Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 07.02.2002, Az. I ZR 304/99

I. Zivilsenat | REWIS RS 2002, 4627

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[X.] DES VOLKESURTEILI ZR 304/99Verkündet am:7. Februar 2002WalzJustizamtsinspektorals Urkundsbeamterder Geschäftsstellein dem [X.]: ja[X.]Z: [X.]: ja[X.][X.] §§ 14, 23 Satz 1, § 97 Abs. 1a)Eine Bearbeitung eines geschützten Werkes der bildenden Kunst kann aus-nahmsweise auch dann gegeben sein, wenn dieses unverändert in ein neu-es "Gesamtkunstwerk" derart integriert wird, daß es als dessen Teil er-scheint.b)Eine Beeinträchtigung der berechtigten geistigen und persönlichen Interes-sen des Urhebers an seinem Werk im Sinne des § 14 [X.] setzt nicht [X.] voraus, daß das Werk selbst verändert wird. Der Vertrieb von Kunst-drucken eines Gemäldes in von dri[X.]r Hand bemalten Rahmen verletzt [X.], wenn Bild und Rahmen von unbefangenen Be-trachtern ohne weiteres als ein "Gesamtkunstwerk" des Urhebers des Origi-nalwerkes angesehen werden [X.] 2 -c)Zur [X.]age der Bemessung des Schadensersatzanspruchs wegen rechtswid-riger Verwertung der Bearbeitung und wegen Verletzung des [X.] in einem solchen Fall.d)Bei der Bemessung des Schadensersatzanspruchs aus § 97 Abs. 1 Satz 2[X.] auf Herausgabe des [X.] sind [X.], die [X.] deshalb an seine Abnehmer geleistet hat, weil diese am Weiter-vertrieb der rechtsverletzenden Gegenstindert sind, nicht abzuzie-hen.[X.], [X.]. v. 7. Februar 2002 - I ZR 304/99 - [X.] am [X.] [X.] 3 -Der [X.] Zivilsenat des [X.] hat auf die [X.] vom 7. Februar 2002 durch [X.] und [X.] v. Ungern-Sternberg, [X.], [X.] undDr. [X.] Recht erkannt:Auf die Revision des [X.] wird das [X.]eil des [X.] [X.] vom 16. November1999 aufgehoben.Auf die Berufung des [X.] wird das [X.] des [X.]s [X.] - 3. Zivilkammer - vom 10. Dezember 1998rt.Die Beklagte wird verurteilt, an den [X.] 128.589,-- DM) nebst 4 % Zinsen hieraus seit dem 3. Juni 1998zu bezahlen.Die Kosten des Rechtsstreits werden der [X.] auferlegt.Von Rechts wegen- 4 -Tatbestand:Der - am 19. Februar 2000 verstorbene - [X.], ein bekannter Kstler,hat die Bilder "[X.] in [X.]" und "Die vier [X.]" ge-schaffen. Die Beklagte vertrieb Kunstdrucke dieser Bilder in Rahmen, die nachden aufgemalten Motiven jeweils in besonderer Weise den Bildern angepaûtwaren. Die Beklagte war zwar befugt, die Kunstdrucke als solche zu vertreiben,[X.] aber nicht die Zustimmung des [X.] fr den Vertrieb der Kunstdruckein den von [X.] gestalteten Rahmen.Auf die Stufenklage des [X.] hat das [X.] die Beklagte durchTeilurteil vom 2. Oktober 1997 verurteilt, es zu unterlassen, [X.] "[X.] in [X.]" und "Die vier [X.]" in [X.] anzubieten oder zu verbreiten, deren Bemalung sich - wie im damali-gen Tenor abgebildet - als Fortsetzung und Vergrûerung der Werke darstelle,sowie dazu, Auskunft darr zu erteilen, welcher Umsatz und welcher Gewinnmit diesen Werken einschlieûlich der Bildrahmen erzielt worden sei (LG[X.] ZUM-RD 1998, 344). Gegen diese Entscheidung hat [X.] Berufung eingelegt.Nach Vergleichsverhandlungen, die sich an das landgerichtliche [X.] anschlossen, unterbreitete der anwaltliche Vertreter des [X.] [X.] vom 9. Februar 1998 ein Vergleichsangebot, das von der [X.] vertreten durch ihre Rechtsanwltin - durch Unterzeichnung des Schreibensangenommen wurde. Die Vereinbarung hat in ihren Abschni[X.]n 1 bis 4 folgen-den [X.] 5 -"1.Ihre Mandantschaft [Beklagte] verpflichtet sich bei Meidung [X.] Vertragsstrafe von [X.], es zu unterlassen, Re-produktionen der Bilder '[X.] in [X.]' und 'Dievier [X.]' des Kstlers [X.] Bildrahmen anzubieten und/oder zu vertreiben und/oder an-bieten zu lassen und/oder vertreiben zu lassen, so wie sie Ge-genstand des Berufungsverfahrens vor dem Oberlandesgericht[X.] ([X.]. 