Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 15.05.2014, Az. 9 B 45/13

9. Senat | REWIS RS 2014, 5497

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Gegenstand

Zur Kostenfreiheit für behördliche Auskünfte, die ein Notar im Rahmen seiner gesetzlichen Nachforschungspflicht einholt; Amtshilfe


Leitsatz

Weder aus § 351 Satz 1 FamFG noch aus Art. 35 GG oder aus § 8 Abs. 1 Satz 1 VwVfG ergibt sich die Kostenfreiheit für behördliche Auskünfte, die ein Notar in Erfüllung seiner ihm durch § 351 Satz 1 FamFG auferlegten Nachforschungspflicht einholt.

Gründe

I.

1

Die Klägerin ist Notarin. Sie wandte sich an die [X.]eklagte zwecks Nachprüfung von vor über 30 Jahren von ihrem Amtsvorgänger beurkundeten Erbverträgen und bat um Auskunft, ob und wo die Vertragsteile noch leben. Die [X.]eklagte erteilte die gewünschten Auskünfte und zog die Klägerin zu standesamtlichen Gebühren sowie zu einer Melderegisterauskunftsgebühr heran. Die gegen die [X.] gerichtete Klage sowie die vom Verwaltungsgerichtshof zugelassene [X.]erufung blieben erfolglos.

II.

2

Die allein auf den Zulassungsgrund der grundsätzlichen [X.]edeutung der Rechtssache gemäß § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO gestützte [X.]eschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Verwaltungsgerichtshofs hat keinen Erfolg.

3

Grundsätzlich bedeutsam im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO ist eine Rechtssache nur, wenn für die angefochtene Entscheidung der Vorinstanz eine konkrete, fallübergreifende und bislang ungeklärte Frage des revisiblen Rechts von [X.]edeutung war, deren Klärung im Revisionsverfahren zu erwarten ist und zur Erhaltung der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder zur Weiterentwicklung des Rechts geboten erscheint. Den Darlegungen der [X.]eschwerde lässt sich nicht entnehmen, dass diese Voraussetzungen im vorliegenden Fall erfüllt sind.

4

1. Soweit die Klägerin geklärt wissen will,

ob sich aus § 351 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FamFG) i.d.[X.]. vom 17. Dezember 2008 ([X.]), zuletzt geändert durch Gesetz vom 4. Juli 2013 ([X.]), eine Kostenfreiheit für die ermittelnden, die Verfügung von Todes wegen in amtlicher Verwahrung habenden Stellen bei Nachfragen an Verwaltungsbehörden ergibt,

dürfte das [X.]eschwerdevorbringen schon nicht den Anforderungen des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO genügen, denn die konkrete Rechtsfrage hat sich dem Verwaltungsgerichtshof nicht gestellt. Rechtsfragen, die sich für die Vorinstanz nicht gestellt haben oder auf die sie nicht entscheidend abgehoben hat, können regelmäßig nicht zur Zulassung der Revision führen ([X.]eschlüsse vom 21. September 1993 - [X.]VerwG 2 [X.] 109.93 - [X.] 310 § 137 VwGO Nr. 181 und vom 26. August 2013 - [X.]VerwG 9 [X.] 13.13 - juris Rn. 4 m.w.N.).

