von Art.
7 des am 4. August 2011 in [X.] getretenen Gesetzes zur Neuregelung energiewirtschaftsrechtlicher [X.]orschriften vom 26.
Juli 2011 ([X.] I S.
1554, 1594) nichtig ist
(vgl. [X.]sbeschluss vom 6. Oktober 2015 -
En[X.]R 32/13, [X.], 65 -
Netzentgeltbefreiung), gilt insoweit die alte Rechtsnorm unverändert fort (vgl. B[X.]erwG, N[X.]wZ 1991, 673, 674). §
19 Abs.
2 Satz
2 und 3 [X.] in der ab dem 22.
August 2013 geltenden Fassung ist erst mit Wirkung ab dem 1.
Januar 2012 anzuwenden (§
32 Abs.
7 Satz
1 [X.]).
21

-
11 -

I[X.]. Die Kostenentscheidung beruht auf § 90 [X.]. Es entspricht der Billig-keit, dass die weitere Beteiligte ihre notwendigen Auslagen selbst zu tragen hat.
Meier-Beck
Raum
Kirchhoff

Grüneberg
Bacher
[X.]orinstanz:
[X.], Entscheidung vom 15.07.2015 -
[X.]I-3 Kart 108/14 ([X.]) -

22

Meta

EnVR 38/15

13.12.2016

Bundesgerichtshof Kartellsenat

Sachgebiet: False

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 13.12.2016, Az. EnVR 38/15 (REWIS RS 2016, 933)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2016, 933

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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