Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 23.03.2021, Az. 9 C 4/20

9. Senat | REWIS RS 2021, 7592

© Bundesverwaltungsgericht, Foto: Michael Moser

Tags hinzufügen

Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.

Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"

QR-Code

Gegenstand

Preisrechtliche Zulässigkeit einer Konzessionsabgabe


Leitsatz

1. Die Vorschriften der Verordnung PR Nr. 30/53 über die Preise bei öffentlichen Aufträgen und die in ihrer Anlage aufgeführten Leitsätze für die Preisermittlung auf Grund von Selbstkosten (LSP) gehören als bundesrechtliche Normen zum einfachgesetzlichen revisiblen Recht.

2. Bei der preisrechtlichen Prüfung eines Fremdleistungsentgelts am Maßstab des Selbstkostenpreises ist auf die angemessenen Kosten und die wirtschaftliche Betriebsführung des Auftragnehmers abzustellen; eine Beurteilung aus Sicht des Auftraggebers stellt einen unzulässigen Perspektivwechsel dar.

3. Die Berücksichtigung einer Wasserkonzessionsabgabe im Rahmen eines Fremdleistungsentgelts verstößt nicht gegen das öffentliche Preisrecht.

Tenor

Das Urteil des [X.] vom 11. Dezember 2018 wird aufgehoben. Die Sache wird zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an den Verwaltungsgerichtshof zurückverwiesen.

Die Entscheidung über die Kosten bleibt der Schlussentscheidung vorbehalten.

Tatbestand

1

Die Kläger, die Eigentümer eines Grundstücks im [X.]gebiet der [X.] sind, wenden sich gegen die Heranziehung zu Wassergebühren.

2

Die Aufgabe der öffentlichen Wasserversorgung in der beklagten [X.] wird seit April 2012 von einem Eigenbetrieb der [X.] wahrgenommen. Sie war zuvor privatrechtlich organisiert und wurde seit 1929/1930 von einer städtischen Aktiengesellschaft betrieben. Diese war auch für die öffentliche Energieversorgung zuständig und Eigentümerin der entsprechenden Versorgungsinfrastrukturanlagen. Sie zahlte auf der Grundlage eines 1996 mit der [X.] geschlossenen [X.] für die Inanspruchnahme der öffentlichen Straßen und Verkehrswege durch die Versorgungsleitungen Konzessionsabgaben. [X.] wurden die [X.] einschließlich der öffentlichen Wasserversorgung auf die [X.] GmbH ([X.]) als Gesamtrechtsnachfolgerin übertragen. An dieser Gesellschaft ist eine Eigengesellschaft der [X.] zu 75,1 % beteiligt.

3

Nach einer kartellrechtlichen Beanstandung der Wasserpreise als missbräuchlich überhöht wurde die öffentliche Wasserversorgung mit Wirkung zum 1. April 2012 neu organisiert und teilweise rekommunalisiert. Seitdem ist sie Aufgabe des Eigenbetriebs der [X.]. Die [X.] blieb Eigentümerin der [X.] und zahlt weiterhin Konzessionsabgaben an die [X.] auf der Grundlage des [X.], der hinsichtlich der Aufgabe der Wasserversorgung entsprechend angepasst, im Übrigen aber nicht geändert wurde. Zwischen der [X.] (Eigenbetrieb) und der [X.] wurde ein Pacht- und Dienstleistungsvertrag geschlossen. Danach verpachtet die [X.] die für die öffentliche Wasserversorgung erforderlichen Infrastrukturanlagen an den Eigenbetrieb und verpflichtet sich zur Erbringung von umfangreichen technischen und kaufmännischen Dienstleistungen; der Eigenbetrieb ist aufsichts- und weisungsbefugt und für die Gebührenfestsetzung zuständig. Als Gegenleistung erhält die [X.] ein Pacht- und Dienstleistungsentgelt, das sich nach den Vorschriften des öffentlichen [X.]s bemisst und in dem auch die an die [X.] gezahlte Konzessionsabgabe berücksichtigt wird.

4

Am 1. April 2012 trat die Wasserversorgungssatzung der [X.] in [X.]. Die darin festgesetzte verbrauchsabhängige Benutzungsgebühr für die Inanspruchnahme der Wasserversorgung beträgt 2 € pro m³ und entspricht damit der Höhe nach dem zuvor geltenden Verbrauchspreis.

5

Auf der Grundlage dieser Satzung wurden die Kläger mit Bescheid des Magistrats der [X.] vom 23. November 2012 zu Wassergebühren für den Zeitraum vom 1. April bis 2. November 2012 in Höhe von insgesamt 281,29 € herangezogen; zudem wurden monatliche Vorausleistungsbeträge für Januar bis November 2013 festgesetzt. Nach erfolglosem Widerspruchsverfahren haben die Kläger am 11. April 2013 Klage erhoben. Zur Begründung haben sie geltend gemacht, der Magistrat der [X.] sei für den Erlass des Bescheids sachlich nicht zuständig gewesen; in den Wassergebühren seien nicht gebührenfähige Kosten für eine Konzessionsabgabe und für den Brandschutz, eine Wagnisvergütung sowie ein unangemessen hoher kalkulatorischer Zinssatz enthalten; zudem beruhe der Bescheid auf einer rechtsmissbräuchlichen Scheinrekommunalisierung.

6

Das [X.] hat der Klage stattgegeben und den angefochtenen Bescheid mit der Begründung aufgehoben, die in die Gebührenkalkulation eingestellte Konzessionsabgabe falle nicht unter die erforderlichen gebührenfähigen Kosten; ob noch weitere Kostenansätze zu Unrecht in die Gebührenkalkulation eingestellt worden seien, könne danach dahinstehen.