5

Hiervon abgesehen bedarf die Frage auch keiner Klärung im Revisionsverfahren, weil sie sich mithilfe der üblichen Regeln sachgerechter Gesetzesinterpretation ohne Weiteres beantworten lässt. Nach § 351 FamFG soll, wenn sich Verfügungen von Todes wegen seit mehr als 30 Jahren in amtlicher Verwahrung befinden, die verwahrende Stelle von Amts wegen ermitteln, ob der Erblasser noch lebt. Kann die verwahrende Stelle nicht ermitteln, dass der Erblasser noch lebt, ist die Verfügung von Todes wegen zu eröffnen. Die Regelung soll - insoweit identisch mit den Vorgängervorschriften - dafür sorgen, dass Verfügungen von Todes wegen den [X.]eteiligten nach dem Erbfall zur Kenntnis gelangen, damit der in der Verfügung niedergelegte Wille des Erblassers zur Geltung kommt und nicht den von der Verfügung nicht unterrichteten [X.]eteiligten auf Dauer unbekannt bleibt (vgl. statt vieler [X.]GH, [X.]eschluss vom 31. Oktober 1972 - [X.] 3/72 - LM Nr. 1 zu § 25 [X.]NotO). Die Frage der Kostenpflichtigkeit von Auskünften der Standesämter und Meldebehörden regelt § 351 FamFG seinem Wortlaut nach nicht. Das Ermittlungsgebot verhält sich nicht zu der Frage, wie die Ermittlung durchzuführen ist. Genauso wenig enthält es eine verfahrensrechtliche Aussage hinsichtlich der gegebenenfalls im Zuge der Ermittlungen anfallenden Kosten der um Auskunft ersuchten [X.]ehörden (anders - ohne [X.]egründung - Kordel, D[X.] 2009, 644 <647>). Nach der Gesetzessystematik liegt vielmehr auf der Hand, dass sich behördliches Handeln im Zuge der durch § 351 FamFG eingeführten Ermittlungspflicht nach dem jeweiligen [X.] bestimmt, d.h. nach den entsprechenden Regelungen des [X.], Melde- und Verwaltungsverfahrensrechts. Aus den Gesetzesmaterialien ergibt sich nichts anderes (vgl. [X.]RDrucks 309/07 S. 630; [X.]TDrucks 16/6308 S. 280, 391; [X.]TDrucks 16/9733 S. 297).

6

2. Die Klägerin fragt zudem,

ob die Anfrage gemäß § 351 FamFG Amtshilfe im Sinne von Art. 4 Abs. 1 [X.]ayVwVfG ist, welche gemäß Art. 8 Abs. 1 Satz 1 [X.]ayVwVfG kostenfrei ist.

7

Sie hält es für klärungsbedürftig, ob die Auskünfte von Standesämtern und Melderegistern Amtshilfe sein können und wann eine "eigene Aufgabe" der ersuchten [X.]ehörde im Sinne von Art. 4 Abs. 2 Nr. 2 [X.]ayVwVfG vorliegt. Die Klägerin vertritt die Auffassung, dass diese - letztere - Frage allein nach der Aufgabe zu beurteilen ist, die die ersuchende [X.]ehörde erfüllen will (S. 7 der [X.]eschwerdebegründung). Auch die [X.]eantwortung dieser - gemäß § 137 Abs. 1 Nr. 2 VwGO revisibles Recht betreffenden - Fragen ist auf der Grundlage der üblichen Regeln sachgerechter Gesetzesinterpretation möglich, ohne dass es der Durchführung eines Revisionsverfahrens bedürfte.

8

Nach Art. 4 Abs. 2 Nr. 2 [X.]ayVwVfG, der identisch ist mit § 4 Abs. 2 Nr. 2 VwVfG, liegt selbst dann, wenn eine [X.]ehörde einer anderen [X.]ehörde auf Ersuchen ergänzende Hilfe leistet, Amtshilfe im Rechtssinne nicht vor, wenn die Hilfeleistung in Handlungen besteht, die der ersuchten [X.]ehörde als eigene Aufgabe obliegen. Dass sich das [X.] der Zuweisung einer behördlichen Hilfeleistung zum eigenen Aufgabenkreis allein auf die ersuchte, nicht aber, wie die Klägerin meint, auf die ersuchende [X.]ehörde bezieht, ergibt sich schon aus dem eindeutigen Wortlaut von Art. 4 Abs. 2 Nr. 2 [X.]ayVwVfG. Nichts anderes folgt aus dem Sinn und Zweck der Vorschrift. Unter "eigenen" Aufgaben der ersuchten [X.]ehörde sind alle Aufgaben zu verstehen, die ihr bereits spezialgesetzlich außerhalb der [X.] als Hilfeleistungen (auch) gegenüber anderen [X.]ehörden übertragen sind, für die sich also die Pflicht zur Hilfeleistung nicht erst aufgrund des Ersuchens der auf die Hilfe angewiesenen [X.]ehörde ergibt ([X.]TDrucks 7/910 S. 38; näher hierzu [X.]/[X.], VwVfG, 14. Aufl. 2013, § 4 Rn. 16 ff.). Diese Regelung hat ihren inneren Grund darin, dass die von ihr erfassten Hilfeleistungen in der Regel bestimmten Fachbehörden zugewiesen sind, die häufig eigens zu diesem Zweck errichtet oder zumindest (auch) hierfür mit Dienstkräften und Einrichtungen ausgestattet wurden, um andere [X.]ehörden unter [X.]eachtung des Grundsatzes der Gesetzmäßigkeit der Verwaltung Hilfeleistungen zu erbringen, ohne dass der Rückgriff auf die §§ 4 bis 8 VwVfG notwendig wäre; das vom Gesetzgeber vorgegebene Zusammenwirken bestimmter [X.]ehörden, die dafür jeweils mit Teilaufgaben betraut sind, lässt sich nicht mit der Amtshilfe gleichsetzen, die die Aufgabenbewältigung nur in Ausnahmefällen mit fremder Hilfe ermöglichen soll ([X.]GH, Urteil vom 21. Juni 2001 - [X.]/00 - [X.]GHZ 148, 139 <142 > m.w.N.).

