Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 15.06.2012, Az. 6 B 3/12

6. Senat | REWIS RS 2012, 5573

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Gegenstand

Rauchverbot in Gaststätten innerhalb von Einkaufspassagen; Revisibilität


Leitsatz

Die Klägerin als Inhaberin des streitbefangenen Lokals ist nicht gehindert, ihr negatives Feststellungsinteresse aus einer drohenden Beeinträchtigung von Rechten ihrer Kunden beim Gaststättenbesuch abzuleiten.

Gründe

1

Die Klägerin wendet sich im Wege der Grundsatzrüge (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Verwaltungsgerichtshofs. Die Nichtzulassungsbeschwerde hat keinen Erfolg.

2

Die Klägerin hält die Frage für klärungsbedürftig, ob die Verhaltensfreiheit der Raucher im Sinne des Art. 2 Abs. 1 GG i.V.m. dem Gleichbehandlungsgebot des Art. 3 Abs. 1 GG dergestalt eingeschränkt werden kann, dass das Rauchen in den Gaststättenbereichen untersagt werden darf, die in Passagen bzw. Einkaufszentren liegen, welche selbst nicht in den Geltungsbereich des jeweiligen Nichtraucherschutzes fallen. Die [X.]eschwerde zeigt mit dieser Frage keinen Klärungsbedarf im Hinblick auf revisibles Recht auf.

3

Nach ständiger Rechtsprechung des [X.] vermag die Nichtbeachtung von [X.]undesrecht bei der Auslegung oder Anwendung von Landesrecht die Zulassung der Revision allenfalls dann zu begründen, wenn die Auslegung der - gegenüber dem Landesrecht als korrigierender Maßstab angeführten - bundesrechtlichen Norm ihrerseits ungeklärte Fragen von grundsätzlicher [X.]edeutung aufwirft (vgl. [X.]eschluss vom 15. Dezember 1989 - [X.]VerwG 7 [X.] 177.89 - [X.]uchholz 310 § 132 VwGO Nr. 277; [X.]eschluss vom 1. September 1992 - [X.]VerwG 11 [X.] 24.92 - [X.]uchholz 310 § 137 VwGO Nr. 171). Die angeblichen bundesrechtlichen Maßgaben, deren Tragweite und Klärungsbedürftigkeit im Hinblick auf die einschlägigen landesrechtlichen Regelungen sowie die Entscheidungserheblichkeit ihrer Klärung in dem anhängigen Verfahren sind in der [X.]eschwerdebegründung darzulegen (vgl. [X.]eschluss vom 19. Juli 1995 - [X.]VerwG 6 N[X.] 1.95 - [X.]uchholz 310 § 47 VwGO Nr. 104). Wird eine Vorschrift des Landesrechts - vorliegend § 7 Abs. 1 [X.] - als bundesverfassungsrechtlich bedenklich angesehen, ist im Einzelnen darzulegen, gegen welche verfassungsrechtliche Norm verstoßen wird und ob sich bei der Auslegung dieser [X.]estimmung Fragen grundsätzlicher [X.]edeutung stellen, die sich nicht aufgrund bisheriger oberstgerichtlicher Rechtsprechung - insbesondere des [X.] - beantworten lassen (vgl. [X.]eschluss vom 25. März 1999 - [X.]VerwG 6 [X.] 16.99). Einer Darlegung dieser Voraussetzungen wird nicht schon dadurch genügt, dass die maßgebliche landesrechtliche Norm als verfassungsrechtlich bedenklich angesehen wird. Vielmehr ist im Einzelnen darzulegen, gegen welche verfassungsrechtlichen Normen verstoßen wird und ob sich bei der Auslegung dieser Normen alsdann Fragen grundsätzlicher [X.]edeutung stellen, die sich noch nicht aufgrund bisheriger oberstgerichtlicher Rechtsprechung - insbesondere des [X.] - beantworten lassen ([X.]eschluss vom 10. Februar 2004 - [X.]VerwG 6 [X.] 3.04).

4

Daran fehlt es. Die mit der Grundsatzrüge aufgeworfene Frage betrifft nicht die Auslegung des bundesverfassungsrechtlichen Grundsatzes der Handlungsfreiheit (Art. 2 Abs. 1 GG) i.V.m. dem allgemeinen Gleichheitssatz (Art. 3 Abs. 1 GG), sondern die Vereinbarkeit des nicht revisiblen Landesrechts - in der durch den Verwaltungsgerichtshof gefundenen Auslegung von § 7 Abs. 1 [X.] - mit den vorgenannten Normen der [X.]undesverfassung. Eine die Revisionszulassung allein rechtfertigende Frage von grundsätzlicher [X.]edeutung in [X.]ezug auf diese Verfassungsnormen ist damit nicht dargelegt worden. Die Prüfung der rechtmäßigen Anwendung des die Klägerin belastenden Landesrechts ist dem Revisionsgericht verwehrt.

Meta

6 B 3/12

15.06.2012

Bundesverwaltungsgericht 6. Senat

Beschluss

Sachgebiet: B

vorgehend Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg, 18. Oktober 2011, Az: 10 S 2533/09, Urteil

§ 7 Abs 1 NRauchSchG BW, § 42 Abs 2 VwGO, § 43 Abs 1 VwGO

Zitier­vorschlag: Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 15.06.2012, Az. 6 B 3/12 (REWIS RS 2012, 5573)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2012, 5573

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