7

Die vom Verwaltungsgericht zugelassene Berufung der [X.] hat der Verwaltungsgerichtshof [X.] mit Urteil vom 11. Dezember 2018 zurückgewiesen und im Wesentlichen ausgeführt: Die Wasserversorgungssatzung der [X.] stelle keine wirksame satzungsrechtliche Grundlage für den angefochtenen Bescheid dar, weil der Gebührensatz für die Verbrauchsgebühr dem Kostenüberschreitungsverbot nicht gerecht werde. Die Erstattung der Konzessionsabgabe im Rahmen des an die [X.] gezahlten Pacht- und [X.] sei nicht als betriebsbedingter Kostenaufwand in der Kalkulation ansatzfähig. Die von der [X.] gegenüber dem Eigenbetrieb erbrachten Leistungen seien Fremdleistungen [X.]. § 10 Abs. 2 KAG HE. Auch für diese müsse überprüft werden, ob sie betriebsbedingt, also für die Erbringung der gebührenfähigen Leistung erforderlich seien. Dieser Nachweis könne bei einer Vergabe ohne Ausschreibung in der Regel dadurch geführt werden, dass das Entgelt den Vorgaben der Leitsätze für die Preisermittlung aufgrund von Selbstkosten ([X.]) genüge. Diese Verpflichtung habe die Beklagte bei Abschluss des Pacht- und Dienstleistungsvertrags mit der [X.] missachtet, soweit sie darin vereinbart habe, die Zahlung der Konzessionsabgabe als Bestandteil des an die [X.] zu zahlenden Entgelts auszugleichen. Die Beklagte habe hier das Eigentum an dem [X.] auf die [X.] bzw. ihre Rechtsvorgängerin übertragen. Mit dieser habe sie die Zahlung einer Konzessionsabgabe für die Nutzung der öffentlichen Verkehrswege durch die Leitungen vereinbart. Gleichzeitig erstatte sie der [X.] den Betrag der Konzessionsabgabe wiederum über ihren - rechtlich unselbstständigen - Eigenbetrieb. Damit schaffe sie letztlich selbst "Kosten", die der Gebührenzahler finanzieren müsse und deren Ertrag ihr wiederum zufließe. Dies entspreche nicht den Vorgaben von Nr. 4 Abs. 2 [X.], wonach bei [X.] aufgrund von Selbstkosten nur diejenigen Kosten zu berücksichtigen seien, die bei wirtschaftlicher Betriebsführung zur Erstellung der Leistungen entstünden. Die Konstellation sei vergleichbar mit dem bereits entschiedenen Fall einer Konzessionsabgabe, die die Gemeinde von ihrem Eigenbetrieb erhebe; auch deren Einstellung in die [X.] sei unzulässig. Infrage stehe nicht, ob die [X.] eine Konzessionsabgabe von der [X.] erheben dürfe, sondern ob deren Erstattung als erforderliche Fremdleistungskosten in die Gebührenkalkulation einfließen dürfe. Für die Kalkulation der Gebühr sei allein entscheidend, was bei der [X.] insgesamt durch den Betrieb der gebührenrechnenden Einrichtung als Summe von aufwandgleichen Grund- und Zusatzkosten anfalle. Durch die rechtswidrige Einstellung der Konzessionsabgabe in die Gebührenkalkulation ergebe sich eine Kostenüberdeckung von rund 23%, die zur Ungültigkeit des festgelegten Gebührensatzes führe.

8

Gegen dieses Urteil wendet sich die Beklagte mit der vom Senat zugelassenen Revision. Sie macht geltend:

9

Die in Rede stehenden Konzessionsabgaben gehörten zu den Kosten einer wirtschaftlichen Betriebsführung im Sinne der Leitsätze für die Preisermittlung aufgrund von Selbstkosten. Das Berufungsgericht habe diese Leitsätze falsch angewendet. Die Konzessionsabgaben seien Teil der sonstigen Kosten der Versorgungseinrichtung und fielen aus preisrechtlicher Sicht zwangsläufig mit der Leistungserbringung an. Sie seien daher als betriebsbedingte Kosten des Auftragnehmers anzuerkennen. Die Fallkonstellation sei nicht vergleichbar mit der Zahlung von [X.] durch einen kommunalen Eigenbetrieb. Das Volumen des vereinbarten Pacht- und [X.] liege zudem erheblich unter dem preisrechtlich maximal zulässigen Selbstkostenvolumen. Ein Verstoß gegen das [X.] sei daher - unabhängig von der Frage der Ansatzfähigkeit der Konzessionsabgabe - nicht gegeben. Es wäre ohne weiteres möglich, eine Gebührenkalkulation vorzulegen, die auch ohne Konzessionsabgaben den streitgegenständlichen Gebührensatz rechtfertigte. Dies habe das Berufungsgericht nicht berücksichtigt. Da die gebotene Prüfung der [X.] des [X.] unterlassen worden sei, liege auch ein Verstoß gegen § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO vor.

Die Revision sei auch wegen der Versagung des rechtlichen Gehörs nach § 138 Nr. 3 VwGO begründet. Das Berufungsgericht stütze sein Urteil darauf, dass die Beklagte die umgelegten [X.] durch die ursprüngliche Privatisierung der städtischen Wasserinfrastruktur selbst geschaffen habe, ohne auf die Entscheidungserheblichkeit dieser rechtlichen Wertung zuvor hingewiesen zu haben. Es habe zudem ohne entsprechenden Hinweis die Frage der [X.] der Gebührenkalkulation nicht geprüft. Das Gericht habe in der mündlichen Verhandlung zwar angedeutet, dass es an dem Vortrag zur [X.] Zweifel hege, sei aber auf die in diesem Zusammenhang anzustellende Gesamtschau nicht eingegangen. Darin liege auch eine unzulässige Überraschungsentscheidung.

Die Beklagte beantragt,

das Urteil des [X.] vom 11. Dezember 2018 aufzuheben und die Klage abzuweisen,

hilfsweise,

das Urteil des [X.] vom 11. Dezember 2018 aufzuheben und die Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an den Verwaltungsgerichtshof zurückzuverweisen.