9

Hiervon ausgehend hat die Vorinstanz zu Recht festgestellt, dass die Erteilung von Auskünften aus dem [X.] und Melderegister im hier maßgeblichen Zeitpunkt des Erlasses der angefochtenen [X.] zum originären Aufgabenkreis der [X.]eklagten gehörte, die dieser aufgrund gesetzlicher Zuweisung gerade gegenüber Dritten oblag (anders - ohne [X.]egründung - [X.], notar 2010, 236 <241>). Dies folgt aus § 61 Abs. 1 Satz 2 i.V.m. § 65 Abs. 1 Satz 1 Personenstandsgesetz (PStG) i.d.[X.]. vom 19. Februar 2007 ([X.]G[X.]l I S. 122), zuletzt geändert durch Gesetz vom 28. August 2013 ([X.]G[X.]l I S. 3458) einerseits und aus § 1 Abs. 1 Satz 2, § 18 Abs. 1 Satz 1 Nr. 14 Melderechtsrahmengesetz ([X.]) i.d.[X.]. vom 19. April 2002 ([X.]G[X.]l l S. 1342) i.V.m. Art. 2 Abs. 1 Satz 2, Art. 28 Abs. 1 Satz 1 Nr. 14 des ([X.]) Gesetzes über das Meldewesen ([X.]ayMeldeG) i.d.[X.]. vom 8. Dezember 2006 (GV[X.]l 2006, 990) andererseits.

3. Die von der Klägerin - wiederum im Zusammenhang mit der Amtshilfe - aufgeworfenen Fragen,

ob ein Notar [X.]ehörde im Sinne von Art. 35 Abs. 1 [X.] ist, ob die Anfrage gemäß § 351 FamFG Amtshilfe im Sinne von Art. 35 Abs. 1 [X.] darstellt und ob sich aus Art. 35 Abs. 1 [X.] die Kostenfreiheit der Amtshilfe herleiten lässt,