11 U 51/97) sind.2.Ihre Mandantschaft erteilt unserer Mandantschaft zu unserenHingehend bis zum 27.2.1998 schriftliche Auskunft,a)welcher Gewinn mit den in Ziff. 1 bezeichneten Werken [X.] Bildrahmen erzielt worden ist. Bei der Ermittlung desGewinns werden Schadensersatzzahlungen Ihrer [X.] an ihre Abnehmer wegen der Verbreitung der streit-gegenstlichen Bilder nicht bercksichtigt. Diese Auskunftkann von einem igen Wirtschaftsprfer rprftwerden, dessen Kosten Ihre Mandantschaft trt, wenn [X.] des [X.] um mehr als 5 % vonder erteilten Auskunft abweichen,b)r Namen und Anschrift der jeweiligen gewerblichen [X.] der von Ihrer Mandantschaft vertriebenen Werke [X.] der Bildrahmen [X.] vorstehender Ziff. 1,c)r die Stckzahl der verkauften in Ziff. 1 [X.] inklusive [X.] dem nach Ziff. 2 zu ermi[X.]lnden Gewinn bezahlt [X.] 50 % an unsere Mandantschaft innerhalb [X.] von 2 Wochen nach [X.] Mandantschaft nimmt die Berufung vor dem Oberlandes-gericht [X.], [X.]. 11 U 51/97 bis zum 20.2.1998zurck und erkennt hiermit das [X.]eil des [X.]s [X.]ank-furt vom 2.10.1997, [X.]. 2/3 O 166/97, als verbindliche Rege-lung an. Ebenso verzichtet Ihre Mandantschaft im Hinblick aufdie Einstweilige Verfs [X.]s [X.] vom- 6 -6.3.1997, [X.]. 2-03 O 110/97, auf das Recht des [X.] § 924 ZPO und der Rechtsbehelfe nach §§ 926, 927ZPO."Aufgrund dieses Vergleichs hat die Beklagte ihre Berufung gegen daslandgerichtliche Teilurteil zurckgenommen. Die Auskunftserteilung der [X.] ergab, [X.] sie 1.220 Kunstdrucke in bemalten Rahmen verkauft ha[X.].Der Gewinn aus dem Verkauf von Bild und Rahmen betrug danach [X.], wobei auf den Rahmen als solchen ein Gewinn von 19,-- DM ent-fiel. Entsprechend ihrer eigenen Auslegung des auûergerichtlichen [X.] die Beklagte an den [X.] einen Betrag von insgesamt 11.590,-- DM.Der [X.] ist der Ansicht, der auûergerichtliche Vergleich sei dahin [X.], [X.] die Schadensersatzpflicht der [X.] nach dem Gewinn zubemessen sei, der durch die Verûerung der Bilder in den Rahmen erzieltworden sei. Nach Abzug der bereits geleisteten Zahlung (einschlieûlich einerÜberzahlung von 1.633,80 DM) schulde die Beklagte deshalb noch128.589,-- DM.Der [X.] hat beantragt,die Beklagte zu verurteilen, an ihn 128.589,-- DM nebst 4 % [X.] seit dem 3. Juni 1998 zu bezahlen.Die Beklagte legt den Vergleich demr dahin aus, [X.] sich ihreSchadensersatzpflicht nur nach dem Gewinn bemesse, der durch die Verwen-dung der bemalten Rahmen als solcher erzielt worden sei, da die Verûerung- 7 -der Kunstdrucke selbst nicht rechtswidrig gewesen sei. Den danach geschul-deten Betrag habe sie bereits gezahlt.Das [X.] hat durch [X.] vom 10. Dezember 1998 [X.] abgewiesen.Das Berufungsgericht hat die Berufung des [X.] zurckgewiesen.Gegen diese Entscheidung wendet sich der [X.] mit seiner Revision,deren Zurckweisung die Beklagte beantragt.[X.]:Die Revision des [X.] hat Erfolg.A. Der Tod des [X.] hat nicht zu einer Unterbrechung des [X.] (§§ 239, 246 Abs. 1 ZPO).B. Das Berufungsgericht hat angenommen, [X.] dem [X.] aufgrundder Vergleichsvereinbarung lediglich ein Schadensersatzanspruch in [X.] zugestanden habe, den die Beklagte jedoch durch Zahlung erfllthabe.Nach dem Vergleich habe der zu leistende Schadensersatz nicht nachdem Gesamtgewinn aus dem Verkauf der Bilder in bemalten Rahmen berech-- 8 -net werden sollen, sondern nur nach dem Gewinn, der auf die bemalten Rah-men entfallen sei.Gegen diese Auslegung spreche zwar der Wortlaut der Vereinbarungenr die Pflicht der [X.] zur Auskunftserteilung und Unterlassung in [X.]. 