Die Kläger haben keinen Antrag gestellt und sich im Revisionsverfahren nicht geäußert.

Entscheidungsgründe

[X.]ie zulässige Revision ist begründet. [X.]as Urteil des [X.] beruht (2.) auf einer Verletzung von [X.]undesrecht (1.); ein Gehörsverstoß liegt dagegen nicht vor (3.). [X.]a das Urteil sich nicht aus anderen Gründen als richtig darstellt und das [X.] in der Sache nicht selbst entscheiden kann, ist das Urteil gemäß § 144 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 VwGO aufzuheben und die Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung zurückzuverweisen (4.).

1. [X.]as angefochtene Urteil verletzt [X.]undesrecht. Es liegt zwar weder der behauptete Verstoß gegen § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO vor (a), noch betreffen die dem Urteil zugrunde gelegten Vorschriften und Grundsätze des [X.]s revisibles Recht (b); das [X.]erufungsgericht hat aber bundesrechtliche [X.]estimmungen des öffentlichen [X.]s fehlerhaft angewandt (c).

a) Ohne Erfolg rügt die [X.]eklagte, der Verwaltungsgerichtshof habe gegen § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO verstoßen, weil er den Maßstab der objektiven [X.] nicht beachtet habe. [X.]ie Vorschrift des § 113 VwGO regelt den Umfang der Entscheidungsbefugnis des Gerichts und die prozessrechtlichen Folgen eines rechtswidrigen und den Kläger in seine Rechten verletzenden Verwaltungsakts. [X.]ass das [X.]erufungsgericht dies verkannt hätte, macht die [X.]eklagte nicht geltend. Ihre Rüge zielt nicht auf eine fehlerhafte [X.]eurteilung der prozessualen Folgen eines rechtswidrigen Verwaltungsakts, sondern auf die ihrer Ansicht nach unzutreffende Annahme des [X.]erufungsgerichts, dass ein im Ergebnis rechtswidriger Verwaltungsakt vorliege. [X.]ie [X.]eklagte beanstandet der Sache nach, dass der Verwaltungsgerichtshof seine eigene sogenannte Ergebnisrechtsprechung nicht berücksichtigt habe, wonach die gerichtliche Überprüfung der Rechtmäßigkeit eines Gebührensatzes eine Ergebnis- und keine Verfahrenskontrolle sei und es genüge, dass sich der Gebührensatz dabei im Ergebnis als nicht überhöht erweise (vgl. etwa [X.], Urteil vom 20. November 2014 - 5 A 1992.13 - juris Rn. 32 und [X.]eschluss vom 20. Januar 2016 - 5 A 1471/15.Z - juris Rn. 9). [X.]ie Anwendung und Umsetzung dieser Rechtsprechung betrifft jedoch keine bundesrechtlichen Vorschriften und Grundsätze, sondern Fragen des Landesrechts.

b) Um nicht revisibles Landesrecht geht es auch, soweit das [X.]erufungsgericht die Gebührenfähigkeit der in Ansatz gebrachten Kosten auf der Grundlage von § 10 Abs. 2 des [X.] ([X.]) beurteilt hat. [X.]ies betrifft zunächst die [X.]estimmung der im Rahmen der Gebührenkalkulation berücksichtigungsfähigen Kosten anhand des landesrechtlichen - und damit irrevisiblen - Kostenbegriffs (vgl. [X.]VerwG, [X.]eschlüsse vom 1. Oktober 1997 - 8 [X.] 209.97 - juris Rn. 5 und vom 24. Februar 2020 - 9 [X.] 9.18 - juris Rn. 16) einschließlich der Einordnung der Konzessionsabgabe als Entgelt für in Anspruch genommene Fremdleistungen nach § 10 Abs. 2 Satz 2 [X.]. Auch die Prüfung der Ansatzfähigkeit dieser Kosten am Maßstab des Grundsatzes der Erforderlichkeit ist dem Landesrecht zuzuordnen (vgl. [X.], in: [X.]/[X.], Handbuch [X.], 2016, [X.] Rn. 153; zur Verbindlichkeit des Aussagegehalts des Grundsatzes der Erforderlichkeit für das Revisionsgericht auch [X.]VerwG, [X.]eschluss vom 27. Mai 2003 - 9 [X.] 3.03 - [X.] 401.84 [X.]enutzungsgebühren Nr. 98 S. 23). [X.]ies gilt auch, soweit der Verwaltungsgerichtshof den Grundsatz der Erforderlichkeit als Ausprägung des allgemeinen abgabenrechtlichen Gebots der sparsamen und wirtschaftlichen Haushaltsführung verstanden hat ([X.]). [X.]enn ein allgemeines "Gebot der sparsamen Haushaltsführung", das dem [X.]undesrecht zuzuordnen wäre und für das gesamte Abgabenrecht etwa im Sinne eines übergeordneten bundesrechtlichen Maßstabs gelten würde, gibt es nicht. Ein allgemeiner Grundsatz, der das Verwaltungsrecht des [X.]undes und/oder der Länder ergänzt, ist vielmehr jeweils dem Rechtskreis zuzuordnen, zu dessen Ergänzung er herangezogen wird (vgl. [X.]VerwG, [X.]eschluss vom 5. November 2001 - 9 [X.] 50.01 - NVwZ-RR 2002, 217 <219>). [X.]a es vorliegend um die Auslegung des [X.] [X.]s geht, ist auch das vom [X.]erufungsgericht angeführte Gebot der sparsamen Haushaltsführung hier landesrechtlicher Natur.

c) [X.]as Urteil steht jedoch insoweit nicht mit [X.]undesrecht in Einklang, als das [X.]erufungsgericht einen Verstoß gegen die Vorgaben der Leitsätze für die Preisermittlung auf Grund von Selbstkosten angenommen hat.

