Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 23.10.2001, Az. X ZR 72/98

X. Zivilsenat | REWIS RS 2001, 913

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[X.] DES VOLKESURTEIL[X.]Verkündet am:23. Oktober 2001WermesJustizhauptsekretärals Urkundsbeamterder Geschäftsstellein dem [X.]:ja[X.]Z: neinWe[X.]rführungspläne II[X.] § 20, [X.] § 69 bEin von einem Arbeitnehmer im Rahmen seiner arbeitsvertraglichen Pflichten fürseinen Arbeitgeber entwickeltes Computerprogramm begründet die einen [X.] nach § 20 [X.] auslösende Vorzugsstellung nicht schon deshalb,weil dem Arbeitgeber an dem Programm nach dem Urheberrecht ein alleinigesNutzungsrecht zusteht und eine Nachschöpfung aus tatsächlichen Gründen,insbesondere wegen des Dekompilierungsverbots und der darauf beruhendenSchwierigkeit einer solchen Nachbildung [X.] 2 -BGB § 242 [X.] Anspruch auf [X.] r tatbestandsmßige Voraussetzungen [X.] setzt r die mangelnde Kenntnis des [X.]sberechtigten hinausvoraus, daß dieser nicht nur seinen Anspruch, sondern auch die [X.]darlegt, warum ihm eine weitere Spezifizierung der Anspruchsvoraussetzungen nichtmlich ist.[X.], Urteil vom 23. Oktober 2001 - [X.] -OLG [X.] LG [X.]- 3 -Der X. Zivilsenat des [X.] hat auf die [X.] vom 11. September 2001 durch den Vorsitzenden Richter [X.], [X.] Prof. [X.], [X.], Scharen und Dr. [X.] Recht erkannt:Auf den Einspruch des [X.] wird das [X.] des Se-nats vom 24. Oktober 2000 aufgehoben.Auf die Revision der [X.] wird das am 5. Mrz 1998 verkn-dete Urteil des 2. Zivilsenats des Oberlandesgerichts [X.]aufgehoben.Der Rechtsstreit wird zur anderweiten Verhandlung und Entschei-dung - aucr die Kosten der Revision - an das Berufungsge-richt zurckverwiesen.Von Rechts [X.]:Der [X.] war bis zum 31. Dezember 1992 bei der [X.] bescf-tigt, bei der er zuletzt die Funktion eines Leiters der Gruppe "[X.]"bekleidete. Diese Gruppe war der Abteilung "Mathematisch/technische Anwen-dungsentwicklungen" zugeordnet. Von der [X.] wurde er als Mitglied des- 4 -Arbeitskreises "Plo[X.]n von [X.]" bestellt, der sich in ersterLinie mit der Vermeidung der Nachteile, die die bisherige manuelle Erstellungvon [X.]i [X.] mit sich brachte, durch Verwen-dung der EDV befassen sollte.Im Rahmen dieser Ttigkeit entwickelte der [X.] von 1979 bis 1992gemeinsam mit [X.] einer weiteren Mitarbeiterin der [X.] einEDV-gesttztes Verfahren [X.] die graphische Darstellung von [X.], die auf einer quasirmlichen Darstellung der jeweiligen [X.]. Diese [X.] zum einen der Überwachung der Gruben und zumanderen der Untersttzung von Einsatzkrften in [X.]. Sie bildendie [X.] Entscheidungen bei genehmigungspflichtigen An-lagen. Ihrem Inhalt nach geben sie eine rmliche Darstellung insbesondereder untertigen Anlagen des Bergbaus. Als [X.] Entschei-dungen mssen sie in [X.] kurzen Abstktualisiert werden.Ihre bis zur Entwicklung des [X.] bei der Beklagtliche manuelle [X.] war - insbesondere im Hinblick auf die dabei auszuwertenden Daten -mit einem erheblichen zeitlichen und personellen Aufwand verbunden, [X.] zu mangelnder Aktualitt und nicht exa[X.]n Daten mit einem geringenInformationswert der Darstellung [X.]te.Nachdem die Software Anfang 1982 in zwei Schachtanlagen einem Pra-xistest unterzogen worden war, wurde ein mit ihrer Hilfe geplo[X.]ter We[X.]rfh-rungsplan am 5. November 1982 durch das Bergamt D. zugelassen. In der Fol-ge setzte die [X.] das Verfahren in ihren Bergwerken ein und bot es ande-ren Grubenunternehmen zum Kauf bzw. zur Lizenznahme an. Als der [X.]1992 be[X.]chtete, im Rahmen von [X.] aus den [X.] [X.] ausscheiden zu mssen, verlangte er von dieser eine Vertung- 5 -[X.] die Überlassung und Inanspruchnahme des Programms, das seiner [X.] nach eine Diensterfindung darstellte. Diese sei im einzelnen in einem vonihm und seiner Mitarbeiterin [X.] mit Zustimmung der [X.] im August 1982verffentlichten Artikel dargestellt. Dieser Artikel enthalte zugleich die "Nieder-schrift des Verfahrens als Lehre zum technischen Handeln".Das Ergebnis der anschlieûenden [X.] zwischen den [X.] von ihnen unterschiedlich dargestellt. Der [X.] hat in deren Verlauf [X.] beim [X.] angerufen, wobei er im vorliegendenVerfahren geltend gemacht hat, das sei im [X.] mit der [X.]geschehen. Dem Einigungsvorschlag der Schiedsstelle, nach dem das [X.] als technischer Verbesserungsvorschlag behandelt und entsprechendvertet werden sollte, hat die [X.] widersprochen. Daraufhin hat der [X.] die vorliegende Klage erhoben, mit der er zchst nur [X.]. [X.] r im einzelr bezeichnete Angaben zum betriebli-chen Nutzen aus der Verwendung des Programms verlangt hat. Das [X.] hat diese Klage abgewiesen. Mit seinem gegen diese Entscheidung ge-richteten Rechtsmi[X.]l hat der [X.] sein Begehren hinsichtlich des [X.] neu gefaût und weiter konkretisiert sowie durch einenAntrag auf Abgabe der eidesstattlichen Versicherr die erteilte [X.]erzt. Ferner hat er Zahlung des sich nach der [X.] ergebenden offenenBetrages einer Vertung zu seinen Gunsten verlangt.Mit Teilurteil vom 5. Mrz 1998 hat das Berufungsgericht die [X.] Aufhebung der erstinstanzlichen Entscheidung im wesentlichen antrags-gemû zur Rechnungslegung verurteilt (OLG [X.] WRP 1998, 1202).Hiergegen hat die [X.] Revision eingelegt, mit der sie im [X.] der erstinstanzlichen Entscheidung begehrt [X.] -Da der [X.] im Termin zur mlichen Verhandlr die Revisionnicht vertreten war, ist auf Antrag der Beklagtr deren Rechtsmi[X.]l durch[X.] entschieden worden. Mit seinem Urteil vom 24. Oktober 2000(GRUR 2001, 155 - [X.]) hat der [X.]at das [X.] und die Klage hinsichtlich des Anspruchs auf [X.]. Dieses Urteil ist dem [X.] am 30. November 2000 zugestelltworden. Am 6. Dezember 2000 hat er gegen die Entscheidung des [X.] eingelegt, mit dem er beantragt, das [X.] aufzuheben unddie Revision [X.]. Die [X.] tritt dem Einspruch entgegen undbi[X.]t, das [X.] au[X.]echtzuerhalten.[X.]:Der Einspruch des [X.] [X.]t zur Aufhebung des [X.]sdes [X.]ats vom 24. Oktober 2000. In dem damit wiedererffneten Revisions-verfahren ist das angefochtene Urteil aufgrund der Revision des [X.]aufzuheben und die Sache an das Berufungsgericht zurckzuverweisen. [X.] dem [X.] nach dem festgestellten Sachverhalt, dem r er indem Revisionsverfahren zulssige Richt erhoben hat, ein Anspruch aufdie begehrte Arbeitnehmervertung nicht zu. Nicht mit der erforderlichen [X.] ist jedoch, [X.] zu seinen Gunsten [X.] [X.] sind. Nachdem solche [X.] nunmehrausdrcklich geltend gemacht werden, bedarf es insoweit weiterer Prfung undgegebenenfalls Aufklrung, zu der der Rechtsstreit an das [X.] beanstandet der [X.] die - weil ihr stig von der [X.] nicht angegriffene - Wrdigung des Berufungsgerichts, [X.] vertraglicheVerpflichtungen der [X.] den Einigungsvorschlag der [X.] und im [X.] daran eine Arbeitnehmererfindervertung zuzahlen, aus den Absprachen der [X.]en nicht hergeleitet werden k.a) Eine vertragliche Verpflichtung der [X.], den [X.] in jedem Fall zu akzeptieren oder auf die Einlegungvon Widerspruch gegen deren Entscheidung zu verzichten, hat das Berufungs-gericht nicht feststellen k. Zu diesem Ergebnis ist das Berufungsgerichtaufgrund einer umfangreichen Wrdigung der zu diesem Thema erhobenenBeweise gelangt, wobei es sich insbesondere auf die Bekundungen der vondem [X.] benannten Zeugen gesttzt hat. Die dem zugrundeliegende Wr-digung ist ebenso wie die daran anschlieûende Auslegung des [X.] vorbehalten. Beide [X.] der Revisionsinstanz nur begrenzt,mlich auf Rechtsfehler rprft werden (vgl. [X.], Urt. v. [X.] ZR 238/91, NJW 1993, 935, 937 [X.] die Beweiswrdigung; sowie [X.].