1 und 2 des Vergleichs, auf die bei der Bemessung der [X.] in der [X.] verwiesen werde. Welche Handlungen [X.] Verpflichtungen seien, werde aber dadurch klargestellt, [X.] in Nr. 1 [X.] auf den Gegenstand des - bei [X.] noch bei dem [X.] igen - Berufungsverfahrens r das landgerichtliche Teil-urteil Bezug genommen werde.Die Partei[X.]n zudem von Anfang an, wie auch in der Vorkorre-spondenz der beteiligten [X.] deutlich geworden sei, lediglicrdie Rechtmûigkeit der Verwendung von bemalten Rahmen gestri[X.]n. Es [X.] deshalb nicht angenommen werden, [X.] sich die Beklagte zu einer Zahlunghabe verpflichten wollen, die um mehr als das Zehnfacr dem zustzli-chen Gewinn liege, der mit den bemalten Rahmen erzielt worden sei.Die Auslegung, [X.] der Schadensersatz nur nach dem Gewinn aus [X.] der bemalten Rahmen zu berechnen sei, folge auch aus Sinn [X.] der getroffenen Vereinbarung. [X.] den [X.] sei erkennbar gewesen,[X.] sich die Beklagte nur auf eine Zahlungsverpflichtung habe einlassen [X.]n und wollen, die der gesetzlichen Regelung des § 97 Abs. 1 [X.] entspro-chen habe. In seinem inzwischen rechtskrftigen Teilurteil habe das [X.] zwar zu Recht angenommen, [X.] die Bemalung der Rahmen, die jeweilsdas Bild des [X.] gewissermaûen fortgesetzt habe, eine Bearbeitung im- 9 -Sinne des § 23 [X.] gewesen sei, die mangels Zustimmung des [X.] des-sen [X.] verletzt habe. Die Verletzungshandlung liege aber nicht indem Vertrieb der Bilder des [X.], sondern nur in der Verwendung der [X.] gestalteten Rahmen. Deshalb sei auch nur der mit den Rahmen er-zielte Gewinn herauszugeben, weil nur dieser auf der eigentlichen Verlet-zungshandlung beruhe. In dem Schriftwechsel vor und nach [X.] [X.] habe auch der anwaltschaftliche Vertreter des [X.] die [X.] vertreten, es sei - entsprechend der Rechtslage - der kausal durch [X.] verursachte Gewinn herauszugeben. Die [X.] deshalb davon ausgehen k, [X.] der Schadensersatz wie vom [X.] vorgesehen berechnet werden solle.Die Nr. 2 des Vergleichs lasse ebenfalls nicht erkennen, [X.] die [X.] verpflichtet sein sollte, abweichend vom gesetzlichen Normalfall den Ge-winn aus dem Verkauf der Bilder in den bemalten [X.] an den [X.] abzufren. [X.] spreche auch die darin getroffene Regelung, [X.] Scha-densersatzzahlungen der [X.] an ihre Abnehmer, denen der Weiterver-trieb der Bilder untersagt war, den Gewinn nicht mindern sollten, obwohl [X.] an sich [X.] gewesen [X.].[X.] Diese Beurteillt der revisionsrechtlichen Nachprfung [X.].[X.] Die Auslegung von Individualvereinbarungen ist grundstzlich [X.]. Dessen Auslegung unterliegt nur einer eingeschrkten revisi-onsrechtlichen Überprfung danach, ob gesetzliche Auslegungsgrundstze,Denkgesetze oder Erfahrungsstze verletzt sind oder ob die Auslegung auf- 10 -Verfahrensfehlern beruht, etwa weil wesentliches Auslegungsmaterial unterVerstoû gegen Verfahrensvorschriften auûer acht gelassen worden ist (vgl.[X.], [X.]. v. 14.12.2000 - I ZR 213/98, [X.], 1379, 1381; [X.]. [X.] 312/98, NJW-RR 2001, 1612, 1614). Leidet die tatrichterliche Auslegungan solchen revisionsrechtlich beachtlichen Rechtsfehlern, bindet sie das [X.] nicht (vgl. [X.], [X.]. v. 19.1.2000 - VIII ZR 275/98, NJW-RR 2000,1002, 1003 = [X.], 1643; [X.]. v. 12.12.2000 - XI ZR 72/00, NJW 2001,1344 f.; [X.]. v. 12.12.2001 - [X.], [X.], 226, 227). So liegt der Fallhier.1. Bei der Auslegung ist in er[X.] Linie der von den Parteien gewlteWortlaut und der dem Wortlaut zu entnehmende objektiv [X.]e Parteiwille zubercksichtigen (vgl. [X.], [X.]. [X.] - II ZR 194/98, [X.], 2099;[X.]. v. 17.1.2001 - VIII ZR 186/99, [X.], 370, 371 = [X.], 1031m.w.[X.] Wortlaut des von den Parteien durch ihre [X.] [X.] Vergleichs ist hier - wie auch das Berufungsgericht nicht verkannt hat -eindeutig. Nach Nr. 1 der Vereinbarung betrifft die [X.] [X.] Reproduktionen der Bilder "[X.] in [X.]" und"Die vier [X.]" in Bildrahmen, so wie sie Gegenstand des Berufungs-verfahrens vor dem Oberlandesgericht [X.] waren. Nach Nr. 2sollte sich die schriftliche Auskunft auf den Gewinn beziehen, der mit den "[X.]. 