aa) [X.]ie vom Verwaltungsgerichtshof angewandte Verordnung [X.] über die Preise bei öffentlichen Aufträgen vom 21. November 1953 ([X.]Anz. Nr. 244 S. 1), zuletzt geändert durch Gesetz vom 8. [X.]ezember 2010 ([X.]G[X.]l. I S. 1864), - im Folgenden: VO [X.] - und die in ihrer Anlage aufgeführten Leitsätze für die Preisermittlung auf Grund von Selbstkosten - [X.] - gehören als bundesrechtliche Normen zum einfachgesetzlichen revisiblen Recht ([X.]VerwG, [X.]eschlüsse vom 24. August 2016 - 9 [X.] 54.15 - NVwZ 2017, 568 <569> und vom 13. [X.]ezember 2017 - 10 [X.] 10.17 - juris Rn. 6; vgl. zur revisionsgerichtlichen Überprüfung von Vorschriften der VO [X.] auch [X.]VerwG, [X.]eschlüsse vom 4. Mai 1999 - 1 [X.] 34.99 - [X.] 11 Art. 80 GG Nr. 24 und vom 14. September 2006 - 9 [X.] 2.06 - [X.] 401.9 [X.]eiträge Nr. 44 Rn. 10 sowie Urteil vom 13. April 2016 - 8 [X.] 2.15 - [X.]VerwGE 154, 387).

[X.]ie Regelungen der VO [X.] sind hier auch als [X.]undesrecht zur Anwendung gelangt. Anknüpfungspunkt der Prüfung war zwar die Erforderlichkeit der Kosten nach § 10 Abs. 2 [X.]; das öffentliche [X.] wurde aber weder auf der Grundlage von Landesrecht herangezogen, um dieses zu ergänzen oder auszulegen, noch ist es durch eine Verweisungsnorm des Landesgesetzgebers in das Landesrecht inkorporiert und in seinem sachlichen Anwendungsbereich erweitert worden (vgl. zur Abgrenzung der Anwendung bundesrechtlicher Normen als [X.]undesrecht oder Landesrecht etwa [X.]VerwG, [X.]eschluss vom 20. August 2014 - 9 [X.] 7.14 - juris Rn. 3 m.w.N.). [X.]ie Anwendung der Preisvorschriften beruht hier vielmehr auf dem Normanwendungsbefehl des [X.]undesgesetzgebers. [X.]er Verwaltungsgerichtshof hat das zwischen der beklagten [X.] und der [X.] vereinbarte [X.] geprüft und die Erforderlichkeit der landesrechtlichen Kosten danach beurteilt, ob die bundesrechtlichen Vorgaben des öffentlichen [X.]s, hier insbesondere die Leitsätze für die Preisermittlung aufgrund von Selbstkosten, beachtet worden sind. Er hat dabei die Vorschriften der VO [X.] unverändert so, wie sie nach dem Willen des [X.]undesgesetzgebers gelten sollen, herangezogen und zum Maßstab seiner Prüfung gemacht. [X.]ie Vorschriften sind in diesem Zusammenhang auch unmittelbar anwendbar, weil sich der Geltungsbereich der VO [X.] nach § 2 Abs. 1 u.a. auf öffentliche Aufträge von [X.]n und damit auch auf das Auftragsverhältnis zwischen der [X.]eklagten und der [X.] erstreckt. [X.]ie [X.]eachtung der Vorgaben des bundesrechtlichen [X.]s stellt sich deshalb als revisible Vorfrage für die Anwendung der landesrechtlichen Regelung des § 10 Abs. 2 [X.] (vgl. [X.]VerwG, [X.]eschluss vom 20. August 2014 - 9 [X.] 7.14 - juris Rn. 3).

bb) [X.]ie Feststellung in dem angefochtenen Urteil, dass die [X.]erücksichtigung der Konzessionsabgabe im Rahmen des mit der [X.] vereinbarten Entgelts nicht den Vorgaben des öffentlichen [X.]s entspreche, beruht auf einer unzutreffenden Auslegung der VO [X.].

Maßgebend für den Verwaltungsgerichtshof war die Überlegung, dass die Vereinbarung im Pacht- und [X.]ienstleistungsvertrag, die Zahlung der Konzessionsabgabe an die [X.]eklagte im Innenverhältnis als [X.]estandteil des der [X.] nach § 13 des Vertrags zu zahlenden Entgelts als "sonstige Kosten" nach Nr. 34 [X.] auszugleichen, dazu führe, dass die [X.]eklagte letztlich selbst "Kosten" schaffe, die der Gebührenzahler zu finanzieren habe und deren Ertrag ihr selbst zufließe. Mit diesem Argumentationsansatz lässt sich jedoch der angenommene Verstoß gegen Nr. 4 Abs. 2 [X.], wonach bei [X.] aufgrund von Selbstkosten nur diejenigen Kosten zu berücksichtigen seien, die bei wirtschaftlicher [X.]etriebsführung zur Erstellung der Leistungen entstünden, nicht begründen. [X.]enn der Verwaltungsgerichtshof nimmt innerhalb der Prüfung des [X.]s nach dem Selbstkostenpreis einen unzulässigen Perspektivwechsel vor. Er beurteilt die preisrechtliche Zulässigkeit der Kosten, die die [X.] in Rechnung stellt, nicht aus Sicht der [X.] als Auftragnehmerin, sondern aus Sicht der [X.]eklagten als Auftraggeberin. [X.]ies widerspricht den Vorgaben in § 5 Abs. 1 VO [X.], wonach [X.] auf die angemessenen Kosten des Auftragnehmers abgestellt werden müssen.