[X.]. [X.], [X.], 804 = NJW 1992, 1969 sowie vom11.4.2000 - [X.], [X.], 788, 789 - Gleichstromsteuerschaltung- [X.] die [X.] Fehler zeigt der [X.] nicht auf. Seine Aus[X.]ungen be-schrken sich darauf, die Wrdigung des Berufungsgerichts durch eine eige-ne, ihm besser zusagende zu ersetzen und [X.] hinaus die mit der Wrdi-gung verbundene Auslegung des Vertrages anzugreifen. Mit beidem kann erkeinen Erfolg haben. Die Wrdigung der erhobenen Beweise durch das [X.] ist [X.]ei von [X.] und jedenfalls vertretbar; sie [X.] daherim Revisionsverfahren hingenommen werden. Seine Überzeugung hat das Be-- 8 -rufungsgericht in einer umfassenden, einen wesentlichen Teil der Entschei-dungsgrsmachenden und intensiven Auseinandersetzung mit den Be-kundungen der rten Zeugen, insbesondere den Bekundungen der Zeugendes [X.] gewonnen. [X.] es dabei wesentliches Material rsehen hat,wird vom [X.] nicht geltend gemacht.b) Der festgestellte Sachverhalt bietet auch keine tragfige [X.] die Annahme, die [X.] kch ohne Absprache zu dieser Fragezur Übernahme des [X.] verpflichtet sein. Zwar mag der [X.] mit der Anrufung der [X.] verbunden haben, auf diese Weise ein gerichtliches Verfahrenzu vermeiden; der festgestellte Sachverhalt bietet jedoch keine hinreichendenAnhaltspun[X.] da[X.], [X.] die [X.] auch auf diese Vorstellung eingegangenist. Allein ihr von dem [X.] behauptetes [X.] mit der Anrufung [X.] da[X.] nicht. Die Annahme, damit habe die [X.] derenEntscheidung als verbindlich hinnehmen wollen, steht im Widerspruch zumErgebnis der Beweiswrdigung des Berufungsgerichts, [X.] einen solchenWillen nicht hat feststellen k. Hinzu kommt, [X.] eine solche Wirkung miteinem Verzicht der [X.] auf das ihr gegen die Entscheidung der [X.] zustehende Recht auf Widerspruch bedeutet [X.], [X.] den aus ihrerSicht ein Grund nicht zu erkennen ist. Insoweit bestand auch [X.] den [X.]kein Anhaltspunkt [X.] die Annahme, [X.] sich die [X.] in einem solchenUmfang der ihr durch das Gesetz gewrten Rechte und Mlichkeiten bege-ben wollte. Sie hat wrend der [X.] mit dem [X.] stets deutlich [X.], [X.] sie die von diesem angemeldeten [X.] hielt.Wie sich aus dem Ergebnis der Beweiswrdigung ergibt, sollte der Vorschlageiniger ihrer Mitarbeiter allenfalls dem [X.] eine Mlichkeit aufzeigen, eineweitere [X.]ung der Grundlagen seines Anspruchs zu erreichen; die [X.]- 9 -war danach selbst weder an einer solchen Anrufung interessiert noch hat siediese in die Wege geleitet. Vor diesem Hintergrund kann ihrem [X.]mit dem vom [X.] dann eingeleiteten Verfahren lediglich entnommen wer-den, [X.] sie - insbesondere bei einem [X.] sistigen Ausgang - mit derMlichkeit rechnete, auf diesem Wege einen Rechtsstreit zu vermeiden, nichtjedoch, [X.] sie sich [X.] hinaus unter Verzicht auf die ihr in diesem Verfah-ren normalerweise zustehenden Rechtltig dem Vorschlag der [X.] unterwerfen wollte. Hierz[X.] es vielmehr einer ausdrcklichen Ab-sprache bedurft, zu deren Feststellung sich das Berufungsgericht [X.]ei von[X.] nicht in der Lage gesehen hat. Ergab sich eine Verpflichtung der[X.] zur Übernahme aus den getroffenen Absprachen