1 bezeichneten Werken inklusive Bildrahmen" erzielt worden ist. Von dem"nach Ziff. 2 zu ermi[X.]lnden Gewinn" sollte die Beklagte [X.] [X.] der [X.] die Hlfte an den [X.] bezahlen. Nach dem Vertragswortlaut [X.] kein Zweifel bestehen, [X.] sich die [X.] nach- 11 -dem Gesamtgewinn aus dem Vertrieb der Reproduktionen in den Bildrahmenrichten sollte.2. Entgegen der Ansicht der Revision ist aber auch eine Auslegung ent-gegen einem an sich eindeutigen Wortlaut nicht ausgeschlossen (vgl. [X.],[X.]. v. 30.9.1987 - [X.], NJW-RR 1988, 159, 160 = [X.], 1501;[X.]. v. 19.12.2001 - [X.], Umdruck S. 7, jeweils m.w.[X.]), wobei [X.] die Darlegungs- und Beweislast fr Umst, aus denen sich ergebenkte, [X.] die Parteien mit der Formulierung ihrer Vereinbarung einen vomklaren Wortlaut abweichenden Sinn verbunden haben, bei dem liegt, der sichdarauf beruft (vgl. [X.], [X.]. v. 11.9.2000 - [X.], NJW 2001, 144, 145;[X.]. v. 13.11.2000 - [X.], NJW-RR 2001, 421 = [X.], 169). DieFeststellung des Berufungsgerichts, [X.] die Parteien ihrer Vergleichsvereinba-rung einen vom Wortlaut abweichenden Sinn beigelegt haben, ist aber [X.]ei von [X.]) Abweichend von der Ansicht des Berufungsgerichts kann eine Ausle-gung entgegen dem Wortlaut des Vergleichs nicht damit [X.] werden,[X.] in seiner Nr. 1 auf den Gegenstand des damals noch vor dem Berufungs-gericht igen Berufungsverfahrens verwiesen wird. Dieses Verfahrenha[X.] - wie das Berufungsgericht selbst dargelegt hat - den Vertrieb der Repro-duktionen in bemalten [X.] zum Gegenstand. Der [X.] bezog sich demnach auf die Verbindung der Bilder mit den von [X.] gestalteten Rahmen. Der [X.] ha[X.] in diesem Verfahren - wie im ri-gen bereits in der Abmahnung - betont, [X.] die Rechtsverletzung seiner An-sicht nach in der rechtswidrigen Bearbeitung und Entstellung seiner Werke lie-ge. Der Streit der Parteien ging daher nicht nur um die Verletzung von Rechten- 12 -des [X.] durch die Rahmengestaltungen, sondern jedenfalls auch um dieVerletzung von Rechten an seinen Werken durch die Verwendung der [X.] den Vertrieb von Kunstdrucken dieser Werke. Diese Bestimmung des [X.] im damaligen Berufungsverfahren spricht deshalb [X.], sondern gegen die Ansicht, [X.] der Schadensersatz nur nach dem auf diebemalten Rahmen entfallenden Gewinn berechnet werden sollte.b) [X.] die Richtigkeit und Vollstigkeit der Vergleichsurkunde [X.] eine Vermutung (vgl. [X.], [X.]. v. 5.2.1999 - [X.], [X.], 1703; [X.]. v. 18.1.2001 - I ZR 175/98, [X.], 1164, 1165 = WRP2001, 931 - [X.]; [X.]. v. 13.12.2001 - [X.], Umdruck S. 17, [X.] m.w.[X.]). Das Berufungsgericht ist aber im rechtlichen [X.] davon ausgegangen, [X.] auch [X.] der Urkundefr die Auslegung zu bercksichtigen sind (vgl. [X.], [X.]. v. [X.], NJW 2001, 3327, 3328 m.w.[X.]). Obwohl fr die Auslegung derZeitpunkt des Vertragsschlusses maûgebend ist (vgl. [X.], [X.]. v. 24.2.2000- I ZR 141/97, [X.], 866, 868 = [X.], 1306 - Programmfehler-beseitigung), ki auch [X.] werden, falls eine vom objektiven Erklrungsinhalt abweichende Willens-reinstimmung noch bei [X.] des Vertrages bestand (vgl. [X.], [X.]. v.17.1.1997 - [X.], NJW 1997, 1231, 1232; [X.]. v. 19.12.2001- [X.], Umdruck S. 8). Solche Umst, die gegen eine Auslegungdes Vergleichs nach seinem Wortlaut sprechen kten, liegen hier aber- abweichend von der Ansicht des Berufungsgerichts - nicht vor.Mit Anwaltsschreiben vom 20. Januar 1998 hat die Beklagte angeboten,die Hlfte des Gewinns aus dem Vertrieb der Rahmen an den [X.] abzufh-- 13 -ren. [X.] die Ansicht des Berufungsgerichts, der [X.]vertreter habe mit sei-nem Schreiben vom 9. Februar 1998 (so richtig statt [X.]) diesen [X.] aufgegriffen und auch aus seiner eigenen Sicht lediglich ge-ringfirt, fehlt eine tragfige Grundlage. Das Schreiben vom9. Februar 1998 nimmt nicht auf den Vergleichsvorschlag vom 20. Januar 1998Bezug, sondern auf ein im Verfahren nicht vorgelegtes Schreiben vom6. Februar 1998, r dessen Inhalt nichts vorgetragen worden ist. Das [X.] hat zudem rgangen, [X.] der [X.]vertreter bereits [X.] vom 26. Januar 1998 auf das Vergleichsangebot geantwortet ha[X.].In diesem war der Gewinn, der lftig an den [X.] herausgegeben werdensollte, bereits mit denselben Worten umschrieben wie [X.] im Vergleich.Darin lag jedenfalls [X.] Absage an die Bestimmung des her-auszugebenden Gewinns in dem Angebot der [X.]