[X.]ie VO [X.] wurde auf der Grundlage der Ermächtigungsnorm des § 2 [X.] erlassen, die darauf abzielt, das allgemeine Preisniveau zu stabilisieren und zu große Preisschwankungen, insbesondere unangemessene Preissteigerungen, zu verhindern (vgl. schon [X.]VerfG, [X.]eschluss vom 12. November 1958 - 2 [X.]vL 4.56 - [X.]VerfGE 8, 274 <308 f.>). [X.]ie Verordnung gilt für die Vergabe öffentlicher Aufträge und soll nach ihrer Eingangsformel marktwirtschaftliche Grundsätze auf dem Gebiet des öffentlichen Auftragswesens durchsetzen. [X.]amit soll im Interesse des Gemeinwohls eine übermäßige [X.]elastung des öffentlichen Haushalts durch eine überteuerte [X.]eschaffung verhindert werden. [X.] eine Preisbildung nach dem Marktpreis aus, dürfen nach § 5 Abs. 1 VO [X.] [X.] vereinbart werden, zu deren Ermittlung nach § 8 VO [X.] die der Verordnung als Anlage beigefügten Leitsätze für die Preisermittlung auf Grund von Selbstkosten anzuwenden sind. [X.]iese legen damit Inhalt und Grenzen der entgeltfähigen angemessenen Kosten des Auftragnehmers im Sinne des § 5 Abs. 1 VO [X.] fest. [X.]ementsprechend ist mit der Forderung nach einer wirtschaftlichen [X.]etriebsführung in Nr. 4 Abs. 2 [X.] der [X.]etrieb des Auftragnehmers - hier also der [X.] - gemeint.

[X.]ieser [X.]lickwinkel liegt auch der Prüfung des öffentlichen [X.]s im Rahmen der Erforderlichkeit von [X.]en zugrunde. [X.]ie [X.]egrenzung durch den Erforderlichkeitsgrundsatz soll den Umfang der gebührenfähigen Aufwendungen und Kosten einschränken und den Abgabenpflichtigen vor unnötig hohen Abgaben für überflüssige oder überteuerte Maßnahmen [X.]ritter schützen (vgl. etwa [X.], in: [X.]/[X.], Handbuch [X.], 2016, [X.] Rn. 155 und 157). Lässt sich kein Marktpreis zugrunde legen und hat auch keine Ausschreibung stattgefunden, deren [X.]urchführung das Ergebnis eines marktgerechten Preises indizieren könnte, soll die Einhaltung der [X.] im Sinne der VO [X.] gewährleisten, dass für die an den [X.]ritten vergebenen Leistungen keine überhöhten Entgelte bezahlt werden. Anknüpfungspunkt für die [X.]eurteilung, ob die Höhe des Entgelts angemessen ist, ist die Vereinbarkeit der abgegoltenen Fremdleistung mit dem bundesrechtlichen [X.] und damit die [X.] innerhalb des öffentlichen Auftragsverhältnisses. [X.]em wird das angefochtene Urteil nicht gerecht (vgl. auch die Entscheidungsbesprechung von Siebeck, IR 2019, 279 <280>).

Aus diesem Grund kann auch die [X.]ezugnahme des Verwaltungsgerichtshofs auf seine bisherige Rechtsprechung im [X.] an die Entscheidung des [X.] zur Gebührenfähigkeit von Konzessionsabgaben ([X.], Urteil vom 28. November 2001 - 2 K 6/99 - juris Rn. 15 ff., dem folgend [X.], [X.]eschluss vom 6. Juli 2005 - 5 UZ 2618/04 - juris Rn. 3; ebenso OVG [X.], [X.]eschluss vom 7. Mai 2020 - 1 A 196/19 - juris Rn. 8 ff.) den [X.]undesrechtsverstoß nicht ausräumen. [X.]anach wird die [X.]erücksichtigungsfähigkeit einer Konzessionsabgabe verneint für den Fall, dass die [X.] diese direkt von ihrem Eigenbetrieb fordert. Um eine solche Konstellation geht es hier jedoch nicht. [X.]er Ansatzfähigkeit einer vom Eigenbetrieb entrichteten Konzessionsabgabe wird entgegengehalten, dass dem Eigenbetrieb im Verhältnis zur [X.] keine eigene Rechtsfähigkeit zukomme, so dass es bereits an einer wirksamen privatrechtlichen Vereinbarung als Grundlage für die Konzessionsabgabe fehle und die Zahlung der Abgabe nur eine sonderrechtsbedingte Verschiebung darstelle; maßgeblich sei, was bei der [X.] selbst durch den [X.]etrieb der gebührenrechnenden Einrichtung als Summe von aufwandgleichen Grundkosten und Zusatzkosten anfalle ([X.], Urteil vom 28. November 2001 - 2 K 6/99 - juris Rn. 16, 18). In dieser Fallgestaltung ist die Konzessionsabgabe nicht [X.]estandteil eines Entgelts für Fremdleistungen, die eine rechtlich selbständige juristische Person erbringt, so dass Fragen des öffentlichen [X.]s dabei keine Rolle spielen.

cc) [X.]ei Zugrundelegung des zutreffenden Prüfungsansatzes mit [X.]lick auf den [X.]etrieb der [X.] begegnet die Konzessionsabgabe im Übrigen keinen preisrechtlichen [X.]edenken.

[X.]ie von der [X.] im Zusammenhang mit der Wasserversorgung entrichtete Konzessionsabgabe gehört zu den angemessenen Kosten nach § 5 Abs. 1 VO [X.], die der [X.] bei wirtschaftlicher [X.]etriebsführung zur Erstellung ihrer Leistung i.S.v. Nr. 4 Abs. 2 [X.] entstehen.