zeigen ebenfalls keinen revisionsgerichtlichen Klärungsbedarf auf. Nach Art. 35 Abs. 1 [X.] leisten sich alle [X.]ehörden des [X.]undes und der Länder gegenseitig Rechts- und Amtshilfe. Der Verwaltungsgerichtshof hat insoweit ausgeführt, dass, selbst wenn diese Verfassungsvorschrift ohne Umsetzung durch einfaches Recht anwendbar und die Klägerin als [X.]ehörde anzusehen sei, hiermit keine Regelung zur Kostenerstattung oder Kostenfreiheit getroffen sei. Hierfür bleibe das einfachgesetzliche Recht maßgeblich. Demgegenüber steht die [X.]eschwerde auf dem Standpunkt, die Gebührenfreiheit der Amtshilfe ergebe sich unmittelbar aus Art. 35 Abs. 1 [X.] oder im Wege einer verfassungskonformen Auslegung der Art. 4 ff. [X.]ayVwVfG. Dem ist nicht zu folgen. Aus Art. 35 Abs. 1 [X.] ergibt sich nicht, dass Amtshilfe in sämtlichen denkbaren Konstellationen kostenfrei zu erfolgen hat. Die [X.]edeutung des Art. 35 [X.] erschöpft sich darin, auf dem Gebiet der Rechts- und Amtshilfe die Einheit der im [X.]undesstaat in [X.]undes- und Landesgewalt geteilten Staatsgewalt herzustellen. Die [X.]eistandspflicht des Art. 35 Abs. 1 [X.] stellt sich als notwendige Folge der Gewaltenteilung und der Ausübung der Staatsgewalt durch verschiedene [X.]ehörden dar ([X.]VerfG, [X.]eschluss vom 27. April 1971 - 2 [X.]vL 31/71 - [X.]VerfGE 31, 43 <46>). Über Inhalt und Umfang der Rechts- und Amtshilfe sagt die Vorschrift nichts aus ([X.]VerwG, Urteile vom 12. Oktober 1971 - [X.]VerwG 6 C 99.67 - [X.]VerwGE 38, 336 <340> = [X.] 232 § 90 [X.][X.]G Nr. 13 und vom 8. April 1976 - [X.]VerwG 2 C 15.74 - [X.]VerwGE 50, 301 <310> = [X.] 232 § 90 [X.][X.]G Nr. 20; [X.]eschluss vom 10. August 2011 - [X.]VerwG 6 A 1.11 - [X.] 310 § 40 VwGO Nr. 305 Rn. 8). Art. 35 Abs. 1 [X.] erweist sich deshalb als eine auf das Grundsätzliche beschränkte [X.]estimmung, die im besonderen Maß der Konkretisierung und Ausfüllung durch das einfache Recht bedarf. Eine solche Konkretisierung stellen insbesondere die Regelungen der Amtshilfe in §§ 4 bis 8 VwVfG dar ([X.]eschluss vom 10. August 2011 a.a.[X.] Rn. 8; so auch die einhellige Auffassung in der Kommentarliteratur, vgl. nur [X.], in: [X.], [X.], 6. Aufl. 2011, Art. 35 Rn. 18; v. [X.], in: v. Mangoldt/[X.]/[X.], [X.], 6. Aufl. 2010, Art. 35 Rn. 31; [X.], in: [X.], [X.], 10. Aufl. 2013, Art. 35 Rn. 4; [X.], in: [X.]/[X.], [X.]eckOK [X.], Stand 1. November 2013, Art. 35 Rn. 14).

Vor diesem Hintergrund wirft die [X.]eschwerde keine Gesichtspunkte auf, die die Durchführung eines Revisionsverfahrens erforderlich erscheinen lassen. Denn sie übersieht, dass wegen der Erfüllung einer "eigenen Aufgabe" der ersuchten [X.]ehörde eine Amtshilfe im verwaltungsverfahrensrechtlichen Sinne nicht vorliegt und somit mögliche Grenzen der Gebührenerhebung für Amtshilfemaßnahmen für die Entscheidung unerheblich waren.

4. Die Klägerin hält zudem für grundsätzlich klärungsbedürftig,

ob die Auferlegung von [X.] gegenüber den Notaren bei deren Ermittlung gemäß § 351 FamFG einen unzulässigen Eingriff in die [X.]erufsfreiheit gemäß Art. 12 [X.] darstellt.