. [X.] die Annahme [X.], die Partei[X.]n sich auf die Gewinndefinition der [X.] geeinigt, weil sich der [X.] in seinem Vergleichsangebot vom9. Februar 1998 mit dieser einverstanden [X.] habe, fehlt somit eine [X.]. Etwas anderes ergibt sich auch nicht daraus, [X.] in diesem Schreibendavon die Rede ist, es werde eine "gegen Ihren Vorschlag etwas erzte"Vereinbarung angeboten. Über Art und Umfang der "Erzung" war [X.] Entscheidendes gesagt; der [X.]vertreter konnte vielmehr davon [X.], [X.] seirtes Vergleichsangebot von der Gegenseite eingehendgeprft werde. Aus der maûgeblichen Sicht des [X.] hat die Beklagte da-nach mit der Annahme des Vergleichsangebots ihren noch im Schreiben vom20. Januar 1998 vertretenen Standpunkt, wie der [X.] zu berech-nen sei, aufgegeben.- 14 -Das Berufungsgericht durfte allerdings auch nachvertragliche Äuûerun-gen der Parteien fr die Auslegung der Vergleichsvereinbarung als Indiz her-anziehen (vgl. [X.], [X.]. v. 24.5.2000 - VIII ZR 329/98, [X.], 1385, 1389 =[X.], 1648 m.w.[X.]). Es hat jedoch das Schreiben des anwaltlichen Ver-treters des [X.] vom 12. Juni 1998 unzutreffend gewrdigt. In diesemSchreiben wird zwar eingangs dargelegt, es bestehe Einigkeit mit der [X.], [X.] der kausal durch die Rechtsverletzung erzielte [X.] anden [X.] zu zahlen sei. Unmi[X.]lbar anschlieûend wird aber dargelegt, [X.]sich dieser Gewinn "aus dem Verkaufspreis des Bildes in dem bemalten [X.] abzlich der [X.] anfallenden Kosten" errechne.c) Das Berufungsgericht hat weiterhin im Ansatz zutreffend bei seinerAuslegung bercksichtigt, [X.] die Parteien darireinstimmten, es [X.] der Regelung in § 97 Abs. 1 [X.] der durch die [X.]s-verletzung verursachte [X.] herausgegeben werden. Das [X.] hat aber die Rechtslage unzutreffend beurteilt und deshalb [X.] Entscheidung auch den [X.] der beiderseits interes-sengerechten Auslegung (vgl. [X.], [X.]. v. 18.10.2001 - I ZR 91/99, [X.], 221, 223- Rcktrittsfrist; [X.]. v. 7.11.2001 - VIII ZR 213/00, NJW 2002, 506; [X.]. v.13.12.2001 - [X.], Umdruck S. 14, jeweils m.w.[X.]) verletzt.Gegenstand des Vergleichs waren rechtsige Schadensersatzan-sprche des [X.] wegen [X.]sverletzungen in zweifacher Hinsicht:Zum einen wegen rechtswidriger Verwertung von Bearbeitungen der Werkedes [X.] ohne dessen Einwilligung, zum anderen wegen der [X.] seiner [X.]) [X.] die Beurteilung der [X.]age, ob diese Schadensersatzansprchedem Grunde nach bestanden, war fr die Parteien das zuvor ergangene - [X.] noch nicht rechtskrftige - Teilurteil des [X.]s vom 2. Oktober1997 eine maûgebliche Grundlage.aa) Das [X.] hat in seinem Teilurteil angenommen, [X.] der [X.] von Kunstdrucken der Werke "[X.] in [X.]" und "Dievier [X.]" in den von dri[X.]r Hand gestalteten Rahmen ohne Einwilli-gung des [X.] eine rechtswidrige Verwertung von Bearbeitungen war (§ 23[X.]).Das [X.] hat dazu [X.], [X.] die [X.] in den Bemalungen in der Weise durchschimmerten, [X.] sich die [X.] dem Eindruck eines unvoreingenommenen Betrachters zumindest teilwei-ser den Bildrand hinaus in den Rahmen fortsetzten. Bei dem Bild "Die vier[X.]" befinde sich in der Bildmi[X.] eine wasserartige blaue Flche mitschwarzen, wellenfrmigen Linien, in die baumartige, [X.] gehalteneFiguren eingesetzt seien. Diese Farben und Figuren fsich auch - in glei-cher [X.] im Bild - auf dem rechten und dem linken Teil des Rahmens.Rechteckige [X.] im unteren Bildteil, die teils einfarbig, teils mehrfarbigausgemalt seien, entsprclichen [X.] im unteren [X.]