Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 22.07.2020, Az. 6 B 9/20

6. Senat | REWIS RS 2020, 4053

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Gegenstand

Erstattung von Evakuierungskosten aus Anlass einer Bombenbeseitigung


Tenor

Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des [X.] vom 28. November 2019 wird zurückgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 24 549,25 € festgesetzt.

Gründe

I

1

Die Klägerin ist Eigentümerin eines Grundstücks, auf dem im Zuge von Tiefbauarbeiten für ein Einkaufszentrum ein [X.]ombenblindgänger aus dem [X.] gefunden wurde. Die beklagte Gemeinde entschied in Abstimmung mit dem Kampfmittelbeseitigungsdienst ([X.]), die [X.]ombe noch am [X.] zu entschärfen und hierfür in einem Radius von 1 000 m um den Fundort zu evakuieren. Mit anschließend ergangenem [X.]escheid zog die [X.]eklagte die Klägerin zu den ihr entstandenen Auslagen für die Evakuierung in Höhe von 24 549,25 € heran.

2

Die hiergegen erhobene Klage hatte erstinstanzlich Erfolg. Nach Auffassung des [X.] bestand keine Rechtsgrundlage für die geforderte Kostenerstattung. Das Oberverwaltungsgericht hat das erstinstanzliche Urteil geändert und die Klage mit im Wesentlichen folgender [X.]egründung abgewiesen:

3

Die [X.]eklagte habe innerhalb ihrer [X.]efugnisse die [X.]eseitigung der [X.]ombe im Wege der Ersatzvornahme auch ohne vorausgehenden Verwaltungsakt anordnen können, weil dies zur Abwehr einer gegenwärtigen Gefahr angesichts der vom [X.] angenommenen Explosionsgefahr erforderlich gewesen sei. Die Klägerin sei Zustandsstörerin und deshalb für die [X.]eseitigung der von ihrem Grundstück ausgehenden Gefahr verantwortlich. Sie hätte der Gefahr nicht rechtzeitig begegnen können, weil sie aufgrund mangelnder Erfahrungen und Kenntnis die erforderlichen Maßnahmen nicht hätte einleiten können. Auch die Anordnung der Evakuierung als zwingend gebotene weitere Amtshandlung sei rechtmäßig gewesen, weil die [X.]ombe nicht ohne die Evakuierung hätte beseitigt werden können. Die durch die Evakuierung auf Seiten der [X.]eklagten entstandenen Auslagen seien von der Klägerin zu erstatten. Die Klägerin sei Kostenschuldnerin, da sie die Amtshandlung als Zustandsstörerin veranlasst habe; insoweit reiche ein weiter Zurechnungszusammenhang aus. Die Höhe der geforderten Auslagen überschreite nicht die Grenzen, die das [X.] bei der [X.] des Grundstückseigentümers für Altlasten gezogen habe. Gründe für eine Zulassung der Revision lägen nicht vor.

II

4

Die gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des [X.] eingelegte [X.]eschwerde, mit der die Klägerin sämtliche Zulassungsgründe im Sinne von § 132 Abs. 2 VwGO geltend macht, hat keinen Erfolg. Das [X.]eschwerdevorbringen der Klägerin zu den Zulassungsgründen der grundsätzlichen [X.]edeutung der Rechtssache (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) und der Divergenz (§ 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO) genügt nicht den Darlegungsanforderungen des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO. Der gemäß § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO als Zulassungsgrund geltend gemachte Verfahrensmangel liegt nicht vor.