nicht, kann derenVerweigerung auch nicht als ein Verstoû gegen Trau und Glauben bewertetwerden.2. Die Voraussetzungen eines Anspruchs auf [X.] nach den §§ 9, 10 [X.] sind nicht gegeben. Zutreffend hat [X.] Berufungsgericht darauf hingewiesen, [X.] ein solcher Anspruch daranscheitert, [X.] der [X.] die von Ihm beanspruchte Erfindung nicht in [X.] das Gesetz vorgeschriebenen Weise als Diensterfindung gemeldet hatund diese [X.] hinaus von der [X.] auch nicht im Sinne des § 5 Ar-bEG als Diensterfindung in Anspruch genommen worden ist. Die in diesem Zu-sammenhang angestellten Erws Berufungsgerichts werden vom[X.] in der Revisionsinstanz auch nicht angegriffen.3. Nach dem festgestellten Sachverhalt scheiden [X.] auf Verg-tung [X.] einen technischen Verbesserungsvorschlag (§§ 3, 20 [X.]) ebenfallsaus. Dabei kann dahinstehen, ob auf die [X.] den technischenVerbesserungsvorschlag auch dann zurckgegriffen werden kann, wenn - wie- 10 -der [X.] hier geltend macht - der Gegenstand des Vorschlags eine patentf-hige Erfindung ist. Ein Vertungsanspruch scheitert hier auch dann daran,[X.] dessen weitere Voraussetzungen nicht gegeben sind.Nach § 20 [X.] besteht eine [X.] bei technischen [X.] dann, wenn diese dem Arbeitgeber eilicheVorzugsstellung verleihen wie ein gewerbliches Schutzrecht. Ein technischesSchutzrecht, bei dem eine die Anwendung des Arbeitnehmererfinderrechtesrechtfertigende Sonderstellung [X.] sein [X.], ist hier nicht erteilt [X.]; [X.] die [X.] eine entsprechende Anmeldung nicht vorgenommen hat,[X.] hier - wie das Berufungsgericht zutreffend entschieden hat - Zahlungsan-sprche des [X.] nicht aus. An einer sonstigen durch den Vorschlag ver-mi[X.]lten Vorzugsstellung, die [X.] nach dem [X.] begr[X.], fehlt es hier. Allerdings konnte die [X.] das vondem [X.] und seiner Kollegin entwickelte Programm rechtlich und tatschlichallein nutzen. Diese Sonderstellung ist ihr jedoch nicht im Sinne des Gesetzesdurch einen Verbesserungsvorschlag des [X.] vermi[X.]lt worden; sie beruhtallein auf den ihr nach dem Urhebergesetz zustehenden Sonderrechten.Nach § 69 b Abs. 1 [X.] steht dem Arbeitgeber dann, wenn einer seinerArbeitnehmer im Rahmen seiner arbeitsvertraglichen Pflichten oder auf Anwei-sung des Arbeitgebers ein Computerprogramm entwickelt hat, an diesem dasausschlieûliche Recht der wirtschaftlichen Verwertung zu, sofern nicht ander-weitige Vereinbarungen getroffen wurden. Mit dieser Vorschrift wird die bereitsvor deren Inkrafttreten bestehende Rechtsrzeugung fortgeschrieben, [X.]der als Arbeitnehmer ttige [X.] urheberrechtsfiger Werke [X.] seineLeistung [X.] dann mit seinem Arbeitslohn abgegolten ist, wenn dieSchaffung derartiger Werke zu seinen arbeitsrechtlichen Pflichten nach den mit- 11 -dem Arbeitgeber getroffenen Abspracrt oder von diesem sonst nachdem Arbeitsvertrag verlangt werden kann (vgl. statt aller Schricker/Rojahn,[X.], 1. Aufl., 1987, § 43 [X.] Rdn. 64; [X.], Festschrift [X.] Roeber,1973, S. 481, 489; [X.], GRUR 1987, 6, 8; [X.], Urheber- und Verlags-recht, 1951, [X.], 118).Dieses, rwiegend als gesetzliche Lizenz verstandene [X.] Verwertungsrecht (vgl. dazu Schricker/wenheim, [X.], 2. Aufl., § 69 bRdn. 11 m.w.