[X.]as Gebot der Angemessenheit in § 5 Abs. 1 VO Nr. 30/53 zielt auf einen Vergleich der angefallenen Kosten und der erbrachten Leistung. Angemessen sind danach Kosten, die nach Art, Mengen- und Wertansatz als objektiv für die Leistungserbringung notwendig anzusehen sind, wobei nicht auf einen [X.] abzustellen ist und auch einzelne Teilverfahren des Produktionsprozesses und einzelne Kostenstellen untersucht werden können (vgl. [X.]ierkes/[X.], Öffentliches [X.] in der Wasserwirtschaft, 2009, [X.] f.). [X.]ei der Prüfung der wirtschaftlichen [X.]etriebsführung kommt es ebenfalls nicht auf die Verhältnisse eines [X.]s, sondern auf die tatsächlichen Umstände des zu beurteilenden Unternehmens an. Ausgeschlossen von der [X.]erücksichtigung im Selbstkostenpreis werden nur Kostenerhöhungen, die durch unwirtschaftliches Verhalten des individuellen Auftragnehmers bedingt sind, wobei eine Gesamtbetrachtung anzustellen ist (vgl. [X.]ierkes/[X.], Öffentliches [X.] in der Wasserwirtschaft, 2009, [X.]; [X.]/[X.]/[X.]/[X.], Preise und [X.] bei öffentlichen Aufträgen, 9. Aufl. 2020, Nr. 4 [X.] Rn. 15 ff.). Nach diesem Maßstab darf die Konzessionsabgabe, die ihre vertragliche Grundlage in dem Pacht- und [X.]ienstleistungsvertrag in Verbindung mit dem zwischen der [X.] und der [X.]eklagten geltenden Konzessionsvertrag vom 8./25. Juni 1996 mit nachfolgenden Änderungen hat, ihrer Art und Höhe nach im Rahmen des [X.]s preisrechtlich berücksichtigt werden.

(1) [X.]ei dem von der [X.] als Rechtsnachfolgerin der städtischen Aktiengesellschaft nach § 9 des [X.] geschuldeten Entgelt handelt es sich in [X.]ezug auf die Wasserversorgung um eine Konzessionsabgabe i.S.v. § 48 Abs. 1 i.V.m. § 117 [X.]. [X.]enn es stellt die Gegenleistung für die der [X.] nach § 2 Abs. 1 des [X.] eingeräumte [X.]efugnis dar, die öffentlichen Straßen und Verkehrswege zur Errichtung und zum [X.]etrieb aller für die Versorgung von Letztverbrauchern erforderlichen Leitungen zu benutzen. [X.]ie damit abgegoltene Inanspruchnahme der öffentlichen Verkehrswege ist zugleich notwendiger [X.]estandteil der von der [X.] gegenüber dem Eigenbetrieb zu erbringenden Leistung der Vorhaltung und des [X.]etriebs der Wasserinfrastrukturanlagen. [X.]ie Konzessionsabgabe, zu deren Zahlung sich die [X.] wirksam vertraglich verpflichtet hat, fällt damit zwangsläufig mit der Erbringung der nach dem Pacht- und [X.]ienstleistungsvertrag geschuldeten Leistungen der [X.] an. Sie ist deshalb als betriebsbedingte "sonstige Kostenart" des Auftragnehmers nach Nr. 34 [X.] anzuerkennen (vgl. [X.]/[X.]/[X.]/[X.], Preise und [X.] bei öffentlichen Aufträgen, 9. Aufl. 2020, [X.] Nr. 34 Rn. 40; ebenso VG [X.]üsseldorf, Urteil vom 27. Februar 2018 - 5 K 15795/16 - juris Rn. 105 ff.).

(2) Auch die Höhe der vereinbarten Konzessionsabgabe entspricht den gesetzlichen Vorgaben. Im [X.]ereich der Wasserversorgung richten sich Zulässigkeit und Höhe der Konzessionsabgaben nach der Anordnung über die Zulässigkeit von Konzessionsabgaben der Unternehmen und [X.]etriebe zur Versorgung mit Elektrizität, Gas und Wasser an [X.]n und [X.]verbände ([X.]) vom 4. März 1941 ([X.]. 1941 Nr. 57), die in [X.]ezug auf die Wasserversorgung als vorkonstitutionelles Recht weiterhin Gültigkeit hat (vgl. nur [X.], in: [X.], [X.], 2. Aufl. 2019, § 117 Rn. 1 m.w.N.), ergänzt durch die Ausführungsanordnung zur Konzessionsabgabenanordnung (A/[X.]) vom 27. Februar 1943 und die [X.]urchführungsbestimmungen zur Konzessionsabgabenanordnung und zu ihrer Ausführungsanordnung ([X.]/[X.]) vom 27. Februar 1943. [X.]iese [X.]estimmungen sind nach § 9 Abs. 2 des [X.] auch maßgeblich für die [X.]erechnung der von der [X.] bezüglich der Wasserlieferungen zu entrichtenden Konzessionsabgabe, so dass die Entrichtung der Konzessionsabgabe auch insoweit mit der Gesetzeslage in Einklang steht und damit zu den angemessenen Kosten einer wirtschaftlichen [X.]etriebsführung gehört.

2. Auf der fehlerhaften Auslegung und Anwendung des bundesrechtlichen [X.]s beruht das Urteil. Maßgebend ist insoweit die [X.]egründungsstruktur der angefochtenen Entscheidung. Hat das [X.]erufungsgericht dabei seinen Ausspruch nicht zusätzlich auf einen anderen, selbständig tragenden [X.]egründungsstrang gestützt, der seinerseits revisibles Recht nicht verletzt, beruht das Urteil auf der Rechtsverletzung (vgl. [X.], in: [X.], VwGO, 15. Aufl. 2019, § 137 Rn. 42). So liegt der Fall hier.

[X.]er Verwaltungsgerichtshof hat entscheidungstragend darauf abgestellt, dass wegen Verstoßes gegen die Vorgaben des öffentlichen [X.]s der Grundsatz der Erforderlichkeit nicht gewahrt und der festgelegte Gebührensatz deshalb überhöht sei. Eine weitere selbständig tragende [X.]egründung lässt sich den Urteilsgründen nicht entnehmen. Soweit darin zusätzliche Aspekte thematisiert werden, wie der Vergleich mit der Erhebung einer Konzessionsabgabe direkt beim Eigenbetrieb oder die Maßgeblichkeit des bei der [X.]eklagten insgesamt anfallenden Aufwands, erfolgt dies nicht losgelöst von der preisrechtlichen Argumentation, sondern sprachlich und optisch unmittelbar anschließend innerhalb desselben Absatzes. [X.]ie Ausführungen lassen sich damit als Ergänzung und Unterstützung der preisrechtlichen Überlegungen, nicht aber als alternativer [X.]egründungsansatz verstehen.