. [X.] sei - wie unten im Bild - ein Gelbton vorherrschend.[X.] das Bild "[X.] in [X.]" gelte Entsprechendes. [X.] sich die in einem Weiûton gehaltene Flche im linken unteren Teil des- 16 -Bildes in den Rahmen hinein fort, so [X.] der Eindruck einer viel grûeren [X.] als auf dem Bild selbst entstehe. Zwei Gmit Zwie-beltrmen, die auf dem Bild zu sehen seien, entspreche auf dem linken Rah-menteil ein weiteres Gmit einem Zwiebelturm.Ein unvoreingenommener Betrachter kf den Gedanken kommen,der [X.] selbst habe auch die Rahmen der beiden Bilder gemalt. Die Bilderseien von der [X.] ersichtlich in den Zusammenhang von "[X.]" gestellt worden.Aus dieser Beurteilung des [X.]s, der das Berufungsgericht zu-gestimmt hat, ergibt sich, [X.] dem [X.] gegen die Beklagte wegen des [X.]s seiner Bilder in den von dri[X.]r Hand bemalten Rahmen [X.] 1, § 23 Satz 1 [X.] zustanden.Eine Bearbeitung oder andere Umgestaltung im Sinne des § 23 [X.]kann auch dann vorliegen, wenn das ige Werk das benutzte - wie [X.] der Fall ist - als solches unverrt wiedergibt. Das urheberrechtlich ge-sctzte Werk ist die persliche geistige Scfung im Sinne des § 2 Abs. 2[X.]. Es ist ein [X.], das im [X.] lediglich konkretisiert wird(vgl. [X.], [X.], 2. Aufl., § 2 [X.]. 10). Es ist [X.] entscheidend, ob fr die Bearbeitung das Original oder ein sonstiges[X.] in seiner Substanz verrt wurde. Bei einer Übernahme einesWerkes ohne jede Änderung wird allerdings [X.] eine Umgestaltung [X.] zu verneinen sein (vgl. [X.], [X.]. v. 8.11.1989 - [X.], [X.], 669, 673 - Bibelreproduktion; vgl. auch [X.] aaO § [X.]. 6; [X.] in [X.]/[X.], [X.]sgesetz, 2. Aufl., § 23- 17 -[X.]. 11). Eine Bearbeitung ist aber dann anzunehmen, wenn ein gesctztesWerk in ein neues "Gesamtkunstwerk" derart integriert wird, [X.] es als dessenTeil erscheint. Dies ist bei Zugrundelegung der Feststellungen des [X.]s hier der Fall. Nach diesen sind Bild und Rahmen in den beiden Fllen,die Gegenstand des Rechtsstreits sind, schon deshalb nach dem [X.] ein einheitliches Ganzes, weil die Ausgestaltung der Rahmen jeweils ei-ne Bearbeitung eigenscferischer Elemente der Bilder ist.bb) Aus den vom [X.] getroffenen Feststellungen ging weiterzweifelsfrei hervor, [X.] die Verwendung von Rahmen, deren Bemalung [X.] der Bilder wirke, die Urheberperslichkeitsrechte des [X.] anden betroffenen Werken "Die vier [X.]" und "[X.] in[X.]" verletzt hat (§ 14 [X.]).Eine Beeintrchtigung der berechtigten geistigen und perslichen In-teressen des Urhebers an seinem Werk im Sinne des § 14 [X.] setzt [X.] voraus, [X.] das Werk selbst verrt wird. Es t, wenn dieurheberperslichkeitsrechtlichen Interessen des Urhebers an seinem Werk - ohne inhaltliche Änderung des Werkes - durch Form und Art der Werkwieder-gabe und -nutzung beeintrchtigt werden (vgl. [X.], [X.]. v. 2.10.1981 - I ZR 137/79, [X.], 107, 109 f. - [X.]; vgl.auch [X.], [X.]. v. 1.10.1998 - [X.], [X.], 230, 232 - Treppenhausgestaltung; vgl. weiter [X.], [X.]sgesetz, § 14[X.]. 8; Schricker/[X.] aaO § 14 [X.]. 21, 23 ff.; [X.] in [X.]omm/[X.],[X.], 9. Aufl., § 14 [X.]. 8 f.; [X.], [X.] der [X.] dem vertraglich Nutzungsberechtigten im [X.] und [X.] Recht, 1998, S. 41 f.). Eine derartige Beeintrchtigung ist [X.] 18 -denfalls dann anzunehmen, wenn - wie hier - ein gesctztes Werk mit [X.] dri[X.]r Hand zu einem "Gesamtkunstwerk" vereinigt wird, das [X.] ohne weiteres insgesamt als Werk des Urhebers des Originalwer-kes ansehen k. Durch ein solches Vorgehen wird das wesentliche [X.] des Urhebers verletzt, sich und seinem Werk nicht fremde Gestaltungenzurechnen lassen zu mssen (vgl. [X.], [X.]