[X.]) fllt dem Arbeitgeber im Anwendungsbereich des § 69 b [X.]in jedem Stadium der Entstehung an. Auch das [X.] an die Rechtsentwick-lung vor Inkrafttreten der Vorschrift an, die den angestellten Urheber [X.] arbeitsvertraglichen Verpflichtungen zur Überlassung der Nutzung [X.] auch ohne eine jeweilige Andienung im Einzelfall verpflichtete; die [X.] des entsprechenden Nutzungsrechtes wurde dabei den Verpflichtun-gen aus dem zugrundeliegenden Arbeitsvertrag und den auf diesem aufbauen-den ausdrcklichen oder konkludenten Erklrungen der Beteiligten entnom-men. Nach diesen [X.] stand der [X.] aufgrund des [X.] und nach dem Urheberrecht ein ausschlieûliches Benutzungs- und Ver-wertungsrecht an dem von dem [X.] und seiner Kollegin entwickelten [X.] zu, das nach den Regelungen des Urheberrechts auch die Abwehr [X.] durch Dri[X.] ermlichte. Auch vor Inkrafttreten der Vorschriftenr den urheberrechtlichen Schutz von Computerprogrammen, die aufgrundder Vorgaben in der [X.]/[X.] des Rates r den Rechtsschutzvon Computerprogrammen vom 14. Mai 1991 ([X.]. EG Nr. L 122/42 = [X.]. 1991, 327) in das Urheberrechtsgesetz eingeft worden sind, gewrtedas [X.] Urheberrecht bereits [X.] zur Abwehr der Nutzung vonComputerprogrammen ohne Zustimmung der Berechtigten ([X.]Z 98, 276,282 ff. - [X.]; vgl. a. [X.]/Bornkamm, [X.], 877).- 12 -Diese [X.] standen insbesondere auch dem Inhaber eines ausschlieûli-chen Benutzungsrechtes zu. Der tatschliche Schutz des Berechtigten, der [X.] faktische Alleinstellung allein deshalb verleiht, weil die [X.] komplexen Programms, wie es nach der Darstellung des [X.] hier inFrage steht, einen erheblichen zeitlichen und finanziellen Aufwand bedeutet,ist lediglich eine notwendige Folge dieses sonderrechtlichen Schutzes. Sie [X.] sich [X.] das geltende Recht daraus, [X.] Dekompilierung von [X.] § 69 c [X.] untersagt ist mit der Folge, [X.] es einer weitgehenden [X.] des Programms bedarf. Damit ist eine legale Nutzung im [X.] nur aufgrund der allein dem Berechtigten vorbehaltenen Vervielfltigungzu erreichen.Ihrer Ableitung entsprechend ist diese Vorzugsstellung allein Folge desmit dem Urheberrechtsschutz von Software verbundenen [X.]. Das [X.] es aus, sie als eine durch den technischen Verbesse-rungsvorschlag oder eine Arbeitnehmerfindung vermi[X.]lte Position zu verste-hen, die nach der gesetzlichen Systematik allein die Vertungsansprchenach den Vorschriften des Arbeitnehmererfindergesetzes auslsen kann. [X.] nach den §§ 9 und 10 [X.] hat eine Beteiligung des [X.] an den Vorteilen zum Gegenstand, die mit den durch einen Sonder-rechtsschutz nach Patent- und Gebrauchsmusterrecht ermlichten Aus-schlieûlichkeitsrechten verbunden sind. Solche Vorteile, bei denen ein Verg-tungsanspruch nach dem Arbeitnehmererfindergesetz auch bei [X.] denkbar erscheint, stehen hier nicht in Frage. Die Entlohnung [X.]den Verbesserungsvorschlag beruht [X.] auf den Vorteilen, die die-ser und die mit ihm verbundene Sonderstellung in technischer Hinsicht [X.] vermi[X.]ln. Fr eine Bercksichtigung von auf anderen Grundlagen- 13 -beruhenden Ausschlieûlichkeitsrechten wie dem Urheberrecht ist in diesemZusammenhang kein Raum.4. Die Voraussetzungen einer urheberrechtlichen Vertung [X.] dieÜberlassung der Nutzungsrechte an der Software sind nicht festgestellt.a) Fr vertragliche [X.] des [X.] sind insoweit Anhaltspun[X.]nicht zu erkennen; solche werden von ihm auch nicht geltend gemacht.b) Soweit er sein Begehren in der Revisionsinstanz auch auf die Vor-schriften des Urheberrechts sttzt, ist die darin liegende Erweiterung der [X.] nicht ausgeschlossen. Zu einer weiteren Befassung mit diesenAnspruchsgrundlagen, die der [X.] - wie sich etwa aus den Anlagen [X.] ergibt - bereits vorgerichtlich zur Begrseiner [X.] herangezo-gen hat und auf die auch die [X.] etwa in der Berufungsbeantwortung [X.] ist, bestand aus seiner Sicht kein Anlaû. Angesichts des umfassen-den Vortrags zu den