5

1. Grundsätzliche [X.]edeutung kommt einer Rechtssache zu, wenn sie eine für die erstrebte Revisionsentscheidung erhebliche Rechtsfrage des revisiblen Rechts aufwirft, die im Interesse der Einheit und der Fortbildung des Rechts revisionsgerichtlicher Klärung bedarf. Das Darlegungserfordernis des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO setzt insoweit die Formulierung einer bestimmten, höchstrichterlich noch ungeklärten und für die Revisionsentscheidung erheblichen Rechtsfrage des revisiblen Rechts und außerdem die Angabe voraus, worin die allgemeine, über den Einzelfall hinausgehende [X.]edeutung bestehen soll. Die [X.]eschwerde muss daher erläutern, dass und inwiefern die Revisionsentscheidung zur Klärung einer bisher revisionsgerichtlich nicht beantworteten fallübergreifenden Rechtsfrage des revisiblen Rechts führen kann. [X.]etrifft die [X.]eschwerde die Auslegung und Anwendung irrevisiblen Landesrechts, muss die [X.]eschwerde für den Zulassungsgrund der grundsätzlichen [X.]edeutung darlegen, dass die Auslegung der - gegenüber dem irrevisiblen Landesrecht als korrigierender Maßstab angeführten - bundesrechtlichen Norm ihrerseits ungeklärte Fragen von grundsätzlicher [X.]edeutung aufwirft (stRspr, vgl. [X.]VerwG, [X.]eschlüsse vom 20. September 1995 - 6 [X.] 11.95 - [X.]uchholz 310 § 132 Abs. 2 Ziff. 1 VwGO Nr. 6 S. 8; vom 3. April 2013 - 9 [X.] 44.12 - juris Rn. 5 und vom 15. Februar 2019 - 6 [X.] 6.19 [[X.]:[X.]:[X.]VerwG:2019:150219[X.]6[X.]6.19.0] - juris Rn. 3 f.). Hieran fehlt es.

6

Die Klägerin wirft mit ihrer [X.]eschwerde die Frage auf, ob "die kostenrechtliche [X.]elastung des Eigentümers eines Grundstücks, auf dem eine von [X.] abgeworfene [X.]ombe aufgefunden wird, mit den Kosten einer ohne vorausgegangenen Verwaltungsakt durchgeführten Evakuierung mit dem bundesrechtlichen [X.]estimmtheitsgrundsatz vereinbar ist". Ihrer Auffassung nach verletze das berufungsgerichtliche Urteil, insbesondere die Auslegung des [X.]egriffs der kostenrechtlichen Veranlassung in § 5 Abs. 1 des [X.] (NVwKostG), den bundesrechtlichen [X.]estimmtheitsgrundsatz, wonach die [X.]elastung mit Gebühren oder Auslagen für den möglichen Kostenschuldner zumindest allgemein vorhersehbar sein müsse. Dies sei für einen Zustandsverantwortlichen, der für die Evakuierungskosten aus Anlass der [X.]eseitigung einer [X.]ombe auf seinem Grundstück in Anspruch genommen werde, nicht der Fall. Der [X.]egriff der kostenrechtlichen Veranlassung im Sinne dieser Norm sei nicht mit dem bundesrechtlichen [X.]estimmtheitsgrundsatz vereinbar.

7

Mit diesem Vorbringen zeigt die Klägerin in ihrer [X.]eschwerde nicht auf, dass der Maßstab des bundesrechtlichen [X.]estimmtheitsgebots und die Verantwortlichkeit des [X.], der die Sachherrschaft über ein Grundstück innehat, ihrerseits bisher ungeklärte Fragen aufwerfen. Mit der von ihr als grundsätzlich bedeutsam erachteten Frage will die Klägerin geklärt wissen, ob § 5 Abs. 1 NVwKostG in der Auslegung und Anwendung des [X.]erufungsgerichts mit dem bundesrechtlichen [X.]estimmtheitsgrundsatz vereinbar ist; sie begehrt damit eine Überprüfung der Verfassungsmäßigkeit des irrevisiblen Landesrechts, die sie im Verfahren der [X.]eschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision wegen rechtsgrundsätzlicher [X.]edeutung nicht erreichen kann (vgl. [X.]VerwG, [X.]eschluss vom 25. August 2011 - 6 [X.] 16.11 - juris Rn. 14).