3. [X.]ie [X.] der [X.]eklagten greifen dagegen nicht durch. In [X.]ezug auf die beiden insoweit geltend gemachten Aspekte - Ignorieren der Frage nach der [X.] sowie Rechtserheblichkeit der früheren Privatisierung der Wasserversorgung - liegen weder eine Verletzung der gerichtlichen Hinweispflicht noch eine unzulässige Überraschungsentscheidung oder das Übergehen von entscheidungserheblichem Vortrag vor.

[X.]ie Verpflichtung des Gerichts zur Gewährung rechtlichen Gehörs nach Art. 103 Abs. 1 GG, § 108 Abs. 2 VwGO soll sicherstellen, dass ein Verfahrensbeteiligter Einfluss auf den Gang des gerichtlichen Verfahrens und dessen Ausgang nehmen kann; in Verbindung mit der gerichtlichen Hinweispflicht nach § 86 Abs. 3 VwGO soll sie davor schützen, dass eine Überraschungsentscheidung ergeht, durch die dem Rechtsstreit eine Wendung gegeben wird, mit der nach dem bisherigen Verlauf des Verfahrens nicht zu rechnen war (stRspr, vgl. nur [X.]VerwG, [X.]eschluss vom 24. Februar 2020 - 9 [X.] 9.18 - juris Rn. 34 m.w.N.). [X.]as Gericht muss das nach seiner Rechtsauffassung für die Entscheidung erhebliche Vorbringen der [X.]eteiligten zur Kenntnis nehmen und in Erwägung ziehen. [X.]abei müssen nicht alle Aspekte in den Entscheidungsgründen ausdrücklich abgehandelt werden. Eine Gehörsverletzung liegt allerdings dann vor, wenn sich im Einzelfall aus besonderen Umständen ergibt, dass nach der materiellrechtlichen Rechtsauffassung des Gerichts entscheidungserhebliches Vorbringen übergangen wurde. [X.]avon ist auszugehen, wenn das Gericht auf [X.] des [X.]eteiligtenvorbringens zu einer Frage, die nach seiner eigenen Rechtsauffassung für den Prozessausgang von zentraler [X.]edeutung ist, in den Entscheidungsgründen nicht eingeht (vgl. [X.]VerwG, [X.]eschluss vom 2. September 2019 - 8 [X.] 19.19 - juris Rn. 2 m.w.N.). Maßgebend ist demnach, was auf der Grundlage der materiellrechtlichen Rechtsauffassung des [X.]erufungsgerichts zur verfahrensrechtlichen Gewährleistung des rechtlichen Gehörs geboten ist. Gemessen an diesen Grundsätzen liegt hier kein Gehörsverstoß zulasten der [X.]eklagten vor.

a) Soweit die [X.]eklagte eine Verletzung ihres rechtlichen Gehörs aus der Nichtanwendung der "Ergebnisrechtsprechung" des Verwaltungsgerichtshofs und dem Übergehen ihres Vortrags zur "[X.]" herleitet, bezieht sie sich auf ihre Ausführungen im [X.]erufungsverfahren, wonach Voraussetzung der Gebührenkalkulation gewesen sei, die [X.]ürger vor größeren finanziellen [X.]elastungen und organisationsformbedingten Gebührensteigerungen zu bewahren, weshalb das maximal zulässige Selbstkostenvolumen gemäß [X.] "gedeckelt" worden sei; daraus folge, dass selbst für den Fall, dass die Konzessionsabgaben nicht gebührenfähig wären, das festgesetzte Entgelt nicht unterschritten würde und preisrechtlich zulässig abgerechnet werden könnte ([X.]erufungsbegründung vom 1. September 2017 S. 26 f. sowie [X.] vom 23. Oktober 2018 S. 9 unter [X.]ezugnahme auf den als Anlage [X.] vorgelegten [X.]ericht von [X.] vom 7. Juni 2013 zur Ableitung der Wassergebühren).

[X.]ieses Vorbringen, das nicht die abgabenrechtliche [X.] der Gebührenkalkulation, sondern die preisrechtliche Zulässigkeit des ermittelten [X.]s betrifft, wird in den Entscheidungsgründen nicht berücksichtigt. [X.]arauf kam es nach der insoweit maßgeblichen materiellrechtlichen Rechtsauffassung des [X.]erufungsgerichts allerdings auch nicht an. [X.]er Verwaltungsgerichtshof hat allein auf die Konzessionsabgabe als einzelne Komponente des [X.]s abgestellt und diese für preisrechtlich nicht zulässig gehalten, weil er insoweit die [X.]etriebsführung der [X.]eklagten und nicht die der [X.] als Auftragnehmerin zugrunde gelegt hat. [X.]urch diesen Perspektivwechsel hat er sich den [X.]lick auf eine Gesamtbetrachtung des in Ansatz gebrachten [X.]ienstleistungsentgelts und dessen preisrechtliche Zulässigkeit am Maßstab der [X.]etriebsführung durch die [X.] verstellt und - insoweit konsequent - den diesbezüglichen Ausführungen der [X.]eklagten keine entscheidungserhebliche [X.]edeutung beigemessen.

[X.]ie oben unter 1.a) dargestellte abgabenrechtliche "Ergebnisrechtsprechung", wonach sich der überprüfte Gebührensatz nur im Ergebnis als nicht überhöht erweisen dürfe, wurde von der [X.]eklagten erst im Revisionsverfahren näher thematisiert. Allein wegen einer etwaigen Nennung dieses Stichworts in der mündlichen Verhandlung hätte die [X.]eklagte nicht erwarten können, dass sich das [X.]erufungsgericht mit diesem Aspekt näher auseinandersetzen würde.

b) Auch im Zusammenhang mit der [X.]ewertung der Privatisierung der Wasserinfrastrukturanlagen lassen die Urteilsgründe keine Gehörsverletzung insbesondere in Form einer Überraschungsentscheidung erkennen.