. v. 13.10.1988 - I ZR 15/87, [X.], 106, 108 - [X.]; [X.] [X.], 230,232 - Treppenhausgestaltung). Unerheblich ist dabei, ob die Umgestaltung [X.] durch ihre Erweiterung zu "Gesamtkunstwerken" aus Bild und Rahmenkstlerisch gelungen ist (vgl. [X.] [X.] 1989, 106, 107 - [X.] II; [X.] [X.], 230, 232 - Treppenhausgestaltung;Schricker/[X.] aaO § 14 [X.]. 21 m.w.[X.]).(2) Die Schadensersatzansprche des [X.] richteten sich [X.]§ 97 Abs. 1 [X.] jeweils - abweichend von der Ansicht des Berufungsgerichts -bei einem Verlangen von Schadensersatz in Form der Herausgabe des [X.] nicht nur auf den Gewinn aus dem Verkauf der von dri[X.]r Handbemalten Rahmen, sondern auf den Gewinn aus dem Verkauf der Bilder in [X.].aa) Wegen der rechtswidrigen Verwertung einer Bearbeitung [X.] durch Herausgabe des [X.] nur insoweit verlangtwerden, als der Gewinn auf der unbefugten Benutzung des gesctzten Gutesberuht (vgl. [X.], [X.]. v. 10.7.1986 - I ZR 102/84, [X.] 1987, 37, 39 f. - Videolizenzvertrag; tje in [X.]/[X.] aaO § 97 [X.]. 174 m.w.[X.]). [X.] steht jedoch - wie dargelegt - nicht nur eine rechtswidrige Verwertungvon Rahmen, die in Bearbeitung der Werke des [X.] gestaltet sind, in [X.] 19 -de. Es geht vielmehr auch um eine rechtswidrige Verwertung der [X.] selbst, die nach der [X.] Beurteilung der Vorinstanzendurch ihre Einbeziehung in neue "Gesamtkunstwerke" aus Bild und Rahmenbearbeitet worden sind. Dabei ist es nach der Lebenserfahrung - entgegen [X.] des Berufungsgerichts - sehr wahrscheinlich, [X.] der Gewinn der [X.] dadurch mitverursacht worden ist, [X.] der Verkauf der Kunstdrucke,der als solcher zulssig gewesen [X.], durch die Einbeziehung der Bilder inneue "Gesamtkunstwerke" aus Bild und Rahmen wesentlich gefrdert wordenist. Ein in dieser Weise erzielter Gewinn war im Fall einer Schadensersatz-pflicht neben dem Gewinn aus dem Verkauf der Rahmen als solcher herauszu-geben (vgl. dazu auch - zum Patentrecht - [X.], [X.]. v. [X.] - I ZR 132/60, [X.], 509, 512 - [X.]; vgl. weiter Schrik-ker/Wild aaO § 97 [X.]. 67; [X.], [X.] 1986, 217, 218 m.w.[X.]). Die H-he des durch die Rechtsverletzung erzielten Gewinnanteils [X.] gegebenen-falls gesctzt werden k(vgl. dazu - zum Wettbewerbsrecht - [X.]Z 119,20, 30 f. - [X.]/Rolex II).bb) Ein Schadensersatz wegen der Verletzung der Urheberperslich-keitsrechte des [X.] an seinen Werken war bei der Bemessung nach dem[X.] ebenfalls auf der Grundlage des Gewinns aus dem [X.] Bilder in den Rahmen zu ermi[X.]ln.Die Verletzung des [X.] als eines nach dem[X.]sgesetz gesctzten Rechts (§§ 12 ff. [X.]) verpflichtet [X.]§ 97 Abs. 1 [X.] zum Ersatz des dadurch entstandenen materiellen Scha-dens. Nach § 97 Abs. 1 Satz 2 [X.] kann auch Schadensersatz in der Formder Herausgabe des [X.] verlangt werden (vgl. [X.] aaO- 20 -§ 97 [X.]. 4, 36; Schricker/Wild aaO § 97 [X.]. 2; tje in [X.]/[X.] aaO§ 97 [X.]. 46; [X.] in [X.]omm/[X.] aaO § 97 [X.]. 3). Dabei war [X.] auszugehen, [X.] die Urheberperslichkeitsrechte des [X.] nichtnur durch den Verkauf der Rahmen als solcher, sondern durch den Verkauf [X.] in den Rahmen verletzt worden sind. Dementsprechend ging es [X.] bei der vergleichsweisen Regelung des Schadensersatzanspruchs umdie Sctzung, welcher Anteil des Gewinns gegebenenfalls aufgrund [X.] erzielt worden ist. Insoweit gelten dieselben Erwwiefr die rechtswidrige Verwertung der Bilder in den Rahmen als Bearbeitungender Werke des [X.].cc) Die Regelung in Nr. 2 des Vergleichs, [X.] die Beklagte nicht [X.] sein sollte, bei der Ermittlung des Gewinns Schadensersatzzahlungenan ihre Abnehmer abzuziehen, spricht - abweichend von der Ansicht des Be-rufungsgerichts - nicht dagegen, [X.] sich die Parteien darauf geeinigt haben,den Schadensersatz anhand des Gewinns aus dem Verkauf der Bilder in [X.] zu bemessen. Eine solche vertragliche Regelung steht vielmehr auchin Einklang mit der sich aus § 97 Abs. 1 [X.] ergebenden Rechtslage.Die Leistung von Schadensersatz soll den Verletzer nicht so stellen, alshabe er rechtmûig gehandelt (vgl. [X.], [X.]