arbeitnehmererfinderrechtlichen Anspruchsgrundlagenund der auf diesen Gegenstand bezogenen Prozeû[X.]ung durch die [X.] auch in der Berufungsinstanz konnte er darauf vertrauen, durchdas Gericht auf eine Unvol[X.]igkeit des Vorbringens zu den urheberrechtli-chen [X.]n hingewiesen zu werden, soweit die von den Beteiligten vor-rangig behandelten [X.] Bedenken begegnen sollten. Fr das [X.] bestand kein Grund [X.] einen solchen Hinweis, nachdem es die inerster Linie diskutierten Anspruchsgrundlagen [X.] gegeben erachtete; ihm kanninsbesondere kein Verstoû gegen die Hinweispflicht vorgehalten werden. Obein Hinweis nach § 139 Abs. 1 ZPO gegeben werden [X.], ist aufgrund der vondem Gericht in der jeweiligen Instanz vertretenen Rechtsauffassung zu beur-teilen; seine Notwendigkeit entfllt, wenn es auf dieser Grundlage weiterer- 14 -Aus[X.]ungen der [X.] nicht bedarf ([X.], Urt. v. 30.10.1990 - XI ZR 173/89,NJW 1991, 704 m.w.[X.]). Wird in einer solchen Situation zu weiteren [X.] nicht r vorgetragen, ist deren Bercksichtigung inder Revisionsinstanz mlich.[X.] ist insoweit davon auszugehen, [X.] dem [X.], demnach den von der Revisionserwiderung nicht angegriffenen Feststellungen [X.] die Entwicklung des Programms im Rahmen seiner arbeits-vertraglichen Verpflichtrtragen worden war, [X.] die Übertragung [X.] grundstzlich ein Zahlungsanspruch nicht zusteht.Nach den tatrichterlichen Feststellungen war der [X.] ein Arbeitneh-mer im Sinne des § 69 b [X.]. Aus dem Tatbestand des angefochtenen Urteilsergibt sich, [X.] er bei der [X.] als Gruppenleiter in der mathema-tisch/technischen Abteilung eingesetzt war und in dieser Funktion zugleich [X.] "Plo[X.]n von [X.]" rte. Diesem war [X.] [X.] das Ziel gesetzt worden, die Nachteile der bisherigen manuellenErstellung der [X.]zw. der diesen zugrundeliegenden Gru-benplmit Hilfe der [X.]. Dem, insbesondere der [X.] und den diesem Arbeitskreis gesetzten Zielen, ist zuentnehmen, [X.] es auch Aufgabe dieses [X.] und damit des [X.] undder weiteren Mitarbeiter gewesen ist, gegebenenfalls eine Software zu [X.], mit der das gewschte EDV-gesttzte Plo[X.]n der Gruben- und We[X.]r-[X.]ungsplrreicht werden konnte. Diese Stellung des [X.] hat im zeitli-chen Geltungsbereich des § 69 b [X.] zur Folge, [X.] der [X.] ein un-eingeschr[X.]s Nutzungsrecht an dem von dem [X.] und seiner Mitarbeite-rin entwickelten Programm zusteht. Dieser gesetzlich normierte Übergang derwirtschaftlichen Verwertungsrechte wird nicht von einer Gegenleistung des [X.] -beitgebers ig gemacht. Das [X.] nur den [X.] zu, [X.] der von [X.] betroffene Arbeitnehmer eine solche Vertung jedenfalls grund-stzlich nicht beanspruchen kann (so auch [X.]/[X.], Handbuch desgewerblichen Rechtschutzes, 5. Aufl., [X.]. 531.1; [X.], [X.], 2. Aufl., § 69 b Rdn. 19). Auch das entspricht dervor Inkrafttreten des § 69 b [X.] geltenden Rechtslage. Anders als im Arbeit-nehmererfindergesetz ist der Anfall der vermsrechtlichen Befugnisse [X.] nicht das Ergebnis einer dem Arbeitnehmer auferlegten Andienungs-und berlassungspflicht. Im Geltungsbereich des § 69 b [X.] erfolgt [X.] unmi[X.]lbar kraft Gesetzes. Dem liegt ebenso wie der zuvor [X.] Rechtslage die Vorstellung zugrunde, [X.] dieser Leistungserfolg [X.] rt. Fr seine Leistung und die berlassung von deren Er-gebnis ist der Arbeitnehmer, soweit die Erstellung solcher Werke zu seinenarbeitsvertraglichen Pflichtrt, [X.] mit dem Arbeitslohn bezahltworden (vgl. statt aller Schricker/Rojahn, aaO, 2. Aufl., § 43 [X.] Rdn. 64m.w.