[X.]ass das [X.]erufungsgericht von einer fehlerhaften Vorstellung hinsichtlich des Zeitpunkts des [X.] ausgegangen wäre, ist den Urteilsgründen nicht zu entnehmen. [X.]er zeitliche Zusammenhang zwischen den [X.] spielt in den maßgeblichen Erwägungen des Gerichts keine Rolle; aus dem Klammerzusatz in der Formulierung auf S. 14 des Urteils "hier hat die [X.]eklagte das Eigentum an dem [X.] auf die [X.] (bzw. ihre Rechtsvorgängerin) übertragen" wird zudem deutlich, dass der Verwaltungsgerichtshof gerade nicht von einer erst kürzlich erfolgten Privatisierung ausging. Es wird auch kein Missbrauchsvorwurf erhoben und unterstellt, dass die Übertragung des Eigentums an den Wasserleitungen in einem unmittelbaren Zusammenhang mit der Rekommunalisierungsentscheidung gestanden hätte.

Im Übrigen waren die Erwägungen des [X.]erufungsgerichts in [X.] für die [X.]eklagte nicht neu und unerwartet. Auf die Privatisierung der Wasserleitungen im Rahmen der [X.] der [X.]eklagten hatte bereits das Verwaltungsgericht abgestellt und dabei eine Vergleichbarkeit mit der Konstellation angenommen, die der Rechtsprechung des [X.] zur fehlenden Gebührenfähigkeit einer Konzessionsabgabe zugrunde lag. Hierzu hat die [X.]eklagte in der [X.]erufungsbegründung Stellung genommen. Mit diesen Ausführungen hat sich das [X.]erufungsgericht ausdrücklich auseinandergesetzt ([X.]). [X.]ass es ihnen nicht gefolgt ist, betrifft nur die inhaltliche Würdigung des [X.]eklagtenvorbringens und kann eine Gehörsverletzung nicht begründen.

4. [X.]er Verstoß gegen das öffentliche [X.], auf dem das angefochtene Urteil beruht, führt gemäß § 137 Abs. 1, § 144 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 VwGO zur Aufhebung des Urteils und Zurückverweisung der Sache an das [X.]erufungsgericht. Eine abschließende rechtliche [X.]ewertung und Entscheidung ist dem Revisionsgericht verwehrt, weil es einer weiteren kommunalabgabenrechtlichen Prüfung bedarf. [X.]eshalb lässt sich weder nach § 144 Abs. 4 VwGO feststellen, dass sich die Entscheidung aus anderen Gründen als richtig darstellt, noch kommt die von der [X.]eklagten begehrte Abweisung der Klage in der Revisionsinstanz in [X.]etracht.

Mit der [X.]ejahung der preisrechtlichen Zulässigkeit der von der [X.] gezahlten Konzessionsabgabe im Rahmen des [X.]s steht auf der Grundlage der den Senat insoweit bindenden Auslegung des [X.]s durch den Verwaltungsgerichtshof lediglich fest, dass die Erforderlichkeit des angesetzten [X.]s nicht aus preisrechtlichen Gründen zu verneinen ist. Welche Folgerungen sich im Übrigen für die Gebührenfähigkeit des [X.]s ergeben und ob die sonstigen kommunalabgabenrechtlichen Anforderungen erfüllt sind, bedarf der Auslegung und Anwendung des Landesrechts, die dem Verwaltungsgerichtshof vorbehalten ist. Entsprechendes gilt für die Frage, ob anderweitige [X.]edenken gegen die Gebührenkalkulation bestehen. [X.]ie Kläger haben insoweit weitere [X.] erhoben, über die bisher nicht entschieden worden ist. Im Rahmen der erneuten [X.]efassung mit der Streitsache wird der Verwaltungsgerichtshof Gelegenheit haben, sich mit diesen Aspekten auseinanderzusetzen und dabei auch der von der [X.]eklagten aufgeworfenen Frage nach der [X.]edeutung seiner "Ergebnisrechtsprechung" nachzugehen.

Meta

9 C 4/20

23.03.2021

Bundesverwaltungsgericht 9. Senat

Urteil

Sachgebiet: C

vorgehend Hessischer Verwaltungsgerichtshof, 11. Dezember 2018, Az: 5 A 1305/17, Urteil

§ 10 Abs 2 KAG HE 2013, § 2 Abs 1 PreisV 30/53, § 5 Abs 1 PreisV 30/53, § 8 PreisV 30/53

Zitier­vorschlag: Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 23.03.2021, Az. 9 C 4/20 (REWIS RS 2021, 7592)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2021, 7592

Auf dem Handy öffnen Auf Mobilgerät öffnen.


Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

Ähnliche Entscheidungen

III ZR 41/15 (Bundesgerichtshof)

Selbstkostenerstattungspreise bei öffentlichen Aufträgen: Sozialplanabfindungen als erstattungsfähige Selbstkosten; Abfindungszahlungen als allgemeines Unternehmerwagnis; Vereinbarung über die …


9 B 18/19, 9 B 18/19 (9 C 4/20) (Bundesverwaltungsgericht)

Revisionszulassung; Gebührenkalkulation; Konzessionsabgaben als Kosten einer wirtschaftlichen Betriebsführung


III ZR 41/15 (Bundesgerichtshof)


17 K 1964/20 (Verwaltungsgericht Düsseldorf)


17 K 6804/19 (Verwaltungsgericht Düsseldorf)


Referenzen
Wird zitiert von

Keine Referenz gefunden.

Zitiert

Keine Referenz gefunden.

Zitieren mit Quelle:
x

Schnellsuche

Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen.
Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.