Mit dieser Rüge genügt die [X.]eschwerde nicht den Anforderungen des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO. Die Klägerin muss im Rahmen der rechtlichen Durchdringung des Streitstoffs erläutern, dass und inwiefern die Revisionsentscheidung zur Klärung einer bisher revisionsgerichtlich nicht beantworteten fallübergreifenden Rechtsfrage führen kann ([X.]eschlüsse vom 19. August 1997 - [X.]VerwG 7 [X.] 261.97 - [X.] 310 § 133 (n.F.) VwGO Nr. 26, und vom 17. März 2008 - [X.]VerwG 6 [X.] 7.08 - § 12 [X.] Nr. 1> [X.], 1811). Daran fehlt es. Die Klägerin wendet sich mit ihren Ausführungen in erster Linie gegen die rechtliche Würdigung des [X.]erufungsgerichts, das einen unzulässigen Eingriff in das Grundrecht der [X.]erufsausübungsfreiheit gemäß Art. 12 Abs. 1 [X.] verneint hat. Nach ständiger Rechtsprechung des [X.]undesverwaltungsgerichts vermag die Rüge der Nichtbeachtung von [X.]undesrecht bei der Anwendung und Auslegung von Landesrecht, hier des [X.]ayerischen Kostengesetzes, eine [X.]eschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision nur dann zu begründen, wenn die Auslegung der - gegenüber dem Landesrecht als korrigierender Maßstab angeführten - bundesrechtlichen Norm ihrerseits ungeklärte Fragen von grundsätzlicher [X.]edeutung aufwirft. Im Einzelnen ist darzulegen, gegen welche verfassungsrechtlichen Normen verstoßen wird und ob sich bei der Auslegung dieser Normen alsdann Fragen grundsätzlicher [X.]edeutung stellen, die sich noch nicht aufgrund bisheriger oberstgerichtlicher Rechtsprechung beantworten lassen ([X.]eschlüsse vom 17. März 2008 - [X.]VerwG 6 [X.] 7.08 - [X.] 451.20 § 12 [X.] Nr. 1 Rn. 9 und vom 3. April 2013 - [X.]VerwG 9 [X.] 44.12 - juris Rn. 5). Daran fehlt es.

5. Klärungsbedarf sieht die Klägerin ferner hinsichtlich der Fragen,

ob die Praxis der [X.]eklagten, je nachdem ob eine [X.]ehörde im formellen Sinn als verwahrende [X.]ehörde die Anfrage tätigt oder aber ein [X.] oder ein nicht[X.] Notar zur Kostentragung herangezogen wird, gegen Art. 3 [X.] verstößt,

und ob die Änderung der Praxis [X.] [X.]ehörden - erst seit dem Schreiben des [X.]ayerischen Staatsministeriums des Inneren vom 22. Dezember 2008 werden für die streitgegenständlichen Auskünfte Gebühren verlangt - willkürlich und durch keine Rechtsänderung gerechtfertigt ist und damit einen Verstoß gegen Art. 20 Abs. 3 Alt. 2 [X.] darstellt.

Die [X.] bleiben schon deshalb ohne Erfolg, weil sich diese Rechtsfragen dem [X.]erufungsgericht nicht gestellt haben. Denn es hat nicht geprüft, ob Art. 3 Abs. 1 [X.] durch die Regelung des Art. 4 Satz 1 Nr. 1 [X.]ayKG zur persönlichen Gebührenfreiheit des Freistaats [X.]ayern verletzt ist. Ebenso wenig hat sich das [X.]erufungsgericht mit der Frage der Änderung der Verwaltungspraxis durch die [X.]eklagte befasst.

Abgesehen davon lässt es die [X.]eschwerde auch im Zusammenhang mit den hier aufgeworfenen Fragen wiederum bei der [X.]ehauptung bewenden, dass einzelne landesrechtliche Normen bzw. ihre Anwendung durch die [X.] [X.]ehörden verfassungsrechtlich bedenklich seien. Sie legt aber nicht substantiiert dar, inwieweit sich - über die Rechtmäßigkeit oder Rechtswidrigkeit der konkret gerügten Verwaltungspraxis hinaus - ungeklärte Fragen des Verfassungsrechts von grundsätzlicher [X.]edeutung stellen.

Meta

9 B 45/13

15.05.2014

Bundesverwaltungsgericht 9. Senat

Beschluss

Sachgebiet: B

vorgehend Bayerischer Verwaltungsgerichtshof, 4. Juni 2013, Az: 5 B 11.2412, Urteil

§ 351 FamFG, Art 35 Abs 1 GG, Art 12 Abs 1 GG, § 4 Abs 2 Nr 2 VwVfG, § 8 Abs 1 S 1 VwVfG

Zitier­vorschlag: Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 15.05.2014, Az. 9 B 45/13 (REWIS RS 2014, 5497)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2014, 5497

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4 BV 16.346

M 7 K 14.3249

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