8

Im Übrigen weist die [X.]eschwerde selbst auf die bestehende höchstrichterliche Rechtsprechung zum [X.]estimmtheitsgebot im [X.]ereich des [X.] hin. Danach braucht der Gesetzgeber nicht jede einzelne Frage zu entscheiden und er ist hierzu angesichts der Kompliziertheit der zu erfassenden Vorgänge oft nicht in der Lage. Vielmehr ist es Sache der Verwaltungsbehörden und Gerichte, die bei der Gesetzesanwendung mangels ausdrücklicher Regelungen auftauchenden Zweifelsfragen mit Hilfe der anerkannten Auslegungsmethoden zu beantworten. Die Auslegungsbedürftigkeit nimmt einer gesetzlichen Regelung noch nicht die rechtsstaatlich gebotene [X.]estimmtheit. Abgabenrechtliche Regelungen müssen allerdings so bestimmt sein, dass der Abgabepflichtige die auf ihn entfallende Abgabe - in gewissem Umfang - vorausberechnen kann (stRspr, [X.]VerfG, [X.]eschluss vom 17. Juli 2003 - 2 [X.]vL 1/99 u.a. [[X.]:[X.]:[X.]VerfG:2003:ls20030717.2bvl000199] - [X.]VerfGE 108, 186 Rn. 174; [X.]VerwG, Urteil vom 29. März 2019 - 9 C 4.18 [[X.]:[X.]:[X.]VerwG:2019:290319U9C4.18.0] - [X.]VerwGE 165, 138 Rn. 42) bzw. der Schuldner mit seiner Heranziehung rechnen musste, weil dies in Anwendung juristischer Methoden ein vertretbares Auslegungsergebnis darstellt (zum Gebührenrecht: [X.]VerwG, Urteil vom 12. Juli 2006 - 10 C 9.05 - [X.]VerwGE 126, 222 Rn. 30). Das [X.]estimmtheitsgebot ist erst dann verletzt, wenn es wegen der Unbestimmtheit eines Rechtsbegriffs nicht mehr möglich ist, objektive Kriterien zu gewinnen, die eine willkürliche Handhabung durch die [X.]ehörden und die Gerichte ausschließen (vgl. [X.]VerwG, Urteile vom 1. Dezember 2005 - 10 C 4.04 - NVwZ 2006, 589 <594> und vom 12. Juli 2006 - 10 C 9.05 - [X.]VerwGE 126, 222 Rn. 29; [X.]eschluss vom 3. April 2013 - 9 [X.] 44.12 - juris Rn. 6 m.w.N.).

9

Darüber hinaus ist in der Rechtsprechung des [X.]undesverwaltungsgerichts die Reichweite der [X.] eines Grundstückseigentümers für von dem Grundstück ausgehende Störungen oder Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ordnung geklärt. Für die [X.] kommt es allein auf seine rechtliche oder tatsächliche Sachherrschaft über das Grundstück und die sich daraus ergebende Pflicht an, für die Störungsfreiheit zu sorgen. Das Eigentum an einer Sache kann mit Risiken behaftet sein, die sich aus der Sachqualität oder Sachherrschaft als solcher ergeben. Verwirklicht sich ein derartiges Risiko und greift deswegen die polizeiliche Zustandshaftung ein, so kann darin grundsätzlich eine Verletzung der Eigentumsgewährleistung nicht liegen. Weder die Eigentumsgarantie des Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG noch der mit Verfassungsrang ausgestattete Verhältnismäßigkeitsgrundsatz stehen einer Inanspruchnahme des Grundeigentümers entgegen, auch wenn sich seine Sachherrschaft nicht auf eingebrachte Sachen bezieht, von denen die Gefahr ausgeht. Unerheblich ist daher ebenfalls, ob der polizei- und ordnungsrechtswidrige Zustand des Grundstücks durch Dritte oder durch höhere Gewalt herbeigeführt worden ist (vgl. nur [X.]VerwG, [X.]eschluss vom 18. Juni 1998 - 1 [X.] 178.97 - [X.]uchholz 402.41 [X.] Nr. 65 S. 13 f. m.w.N.)