[X.]). Fr eine weitere Vertung ist in diesem Rahmen [X.] keinPlatz mehr. Vor diesem Hintergrund bestand [X.] den nationalen Gesetzgeberbei der Regelung der berlassungspflicht und ihrer Folgen in Vollzug der Vor-gaben des Gemeinschaftsrechts keine Veranlassung, eine [X.]zwingend vorzuschreiben; er konnte diese vielmehr in bernahme der bis da-hin bestehenden Rechtsgrundstze einer - [X.] den vorliegenden Fall nicht ge-troffenen - privat- oder tarifvertragsrechtlichen [X.]lassen.c) Die Versagung urheberrechtlicher Vertungsansprche [X.] dieberlassung der Nutzungsrechte verstût trotz der Ungleichbehandlung vonArbeitnehmererfindern und in einem igen Bescftigungsverltnis ste-henden [X.]n urheberrechtlicher Werke weder [X.] den zeitlichen Gel-tungsbereich des § 69 b [X.] noch [X.] das zuvor geltende Recht [X.] 16 -rangiges Recht. Allerdings unterliegt der Gesetzgeber nach der Rechtspre-chung des [X.] bei der Ungleichbehandlung von Per-sonengruppen [X.] einer strengen Bindung (vgl. [X.] 55, 72, 88;95, 267, 316). Zu prfen ist bei einer solchen Differenzierung, ob [X.] sie Grn-de von solcher Art und solchem Gewicht vorliegen, [X.] sie die ungleichenRechtsfolgen rechtfertigen k([X.] 88, 87, 96).Nach diesen Maûstist hier weder bei § 69 b [X.] noch [X.] das [X.] Inkrafttreten geltende Recht ein Verstoû rrangiges Rechtzu erkennen. Insoweit kann dahinstehen, ob sich im Hinblick auf § 69 b [X.]eine hinreichende Rechtfertigung in diesem Sinne bereits daraus ergibt, [X.]der nationale Gesetzgeber mit der [X.] Vorschrift einer gemein-schaftsrechtlichen Verpflichtung nachgekommen ist, nach der ihm eine solcheRegelung durch Art. 2 Abs. 3 der [X.]/[X.] aufgegeben wordenwar. [X.] hiervon ist die Versagung solcher [X.] jedenfallsgerechtfertigt im Hinblick auf den unterschiedlich gewachsenen Inhalt der ar-beitsvertraglichen Verpflichtungen bei technischen Entwicklungen einerseitsund urheberschutzrechtsfigen Werken andererseits. [X.] eine Ver-pflichtung der Arbeitnehmer zur Entwicklung sonderrechtsfiger technischerLehren generell verneint wird und damit eine Abgeltung einer derartigen Ent-wicklung durch den Arbeitslohn ausscheidet, wird - wie bereits oben angespro-chen - eine entsprechende Verpflichtung bei urheberschutzrechtsfigen [X.] jedenfalls grundstzlich bejaht, wenn der Arbeitnehmer [X.] ihre Entwick-lung und Anfertigung angestellt oder im Rahmen des Arbeitsverltnisses inzulssiger Weise hierzu angewiesen wurde (Schricker/Rojahn, aaO). [X.] sich zugleich, [X.] die Regelung auch keinen Eingriff in verfassungs-rechtlich gesctzte Positionen und die Berufs[X.]eiheit der davon betroffenenArbeitnehmer [X.]. Mit Blick darauf, [X.] sie sich lediglich an Arbeitnehmer- 17 -wendet, zu deren arbeitsvertraglichen Verpflichtungen die Entwicklung urhe-berrechtsschutzfiger Werkrt, konnte der Gesetzgeber auch im [X.]. 14, 12 GG davon ausgehen, [X.] ihre Leistung grundstzlichmit dem [X.] vereinbarten Arbeitslohn abgegolten wird und diebertragung der Nutzungsrechte an dem Werk lediglich ohnehin bestehendePflichten der jeweiligen Arbeitnehmer konkretisiert.5. Die Konzentration der Prfung in den Tatsacheninstanzen auf die ar-beitnehmererfinderrechtlichen Anspruchsgrundlagen hat dazu ge[X.]t, [X.] dasVorbringen zur urheberrechtlichen Sonderregelung in § 36 [X.], deren Vorlie-gen nach dem Tatsachenvortrag des [X.] jedenfalls nicht [X.] kann, in den Hintergrund getreten ist. Nach dieser Vorschrift, derenAnwendbarkeit im Rahmen arbeitsvertraglicher bertragungspflichten aner-kannt ist (vgl. statt aller Schricker/Rojahn, aaO, § 43 [X.] Rdn. 71; [X.]