. v. 24.6.1993 - I ZR 148/91,[X.] 1993, 899, 901 - Dia-Duplikate); auch seine Abnehmer werden [X.] in eine Lage versetzt, als [X.]n sie ihre Vereinbarungen mit einem Be-rechtigten getroffen. Mit Schadensersatzzahlungen an seine Abnehmer erledigtder Verletzer dem[X.] nur eigene Angelegenheiten. Bei der Bemessung [X.] anhand des [X.] wird fingiert, [X.] derRechtsinhaber ohne die Rechtsverletzung durch Verwertung seines [X.] 21 -rechts den gleichen Gewinn wie der Verletzer erzielt [X.] (vgl. [X.]Z 145,366, 372 - Gemeinkostenanteil). Dieser Gewinn [X.] jedoch nicht durch Scha-densersatzzahlungen an die Abnehmer geschmlert worden. Dieses [X.] auch aus dem Gedanken, [X.] der Verletzer letztlich so zu behandeln ist,als habe er in angemaûter Gescftsfrung nach § 687 Abs. 2 BGB gehan-delt mit der Folge, [X.] er Ersatz seiner Aufwendungen [X.] § 687 Abs. 2Satz 2, § 684 Satz 1 BGB nur nach den Vorschriftr die Herausgabe [X.] ungerechtfertigten Bereicherung verlangen kann (vgl. [X.]Z 145, 366, 371f., 374- Gemeinkostenanteil). [X.] Schadensersatzzahlungen an ihre Abnehmer [X.],[X.] diese gehindert sind, die erworbenen Kunstdrucke in den bemalten Rah-men weiterzuverûern, [X.] die Beklagte aber nicht Aufwendungsersatzverlangen k, weil der [X.] durch solche Zahlungen nicht bereichertworden ist.dd) Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts kann danach keineRede davon sein, [X.] sich die Beklagte bei einer Auslegung des Vergleichs imSinne des [X.]vorbringens zur Erstattung eines Betrages verpflichtet [X.],der den nach § 97 Abs. 1 [X.] zu leistenden Schadensersatz um mehr als dasZehnfacrsti[X.]. Der Vereinbarung, [X.] nur die Hlfte des [X.] aus dem Verkauf der Bilder in den bemalten Rahmen [X.], liegt vielmehr der Sache nach schon eine Sctzung zugrunde, in welchemUmfang dieser Gewinn auf die Rechtsverletzungen zurckzufren ist, sowiedie Bercksichtigung einer Restunsicherheit hinsichtlich der Feststellung [X.] selbst, die sich daraus ergab, [X.] das [X.] bei [X.] des Vergleichs noch nicht rechtskrftig geworden war.Der [X.] des Vergleichs war danach auch bei seiner Auslegung entspre-- 22 -chend seinem Wortlaut eine fr beide Seiten sinnvolle Regelung, um das [X.] in einer Zeit und Kosten sparenden Weise zu beenden.3. Die Auslegung des Berufungsgerichts kann danach keinen Bestandhaben. Aus dem Vorstehenden ergibt sich, [X.] der von den Parteien [X.] die [X.] entsprechend [X.] der Vereinbarung auszulegen ist. Weitere tatschliche Feststellungenkommen nicht mehr in Betracht. Die [X.] Revision des [X.],das Berufungsgericht habe sein Beweisangebot rgangen, seinen anwaltli-chen Vertreter zum Inhalt der Vergleichsverhandlungen als Zeugen zu ver-nehmen, hat der Senat geprft und als nicht durchgreifend erachtet (§ 564ZPO).I[X.] Die Berechnung des Schadensersatzes auf der Grundlage der [X.] der [X.] ist unstreitig. Der Zinsanspruch ist [X.] § 288 BGB a.F.[X.]. Die Beklagte wurde vom [X.] mit Schreiben vom 19. Mai 1998unter [X.]istsetzung bis zum 2. Juni 1998 zur Zahlung aufgefordert und befindetsich dem[X.] seit Ablauf dieser [X.]ist in Verzug.- 23 -D. Auf die Revision des [X.] war danach das Berufungsurteil aufzu-heben und auf seine Berufung das [X.] des [X.]s abzrn.Der Zahlungsklage war stattzugeben.Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO.Erdmannv. Ungern-Sternberg[X.][X.]Schaffert

Meta

I ZR 304/99

07.02.2002

Bundesgerichtshof I. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 07.02.2002, Az. I ZR 304/99 (REWIS RS 2002, 4627)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2002, 4627

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