Das [X.]erufungsgericht hat festgestellt, dass von der [X.]ombe eine hinreichend konkrete Lebens- und Gesundheitsgefahr für Menschen im [X.]ereich des Fundortes bestand, weil im Falle einer Explosion ein Splitterflug zu erwarten war, und ohne die Evakuierung die von dem Grundstück der Klägerin ausgehende Gefahr nicht hätte beseitigt werden können. Unter rechtlichen Gesichtspunkten hat das [X.]erufungsgericht anhand der vorstehenden Maßstäbe vor allem ausgeführt, dass die Klägerin wegen der von ihrem Grundstück ausgehenden Gefahren Zustandsstörerin sei und ihr aus kostenrechtlicher Sicht die zur [X.]eseitigung der von ihrem Grundstück ausgehenden Gefahren erforderlichen Amtshandlungen individuell zurechenbar seien. Sie sei aufgrund des weiten Zurechnungszusammenhangs Veranlasserin auch der Evakuierungsamtshandlung und damit zugleich Kostenschuldnerin im Sinne von § 5 Abs. 1 NVwKostG.

2. Nach den vorstehenden Ausführungen kann auch die [X.] (§ 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO) die Zulassung der Revision nicht rechtfertigen.

Eine Divergenz ist nur dann hinreichend bezeichnet, wenn die [X.]eschwerde einen inhaltlich bestimmten, die angefochtene Entscheidung tragenden abstrakten Rechtssatz benennt, mit dem die Vorinstanz einem in der Rechtsprechung eines der in § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO genannten Gerichte aufgestellten, tragenden Rechtssatz in Anwendung derselben Vorschrift widersprochen hat. Zwischen den Gerichten muss ein prinzipieller Auffassungsunterschied über den [X.]edeutungsgehalt einer bestimmten Rechtsvorschrift oder eines Rechtsgrundsatzes bestehen. Die [X.]ehauptung einer fehlerhaften oder unterbliebenen Anwendung von Rechtssätzen, die das [X.]undesverwaltungsgericht oder das [X.] in seiner Rechtsprechung aufgestellt hat, genügt den Zulässigkeitsanforderungen einer [X.] dagegen nicht (stRspr, [X.]VerwG, [X.]eschlüsse vom 9. April 2014 - 2 [X.] 107.13 - [X.]uchholz 310 § 132 Abs. 2 Ziff. 2 VwGO Nr. 20 Rn. 3; vom 15. Februar 2016 - 6 PKH 1.16 [[X.]:[X.]:[X.]VerwG:2016:150216[X.]6PKH1.16.0] - [X.]uchholz 310 § 132 Abs. 2 Ziff. 2 VwGO Nr. 25 Rn. 13 und vom 30. Oktober 2018 - 3 [X.] 2.18 [[X.]:[X.]:[X.]VerwG:2018:301018[X.]3[X.]2.18.0] - [X.]uchholz 418.710 LF[X.]G Nr. 9 Rn. 28).

Die [X.]eschwerde rügt mit ihrem Vorbringen, dass auf der Grundlage der Auslegung und Anwendung des irrevisiblen Landesrechts durch das [X.]erufungsgericht ein Grundstückeigentümer für die Kosten einer Evakuierung aus Anlass der [X.]eseitigung einer [X.]ombe im Wege der Ersatzvornahme in Anspruch genommen werden könne und dieses Ergebnis gegen Rechtssätze verstoße, die das [X.]undesverwaltungsgericht und das [X.] aus dem [X.]estimmtheitsgrundsatz für das Abgabenrecht hergeleitet hätten; die Kostenlast lasse sich nicht vertretbar aus den polizei- und ordnungsrechtlichen Vorschriften herleiten. Es sei zum einen nicht vorhersehbar, dass die [X.] für ein Grundstück zur Übernahme der Evakuierungskosten führen könne. Zum anderen sei die Höhe der Evakuierungskosten nicht abschätzbar oder im gewissen Umfang nicht voraussehbar.

Damit erfüllt die [X.]eschwerde nicht die Anforderungen, die § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO an die Darlegung eines solchen Zulassungsgrundes stellt. Es ist in der [X.]eschwerde schon nicht dargelegt, dass in den von ihr zitierten Gerichtsentscheidungen des [X.]undesverwaltungsgerichts und des [X.]s Rechtssätze zu denjenigen Normen aufgestellt sind, die das [X.]erufungsgericht seinem Urteil zugrunde gelegt hat. Der Sache nach rügt die [X.]eschwerde letztlich die unterbliebene Überprüfung der Auslegung und Anwendung des irrevisiblen Landesrechts am Maßstab der zum [X.]estimmtheitsgebot im Abgabenrecht entwickelten Rechtssätze. Dies rechtfertigt keine Zulassung der Revision wegen Divergenz.