/[X.], aaO, § 43 [X.] Rdn. 11; s.a. [X.] GRUR 1961, 491- [X.]; [X.], 88 - Abdampfverwertung), kann der [X.], [X.] das geschaffene Werk zu Vorteilen bei dem [X.] hat, die in einem groben Miûverltnis zu der von ihm gezahlten Ver-tung stehen, eine Anpassung der Vereinbarungen verlangen, die der [X.] des Nutzungsrechtes zugrunde liegen. Um eine Prfung dieser Vor-aussetzungen zu ermlichen, ist die angefochtene Entscheidung aufzuhebenund die Sache an das Berufungsgericht zurckzuverweisen.Bei der erneuten Befassung mit den [X.]n des [X.] wird dasBerufungsgericht davon auszugehen haben, [X.] der hier in Streit [X.] nicht nur dann erffnet ist, wenn die verlangte [X.] [X.] der [X.] bestehenden Anspruchs denkbar ist; unter [X.] er auch dann in Betracht, wenn diese Angaben zugleich- 18 -tigt werden, um die Voraussetzungen eines Rechts zu ermi[X.]ln. Er [X.] daher nicht grundstzlich ausgeschlossen, wenn es - wie hier - um [X.] eines [X.] zwischen sicrstehenden Lei-stungen geht.Mehr noch als sonst bedarf es bei der Zuerkennung einer solchen, be-reits auf den Grund des durchzusetzenden Rechts zielenden [X.]san-spruchs jedoch einer sorgfltigen [X.] beteiligten Interessen. [X.] auf [X.] findet seine Grundlage in § 242 BGB, in dessen Rah-men davon ausgegangen wird, [X.] der [X.]sberechtigte, der die [X.]zur Durchsetzung seiner Rechte grundstzlich schutzwrdiger erscheint als [X.], dessen Leistungspflicht dem Grunde nach feststeht und aufgrundeiner von ihm zu erwartenden und ihm grundstzlich zuzumutenden [X.]auch der [X.] ermi[X.]lt werden kann. Auf den Fall einer [X.], mit dererst die Voraussetzungen einer solchen Verpflichtung festgestellt werden soll,sind diese Grundstze nicht ohne weiteres zrtragen. Hier erscheint der[X.]sverpflichtete [X.] irem [X.] schutzwrdig. [X.] daher die bloûe Behauptung der Voraussetzungen des § 36 [X.] durchden Arbeitnehmer auch dann nicht , wenn er - wie [X.] - reinen nachhaltigen Einblick in die [X.] ([X.]ren) Arbeitgebers [X.]. Von dem [X.] fordernden Mitarbeiter ist vielmehr in [X.] zu verlangen, [X.] er im Rahmen des [X.] zur Aufklrung [X.] beitrt und auf dieser Grundlage nicht nur seinen Anspruch,sondern auch die [X.] darlegt, warum ihm eine weitere Spezifizie-rung der Anspruchsvoraussetzungen nicht mlich ist.Bei der [X.] den geltend gemachten [X.]sanspruch gebotenen [X.] beiderseitigen Interessen wird das Berufungsgericht gegebenen-- 19 -falls weiter zu prfen haben, ob die [X.] in dem verlangten Umfang [X.] die[X.] zumutbar und aus der Sicht des [X.] erforderlich ist. Dabei [X.] den mit der Verurteilung zur [X.] verbundenen Eingriff in die [X.] [X.] auch zu beachten sein, [X.] hier [X.] r bereits bei [X.] verlangt wird. Abweichend [X.] kann auch insoweit nicht ohne weiteres davon ausgegangen werden,[X.] derartige Daten von der [X.] mit einfachen Mi[X.]ln zu [X.] und ihr die [X.] daher jederzeit zuzumuten ist. Weiter wird das [X.] zu bedenken haben, [X.] der Anspruch nach § 36 [X.] als einegesetzliche Ausgestaltung des allgemeinen Grundsatzes vom Wegfall der Ge-scftsgrundlage ([X.], aaO, § 36 [X.] Rdn. 3) bei der [X.] -der Vertung, mit dem die berlassungspflicht abgegolten wird, von einemeher unerwarteten wirtschaftlichen Erfolg des lizensierten Rechts und einemdarauf beruhenden Miûverltnis ausgeht.[X.]JestaedtMelullisScharenSchaffert

Meta

X ZR 72/98

23.10.2001

Bundesgerichtshof X. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 23.10.2001, Az. X ZR 72/98 (REWIS RS 2001, 913)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2001, 913

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