Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 21.07.2020, Az. 9 B 18/19, 9 B 18/19 (9 C 4/20)

9. Senat | REWIS RS 2020, 4040

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Gegenstand

Revisionszulassung; Gebührenkalkulation; Konzessionsabgaben als Kosten einer wirtschaftlichen Betriebsführung


Tenor

Die Entscheidung des [X.] über die Nichtzulassung der Revision gegen sein Urteil vom 11. Dezember 2018 wird aufgehoben.

Die Revision wird zugelassen.

Die Entscheidung über die Kosten des Beschwerdeverfahrens folgt der Kostenentscheidung in der Hauptsache.

Der Streitwert wird für das Revisionsverfahren vorläufig auf 600,29 € festgesetzt.

Gründe

1

Die Beschwerde der Beklagten ist zulässig und begründet. Die Revision ist gemäß § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zuzulassen. Sie kann im Hinblick auf die Rechtmäßigkeit einer Gebührenkalkulation zur Klärung der Frage beitragen, ob und unter welchen Voraussetzungen Konzessionsabgaben, die für die Benutzung öffentlicher Verkehrswege zum Zweck der Wasserversorgung anfallen (§§ 48, 117 [X.]), zu den Kosten einer wirtschaftlichen Betriebsführung im Sinne von Nr. 4 Abs. 2 und Nr. 34 der Leitsätze für die Preisermittlung aufgrund von Selbstkosten (Anlage zur Verordnung [X.] über die Preise bei öffentlichen Aufträgen vom 21. November 1953, BAnz. Nr. 244 S. 1, zuletzt geändert durch Art. 70 Bundesrechtsbereinigungsgesetz vom 8. Dezember 2010, [X.] I S. 1864) gehören.

2

Die vorläufige Festsetzung des Streitwertes für das Revisionsverfahren folgt aus § 47 Abs. 1 Satz 1, § 52 Abs. 3, § 63 Abs. 1 Satz 1 GKG.

Meta

9 B 18/19, 9 B 18/19 (9 C 4/20)

21.07.2020

Bundesverwaltungsgericht 9. Senat

Beschluss

Sachgebiet: C

vorgehend Hessischer Verwaltungsgerichtshof, 11. Dezember 2018, Az: 5 A 1305/17, Urteil

§ 132 Abs 2 Nr 1 VwGO, § 48 EnWG, § 117 EnWG, Anl PreisV 30/53

Zitier­vorschlag: Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 21.07.2020, Az. 9 B 18/19, 9 B 18/19 (9 C 4/20) (REWIS RS 2020, 4040)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2020, 4040

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