3. Auch die als Verfahrensmangel (§ 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) erhobene [X.] verhilft der [X.]eschwerde nicht zum Erfolg. Das Gebot, rechtliches Gehör zu gewähren, verpflichtet das Gericht, das Vorbringen jedes [X.]eteiligten bei seiner Entscheidung in Erwägung zu ziehen. Dies bedeutet jedoch nicht, dass es das gesamte Vorbringen in den Urteilsgründen behandeln muss. Vielmehr sind in dem Urteil nur diejenigen tatsächlichen und rechtlichen Gründe anzugeben, die für die richterliche Überzeugung leitend gewesen sind (vgl. § 108 Abs. 1 Satz 2 VwGO). Daher kann aus dem Umstand, dass das Gericht einen Aspekt des Vorbringens eines [X.]eteiligten in den Urteilsgründen nicht erwähnt hat, nur dann geschlossen werden, es habe diesen Aspekt nicht in Erwägung gezogen, wenn er nach dem materiell-rechtlichen Rechtsstandpunkt des Gerichts eine Frage von zentraler [X.]edeutung betrifft (stRspr, vgl. [X.]VerfG, [X.]eschluss vom 19. Mai 1992 - 1 [X.]vR 986/91 - [X.]VerfGE 86, 133 <145 f.>; [X.]VerwG, Urteil vom 5. Juli 1994 - 9 [X.] - [X.]VerwGE 96, 200 <209 f.>; [X.]eschluss vom 27. Januar 2015 - 6 [X.] 43.14 [[X.]:[X.]:[X.]VerwG:2015:270115[X.]6[X.]43.14.0] - [X.]uchholz 421.0 Prüfungswesen Nr. 421 Rn. 25).

Die Klägerin rügt mit der [X.]eschwerde, das [X.]erufungsgericht habe [X.] ihres Vortrags übergangen, wonach die Voraussetzungen der Verwaltungsvollstreckung im Wege der Ersatzvornahme fehlten und daher aufgrund der Sperrwirkung des Polizeirechts gegenüber dem allgemeinen Verwaltungskostenrecht eine Auslagenerstattung ohne die Voraussetzungen des § 66 Abs. 1 Nds. [X.] ausgeschlossen sei.

Dieses [X.]eschwerdevorbringen lässt eine Gehörsverletzung durch die Vorinstanz nicht erkennen. Das [X.]erufungsgericht hat den Vortrag der Klägerin im Urteil wiedergegeben und entscheidungserheblich die Rechtmäßigkeit der [X.]ombenbeseitigung im Wege der Ersatzvornahme geprüft. Es ist von einer gegenwärtigen Gefahr, der nicht rechtzeitig begegnet werden kann, ausgegangen, weil die Klägerin nicht über die erforderlichen Kenntnisse und Erfahrungen im Umgang mit der Entschärfung von [X.]omben aus dem [X.] verfüge und deshalb nicht in der Lage gewesen sei, die notwendigen Maßnahmen einzuleiten. Dieser materiell-rechtlichen Würdigung setzt die Klägerin ihre abweichende Auffassung entgegen, was nicht über eine [X.] zur Revisionszulassung gemäß § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO führen kann.

4. [X.] beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Die Festsetzung des Streitwerts ergibt sich aus § 47 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3, § 52 Abs. 3 Satz 1 GKG.

Meta

6 B 9/20

22.07.2020

Bundesverwaltungsgericht 6. Senat

Beschluss

Sachgebiet: B

vorgehend OVG Lüneburg, 28. November 2019, Az: 11 LC 606/18, Urteil

§ 5 Abs 1 VwKostG ND 2007, Art 14 Abs 1 GG

Zitier­vorschlag: Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 22.07.2020, Az. 6 B 9/20 (REWIS RS 2020, 4053)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2020, 4053

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